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Prospektverordnung (EU) 2017/1129 — Pflichten bei öffentlichen Wertpapierangeboten und Börsenzulassung

Analyse vom 17. April 20262 QuellenKonsolidierte Fassung vom 05.03.2026EUR-Lex Original

Brauche ich für meine nächste Kapitalmarkttransaktion einen Prospekt — und was passiert, wenn ich ohne gültigen Prospekt emittiere?

Wer in der EU Wertpapiere öffentlich anbietet oder zum Handel an einem geregelten Markt zulässt, braucht seit 21. Juli 2019 einen gebilligten Prospekt nach der Prospektverordnung — bei Verstoß drohen bis zu 5 Mio. EUR oder 3 % des Jahresumsatzes für juristische Personen [Art. 38 Abs. 2].

Kurzantwort

Die Prospektverordnung (EU) 2017/1129 harmonisiert EU-weit die Anforderungen an Prospekte für öffentliche Wertpapierangebote und Börsenzulassungen [Art. 1 Abs. 1]. Emittenten müssen den Prospekt von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats billigen lassen, bevor er veröffentlicht werden darf [Art. 20 Abs. 1]. Durch die Listing-Act-Reform (VO 2024/2809) gelten ab 5. Juni 2026 neue Erleichterungen: ein verkürzter EU-Folgeprospekt für Sekundäremissionen mit max. 50 Seiten [Art. 14a] und ein EU-Wachstumsemissionsprospekt für KMU mit max. 75 Seiten [Art. 15a]. Zugleich wurde die Ausnahmeschwelle für Kreditinstitute von 75 Mio. auf 150 Mio. EUR angehoben [Art. 1 Abs. 4 lit. j].

Betroffen

Jeder Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller, der Wertpapiere in der EU öffentlich anbietet oder an einem geregelten Markt zulassen will [Art. 3 Abs. 1, Abs. 3]. Ausnahmen greifen u. a. bei Angeboten ausschließlich an qualifizierte Anleger [Art. 1 Abs. 4 lit. a], bei weniger als 150 nicht-qualifizierten Anlegern pro Mitgliedstaat [Art. 1 Abs. 4 lit. b], bei Mindeststückelungen ab 100.000 EUR [Art. 1 Abs. 4 lit. c] oder bei Gesamtgegenwerten unter der nationalen Schwelle von max. 8 Mio. EUR über 12 Monate [Art. 3 Abs. 2]. KMU (< 250 Beschäftigte, Bilanzsumme ≤ 43 Mio. EUR, Umsatz ≤ 50 Mio. EUR) profitieren vom vereinfachten Wachstumsprospekt [Art. 2 lit. f, Art. 15a].

Frist

Die Verordnung ist seit 21. Juli 2019 vollständig anwendbar. Nächste Frist: Ab 5. Juni 2026 gelten die neuen Listing-Act-Bestimmungen (EU-Folgeprospekt Art. 14a, EU-Wachstumsemissionsprospekt Art. 15a) verbindlich — bis dahin gebilligte Prospekte nach altem Recht bleiben gültig [Art. 48a Abs. 1]. Laufende Pflicht: Die zuständige Behörde muss über jede Prospektbilligung innerhalb von 10 Arbeitstagen entscheiden [Art. 20 Abs. 2].

Risiko

Juristische Personen: Geldbußen von mindestens bis zu 5.000.000 EUR oder mindestens 3 % des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist [Art. 38 Abs. 2 lit. d]. Natürliche Personen: mindestens bis zu 700.000 EUR [Art. 38 Abs. 2 lit. e]. Zudem mindestens das Doppelte des erzielten Gewinns bzw. vermiedenen Verlusts [Art. 38 Abs. 2 lit. c]. Mitgliedstaaten können höhere Sanktionen vorsehen [Art. 38 Abs. 3]. Hinzu kommen Veröffentlichungspflichten für Sanktionsentscheidungen mit Namensnennung [Art. 42].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-17
  • Konsolidierte Fassung vom 05.03.2026

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen, ob die geplante Emission unter eine der Ausnahmen fällt (qualifizierte Anleger, < 150 Personen, Mindeststückelung ≥ 100.000 EUR, nationale Schwelle ≤ 8 Mio. EUR) — andernfalls Prospektpflicht auslösen [Art. 1 Abs. 4, Art. 3 Abs. 2]
  • Haftungsregime für Prospektangaben intern dokumentieren: Verantwortlichkeit des Emittenten und des Anbieters für den Inhalt des Prospekts sowie Zusammenfassungshaftung bei irreführenden oder widersprüchlichen Angaben [Art. 11 Abs. 1]
  • Widerrufsrecht der Anleger bei Nachträgen vertraglich einplanen — innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Veröffentlichung eines Nachtrags können Anleger ihre Zeichnung widerrufen [Art. 23 Abs. 2]

Compliance

  • Billigungsverfahren mit der zuständigen nationalen Behörde (in Deutschland: BaFin) vorbereiten — Standardfrist 10 Arbeitstage, Erstmalemittenten 20 Arbeitstage, Daueremittenten 5 Arbeitstage [Art. 20 Abs. 2, 3, 6]
  • Prüfen, ob ab 5. Juni 2026 der verkürzte EU-Folgeprospekt (max. 50 Seiten, 18 Monate Börsenzulassung Voraussetzung) oder EU-Wachstumsemissionsprospekt (max. 75 Seiten, KMU-Kriterien) nutzbar ist [Art. 14a, Art. 15a]
  • EU-Passporting-Prozess für grenzüberschreitende Angebote sicherstellen — Notifizierung durch die Heimatbehörde innerhalb von 1 Arbeitstag, einschließlich Übersetzung der Zusammenfassung [Art. 25 Abs. 1]

IT / Security

  • Elektronisches Prospektspeichersystem gemäß ESMA-Vorgaben aufsetzen — der gebilligte Prospekt muss mindestens 10 Jahre in elektronischer Form beim amtlich bestellten System öffentlich zugänglich bleiben [Art. 21 Abs. 2]
  • Datenintegrität der Prospektdokumente (PDF/XHTML) und Nachträge sicherstellen — technische Maßnahmen gegen unbefugte Änderungen nach Billigung implementieren [Art. 21 Abs. 1]
  • Werbematerialien-Workflow technisch absichern: Werbung darf erst nach Prospektveröffentlichung verbreitet werden und muss auf den Prospekt verweisen — automatisierte Prüfschritte einbauen [Art. 22 Abs. 2, 3]

Product / Engineering

  • Prospektzusammenfassung auf maximal 7 DIN-A4-Seiten mit den vier Pflichtabschnitten (Einleitung, Emittenteninfos, Wertpapierinfos, Angebotsinfos) konzipieren — präzise, redlich, klar und nicht irreführend [Art. 7 Abs. 1, 3, 4]
  • Bei KMU-Emissionen prüfen, ob der vereinfachte Wachstumsprospekt (< 250 Beschäftigte, Bilanzsumme ≤ 43 Mio. EUR, Umsatz ≤ 50 Mio. EUR) die Transaktionskosten signifikant senkt [Art. 15a Abs. 1, Art. 2 lit. f]
  • Nachtragspflicht für wesentliche neue Umstände zwischen Billigung und Ende der Angebotsfrist operativ in den Emissionsprozess einbinden — Frist für Behördenbilligung des Nachtrags: max. 5 Arbeitstage [Art. 23 Abs. 1]

Wichtige Begriffe

Prospekt
Offenlegungsdokument mit allen wesentlichen Informationen, das vor dem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt veröffentlicht werden muss [Art. 6 Abs. 1].
Öffentliches Angebot von Wertpapieren
Mitteilung an die Öffentlichkeit mit ausreichenden Informationen über Angebotsbedingungen und anzubietende Wertpapiere, die einen Anleger in die Lage versetzt, über Kauf oder Zeichnung zu entscheiden [Art. 2 lit. d].
Qualifizierte Anleger
Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien im Sinne der MiFID II (Anhang II Abschnitt I Nr. 1-4 der Richtlinie 2014/65/EU), für die keine Prospektpflicht bei exklusiven Angeboten gilt [Art. 2 lit. e].
Geregelter Markt
Multilaterales Handelssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 MiFID II, z. B. die Frankfurter Wertpapierbörse oder Euronext, an dem die Zulassung einen Prospekt erfordert [Art. 2 lit. j].
Herkunftsmitgliedstaat
Der Mitgliedstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat (bei Dividendenwerten) bzw. nach Wahl des Emittenten festgelegt wird (bei Nichtdividendenwerten mit Stückelung ≥ 1.000 EUR). Bestimmt die zuständige Billigungsbehörde [Art. 2 lit. m].
EU-Folgeprospekt
Verkürzter Prospekt (max. 50 Seiten) für Sekundäremissionen von Emittenten, deren Wertpapiere seit mindestens 18 Monaten an einem geregelten Markt oder KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind [Art. 14a].
Nachtrag
Ergänzungsdokument zum Prospekt bei wesentlichen neuen Umständen, Fehlern oder Ungenauigkeiten zwischen Billigung und Ende der Angebotsfrist, das innerhalb von 5 Arbeitstagen gebilligt werden muss [Art. 23 Abs. 1].
KMU-Wachstumsmarkt
Ein als solcher registriertes multilaterales Handelssystem nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 MiFID II, das Emittenten erleichterte Zugangsbedingungen bietet und für den EU-Wachstumsemissionsprospekt qualifiziert [Art. 15a].
?

Häufige Fragen

Wann ist kein Prospekt erforderlich?
Kein Prospekt ist nötig bei Angeboten ausschließlich an qualifizierte Anleger [Art. 1 Abs. 4 lit. a], bei weniger als 150 nicht-qualifizierten Anlegern pro Mitgliedstaat [Art. 1 Abs. 4 lit. b], bei Mindeststückelungen ab 100.000 EUR [Art. 1 Abs. 4 lit. c] oder wenn der Gesamtgegenwert die nationale Schwelle von max. 8 Mio. EUR über 12 Monate nicht überschreitet [Art. 3 Abs. 2].
Was ändert sich durch den Listing Act (VO 2024/2809) ab Juni 2026?
Ab 5. Juni 2026 stehen der EU-Folgeprospekt für Sekundäremissionen (max. 50 Seiten, Billigungsfrist 7 Arbeitstage) [Art. 14a] und der EU-Wachstumsemissionsprospekt für KMU und kleinere Emittenten (max. 75 Seiten) [Art. 15a] zur Verfügung. Bis dahin gebilligte Prospekte nach altem Recht bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig [Art. 48a Abs. 1].
Wie lange dauert die Billigungsentscheidung der zuständigen Behörde?
Die Standardfrist beträgt 10 Arbeitstage nach Einreichung [Art. 20 Abs. 2]. Erstmalemittenten haben 20 Arbeitstage [Art. 20 Abs. 3], Daueremittenten nur 5 Arbeitstage [Art. 20 Abs. 6], und für den EU-Folgeprospekt gelten 7 Arbeitstage [Art. 20 Abs. 6a]. Achtung: Fristablauf ohne Entscheidung gilt nicht als Billigung [Art. 20 Abs. 2].
Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen die Prospektpflicht?
Juristische Personen riskieren Geldbußen von mindestens bis zu 5 Mio. EUR oder 3 % des jährlichen Gesamtumsatzes [Art. 38 Abs. 2 lit. d]. Natürliche Personen riskieren bis zu 700.000 EUR [Art. 38 Abs. 2 lit. e]. Die Geldbuße muss mindestens das Doppelte des erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlusts betragen [Art. 38 Abs. 2 lit. c]. Mitgliedstaaten können höhere Sanktionen vorsehen [Art. 38 Abs. 3].
Können Anleger ihre Zeichnung nach einem Prospektnachtrag widerrufen?
Ja, Anleger die vor Veröffentlichung des Nachtrags bereits Wertpapiere gezeichnet haben, können ihre Zusage innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Nachtragspublikation widerrufen [Art. 23 Abs. 2]. Emittent oder Anbieter können diese Frist verlängern.
Wie funktioniert das EU-Passporting für grenzüberschreitende Angebote?
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der Aufnahmebehörde innerhalb von 1 Arbeitstag eine Billigungsbescheinigung, den Prospekt und ggf. Übersetzungen der Zusammenfassung [Art. 25 Abs. 1]. Ein in einem Mitgliedstaat gebilligter Prospekt gilt dann EU-weit.
Welche Unternehmen gelten als KMU im Sinne der Prospektverordnung?
KMU sind Gesellschaften, die mindestens zwei von drei Kriterien erfüllen: weniger als 250 Beschäftigte, Bilanzsumme bis 43 Mio. EUR, Jahresumsatz bis 50 Mio. EUR [Art. 2 lit. f Ziff. i]. Alternativ gilt die KMU-Definition nach MiFID II [Art. 2 lit. f Ziff. ii].
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