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Conformi/Knowledge Base/Finanzmarkt/MAR
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Marktmissbrauchsverordnung (MAR) – Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Analyse vom 10. Mai 20263 Quellenkonsolidierte Fassung vom 04.12.2024EUR-Lex Original

Welche MAR-Pflicht muss ich als kapitalmarktorientiertes Unternehmen heute lückenlos beherrschen – Ad-hoc-Veröffentlichung, Insiderliste oder Directors' Dealings?

MAR ist seit 3. Juli 2016 laufend durchsetzbar – wer Insiderinformationen nicht unverzüglich ad hoc veröffentlicht oder Insiderlisten unsauber führt, riskiert als juristische Person bis zu 2,5 Mio. EUR oder 2 % Konzernumsatz [Art. 30 Abs. 2], die Letztverantwortung liegt beim Vorstand.

Kurzantwort

Die Marktmissbrauchsverordnung verbietet Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation [Art. 14, 15] und kombiniert dies mit drei dauerhaften organisatorischen Pflichten: unverzügliche Ad-hoc-Veröffentlichung [Art. 17 Abs. 1], Führung und fünfjährige Aufbewahrung der Insiderliste [Art. 18 Abs. 1, 5] und Meldung der Eigengeschäfte von Führungskräften ab 20.000 EUR Jahresvolumen binnen drei Geschäftstagen [Art. 19 Abs. 1, 8]. Während der 30-tägigen Closed Period vor Zwischen- und Jahresabschlüssen sind Eigengeschäfte grundsätzlich untersagt [Art. 19 Abs. 11]. Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, müssen verdächtige Aufträge und Geschäfte unverzüglich als STOR an die zuständige Behörde melden [Art. 16 Abs. 2].

Betroffen

Emittenten, deren Finanzinstrumente an einem geregelten Markt, einem MTF oder OTF in der EU zum Handel zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde [Art. 2 Abs. 1]; Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate; Personen mit Führungsaufgaben (PDMR) und ihnen nahestehende Personen [Art. 3 Nr. 25, 26]; Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben [Art. 16 Abs. 1]; Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen [Art. 16 Abs. 2]. KMU-Wachstumsmarkt-Emittenten haben erleichterte Insiderlisten-Vorgaben [Art. 18 Abs. 6].

Frist

Laufend durchsetzbar seit 3. Juli 2016 [Art. 39 Abs. 2]. Operativ wiederkehrend: Ad-hoc-Veröffentlichung unverzüglich nach Entstehen einer Insiderinformation [Art. 17 Abs. 1]; Eigengeschäfte-Meldung binnen drei Geschäftstagen [Art. 19 Abs. 1]; Closed Period beginnt jeweils 30 Kalendertage vor Veröffentlichung eines Zwischen- oder Jahresfinanzberichts [Art. 19 Abs. 11]; Veröffentlichung der gemeldeten Eigengeschäfte durch den Emittenten binnen zwei Geschäftstagen [Art. 19 Abs. 3]. Konsolidierte Fassung vom 04.12.2024 berücksichtigt die Listing-Act-Änderungen (Verordnung (EU) 2024/2809).

Risiko

Maximalrahmen verwaltungsrechtlicher Geldbußen [Art. 30 Abs. 2 Buchst. i, j]: für juristische Personen bei Insidergeschäften und Marktmanipulation mindestens 15 Mio. EUR oder 15 % des Jahresumsatzes, bei Verstößen gegen Ad-hoc und STOR-Pflichten mindestens 2,5 Mio. EUR oder 2 % Jahresumsatz, bei Verstößen gegen Insiderlisten- und Directors'-Dealings-Pflichten mindestens 1 Mio. EUR; für natürliche Personen bis 5 Mio. EUR (Art. 14, 15) bzw. 1 Mio. EUR (Art. 16, 17) bzw. 500.000 EUR (Art. 18, 19, 20). Zusätzlich Abschöpfung bis zur dreifachen Höhe der erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste [Art. 30 Abs. 2 Buchst. h], öffentliche Bekanntmachung der Sanktion [Art. 34] sowie Tätigkeitsverbot für Führungspersonen [Art. 30 Abs. 2 Buchst. e, f]. Die BaFin veröffentlicht jährlich eine Bußgeldstatistik mit Schwerpunkt auf Ad-hoc- und Eigengeschäfte-Verstößen.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-05-10
  • konsolidierte Fassung vom 04.12.2024

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Ad-hoc-Prozess so verankern, dass Insiderinformationen unverzüglich nach Entstehen veröffentlicht werden, einschließlich rollierender Insider-Bewertung gestreckter Sachverhalte [Art. 17 Abs. 1; Art. 7 Abs. 3]
  • Aufschubentscheidungen mit dokumentierter Tatbestandsprüfung (legitimes Interesse, keine Irreführung, gewährleistete Vertraulichkeit) treffen und der zuständigen Behörde nachträglich anzeigen [Art. 17 Abs. 4]
  • Marktsondierungen formalisieren: Zustimmung des Empfängers, Aufzeichnung des Gesprächs, Cleansing-Mitteilung wenn die Information ihre Insider-Eigenschaft verliert [Art. 11 Abs. 5, Abs. 6]

Compliance

  • Insiderliste je Anlassfall (event-based) führen, sofort aktualisieren bei Zugangs- oder Rollenänderung und mindestens fünf Jahre aufbewahren [Art. 18 Abs. 1, 4, 5]
  • Closed Period von 30 Kalendertagen vor Veröffentlichung jedes Zwischen- und Jahresfinanzberichts für alle Personen mit Führungsaufgaben durchsetzen und Ausnahmen schriftlich genehmigen [Art. 19 Abs. 11, 12]
  • Schwellenwert für Directors'-Dealings-Meldungen (20.000 EUR pro Kalenderjahr ohne Netting) überwachen und gemeldete Geschäfte binnen drei Geschäftstagen weiterleiten und binnen zwei Geschäftstagen veröffentlichen [Art. 19 Abs. 1, 3, 8]

IT / Security

  • STOR-Detektion (Suspicious Transaction and Order Reports) für Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, technisch sicherstellen und unverzügliche Meldung an die zuständige Behörde ermöglichen [Art. 16 Abs. 2]
  • Berechtigungs- und Logging-Konzept für insider-relevante Datenräume implementieren, sodass Zugriff, Zeitstempel und Identität revisionssicher rekonstruierbar sind [Art. 18 Abs. 2, 3]
  • Datenverkehrsaufzeichnungen, Auftragsbücher und kommunikationsbezogene Logs für mindestens fünf Jahre revisionssicher vorhalten, um Behördenanfragen und Insiderlisten-Auskünfte unverzüglich bedienen zu können [Art. 18 Abs. 5; Art. 23 Abs. 2]

Product / Engineering

  • Internes Dashboard für offene Ad-hoc-Tatbestände, laufende Aufschübe und aktive Closed Periods bereitstellen, das Vorstand und Compliance gleichermaßen sehen [Art. 17 Abs. 1, 4; Art. 19 Abs. 11]
  • Self-Service-Formular für Eigengeschäfte-Meldungen durch PDMR und nahestehende Personen mit Schwellenwert-Logik (20.000 EUR), Fristkalkulation und vollständigem Pflichtfeldkatalog ausrollen [Art. 19 Abs. 1, 6, 8]
  • Onboarding für neu auf die Insiderliste gesetzte Personen automatisieren: schriftliche Anerkennung der Pflichten und Sanktionsfolgen sowie Bestätigungs-Tracking [Art. 18 Abs. 2]

Wichtige Begriffe

Insiderinformation
Nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder Finanzinstrumente betrifft und die im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder damit verbundener Derivate erheblich zu beeinflussen [Art. 7 Abs. 1 Buchst. a].
Insidergeschäft
Nutzung einer Insiderinformation durch unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb oder Veräußerung von Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht; erfasst sind auch Stornierung und Änderung eines Auftrags nach Erhalt der Insiderinformation [Art. 8 Abs. 1].
Marktmanipulation
Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die falsche oder irreführende Signale geben, einen anormalen Kurs herbeiführen, Kunstgriffe oder sonstige Täuschungshandlungen einsetzen oder falsche oder irreführende Informationen verbreiten – einschließlich der Manipulation von Referenzwerten [Art. 12 Abs. 1].
Insiderliste
Vom Emittenten bzw. von in seinem Auftrag handelnden Personen geführte Liste aller Personen mit Zugang zu einer konkreten Insiderinformation; enthält Identität, Aufnahmegrund, Zugangs- und Erstellungsdatum und ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren [Art. 18 Abs. 1, 3, 5].
Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors' Dealings, PDMR-Meldungen)
Meldepflichtige Geschäfte von Personen mit Führungsaufgaben und ihnen nahestehenden Personen in Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder zugehörigen Derivaten ab einem Schwellenwert von 20.000 EUR pro Kalenderjahr; Meldung binnen drei Geschäftstagen [Art. 19 Abs. 1, 8].
Closed Period
Geschlossener Zeitraum von 30 Kalendertagen vor Veröffentlichung eines Zwischen- oder Jahresfinanzberichts, in dem Personen mit Führungsaufgaben grundsätzlich keine Eigengeschäfte mit Anteilen, Schuldtiteln oder zugehörigen Derivaten des Emittenten tätigen dürfen [Art. 19 Abs. 11].
Marktsondierung
Übermittlung von Informationen vor Ankündigung einer Transaktion an einen oder mehrere potenzielle Anleger zur Einschätzung deren Interesses; legitime Offenlegung nur bei Zustimmung des Empfängers, vollständiger Aufzeichnung und Cleansing-Mitteilung nach Wegfall der Insider-Eigenschaft [Art. 11 Abs. 1, 5].
STOR (Suspicious Transaction and Order Report)
Pflichtmeldung verdächtiger Aufträge und Geschäfte – auch deren Stornierung oder Änderung – an die zuständige Behörde des Handelsplatzes durch Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen [Art. 16 Abs. 2].
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Häufige Fragen

Wer fällt unter die Marktmissbrauchsverordnung?
Emittenten, deren Finanzinstrumente an einem geregelten Markt, einem multilateralen oder organisierten Handelssystem in der EU zum Handel zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde, sowie Personen, die im Zusammenhang mit solchen Instrumenten handeln; zusätzlich Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate und – für die Verbote der Marktmanipulation und Insidergeschäfte – Personen, die Spotmarkt-Verträge für Waren mit Bezug zu Finanzinstrumenten abschließen [Art. 2 Abs. 1, 2].
Wann muss eine Insiderinformation ad hoc veröffentlicht werden?
Unverzüglich, sobald die Information präzise ist, nicht öffentlich bekannt ist, den Emittenten unmittelbar betrifft und im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs erheblich beeinflussen könnte [Art. 7 Abs. 1 Buchst. a; Art. 17 Abs. 1]. Ein Aufschub ist nur unter den drei kumulativen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 4 zulässig (legitimes Interesse, keine Irreführung der Öffentlichkeit, gewährleistete Vertraulichkeit) und muss der zuständigen Behörde im Nachgang angezeigt werden.
Welcher Schwellenwert gilt für die Meldung von Eigengeschäften (Directors' Dealings)?
Die Meldepflicht greift, sobald innerhalb eines Kalenderjahrs ein Gesamtvolumen von 20.000 EUR erreicht ist (Addition aller Geschäfte ohne Netting) [Art. 19 Abs. 8]. Die zuständige Behörde kann diesen Schwellenwert auf 50.000 EUR anheben oder auf 10.000 EUR senken [Art. 19 Abs. 9]. Die Meldung muss binnen drei Geschäftstagen nach dem Geschäft an Emittent und zuständige Behörde erfolgen [Art. 19 Abs. 1].
Wie lange dauert die Closed Period vor Quartals- oder Jahresabschlüssen?
30 Kalendertage vor Ankündigung eines Zwischen- oder Jahresfinanzberichts dürfen Personen mit Führungsaufgaben weder direkt noch indirekt Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte mit Anteilen, Schuldtiteln oder zugehörigen Derivaten des Emittenten tätigen [Art. 19 Abs. 11]. Ausnahmen sind nur in eng begrenzten Fällen (außergewöhnliche Umstände, Belegschaftsaktien, vorab festgelegte Bedingungen) und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Emittenten zulässig [Art. 19 Abs. 12, 12a].
Müssen Insiderlisten bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden?
Nicht standardmäßig. Sie sind aber so zu führen, dass sie der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können, und für mindestens fünf Jahre aufzubewahren [Art. 18 Abs. 1 Buchst. c; Abs. 5]. Die Liste muss die Identität jeder Person mit Insider-Zugang, den Aufnahmegrund, Datum und Uhrzeit des Zugangs sowie das Erstellungsdatum enthalten [Art. 18 Abs. 3].
Welche Bußgelder drohen Unternehmen bei Verstößen?
Für juristische Personen sieht Art. 30 Abs. 2 mindestens vor: 15 Mio. EUR oder 15 % Jahresumsatz bei Insidergeschäften und Marktmanipulation, 2,5 Mio. EUR oder 2 % Jahresumsatz bei Verstößen gegen Art. 16 (Vorbeugung/STOR) und Art. 17 (Ad-hoc), 1 Mio. EUR bei Verstößen gegen Art. 18 (Insiderlisten), Art. 19 (Eigengeschäfte) oder Art. 20 (Anlageempfehlungen). Zusätzlich Abschöpfung bis zur dreifachen Höhe der erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste sowie öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung [Art. 30 Abs. 2 Buchst. h; Art. 34].
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