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Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 — Sicherheitsanforderungen für Maschinen und dazugehörige Produkte

Analyse vom 18. April 20262 Quellenkonsolidierte Fassung vom 29.06.2023 (mit Berichtigungen C1 und C2)EUR-Lex Original

Muss ich meine Maschinen ab 2027 nach neuen EU-Regeln zertifizieren — und was passiert, wenn ich die alte Maschinenrichtlinie einfach weiterlaufe?

Wer Maschinen im EU-Binnenmarkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss ab dem 20. Januar 2027 die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 vollständig einhalten — andernfalls drohen von den Mitgliedstaaten festgelegte Sanktionen einschließlich strafrechtlicher Konsequenzen bei schweren Verstößen [Art. 50].

Kurzantwort

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und gilt ab dem 20. Januar 2027 als unmittelbar anwendbares EU-Recht in allen Mitgliedstaaten — eine nationale Umsetzung entfällt [Art. 54]. Sie verschärft die Anforderungen an Hersteller, Einführer und Händler erheblich: Wer eine 'wesentliche Veränderung' an einer Maschine vornimmt, wird rechtlich zum Hersteller und muss das vollständige Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen [Art. 18]. Neu ist auch die verpflichtende Einbeziehung von Cybersicherheitsanforderungen und die Anerkennung von Software als Sicherheitsbauteil [Art. 3 Nr. 3]. Technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren [Art. 10 Abs. 3].

Betroffen

Alle Hersteller, Einführer, Händler und Bevollmächtigte, die Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile (einschließlich Software), Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte, abnehmbare Gelenkwellen oder unvollständige Maschinen im EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder in Betrieb nehmen [Art. 2 Abs. 1]. Auch Betreiber, die wesentliche Veränderungen an Maschinen vornehmen, werden als Hersteller eingestuft [Art. 18]. Ausgenommen sind u.a. Waffen, Kraftfahrzeuge, Seeschiffe, militärische Produkte und bestimmte Haushaltsgeräte [Art. 2 Abs. 2].

Frist

Nächste Frist: 20. Oktober 2026 — bis dahin müssen die Mitgliedstaaten nationale Sanktionsvorschriften erlassen und der Kommission mitteilen [Art. 50 Abs. 2]. Am 20. Januar 2027 tritt die Verordnung in vollem Umfang in Geltung und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird aufgehoben [Art. 51 Abs. 2, Art. 54]. Produkte, die vor dem 20. Januar 2027 nach der alten Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin bereitgestellt werden [Art. 52 Abs. 1].

Risiko

Die Verordnung selbst legt keine konkreten Bußgeldhöhen fest — die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen erlassen, die bei schweren Verstößen auch strafrechtliche Sanktionen umfassen können [Art. 50 Abs. 1]. Nicht konforme Maschinen können durch Marktüberwachungsbehörden vom Markt genommen, zurückgerufen oder mit einem Verkaufsverbot belegt werden [Art. 43, Art. 44]. Zusätzlich droht Produkthaftung nach der reformierten EU-Produkthaftungsrichtlinie.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-18
  • konsolidierte Fassung vom 29.06.2023 (mit Berichtigungen C1 und C2)

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen Sie, ob wesentliche Veränderungen an Bestandsmaschinen vorgenommen wurden oder geplant sind — jede wesentliche Veränderung löst volle Herstellerpflichten einschließlich Konformitätsbewertung aus [Art. 18, Art. 3 Nr. 16].
  • Aktualisieren Sie EU-Konformitätserklärungen und Einbauerklärungen auf das neue Format gemäß Anhang V und stellen Sie sicher, dass diese mindestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen digital oder in Papierform verfügbar sind [Art. 21, Art. 10 Abs. 8].
  • Überwachen Sie die nationale Umsetzung der Sanktionsvorschriften in Ihren Zielmärkten — die Mitgliedstaaten müssen bis 20. Oktober 2026 Sanktionsregime notifizieren, die auch strafrechtliche Konsequenzen vorsehen können [Art. 50 Abs. 1 und 2].

Compliance

  • Erstellen Sie eine Gap-Analyse zwischen den bisherigen Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und den neuen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III — insbesondere die neuen Cybersicherheitsanforderungen [Art. 8, Anhang III Abschnitt 1.1.9 und 1.2.1].
  • Identifizieren Sie alle Produkte in Ihrem Portfolio, die unter die Hochrisiko-Kategorien in Anhang I Teil A oder Teil B fallen, und leiten Sie die jeweils vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren ein (Modul B+C, H oder G für Teil A; zusätzlich Modul A für Teil B) [Art. 6, Art. 25 Abs. 2 und 3].
  • Richten Sie ein System zur Stichprobenprüfung, Beschwerdeerfassung und Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette ein — Wirtschaftsakteure müssen zehn Jahre lang nachweisen können, von wem sie ein Produkt bezogen und an wen sie es abgegeben haben [Art. 10 Abs. 4, Art. 19].

IT / Security

  • Integrieren Sie Cybersicherheit in den Konstruktionsprozess: Maschinen mit digitaler Vernetzung müssen Schutz vor Korrumpierung sowie sichere und zuverlässige Steuerungssysteme nachweisen — eine Cybersicherheitszertifizierung nach der EU Cybersecurity Act-Verordnung (EU) 2019/881 kann die Konformitätsvermutung begründen [Art. 20 Abs. 9].
  • Stellen Sie sicher, dass der Quellcode oder die Programmierlogik sicherheitsrelevanter Software auf begründeten Antrag den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt werden kann — die Verordnung gibt Behörden ausdrücklich Zugriffsrecht [Art. 10 Abs. 3].
  • Gewährleisten Sie, dass digitale Betriebsanleitungen herunterladbar, druckbar und auf elektronischen Geräten speicherbar sind — auch bei Ausfall der Maschine muss der Zugriff möglich sein, und die Anleitung muss mindestens zehn Jahre online verfügbar bleiben [Art. 10 Abs. 7 lit. b und c].

Product / Engineering

  • Bewerten Sie jedes Maschinenprodukt hinsichtlich der neuen Definition in Art. 3 Nr. 1 — insbesondere die Erweiterung um Software-Komponenten (Art. 3 Nr. 1 lit. f: Maschine, der lediglich das Aufspielen der vorgesehenen Software fehlt) und die explizite Einbeziehung digitaler Sicherheitsbauteile [Art. 3 Nr. 3].
  • Planen Sie den Übergang der Betriebsanleitung auf ein digitales Format, das die neuen Anforderungen erfüllt — der Nutzer muss die Anleitung jederzeit ausdrucken, herunterladen und speichern können; bei nichtprofessionellen Nutzern sind Sicherheitsinformationen weiterhin in Papierform bereitzustellen [Art. 10 Abs. 7].
  • Überprüfen Sie die Kennzeichnungspflichten: Jede Maschine muss CE-Kennzeichnung, Modellbezeichnung, Baureihe/Typ, Baujahr und ggf. Chargen- oder Seriennummer tragen — bei Hochrisiko-Maschinen (Anhang I Teil A und B) muss zusätzlich die Kennnummer der notifizierten Stelle hinter dem CE-Zeichen stehen [Art. 10 Abs. 5, Art. 24 Abs. 3].

Wichtige Begriffe

Maschine
Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, mit einem anderen Antriebssystem als unmittelbarer menschlicher oder tierischer Kraft ausgestattet und für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt [Art. 3 Nr. 1].
Wesentliche Veränderung
Eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen, die die Sicherheit beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko erhöht wird [Art. 3 Nr. 16].
Sicherheitsbauteil
Physisches oder digitales Bauteil einschließlich Software, das eine Sicherheitsfunktion gewährleistet, gesondert in Verkehr gebracht wird und dessen Ausfall die Sicherheit von Personen gefährdet, aber für das Funktionieren des Produkts nicht erforderlich ist [Art. 3 Nr. 3].
Unvollständige Maschine
Gesamtheit, die noch keine Maschine darstellt und als solche keine bestimmte Anwendung erfüllen kann, sondern nur dazu bestimmt ist, in eine Maschine eingebaut zu werden und so eine Maschine zu bilden [Art. 3 Nr. 10].
Konformitätsbewertung
Verfahren, mit dem bewertet wird, ob die anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Verordnung an Maschinen oder dazugehörige Produkte erfüllt worden sind [Art. 3 Nr. 28].
EU-Konformitätserklärung
Erklärung des Herstellers, dass die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III nachgewiesen wurde; Aufbau gemäß Anhang V Teil A [Art. 21].
Notifizierte Stelle
Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung notifiziert wurde und als unabhängiger Dritter Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Modulen B, G, H der Anhänge VII, IX und X wahrnimmt [Art. 3 Nr. 30].
?

Häufige Fragen

Was ändert sich durch den Wechsel von der Maschinenrichtlinie zur Maschinenverordnung?
Die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten — eine nationale Umsetzung ist nicht mehr erforderlich [Art. 54]. Inhaltlich kommen neue Anforderungen hinzu: die Definition der 'wesentlichen Veränderung' [Art. 3 Nr. 16], Cybersicherheitsanforderungen für vernetzte Maschinen [Anhang III Abschnitt 1.1.9], die Anerkennung von Software als Sicherheitsbauteil [Art. 3 Nr. 3] sowie die Möglichkeit digitaler Betriebsanleitungen [Art. 10 Abs. 7].
Was bedeutet 'wesentliche Veränderung' und welche Folgen hat sie?
Eine wesentliche Veränderung ist eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen, die die Sicherheit beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko erhöht wird [Art. 3 Nr. 16]. Wer eine solche Veränderung vornimmt, wird rechtlich zum Hersteller und muss das vollständige Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 25 durchlaufen [Art. 18].
Welche Konformitätsbewertungsverfahren gibt es unter der neuen Verordnung?
Für Hochrisiko-Maschinen nach Anhang I Teil A: EU-Baumusterprüfung (Modul B+C), umfassende Qualitätssicherung (Modul H) oder Einzelprüfung (Modul G) — immer mit notifizierter Stelle [Art. 25 Abs. 2]. Für Maschinen nach Anhang I Teil B: zusätzlich interne Fertigungskontrolle (Modul A), wenn harmonisierte Normen alle Anforderungen abdecken [Art. 25 Abs. 3]. Für alle übrigen Maschinen genügt Modul A [Art. 25 Abs. 4].
Dürfen Betriebsanleitungen nur noch digital bereitgestellt werden?
Ja, Betriebsanleitungen dürfen grundsätzlich in digitaler Form bereitgestellt werden. Allerdings muss der Nutzer sie ausdrucken, herunterladen und speichern können, und sie müssen mindestens zehn Jahre online verfügbar bleiben [Art. 10 Abs. 7 lit. b und c]. Auf Verlangen des Nutzers zum Zeitpunkt des Kaufs ist eine kostenlose Papierversion innerhalb eines Monats bereitzustellen. Bei nichtprofessionellen Nutzern müssen wesentliche Sicherheitsinformationen weiterhin in Papierform beigelegt werden [Art. 10 Abs. 7].
Können nach dem 20. Januar 2027 noch Maschinen nach der alten Richtlinie 2006/42/EG verkauft werden?
Produkte, die vor dem 20. Januar 2027 gemäß der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden [Art. 52 Abs. 1]. Neue Inverkehrbringungen nach diesem Datum müssen jedoch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 erfüllen. EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach der alten Richtlinie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig [Art. 52 Abs. 2].
Was müssen Einführer und Händler beachten?
Einführer müssen vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat, die technischen Unterlagen erstellt hat und die CE-Kennzeichnung angebracht ist [Art. 13 Abs. 2]. Händler müssen CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung kontrollieren [Art. 15 Abs. 2]. Beide müssen nichtkonforme Produkte melden und Korrekturmaßnahmen sicherstellen [Art. 13 Abs. 7, Art. 15 Abs. 5].
Welche Rolle spielt Cybersicherheit in der neuen Maschinenverordnung?
Die Verordnung integriert Cybersicherheit in die grundlegenden Sicherheitsanforderungen: Maschinen müssen Schutz vor Korrumpierung sowie sichere und zuverlässige Steuerungssysteme bieten [Anhang III Abschnitt 1.1.9 und 1.2.1]. Eine Zertifizierung nach einem EU-Cybersicherheitsschema gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 begründet die Konformitätsvermutung für diese Anforderungen [Art. 20 Abs. 9].

Werkzeuge & Vorlagen

KI-generierte Compliance-Hilfen

Vorschau
13
Gap-Checks
2
SOPs
3
Vorlagen
Entscheidungen

1. Gap-Analyse Checkliste

!

Wurde für jede Maschine oder jedes dazugehörige Produkt eine umfassende Risikobeurteilung gemäß den Grundsätzen in Anhang III durchgeführt, um alle anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln?

Art. 10 Abs. 1, Anhang III Teil B|Herstellerpflichten
!

Sind die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Teil A vollständig erstellt und werden sie für mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen für Behörden bereitgehalten?

Art. 10 Abs. 2 & 3|Dokumentation
!

Wurde das korrekte Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 25 angewendet, insbesondere bei Maschinen, die in Anhang I gelistet sind?

Art. 25|Konformitätsbewertung

2. SOP-Vorlagen

SOP: Erstellung und Pflege der Technischen UnterlagenArt. 10, Anhang IV

Zweck: Diese SOP stellt sicher, dass für alle Maschinen und dazugehörigen Produkte eine vollständige, korrekte und aktuelle technische Dokumentation gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 erstellt und gepflegt wird.

Geltungsbereich: Diese SOP gilt für alle Produkte, die als 'Maschine' oder 'dazugehöriges Produkt' unter die Verordnung (EU) 2023/1230 fallen und von [Unternehmen] hergestellt werden.

Schritte:
  1. 1

    Produkt identifizieren und dessen bestimmungsgemäße Verwendung definieren.

    Verantwortlich: Produktmanagement / Entwicklung | Output: Dokumentierte Produktbeschreibung und Verwendungszweck.

  2. 2

    Risikobeurteilung gemäß Anhang III durchführen und dokumentieren. Anwendbare grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSGA) auflisten und Schutzmaßnahmen beschreiben.

    Verantwortlich: Sicherheitsbeauftragter / Entwicklung | Output: Vollständige Risikobeurteilungs-Dokumentation.

  3. 3

    Alle relevanten Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Pläne, Schaltkreise etc. zusammenstellen.

    Verantwortlich: Konstruktion / Entwicklung | Output: Sammlung aller relevanten technischen Zeichnungen.

  4. 4

    Angewandte Normen (harmonisierte oder andere) und technische Spezifikationen auflisten und dokumentieren.

    Verantwortlich: Normenbeauftragter / Entwicklung | Output: Liste der angewandten Normen und Spezifikationen.

  5. 5

    Alle Prüfberichte, Berechnungen, Inspektionen und Untersuchungsergebnisse sammeln und beifügen.

    Verantwortlich: Qualitätssicherung / Prüflabor | Output: Sammlung aller Nachweisdokumente.

  6. 6

    Betriebsanleitung und EU-Konformitätserklärung als Entwurf erstellen und beifügen.

    Verantwortlich: Technische Redaktion / Compliance Officer | Output: Entwürfe von Betriebsanleitung und Konformitätserklärung.

  7. 7

    Alle Dokumente zu einer einzigen technischen Dokumentation zusammenfassen, versionieren und revisionssicher archivieren.

    Verantwortlich: Compliance Officer / Dokumentationsverantwortlicher | Output: Freigegebene technische Dokumentation (Version 1.0).

  8. 8

    Bei jeder Produktänderung den Einfluss auf die technischen Unterlagen prüfen und diese bei Bedarf aktualisieren (Änderungsmanagement).

    Verantwortlich: Produktmanagement / Compliance Officer | Output: Aktualisierte technische Dokumentation.

Prüffrequenz: Jährlich sowie bei jeder wesentlichen Produktänderung.

3. Textbausteine

Muster: EU-KonformitätserklärungArt. 21, Anhang V Teil A

Anwendungsfall: Ausstellung durch den Hersteller, um die Konformität einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts mit der Verordnung (EU) 2023/1230 zu erklären. Muss dem Produkt beiliegen oder online zugänglich sein.

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr. [Eindeutige Nummer] 1. Die Maschine / Das dazugehörige Produkt: [Produktbezeichnung, Typ, Modell, Charge oder Seriennummer] 2. Name und Anschrift des Herstellers: [Name des Herstellers], [Vollständige Anschrift des Herstellers] Gegebenenfalls sein Bevollmächtigter: [Name des Bevollmächtigten], [Vollständige Anschrift des Bevollmächtigten] 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller. 4. Gegenstand der Erklärung: [Bezeichnung der Maschine/des Produkts zur Rückverfolgbarkeit, ggf. mit Farbabbildung] 5. Der unter Nummer 4 genannte Gegenstand der Erklärung erfüllt die folgenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: - Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen - [Weitere anwendbare EU-Rechtsakte auflisten, z.B. 2014/30/EU (EMV), 2014/53/EU (RED)] 6. Angewandte harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen: [Referenzen der Normen/Spezifikationen mit Datum auflisten, z.B. EN ISO 12100:2010] 7. Gegebenenfalls: Die notifizierte Stelle [Name der Stelle, Kennnummer] hat die [Art der Prüfung, z.B. EU-Baumusterprüfung (Modul B)] durchgeführt und die Bescheinigung [Nummer der Bescheinigung] ausgestellt. Unterzeichnet für und im Namen von: [Name des Herstellers] [Ort, Datum] [Name und Funktion des Unterzeichners] [Unterschrift]

Platzhalter: Eindeutige Nummer, Produktbezeichnung, Typ, Modell, Charge oder Seriennummer, Name des Herstellers, Vollständige Anschrift des Herstellers, Name des Bevollmächtigten, Vollständige Anschrift des Bevollmächtigten, Bezeichnung der Maschine/des Produkts zur Rückverfolgbarkeit, Weitere anwendbare EU-Rechtsakte auflisten, Referenzen der Normen/Spezifikationen mit Datum auflisten, Name der Stelle, Kennnummer, Art der Prüfung, Nummer der Bescheinigung, Ort, Datum, Name und Funktion des Unterzeichners

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