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🏦Anti-Geldwäsche

Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (AMLR)

Analyse vom 17. April 20262 QuellenOriginalfassungEUR-Lex Original

Muss mein Unternehmen ab 2027 eine komplett neue Geldwäsche-Compliance aufbauen — und was passiert, wenn wir die Frist verschlafen?

Wer als Verpflichteter unter die AMLR fällt, muss bis zum 10. Juli 2027 ein vollständiges KYC- und Verdachtsmelde-System nach einheitlichen EU-Regeln betreiben — bei Verstößen drohen Verwaltungssanktionen durch nationale Behörden und ab 2028 durch die neue EU-Behörde AMLA.

Kurzantwort

Die Verordnung (EU) 2024/1624 ersetzt die bisherigen Sorgfaltspflichten der Geldwäscherichtlinie durch unmittelbar geltendes EU-Recht und beseitigt damit die nationale Fragmentierung [Art. 1]. Sie führt eine EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 EUR ein [Art. 80], erweitert den Kreis der Verpflichteten erheblich — unter anderem auf Krypto-Dienstleister, Crowdfunding-Plattformen, Profifußballvereine und Investitionsmigrationsberater [Art. 3] — und harmonisiert die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden sowie die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums [Art. 19 ff., Art. 51 ff.]. Zusammen mit der Richtlinie (EU) 2024/1640, der AMLA-Verordnung (EU) 2024/1620 und der Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 bildet sie das neue EU-AML-Paket.

Betroffen

Kredit- und Finanzinstitute, Versicherungen mit Lebensversicherungstätigkeiten, Krypto-Dienstleister, Rechtsanwälte und Notare (bei Finanz-/Immobilientransaktionen), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler (ab 10.000 EUR Monatsmiete), Edelmetall-/Edelsteinhändler, Händler hochwertiger Güter, Glücksspielanbieter, Crowdfunding-Plattformen, Investitionsmigrationsberater, Profifußballvereine und Fußballvermittler [Art. 3].

Frist

Hauptgeltungsbeginn: 10. Juli 2027 für die Mehrheit der Verpflichteten. Fußballvermittler und Profifußballvereine [Art. 3 Nr. 3 lit. n und o]: 10. Juli 2029. Inhaberaktien müssen bis 10. Juli 2029 umgewandelt, immobilisiert oder hinterlegt sein [Art. 79 Abs. 3].

Risiko

Die AMLR selbst verweist für Verwaltungssanktionen auf die Begleitrichtlinie (EU) 2024/1640 und nationales Recht. Bei Verstößen gegen die Bargeldobergrenze von 10.000 EUR ordnet Art. 80 Abs. 5 an, dass die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen verhängen, die in einem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen und abschreckend wirken [Art. 80 Abs. 6]. Zusätzlich erhält die neue EU-Behörde AMLA ab 2028 direkte Aufsichtsbefugnisse über ausgewählte Finanzinstitute. Prüfen Sie mit Ihrem Rechtsberater, welche nationalen Sanktionsregime im Einzelfall greifen.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-17
  • Originalfassung

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen oder Ihre Mandanten unter die erweiterte Liste der Verpflichteten in Art. 3 fallen — insbesondere die neuen Kategorien wie Krypto-Dienstleister, Crowdfunding-Plattformen und Investitionsmigrationsberater [Art. 3 Nr. 3].
  • Überprüfen Sie die Anforderungen an die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums: Der 25-%-Schwellenwert für die Eigentumsbeteiligung [Art. 52 Abs. 1] kann durch delegierte Rechtsakte auf bis zu 15 % gesenkt werden [Art. 52 Abs. 2].
  • Stellen Sie sicher, dass das Berufsgeheimnis korrekt gegen die Meldepflichten abgegrenzt ist — die Ausnahme gilt nicht, wenn Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche erteilt wird [Art. 70 Abs. 2].

Compliance

  • Bauen Sie bis 10. Juli 2027 interne Strategien, Verfahren und Kontrollen nach Art. 9 auf, einschließlich unternehmensweiter Risikobewertung, KYC-Verfahren und Verdachtsmeldeprozess [Art. 9 Abs. 2].
  • Implementieren Sie die EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 EUR und prüfen Sie, ob nationale Obergrenzen noch niedriger liegen — Verstöße sind sanktionsbewehrt [Art. 80 Abs. 1, 5].
  • Ernennen Sie einen Geldwäschebeauftragten auf Leitungsebene, der für die Verdachtsmeldungen an die zentrale Meldestelle verantwortlich ist [Art. 11, Art. 69 Abs. 6].

IT / Security

  • Implementieren Sie technische Systeme zur Transaktionsüberwachung, die verdächtige Transaktionen gemäß Art. 69 automatisiert erkennen und priorisieren — einschließlich der Bewertung nach Dringlichkeit [Art. 69 Abs. 2].
  • Stellen Sie sicher, dass Ihr System Sorgfaltsmaßnahmen bei gelegentlichen Transaktionen ab 1.000 EUR (Krypto) bzw. 10.000 EUR (sonstige) auslöst und verbundene Transaktionen aggregiert [Art. 19 Abs. 1-3].
  • Richten Sie sichere Kommunikationskanäle ein, über die Aufzeichnungen auf Anfrage der zentralen Meldestelle vollumfänglich und rasch bereitgestellt werden können [Art. 78].

Product / Engineering

  • Prüfen Sie, ob Ihre Produkte oder Dienstleistungen unter die neue Kategorie der hochwertigen Güter fallen oder Krypto-Dienstleistungen umfassen — der erweiterte Anwendungsbereich erfasst auch Crowdfunding und das Metaversum [Art. 3, Erwägungsgrund 7].
  • Integrieren Sie die KYC-Sorgfaltsprüfung in den Onboarding-Prozess: Identifizierung des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers vor Begründung der Geschäftsbeziehung [Art. 19 Abs. 1 lit. a, Art. 20].
  • Stellen Sie sicher, dass anonyme Konten, anonyme Kryptowertekonten und anonymitätsverstärkende Kryptowährungen in Ihrem Produktportfolio ausgeschlossen sind [Art. 79 Abs. 1].

Wichtige Begriffe

Verpflichtete (obliged entities)
Unternehmen und Personen, die nach Art. 3 den Sorgfalts-, Melde- und Aufbewahrungspflichten der AMLR unterliegen — Kredit-/Finanzinstitute, rechtsberatende Berufe, Immobilienmakler, Edelmetallhändler, Krypto-Dienstleister u.a.
Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden (Customer Due Diligence, CDD)
Pflicht der Verpflichteten, die Identität ihrer Kunden und wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen und das Risikoprofil der Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen [Art. 19 ff.].
Wirtschaftlicher Eigentümer (beneficial owner)
Natürliche Person, die eine juristische Person durch Eigentumsbeteiligung (ab 25 %) oder anderweitige Kontrolle letztlich besitzt oder kontrolliert [Art. 51, Art. 52].
Zentrale Meldestelle (Financial Intelligence Unit, FIU)
Nationale Behörde, die Verdachtsmeldungen der Verpflichteten entgegennimmt, analysiert und an Strafverfolgungsbehörden weiterleitet. In Deutschland: FIU beim Zoll.
AMLA (Anti-Money Laundering Authority)
Neue EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche mit Sitz in Frankfurt, errichtet durch VO (EU) 2024/1620, mit direkter Aufsicht über ausgewählte Finanzinstitute und Koordinierung der nationalen FIUs.
Geldwäschebeauftragter (compliance officer)
Von der Geschäftsleitung des Verpflichteten zu ernennende Person auf Leitungsebene, die für die Einhaltung der AML-Pflichten und die Übermittlung von Verdachtsmeldungen verantwortlich ist [Art. 11].
Politisch exponierte Person (PEP)
Person, die ein wichtiges öffentliches Amt bekleidet oder bekleidet hat, sowie deren Familienangehörige und bekanntermaßen nahestehende Personen — für PEPs gelten verstärkte Sorgfaltspflichten.
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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen der AMLR (Verordnung 2024/1624) und der AMLD6 (Richtlinie 2024/1640)?
Die AMLR regelt die Pflichten der Verpflichteten unmittelbar — Sorgfaltspflichten, Verdachtsmeldung, Bargeldobergrenze, Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums. Die AMLD6 regelt den institutionellen Rahmen: Aufsichtsbehörden, zentrale Meldestellen, Sanktionsregime und die nationalen Register für wirtschaftliches Eigentum. Beide gelten zusammen als neues EU-AML-Paket [Erwägungsgrund 3].
Gilt die Bargeldobergrenze von 10.000 EUR auch für Zahlungen zwischen Privatpersonen?
Nein. Art. 80 Abs. 4 lit. a nimmt Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die nicht in ihrer beruflichen Eigenschaft handeln, ausdrücklich von der Obergrenze aus. Ebenso ausgenommen sind Zahlungen und Einlagen in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten und Zahlungsdienstleistern [Art. 80 Abs. 4 lit. b].
Fallen Krypto-Dienstleister unter die AMLR?
Ja. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind als Finanzinstitute definiert [Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 lit. i] und gelten als Verpflichtete. Für sie gelten verschärfte Schwellen: Sorgfaltsprüfung bereits ab gelegentlichen Transaktionen von 1.000 EUR, bei Transaktionen unter 1.000 EUR mindestens Identifizierung des Kunden [Art. 19 Abs. 3].
Warum fallen Profifußballvereine unter das Geldwäscherecht?
Erwägungsgrund 24 begründet dies mit der weltweiten Popularität des Fußballs, den beträchtlichen Geldströmen bei Spielertransfers und Sponsoring sowie teils undurchsichtigen Eigentumsstrukturen. Die Pflichten gelten für Transaktionen mit Investoren, Sponsoren und beim Transfer von Spielern [Art. 3 Nr. 3 lit. o]. Mitgliedstaaten können kleinere Vereine mit nachweislich geringem Risiko ausnehmen [Art. 5].
Was ist die AMLA und welche Rolle spielt sie?
Die AMLA (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism) ist die neue EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche, errichtet durch Verordnung (EU) 2024/1620 mit Sitz in Frankfurt. Sie erhält direkte Aufsichtsbefugnisse über ausgewählte Finanzinstitute, erarbeitet technische Standards und koordiniert die zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten [Erwägungsgrund 3].
Wie wird der wirtschaftliche Eigentümer ermittelt?
Wirtschaftlicher Eigentümer ist jede natürliche Person, die direkt oder indirekt eine Eigentumsbeteiligung von 25 % oder mehr an einer Gesellschaft hält oder diese anderweitig kontrolliert [Art. 51, Art. 52 Abs. 1]. Die Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung liegt bei 50 % plus einem Anteil [Art. 53 Abs. 2 lit. c]. Der 25-%-Schwellenwert kann durch delegierte Rechtsakte auf bis zu 15 % gesenkt werden [Art. 52 Abs. 2].
Was passiert mit bestehenden Inhaberaktien?
Unternehmen dürfen keine neuen Inhaberaktien ausgeben (außer bei Börsennotierung oder intermediärer Verwahrung). Bestehende Inhaberaktien müssen bis 10. Juli 2029 in Namensaktien umgewandelt, immobilisiert oder hinterlegt werden. Danach werden Stimmrechte und Ausschüttungsrechte automatisch ausgesetzt; bis 10. Juli 2030 nicht umgewandelte Aktien werden gelöscht [Art. 79 Abs. 3].
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