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EU-Benchmarkverordnung (BMR) — Verordnung (EU) 2016/1011 über Referenzwerte bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten

Analyse vom 17. April 20262 QuellenKonsolidierte Fassung vom 01.01.2026 (einschließlich Änderungen durch VO 2025/914)EUR-Lex Original

Darf mein Unternehmen den Index, den es als Referenzwert nutzt, ab Oktober 2026 noch verwenden — und was passiert, wenn der Administrator nicht im ESMA-Register steht?

Wer als beaufsichtigtes Unternehmen in der EU einen Referenzwert nutzt, dessen Administrator nicht im ESMA-Register nach Art. 36 eingetragen ist, darf diesen Referenzwert ab 30. September 2026 nicht mehr für neue Finanzinstrumente verwenden — bei Verstößen drohen Geldbußen bis zu 1 Mio. EUR oder 10 % des Jahresumsatzes [Art. 42 Abs. 2].

Kurzantwort

Die EU-Benchmarkverordnung (BMR) reguliert Administratoren, Kontributoren und Nutzer von Referenzwerten, die bei Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds als Bezugsgrundlage dienen [Art. 1, Art. 2 Abs. 1]. Administratoren kritischer, signifikanter und klimabezogener Referenzwerte müssen bei der zuständigen nationalen Behörde oder der ESMA zugelassen oder registriert sein [Art. 34]. Die jüngste Novelle (VO 2025/914) verschärft die Einstufungspflichten und überträgt die Aufsicht über kritische Referenzwerte auf die ESMA, wobei bestehende Administratoren ihren Status nur bis zum 30. September 2026 behalten [Art. 51 Abs. 4c].

Betroffen

Betroffen sind Administratoren von Referenzwerten (Index-Anbieter), beaufsichtigte Kontributoren von Eingabedaten sowie beaufsichtigte Unternehmen, die Referenzwerte nutzen — insbesondere Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, OGAW-/AIF-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Marktbetreiber [Art. 3 Abs. 1 Nr. 17]. Ausgenommen sind Zentralbanken, CCPs bei Referenzkursen für eigenes Risikomanagement sowie Rohstoff-Referenzwerte unter 200 Mio. EUR Nominalwert [Art. 2 Abs. 2].

Frist

30. September 2026 — bis dahin müssen bestehende Administratoren, die am 31. Dezember 2025 im ESMA-Register eingetragen waren, den neuen Einstufungsstatus sichern oder ihren Registrierungsstatus verlieren [Art. 51 Abs. 4c]. Administratoren signifikanter Referenzwerte, die neu eingestuft werden, haben 60 Arbeitstage ab Mitteilung für den Zulassungs- oder Registrierungsantrag [Art. 24a Abs. 1].

Risiko

Juristische Personen: Geldbußen bis 1.000.000 EUR oder 10 % des Jahresgesamtumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist [Art. 42 Abs. 2 lit. h Ziff. i, Art. 48f Abs. 2 lit. a]. Natürliche Personen: bis 500.000 EUR [Art. 42 Abs. 2 lit. g Ziff. i]. Zusätzlich Gewinnabschöpfung, öffentliche Warnung, Entzug der Zulassung und vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Führungsaufgaben [Art. 42 Abs. 2 lit. b–e]. Die ESMA kann ferner Zwangsgelder verhängen [Art. 48g].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-17
  • Konsolidierte Fassung vom 01.01.2026 (einschließlich Änderungen durch VO 2025/914)

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen, ob alle genutzten Referenzwerte von einem im ESMA-Register nach Art. 36 eingetragenen Administrator bereitgestellt werden — für signifikante, kritische und klimabezogene Referenzwerte ist die Nutzung ohne Registereintrag ab 30. September 2026 untersagt [Art. 29 Abs. 1].
  • Sicherstellen, dass Finanzkontrakte und Prospekte Notfallklauseln für den Fall einer Einstellung oder wesentlichen Änderung des Referenzwerts enthalten [Art. 28 Abs. 2].
  • Bewerten, ob eine Referenzwert-Erklärung nach Art. 27 für jeden genutzten Referenzwert vorliegt und die Methodik-Transparenzanforderungen nach Art. 13 erfüllt sind [Art. 27 Abs. 1].

Compliance

  • Laufendes Monitoring des ESMA-Registers (Art. 36) und des ESAP einrichten, um den Registrierungsstatus aller verwendeten Referenzwerte regelmäßig zu überprüfen [Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2].
  • Interne Verfahren zur Meldung von Verstößen bei der Referenzwert-Bereitstellung dokumentieren und den Mitarbeitern zugänglich machen [Art. 14].
  • Kontrollrahmen für beaufsichtigte Kontributoren aufsetzen, der Interessenkonflikte identifiziert und Eingabedaten-Manipulation verhindert [Art. 16 Abs. 1, Art. 15].

IT / Security

  • Technische Schnittstelle zum ESMA-Register implementieren, die vor jeder neuen Referenzwertverwendung automatisch den Registrierungsstatus des Administrators abfragt [Art. 36 Abs. 2].
  • Aufzeichnungssysteme sicherstellen, die sämtliche Eingabedaten, Berechnungen und Methodik-Änderungen für mindestens fünf Jahre revisionssicher speichern [Art. 8 Abs. 1].
  • IT-Notfallpläne für den Fall entwickeln, dass ein kritischer Referenzwert eingestellt wird oder der Administrator seine Zulassung verliert — einschließlich automatischer Umstellung auf Ersatz-Referenzwerte [Art. 23b, Art. 28].

Product / Engineering

  • Alle Finanzprodukte identifizieren, die einen Referenzwert als Bezugsgrundlage nutzen, und prüfen, ob der Administrator die Zulassungs- oder Registrierungspflichten nach Art. 34 erfüllt [Art. 29].
  • Bei klimabezogenen Produkten sicherstellen, dass nur EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte genutzt werden, deren Administrator im Register nach Art. 36 eingetragen ist [Art. 19a Abs. 3].
  • Produktdokumentation und Prospekte aktualisieren, damit klar erkennbar ist, ob der verwendete Referenzwert im ESMA-Register eingetragen ist [Art. 29 Abs. 2].

Wichtige Begriffe

Referenzwert
Index, auf den Bezug genommen wird, um den zahlbaren Betrag bei Finanzinstrumenten oder -kontrakten zu bestimmen oder die Wertentwicklung eines Investmentfonds zu messen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 3].
Administrator
Natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung eines Referenzwerts ausübt, einschließlich Erhebung, Analyse und Berechnung der Eingabedaten [Art. 3 Abs. 1 Nr. 6].
Kontributor
Natürliche oder juristische Person, die Eingabedaten an einen Administrator oder eine Zwischenstelle zur Bestimmung eines Referenzwerts übermittelt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 9].
Kritischer Referenzwert
Referenzwert, der aufgrund seines systemischen Gewichts für die Finanzstabilität oder die Realwirtschaft von der Kommission per Durchführungsrechtsakt als kritisch eingestuft wird [Art. 20 Abs. 1].
Signifikanter Referenzwert
Referenzwert, der aufgrund quantitativer oder qualitativer Kriterien — etwa einem Nominalwert über 50 Mrd. EUR — von der zuständigen Behörde oder der ESMA als signifikant eingestuft wird [Art. 24 Abs. 1].
EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel (CTB)
Referenzwert, dessen zugrunde liegende Vermögenswerte so ausgewählt werden, dass sich das Portfolio auf einem Dekarbonisierungszielpfad befindet [Art. 3 Abs. 1 Nr. 23a].
Paris-abgestimmter EU-Referenzwert (PAB)
Referenzwert, dessen CO2-Emissionen an den Zielen des Pariser Übereinkommens ausgerichtet sind und dessen Vermögenswerte keine erhebliche Beeinträchtigung anderer ESG-Ziele verursachen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 23b].
ESMA-Register
Öffentliches Register der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, in dem zugelassene, registrierte und anerkannte Administratoren sowie deren Referenzwerte geführt werden [Art. 36].
?

Häufige Fragen

Was ist ein Referenzwert im Sinne der BMR?
Ein Referenzwert ist jeder Index, auf den Bezug genommen wird, um den zahlbaren Betrag bei einem Finanzinstrument oder Finanzkontrakt zu bestimmen oder die Wertentwicklung eines Investmentfonds zu messen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 3].
Wer muss sich als Administrator zulassen oder registrieren lassen?
Jede in der Union angesiedelte natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung eines Referenzwerts ausübt, muss bei der zuständigen nationalen Behörde oder — bei kritischen Referenzwerten — bei der ESMA eine Zulassung oder Registrierung beantragen [Art. 34 Abs. 1].
Was ändert sich durch die Novelle 2025/914 ab 2026?
Die VO 2025/914 überträgt die direkte Aufsicht über Administratoren kritischer Referenzwerte auf die ESMA, führt Einstufungspflichten für signifikante Referenzwerte ein und setzt eine Übergangsfrist bis 30. September 2026 für bestehende registrierte Administratoren [Art. 48a ff., Art. 51 Abs. 4c].
Was sind die Sanktionen bei Verstößen gegen die BMR?
Für juristische Personen drohen Geldbußen bis 1 Mio. EUR oder 10 % des Jahresumsatzes, für natürliche Personen bis 500.000 EUR. Hinzu kommen Gewinnabschöpfung, öffentliche Warnung, Zulassungsentzug und vorübergehende Tätigkeitsverbote [Art. 42 Abs. 2, Art. 48f Abs. 2].
Was sind EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte Referenzwerte?
EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel (CTB) sind Referenzwerte, deren zugrunde liegende Vermögenswerte einem Dekarbonisierungszielpfad folgen. Paris-abgestimmte Referenzwerte (PAB) gehen weiter und richten die CO2-Emissionen des Portfolios an den Zielen des Pariser Übereinkommens aus, ohne andere ESG-Ziele erheblich zu beeinträchtigen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 23a, 23b].
Dürfen Drittstaaten-Referenzwerte in der EU verwendet werden?
Ja, sofern die Kommission einen Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen hat [Art. 30], der Administrator von der ESMA anerkannt wurde [Art. 32] oder der Referenzwert von einem in der EU zugelassenen Administrator übernommen wurde [Art. 33]. Ohne eine dieser Voraussetzungen ist die Nutzung nur für Bestandsverträge gestattet [Art. 51 Abs. 5].
Was passiert, wenn ein kritischer Referenzwert eingestellt wird?
Die Kommission kann per Durchführungsrechtsakt einen Ersatz-Referenzwert bestimmen, der in allen Verträgen automatisch an die Stelle des eingestellten Referenzwerts tritt [Art. 23b Abs. 3]. Alternativ können die Mitgliedstaaten nationale Ersetzungsregeln vorsehen [Art. 23c].
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