Wichtige Begriffe
- Insiderinformation
- Nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder Finanzinstrumente betrifft und die im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder damit verbundener Derivate erheblich zu beeinflussen [Art. 7 Abs. 1 Buchst. a].
- Insidergeschäft
- Nutzung einer Insiderinformation durch unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb oder Veräußerung von Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht; erfasst sind auch Stornierung und Änderung eines Auftrags nach Erhalt der Insiderinformation [Art. 8 Abs. 1].
- Marktmanipulation
- Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die falsche oder irreführende Signale geben, einen anormalen Kurs herbeiführen, Kunstgriffe oder sonstige Täuschungshandlungen einsetzen oder falsche oder irreführende Informationen verbreiten – einschließlich der Manipulation von Referenzwerten [Art. 12 Abs. 1].
- Insiderliste
- Vom Emittenten bzw. von in seinem Auftrag handelnden Personen geführte Liste aller Personen mit Zugang zu einer konkreten Insiderinformation; enthält Identität, Aufnahmegrund, Zugangs- und Erstellungsdatum und ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren [Art. 18 Abs. 1, 3, 5].
- Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors' Dealings, PDMR-Meldungen)
- Meldepflichtige Geschäfte von Personen mit Führungsaufgaben und ihnen nahestehenden Personen in Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder zugehörigen Derivaten ab einem Schwellenwert von 20.000 EUR pro Kalenderjahr; Meldung binnen drei Geschäftstagen [Art. 19 Abs. 1, 8].
- Closed Period
- Geschlossener Zeitraum von 30 Kalendertagen vor Veröffentlichung eines Zwischen- oder Jahresfinanzberichts, in dem Personen mit Führungsaufgaben grundsätzlich keine Eigengeschäfte mit Anteilen, Schuldtiteln oder zugehörigen Derivaten des Emittenten tätigen dürfen [Art. 19 Abs. 11].
- Marktsondierung
- Übermittlung von Informationen vor Ankündigung einer Transaktion an einen oder mehrere potenzielle Anleger zur Einschätzung deren Interesses; legitime Offenlegung nur bei Zustimmung des Empfängers, vollständiger Aufzeichnung und Cleansing-Mitteilung nach Wegfall der Insider-Eigenschaft [Art. 11 Abs. 1, 5].
- STOR (Suspicious Transaction and Order Report)
- Pflichtmeldung verdächtiger Aufträge und Geschäfte – auch deren Stornierung oder Änderung – an die zuständige Behörde des Handelsplatzes durch Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen [Art. 16 Abs. 2].
Häufige Fragen
Wer fällt unter die Marktmissbrauchsverordnung?
Wann muss eine Insiderinformation ad hoc veröffentlicht werden?
Welcher Schwellenwert gilt für die Meldung von Eigengeschäften (Directors' Dealings)?
Wie lange dauert die Closed Period vor Quartals- oder Jahresabschlüssen?
Müssen Insiderlisten bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden?
Welche Bußgelder drohen Unternehmen bei Verstößen?
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