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🌱ESG & Nachhaltigkeit

Richtlinie (EU) 2024/1760 — Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD/CS3D)

Analyse vom 17. April 20262 QuellenKonsolidierte Fassung vom 18.03.2026 (einschließlich Änderungsrichtlinien (EU) 2025/794 und (EU) 2026/470)EUR-Lex Original

Muss mein Unternehmen ab 2029 die gesamte Lieferkette auf Menschenrechts- und Umweltrisiken durchleuchten — und was passiert, wenn wir es nicht tun?

Unternehmen mit über 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. EUR Umsatz müssen ab dem 26. Juli 2029 eine risikobasierte Sorgfaltspflicht entlang der gesamten Aktivitätskette umsetzen — bei Verstößen drohen Zwangsgelder bis 3 % des weltweiten Nettoumsatzes und zivilrechtliche Haftung [Art. 27 Abs. 4, Art. 29].

Kurzantwort

Die CSDDD verpflichtet erfasste Unternehmen, negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, bei Tochterunternehmen und entlang der vor- und nachgelagerten Aktivitätskette zu ermitteln, zu verhindern und abzustellen [Art. 5 Abs. 1]. Dazu gehören eine Sorgfaltspflichtstrategie mit Verhaltenskodex [Art. 7], ein Beschwerdeverfahren [Art. 14] und eine regelmäßige Wirksamkeitsprüfung mindestens alle fünf Jahre [Art. 15]. Unternehmen, die bereits der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, sind von der gesonderten Berichtspflicht nach Art. 16 befreit [Art. 16 Abs. 2], müssen aber alle übrigen Sorgfaltspflichten vollständig erfüllen.

Betroffen

EU-Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. EUR weltweitem Nettoumsatz (oder als oberste Muttergesellschaft einer Gruppe mit diesen konsolidierten Schwellenwerten) [Art. 2 Abs. 1]. Drittland-Unternehmen ab 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz in der EU [Art. 2 Abs. 2]. Franchise-/Lizenzgeber ab 75 Mio. EUR Lizenzgebühren und 275 Mio. EUR Umsatz [Art. 2 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 lit. c]. Schwellenwerte müssen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sein [Art. 2 Abs. 5].

Frist

Umsetzung in nationales Recht bis 26. Juli 2028 [Art. 37 Abs. 1]. Anwendung der Sorgfaltspflichten ab 26. Juli 2029. Berichtspflicht nach Art. 16 für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2030. Die Kommission prüft bis 26. Juli 2031, ob die Schwellenwerte auf 1.000 Beschäftigte und 450 Mio. EUR Umsatz abgesenkt werden [Art. 36 Abs. 2 lit. b].

Risiko

Zwangsgelder bis 3 % des weltweiten (konsolidierten) Nettoumsatzes [Art. 27 Abs. 4]. Bei Nichtbefolgung des Zwangsgeld-Beschlusses zusätzlich öffentliche Erklärung mit Nennung des Unternehmens und des Verstoßes [Art. 27 Abs. 3 lit. b]. Zivilrechtliche Haftung mit vollständiger Entschädigung und mindestens fünfjähriger Verjährung [Art. 29 Abs. 2, Abs. 3 lit. a]. Sanktionsbeschlüsse bleiben mindestens fünf Jahre öffentlich einsehbar [Art. 27 Abs. 5]. Einhaltung kann als Vergabekriterium bei öffentlichen Aufträgen berücksichtigt werden [Art. 31].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-17
  • Konsolidierte Fassung vom 18.03.2026 (einschließlich Änderungsrichtlinien (EU) 2025/794 und (EU) 2026/470)

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen, ob das Unternehmen (einzeln oder als Gruppe) die Schwellenwerte nach Art. 2 Abs. 1 oder Abs. 2 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreitet — insbesondere Franchise-/Lizenzmodelle mit gesonderten Schwellen [Art. 2 Abs. 1 lit. c].
  • Sorgfaltspflichtstrategie mit Verhaltenskodex aufsetzen, die vorgelagerte und nachgelagerte Aktivitätskette abdeckt, und Verfahren zur Erweiterung des Kodexes auf direkte und indirekte Geschäftspartner festlegen [Art. 7 Abs. 2].
  • Beschwerdeverfahren und Meldemechanismus einrichten, der natürlichen und juristischen Personen, Gewerkschaften und Zivilgesellschaftsorganisationen offensteht und Vertraulichkeit sowie Repressalienfreiheit gewährleistet [Art. 14 Abs. 1-3].

Compliance

  • Risikobasierte Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen über Scoping-Untersuchung und eingehende Bewertung implementieren, unter Berücksichtigung von Geographie-, Branchen- und Geschäftspartner-Risikofaktoren [Art. 8 Abs. 2].
  • Präventions- und Korrekturmaßnahmenpläne mit messbaren Zeitplänen und qualitativen sowie quantitativen Indikatoren entwickeln und vertragliche Zusicherungen von direkten Geschäftspartnern einholen [Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3].
  • Regelmäßige Wirksamkeitsbewertung der Sorgfaltspflichtmaßnahmen mindestens alle fünf Jahre durchführen und dokumentieren — Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren [Art. 15, Art. 5 Abs. 4].

IT / Security

  • Digitale Lösungen für die Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen evaluieren und implementieren, wie sie Art. 8 Abs. 3 und die Kommissionsleitlinien nach Art. 19 Abs. 2 lit. e ausdrücklich vorsehen.
  • Gesichertes System für den Informationsaustausch innerhalb der Unternehmensgruppe und mit Geschäftspartnern aufbauen, das Geschäftsgeheimnisse nach Art. 5 Abs. 3 wahrt und gleichzeitig die Sorgfaltspflichtdokumentation sicherstellt.
  • Datenextrahierbare oder maschinenlesbare Berichtsformate für die jährliche Erklärung vorbereiten, damit die ESAP-Übermittlung ab 1. Januar 2031 reibungslos erfolgt [Art. 17 Abs. 1].

Product / Engineering

  • Beschaffungs-, Entwurfs- und Vertriebspraxis anpassen, soweit dies zur Verhinderung oder Abstellen negativer Auswirkungen erforderlich ist — die Richtlinie verlangt ausdrücklich Anpassungen des eigenen Geschäftsplans [Art. 10 Abs. 2 lit. d, Art. 11 Abs. 3 lit. e].
  • Für KMU in der Aktivitätskette gezielte Unterstützung bereitstellen, einschließlich Kapazitätsaufbau, Schulungen und ggf. finanzieller Unterstützung, wenn die Einhaltung des Verhaltenskodexes deren Tragfähigkeit gefährdet [Art. 10 Abs. 2 lit. e].
  • Eskalationspfad für die Aussetzung von Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel definieren, einschließlich vorheriger Abwägung, ob die Aussetzung offensichtlich schwerwiegendere Auswirkungen verursacht als der identifizierte Verstoß [Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 7].

Wichtige Begriffe

Aktivitätskette
Umfasst vorgelagerte Geschäftspartner (Beschaffung, Herstellung, Transport) und nachgelagerte Partner (Vertrieb, Lagerung), soweit sie für das Unternehmen oder in dessen Namen tätig sind [Art. 3 Abs. 1 lit. g].
Sorgfaltspflicht (Due Diligence)
Risikobasierte Pflicht zur Ermittlung, Verhinderung, Minderung und Abstellen negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt entlang der gesamten Aktivitätskette [Art. 5 Abs. 1].
Negative Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf Menschenrechte (Verletzung der im Anhang aufgeführten Rechte) oder die Umwelt (Verstoß gegen die im Anhang Teil II genannten Umweltverbote) [Art. 3 Abs. 1 lit. b-d].
Geschäftspartner
Direkter Geschäftspartner (mit Geschäftsvereinbarung) oder indirekter Geschäftspartner (ohne direkte Vereinbarung, aber mit den Aktivitäten des Unternehmens verbunden) [Art. 3 Abs. 1 lit. f].
Schwerwiegende negative Auswirkungen
Besonders gravierende Auswirkungen aufgrund ihrer Art (Leben, Gesundheit, Freiheit), Größe, Tragweite oder Irreversibilität, unter Berücksichtigung der Anzahl Betroffener und des Umweltschadens [Art. 3 Abs. 1 lit. l].
Bevollmächtigter
Von Drittland-Unternehmen zu benennende natürliche oder juristische Person in der EU, die in Bezug auf die CSDDD-Pflichten im Namen des Unternehmens handelt [Art. 3 Abs. 1 lit. k, Art. 23].
Abhilfe (Remediation)
Vollständige oder weitestmögliche Wiederherstellung des Zustands vor den negativen Auswirkungen, einschließlich finanzieller oder nichtfinanzieller Entschädigung, im Verhältnis zur Beteiligung des Unternehmens [Art. 3 Abs. 1 lit. t].
?

Häufige Fragen

Gilt die CSDDD auch für Unternehmen außerhalb der EU?
Ja. Drittland-Unternehmen fallen in den Anwendungsbereich, wenn sie in der EU einen Nettoumsatz von über 1,5 Mrd. EUR erzielt haben (oder als Muttergesellschaft einer Gruppe diese Schwelle konsolidiert erreichen) oder Franchise-/Lizenzgebühren von über 75 Mio. EUR in der EU und einen EU-Umsatz von über 275 Mio. EUR aufweisen [Art. 2 Abs. 2]. Sie müssen einen Bevollmächtigten in der EU benennen [Art. 23].
Was umfasst die Aktivitätskette?
Die Aktivitätskette umfasst vorgelagerte Tätigkeiten der Geschäftspartner (Gestaltung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung, Beförderung, Lagerung, Lieferung) sowie nachgelagerte Tätigkeiten (Vertrieb, Beförderung, Lagerung), sofern diese für das Unternehmen oder in dessen Namen ausgeübt werden [Art. 3 Abs. 1 lit. g].
Können Muttergesellschaften die Sorgfaltspflicht für Tochterunternehmen übernehmen?
Ja. Muttergesellschaften können die Pflichten nach Art. 7-16 im Namen ihrer Tochterunternehmen erfüllen, sofern eine wirksame Einhaltung sichergestellt ist. Das Tochterunternehmen bleibt aber der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse [Art. 25] und der zivilrechtlichen Haftung [Art. 29] unterworfen [Art. 6 Abs. 1].
Was passiert, wenn nicht alle negativen Auswirkungen gleichzeitig bearbeitet werden können?
Die Richtlinie erlaubt ausdrücklich eine Priorisierung nach Schwere und Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen [Art. 9 Abs. 2]. Weniger gravierende Auswirkungen, die aufgrund der Priorisierung nicht sofort angegangen werden, führen allein nicht zu Sanktionen [Art. 9 Abs. 4]. Sobald die schwerwiegendsten Auswirkungen innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet sind, müssen die übrigen folgen [Art. 9 Abs. 3].
Wann muss ein Unternehmen eine Geschäftsbeziehung aussetzen?
Die Aussetzung ist das letzte Mittel, wenn alle anderen geeigneten Maßnahmen (Aktionspläne, vertragliche Zusicherungen, Investitionen) gescheitert sind [Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 7]. Vor der Aussetzung muss das Unternehmen abwägen, ob die durch die Aussetzung verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender sind. Ist dies der Fall, muss es die Entscheidung der Aufsichtsbehörde hinreichend begründen können.
Welche Rolle spielen Industrieinitiativen und Multi-Stakeholder-Initiativen?
Unternehmen können sich an solchen Initiativen beteiligen, um die Sorgfaltspflichterfüllung zu unterstützen — etwa bei Risikoanalysen, Aktionsplänen oder der Überprüfung von Geschäftspartnern [Art. 20 Abs. 4]. Die Teilnahme befreit aber weder von der Haftung noch von der behördlichen Aufsicht [Art. 29 Abs. 4].
Wie verhält sich die CSDDD zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)?
Die CSDDD ist als EU-Richtlinie bis 26. Juli 2028 in nationales Recht umzusetzen [Art. 37 Abs. 1]. Deutschland wird das LkSG an die CSDDD anpassen müssen. Die Richtlinie enthält einen Harmonisierungsgrad, der in den Kernvorschriften (Art. 6, 8-11, 14-16) abweichende nationale Regelungen grundsätzlich ausschließt [Art. 4 Abs. 1], in anderen Bereichen aber strengere nationale Bestimmungen zulässt [Art. 4 Abs. 2].

Werkzeuge & Vorlagen

KI-generierte Compliance-Hilfen

Vorschau
12
Gap-Checks
2
SOPs
2
Vorlagen
Entscheidungen

1. Gap-Analyse Checkliste

!

Wurde eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht etabliert, die in alle relevanten Unternehmenspolitiken und Risikomanagementsysteme integriert ist?

Art. 7 Abs. 1|Integration & Unternehmenspolitik
!

Umfasst die Strategie einen Verhaltenskodex (Code of Conduct), der die einzuhaltenden Regeln und Grundsätze für das eigene Unternehmen, Tochterunternehmen und Geschäftspartner beschreibt?

Art. 7 Abs. 2 lit. b|Integration & Unternehmenspolitik
!

Wurde ein Prozess zur Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt etabliert?

Art. 8 Abs. 1|Risikoermittlung & -bewertung

2. SOP-Vorlagen

SOP: Ermittlung, Bewertung und Priorisierung von NachhaltigkeitsrisikenArt. 8, Art. 9

Zweck: Sicherstellung eines systematischen, risikobasierten Prozesses zur Identifizierung, Bewertung und Priorisierung von tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt gemäß CSDDD.

Geltungsbereich: Dieser Prozess gilt für alle Geschäftsbereiche und die gesamte Aktivitätskette des Unternehmens.

Schritte:
  1. 1

    Risiko-Mapping: Erfassung der eigenen Geschäftstätigkeiten, Tochterunternehmen und Geschäftspartner in der Aktivitätskette. Identifizierung allgemeiner Bereiche, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten oder schwerwiegendsten sind (z.B. nach Branche, Geografie, Rohstoff).

    Verantwortlich: Nachhaltigkeits-/Compliance-Abteilung | Output: Risikolandkarte mit allgemeinen Hochrisikobereichen.

  2. 2

    Eingehende Bewertung (Deep Dive): Durchführung einer detaillierten Analyse der im Mapping identifizierten Hochrisikobereiche. Sammlung und Auswertung quantitativer und qualitativer Informationen (z.B. durch Audits, Stakeholder-Konsultationen, Berichte).

    Verantwortlich: Nachhaltigkeits-/Compliance-Abteilung in Kooperation mit Einkauf, Produktion | Output: Detaillierter Bewertungsbericht für jeden Hochrisikobereich.

  3. 3

    Priorisierung: Bewertung der identifizierten negativen Auswirkungen anhand ihrer Schwere (Ausmaß, Tragweite, Irreversibilität) und ihrer Wahrscheinlichkeit.

    Verantwortlich: Risiko-Komitee / Nachhaltigkeitsrat | Output: Priorisierte Liste der negativen Auswirkungen als Grundlage für Maßnahmen.

  4. 4

    Dokumentation & Überprüfung: Umfassende Dokumentation des gesamten Prozesses und der Ergebnisse. Jährliche Überprüfung und Aktualisierung des Risiko-Mappings und der Bewertungen.

    Verantwortlich: Nachhaltigkeits-/Compliance-Abteilung | Output: Revisionssichere Dokumentation der Risikoanalyse.

Prüffrequenz: Jährlich und bei wesentlichen Änderungen

3. Textbausteine

Muster-Vertragsklausel zur Nachhaltigkeits-Sorgfaltspflicht für GeschäftspartnerArt. 10 Abs. 2 lit. b, Art. 11 Abs. 3 lit. c

Anwendungsfall: Zur Integration in Verträge mit direkten Geschäftspartnern, um die Einhaltung der CSDDD-Anforderungen sicherzustellen und die Zusammenarbeit zu regeln.

1. Einhaltung von Nachhaltigkeitsstandards: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Verhaltenskodex für Geschäftspartner von [Name des Unternehmens] (abrufbar unter [Link zum Verhaltenskodex]) festgelegten Grundsätze zu Menschenrechten und Umweltschutz einzuhalten. 2. Kaskadierung in der Lieferkette: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von seinen direkten Partnern, deren Tätigkeiten Teil der Aktivitätskette von [Name des Unternehmens] sind, entsprechende vertragliche Zusicherungen zur Einhaltung der vorgenannten Standards einzuholen. 3. Überprüfung und Mitwirkung: [Name des Unternehmens] ist berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch angemessene Maßnahmen (z.B. Selbstauskünfte, Audits durch [Name des Unternehmens] oder beauftragte Dritte) zu überprüfen. Der Auftragnehmer sichert seine vollumfängliche Kooperation bei solchen Überprüfungen zu. 4. Maßnahmenpläne: Stellt [Name des Unternehmens] tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen fest, verpflichtet sich der Auftragnehmer, an der Entwicklung und Umsetzung von Präventions- oder Korrekturmaßnahmenplänen mitzuwirken. 5. Außerordentliches Kündigungsrecht: Ein schwerwiegender oder wiederholter Verstoß gegen die in dieser Klausel genannten Pflichten, insbesondere die Verweigerung der Mitwirkung an Überprüfungen oder der Umsetzung von Maßnahmenplänen, stellt einen wichtigen Grund dar, der [Name des Unternehmens] zur vorübergehenden Aussetzung oder zur außerordentlichen Kündigung dieser Vertragsbeziehung berechtigt, nachdem dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wurde und diese fruchtlos verstrichen ist.

Platzhalter: [Name des Unternehmens], [Link zum Verhaltenskodex]

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