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🏦Anti-Geldwäsche

5. Geldwäscherichtlinie (AMLD5) — Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Analyse vom 17. April 20262 QuellenOriginalfassungEUR-Lex Original

Muss mein Unternehmen seit der 5. Geldwäscherichtlinie auch Krypto-Dienstleister, Kunsthändler oder Immobilienvermieter als Verpflichtete behandeln — und was passiert, wenn die Sorgfaltspflichten nicht greifen?

Seit 10. Januar 2020 müssen Krypto-Tauschdienstleister, Wallet-Anbieter, Kunsthändler ab 10.000 EUR und Immobilienvermieter ab 10.000 EUR Monatsmiete die vollen AML-Sorgfaltspflichten erfüllen — Compliance-Verantwortliche sollten den erweiterten Verpflichtetenkreis sofort in ihre KYC-Prozesse integrieren, da Verstöße wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach nationalem Recht auslösen [Art. 1 Nr. 1].

Kurzantwort

Die 5. Geldwäscherichtlinie (AMLD5) erweitert den Anwendungsbereich der 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 auf Krypto-Fiat-Tauschdienstleister, Anbieter elektronischer Geldbörsen, Kunsthändler und -vermittler ab 10.000 EUR Transaktionswert sowie Immobilienmakler bei Vermietungen ab 10.000 EUR Monatsmiete [Art. 1 Nr. 1 lit. c]. Zentrale Neuerungen sind die Pflicht zur Einrichtung öffentlich zugänglicher Transparenzregister für wirtschaftliche Eigentümer von Gesellschaften [Art. 1 Nr. 15] und Trusts [Art. 1 Nr. 16], verschärfte Sorgfaltspflichten gegenüber Hochrisikodrittländern [Art. 1 Nr. 11, neuer Art. 18a] sowie die Einrichtung zentraler Bankkontenregister [Art. 1 Nr. 19, neuer Art. 32a]. E-Geld-Schwellenwerte für vereinfachte Sorgfaltspflichten wurden von 250 EUR auf 150 EUR gesenkt [Art. 1 Nr. 7].

Betroffen

Alle bisherigen Verpflichteten der RL (EU) 2015/849 (Kreditinstitute, Finanzinstitute, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Rechtsanwälte, Immobilienmakler) sowie NEU: Dienstleister für den Umtausch virtueller Währungen in Fiatgeld [Art. 1 Nr. 1 lit. c, neuer Buchstabe g], Anbieter elektronischer Geldbörsen (Custodial-Wallet-Anbieter) [neuer Buchstabe h], Kunsthändler und -vermittler einschließlich Galerien und Auktionshäuser bei Transaktionen ab 10.000 EUR [neuer Buchstabe i], Kunsthändler in Freihäfen bei Transaktionen ab 10.000 EUR [neuer Buchstabe j], Immobilienmakler bei Vermietung ab 10.000 EUR Monatsmiete [neuer Buchstabe d].

Frist

Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten lief am 10. Januar 2020 ab [Art. 4 Abs. 1]. Weitere gestaffelte Fristen: Transparenzregister für Gesellschaften bis 10. Januar 2020, für Trusts bis 10. März 2020, zentrale Bankkontenregister bis 10. September 2020, Vernetzung der Register bis 10. März 2021 [Art. 1 Nr. 42, neuer Art. 67 Abs. 1]. Alle Pflichten sind seit spätestens 10. März 2021 vollständig anwendbar — die laufende Pflicht zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten und Registerpflichten gilt permanent.

Risiko

Die Richtlinie verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen auf nationaler Ebene [Art. 1 Nr. 15, geänderter Art. 30 Abs. 1]. In Deutschland drohen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Bußgelder bis 5 Mio. EUR oder 10 % des Jahresumsatzes bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden (BaFin, Länderaufsicht) veröffentlichen verhängte Sanktionen namentlich. Zusätzlich können strafrechtliche Konsequenzen bei Vorsatz greifen.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-17
  • Originalfassung

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen oder Mandanten zum erweiterten Verpflichtetenkreis gehören — insbesondere Krypto-Dienstleister, Wallet-Anbieter, Kunsthändler und Immobilienvermieter über den jeweiligen Schwellenwerten [Art. 1 Nr. 1 lit. c, neue Buchstaben g-j und d].
  • Stellen Sie sicher, dass bei jeder neuen Geschäftsbeziehung mit juristischen Personen ein Nachweis der Eintragung im Transparenzregister oder ein Registerauszug eingeholt wird [Art. 1 Nr. 9, geänderter Art. 14 Abs. 1].
  • Bewerten Sie den Umgang mit Drittstaaten-Transaktionen: Für von der Kommission als Hochrisiko eingestufte Drittländer gelten verschärfte Sorgfaltspflichten mit klar definierten Mindestmaßnahmen [Art. 1 Nr. 11, neuer Art. 18a Abs. 1 lit. a-f].

Compliance

  • Aktualisieren Sie die KYC-Prozesse und das Risikomanagement-Framework um die neuen Verpflichtetenkategorien — Krypto-Tauschdienstleister, Wallet-Anbieter, Kunsthandel ab 10.000 EUR und Immobilienvermietung ab 10.000 EUR Monatsmiete [Art. 1 Nr. 1 lit. c].
  • Implementieren Sie einen Abgleichmechanismus mit dem Transparenzregister (wirtschaftliche Eigentümer): Unstimmigkeiten zwischen eigenen KYC-Daten und Registereinträgen müssen gemeldet werden [Art. 1 Nr. 15, geänderter Art. 30 Abs. 4].
  • Senken Sie die E-Geld-Schwellenwerte für vereinfachte Sorgfaltspflichten auf 150 EUR (Speicherlimit und Monatslimit) bzw. 50 EUR für Rücktausch und Fernzahlungen [Art. 1 Nr. 7, geänderter Art. 12 Abs. 1 und 2].

IT / Security

  • Integrieren Sie die zentralen Bankkontenregister (Art. 32a) und Transparenzregister-APIs in Ihre Compliance-Systeme, um automatisierte Abfragen der wirtschaftlichen Eigentümer und IBAN-basierte Kontoidentifikation zu ermöglichen [Art. 1 Nr. 19, neuer Art. 32a Abs. 3].
  • Stellen Sie sicher, dass elektronische Identifizierungsverfahren (eIDAS-Vertrauensdienste oder national anerkannte Verfahren) für die Kunden-Identitätsprüfung implementiert sind — die Richtlinie erkennt diese ausdrücklich als gleichwertig an [Art. 1 Nr. 8, geänderter Art. 13 Abs. 1 lit. a].
  • Implementieren Sie Aufbewahrungsfristen von 5 Jahren (zzgl. bis zu 5 Jahre Verlängerung) für KYC-Dokumente, einschließlich der über zentrale Mechanismen zugänglichen Daten [Art. 1 Nr. 25, geänderter Art. 40 Abs. 1].

Product / Engineering

  • Wenn Ihr Produkt Krypto-Fiat-Tausch oder Custodial-Wallet-Dienste umfasst: integrieren Sie vollständige AML-Sorgfaltspflichten (KYC, Verdachtsmeldung, Transaktionsmonitoring) in das Produktdesign [Art. 1 Nr. 1 lit. c, neue Buchstaben g und h].
  • Passen Sie E-Geld-Produkte (Prepaid-Karten, E-Wallets) an die gesenkten Schwellenwerte an: anonyme Nutzung nur noch bis 150 EUR Speicherlimit und 150 EUR monatlich, keine anonymen Drittstaaten-Guthabenkarten mehr akzeptieren, sofern nicht gleichwertige Anforderungen erfüllt [Art. 1 Nr. 7, geänderter Art. 12 Abs. 1 und 3].
  • Für Immobilien- und Kunsthandelsplattformen: implementieren Sie Schwellenwert-Monitoring (10.000 EUR für Einzeltransaktion oder verbundene Transaktionen) und KYC-Workflows für Verkäufer und Käufer ab dieser Grenze [Art. 1 Nr. 1 lit. c, neue Buchstaben i und j].

Wichtige Begriffe

Virtuelle Währung
Digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert wird, nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung gebunden ist, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert und elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann [Art. 1 Nr. 2 lit. d, neue Nr. 18 in Art. 3].
Anbieter elektronischer Geldbörsen (Custodial Wallet Provider)
Anbieter, der Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel im Namen seiner Kunden anbietet, um virtuelle Währungen zu halten, zu speichern und zu übertragen [Art. 1 Nr. 2 lit. d, neue Nr. 19 in Art. 3].
Wirtschaftlicher Eigentümer (Beneficial Owner)
Natürliche Person, die einen Kunden letztlich besitzt oder kontrolliert, einschließlich über Anteile, Stimmrechte oder sonstige Kontrolle. Bei Trusts: Settlor, Trustee, Protektor, Begünstigte und jede Person mit tatsächlicher Kontrolle [Art. 1 Nr. 2 lit. b, geänderter Art. 3 Nr. 6].
Zentrale Meldestelle (Financial Intelligence Unit, FIU)
Nationale Stelle, die für die Entgegennahme und Analyse von Verdachtsmeldungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig ist. Die AMLD5 stärkt ihre Befugnisse zur eigenständigen Informationsanforderung bei Verpflichteten [Art. 1 Nr. 18, geänderter Art. 32 Abs. 9].
Transparenzregister (Register wirtschaftlicher Eigentümer)
Zentrales Register, das die Mitgliedstaaten für die Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und Trusts einrichten müssen. Öffentlich zugänglich für Behörden, Verpflichtete und die Allgemeinheit (bei Gesellschaften) bzw. Personen mit berechtigtem Interesse (bei Trusts) [Art. 1 Nr. 15 und 16, geänderte Art. 30 und 31].
Verstärkte Sorgfaltspflichten (Enhanced Due Diligence, EDD)
Erweiterte KYC-Maßnahmen bei erhöhtem Geldwäscherisiko, insbesondere bei Geschäftsbeziehungen mit Hochrisikodrittländern: zusätzliche Kundeninformationen, Prüfung der Mittelherkunft, Genehmigung der Führungsebene und verstärkte Transaktionsüberwachung [Art. 1 Nr. 11, neuer Art. 18a].
Drittland mit hohem Risiko (High-Risk Third Country)
Von der Europäischen Kommission per delegiertem Rechtsakt ermitteltes Drittland mit strategischen Mängeln im AML/CFT-Rahmen. Auslöser für verpflichtende verstärkte Sorgfaltspflichten und mögliche Geschäftsbeschränkungen [Art. 1 Nr. 5, geänderter Art. 9 Abs. 2].
?

Häufige Fragen

Welche neuen Verpflichteten hat die 5. Geldwäscherichtlinie eingeführt?
Die AMLD5 erweitert den Kreis der Verpflichteten um Dienstleister für den Umtausch virtueller Währungen in Fiatgeld, Anbieter elektronischer Geldbörsen (Custodial Wallets), Kunsthändler und -vermittler bei Transaktionen ab 10.000 EUR sowie Kunsthändler in Freihäfen ab derselben Schwelle [Art. 1 Nr. 1 lit. c, neue Buchstaben g, h, i und j der RL 2015/849]. Zudem wurden Immobilienmakler bei Vermietungen ab 10.000 EUR Monatsmiete erfasst [neuer Buchstabe d].
Was ist das Transparenzregister und wer hat Zugang?
Die Mitgliedstaaten müssen zentrale Register einrichten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen erfasst sind [Art. 1 Nr. 15, geänderter Art. 30 Abs. 3]. Zugang haben ohne Einschränkung die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen, Verpflichtete im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten sowie alle Mitglieder der Öffentlichkeit — letztere mindestens zu Name, Geburtsmonat/-jahr, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit und Art des wirtschaftlichen Interesses [geänderter Art. 30 Abs. 5].
Was ändert sich bei den Sorgfaltspflichten für Hochrisikodrittländer?
Die AMLD5 führt mit dem neuen Art. 18a einen verbindlichen Katalog verstärkter Sorgfaltspflichten für Geschäftsbeziehungen mit von der Kommission als Hochrisiko eingestuften Drittländern ein. Verpflichtete müssen mindestens zusätzliche Kundeninformationen einholen, Herkunft von Geldern und Vermögen prüfen, die Zustimmung der Führungsebene einholen und die Geschäftsbeziehung verstärkt überwachen [Art. 1 Nr. 11, neuer Art. 18a Abs. 1 lit. a-f]. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus Geschäftsbeziehungen mit solchen Ländern beschränken [Art. 18a Abs. 2 und 3].
Was sind die zentralen Bankkontenregister und wozu dienen sie?
Jeder Mitgliedstaat muss zentrale automatische Mechanismen (Register oder elektronische Datenabrufsysteme) einrichten, die eine zeitnahe Ermittlung aller Inhaber und Kontrolleure von IBAN-Zahlungskonten, Bankkonten und Schließfächern bei Kreditinstituten ermöglichen [Art. 1 Nr. 19, neuer Art. 32a Abs. 1]. Diese Mechanismen stehen den zentralen Meldestellen direkt, sofort und ungefiltert zur Verfügung [Art. 32a Abs. 2]. Die Frist zur Einrichtung war der 10. September 2020 [Art. 1 Nr. 42, geänderter Art. 67 Abs. 1].
Wie hat sich die E-Geld-Schwelle für vereinfachte Sorgfaltspflichten geändert?
Die Schwellenwerte für die Ausnahme von Sorgfaltspflichten bei E-Geld-Produkten wurden von 250 EUR auf 150 EUR gesenkt — sowohl für das Speicherlimit als auch für das monatliche Transaktionslimit. Bei Rücktausch in Bargeld oder Fernzahlungen greift die Ausnahme bereits ab 50 EUR nicht mehr [Art. 1 Nr. 7, geänderter Art. 12 Abs. 1 und 2]. Anonyme Guthabenkarten aus Drittstaaten dürfen nur akzeptiert werden, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen [geänderter Art. 12 Abs. 3].
Welchen Schutz bietet die AMLD5 für Hinweisgeber?
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Personen, die intern oder an die zentrale Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen und diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen [Art. 1 Nr. 23, neuer Art. 38 Abs. 1 und 2]. Betroffene müssen bei der zuständigen Behörde sicher Beschwerde einreichen können und haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
Bis wann mussten die Mitgliedstaaten die AMLD5 umsetzen?
Die allgemeine Umsetzungsfrist lief am 10. Januar 2020 ab [Art. 4 Abs. 1]. Gestaffelte Fristen gelten für: Transparenzregister für Gesellschaften (10. Januar 2020), Transparenzregister für Trusts (10. März 2020), anonyme Guthabenkarten aus Drittstaaten (10. Juli 2020), zentrale Bankkontenregister (10. September 2020), Vernetzung der Register über die Europäische Plattform (10. März 2021) [Art. 1 Nr. 42, geänderter Art. 67 Abs. 1].
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