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Verordnung (EU) 2018/858 — Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Gültig bis 30.06.2030Analyse vom 19. April 20262 QuellenKonsolidierte Fassung vom 01.07.2024EUR-Lex Original

Dürfen wir unser neues Fahrzeugmodell noch ohne EU-Typgenehmigung nach VO 2018/858 verkaufen — und was passiert, wenn die Marktüberwachung eine Nichtkonformität feststellt?

Seit dem 1. September 2020 darf kein neues Kfz der Klassen M, N oder O ohne EU-Typgenehmigung nach VO 2018/858 in Verkehr gebracht werden — bei Verstößen drohen nationale Sanktionen und zusätzlich Kommissions-Bußgelder bis 30.000 EUR je nichtkonformem Fahrzeug [Art. 85 Abs. 1].

Kurzantwort

Die Verordnung (EU) 2018/858 regelt die EU-Typgenehmigung und die Marktüberwachung für Kraftfahrzeuge (Klassen M, N) und deren Anhänger (Klasse O) sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten [Art. 1]. Sie hat die Richtlinie 2007/46/EG vollständig abgelöst [Art. 88] und verpflichtet Hersteller, Einführer und Händler zu umfassenden Konformitätspflichten einschließlich Übereinstimmungsbescheinigung und Rückrufmanagement [Art. 13–19]. Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen jährlich eine Mindestanzahl an Prüfungen durchführen — mindestens 1 je 40.000 Neuzulassungen, davon 20 % emissionsbezogen [Art. 8 Abs. 2–3].

Betroffen

Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N sowie Anhängern der Klasse O, die auf öffentlichen Straßen gefahren werden sollen [Art. 2 Abs. 1]. Ebenso betroffen: Hersteller von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Fahrzeuge (VO 167/2013), zwei-/dreirädrige Fahrzeuge (VO 168/2013), Kettenfahrzeuge und reine Militärfahrzeuge [Art. 2 Abs. 2].

Frist

Die Verordnung gilt seit 1. September 2020 vollständig [Art. 91]. Nächste relevante Frist: Bis 1. September 2025 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission über die Anwendung der Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsverfahren berichten [Art. 90 Abs. 1]. Bis 1. September 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament einen Bewertungsbericht vor [Art. 90 Abs. 2]. Für Wirtschaftsakteure gelten die Konformitäts- und Meldepflichten permanent.

Risiko

Die Mitgliedstaaten legen nationale Sanktionen fest, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen [Art. 84 Abs. 1]. Zusätzlich kann die Kommission Bußgelder von bis zu 30.000 EUR je nichtkonformem Fahrzeug, System, Bauteil oder selbstständiger technischer Einheit verhängen [Art. 85 Abs. 1]. Sanktionierte Verstöße umfassen u.a. falsche Erklärungen im Genehmigungsverfahren, Fälschung von Prüfungsergebnissen, Zurückhalten von Daten und den Einsatz von Manipulationseinrichtungen [Art. 84 Abs. 2–3a].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-19
  • Konsolidierte Fassung vom 01.07.2024

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen, ob alle in Verkehr gebrachten Fahrzeugtypen über eine gültige EU-Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung verfügen und die Übereinstimmungsbescheinigung korrekt ausgestellt ist [Art. 36, Art. 48].
  • Sicherstellen, dass der Bevollmächtigte des Herstellers korrekt benannt ist und Beschreibungsunterlagen für 10 Jahre (Fahrzeuge) bzw. 5 Jahre (Systeme/Bauteile) verfügbar hält [Art. 15 Abs. 2].
  • Bewerten, ob die nationalen Sanktionsvorschriften des Mitgliedstaats alle in Art. 84 Abs. 2–3a gelisteten Verstoßarten abdecken — insbesondere das Verbot von Manipulationseinrichtungen [Art. 84 Abs. 3a lit. b].

Compliance

  • Jährlichen Marktüberwachungsplan erstellen und dem Forum bis 1. März übermitteln, inkl. Mindestanzahl an Prüfungen (1 je 40.000 Neuzulassungen, min. 5) [Art. 8 Abs. 2, Abs. 6].
  • Meldeketten für nichtkonforme Fahrzeuge und ernste Gefahren dokumentieren: Hersteller, Einführer und Händler müssen Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden unverzüglich informieren [Art. 14, Art. 17, Art. 19].
  • Übereinstimmung der Produktion (Conformity of Production) durch regelmäßige Kontrollen und Audits sicherstellen — die Genehmigungsbehörde kann jederzeit Nachprüfungen durchführen [Art. 31].

IT / Security

  • Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen und Reparaturdaten standardisiert, maschinenlesbar und diskriminierungsfrei bereitstellen — einschließlich Ferndiagnosediensten für unabhängige Marktteilnehmer [Art. 61 Abs. 1].
  • Sicherheitssysteme des Fahrzeugs so gestalten, dass unabhängige Reparaturbetriebe über eine standardisierte Struktur Zugriff erhalten, ohne die Fahrzeugsicherheit zu kompromittieren [Art. 61 Abs. 1 Unterabs. 2].
  • Software und Algorithmen für Marktüberwachungsbehörden offenlegen, wenn diese zur Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten erforderlich sind [Art. 8 Abs. 7].

Product / Engineering

  • Sicherstellen, dass jedes in Verkehr gebrachte Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht und eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung mitführt, die alle zum Herstellungszeitpunkt anwendbaren Rechtsakte abdeckt [Art. 36 Abs. 1, Art. 48].
  • Teile und Ausrüstungen, die wesentliche Fahrzeugsysteme beeinflussen können, nur nach Autorisierung durch die Kommission in Verkehr bringen — besonders bei Dual-Use-Teilen für Straße und Rennsport [Art. 55 Abs. 1, Abs. 4].
  • Bei Nichtkonformität oder ernster Gefahr unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen, einschließlich Rückruf, und alle betroffenen Behörden sowie Wirtschaftsakteure in der Lieferkette informieren [Art. 52 Abs. 1–2].

Wichtige Begriffe

EU-Typgenehmigung
Verfahren, bei dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Fahrzeug-, System-, Bauteil- oder STU-Typ den Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen der Verordnung 2018/858 entspricht [Art. 3 Nr. 2].
Übereinstimmungsbescheinigung (CoC)
Vom Hersteller ausgestelltes Dokument, das bescheinigt, dass ein hergestelltes Fahrzeug dem genehmigten Typ und allen zum Herstellungszeitpunkt anwendbaren Rechtsakten entspricht [Art. 3 Nr. 5].
Marktüberwachung
Von nationalen Behörden durchgeführte Tätigkeiten und Maßnahmen zur Sicherstellung, dass auf dem Markt bereitgestellte Fahrzeuge und Komponenten den Anforderungen der EU-Harmonisierungsvorschriften entsprechen [Art. 3 Nr. 33].
Selbstständige technische Einheit (STU)
Eine den Anforderungen der Verordnung unterliegende Einrichtung, die Teil eines Fahrzeugs werden soll und unabhängig, aber nur in Verbindung mit bestimmten Fahrzeugtypen typgenehmigt werden kann [Art. 3 Nr. 20].
Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung (WVTA)
Verfahren, bei dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein unvollständiger, vollständiger oder vervollständigter Fahrzeugtyp die einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen erfüllt [Art. 3 Nr. 7].
Forum für den Informationsaustausch über die Durchsetzung
Gremium aus Vertretern der mitgliedstaatlichen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden zur Förderung der einheitlichen Auslegung und Anwendung der Verordnung [Art. 11].
Technischer Dienst
Von der Typgenehmigungsbehörde benannte Organisation, die Prüfungen, Kontrollen und Bewertungen im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens durchführt — unterliegt regelmäßiger Bewertung und Überwachung [Art. 67–68].
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Häufige Fragen

Welche Fahrzeuge fallen unter die Verordnung 2018/858?
Die Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M (Personenbeförderung) und N (Güterbeförderung) sowie deren Anhänger der Klasse O, die auf öffentlichen Straßen gefahren werden sollen. Ebenso erfasst sind Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge [Art. 2 Abs. 1]. Nicht erfasst sind landwirtschaftliche Fahrzeuge, Zweiräder, Kettenfahrzeuge und reine Militärfahrzeuge [Art. 2 Abs. 2].
Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen?
Die Mitgliedstaaten legen nationale Sanktionen fest, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen [Art. 84 Abs. 1]. Zusätzlich kann die Kommission auf Unionsebene Bußgelder von bis zu 30.000 EUR je nichtkonformem Fahrzeug, System, Bauteil oder selbstständiger technischer Einheit verhängen [Art. 85 Abs. 1]. Ein Doppelbestrafungsverbot gilt: Kommissions-Bußgelder werden nicht zusätzlich zu nationalen Sanktionen für denselben Verstoß erhoben [Art. 85 Abs. 1 Unterabs. 2].
Was müssen unabhängige Werkstätten zum OBD-Zugang wissen?
Hersteller müssen unabhängigen Wirtschaftsakteuren uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen, Diagnose-Software und Reparatur-/Wartungsinformationen gewähren. Dies umfasst auch Ferndiagnosedienste [Art. 61 Abs. 1]. Die Informationen müssen maschinenlesbar auf der Webseite des Herstellers veröffentlicht werden [Art. 61 Abs. 2]. Ein Zugang zum Sicherheitssystem des Fahrzeugs muss über eine standardisierte Struktur ermöglicht werden [Art. 61 Abs. 1 Unterabs. 2].
Wie viele Marktüberwachungsprüfungen müssen Mitgliedstaaten durchführen?
Jeder Mitgliedstaat muss jährlich mindestens 1 Prüfung pro 40.000 im Vorjahr zugelassene Neufahrzeuge durchführen, mindestens jedoch 5 Prüfungen. Bei mehr als 5 Prüfungen müssen mindestens 20 % emissionsbezogene Prüfungen sein, die mit Typgenehmigungsprüfungen vergleichbar sind [Art. 8 Abs. 2–3]. Mitgliedstaaten können diese Prüfungen auch durch die Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder durch die Kommission durchführen lassen [Art. 8 Abs. 4–5].
Was ändert sich für Hersteller außerhalb der EU?
Ein außerhalb der EU ansässiger Hersteller muss einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt. Für die Zwecke der Marktüberwachung muss zusätzlich ein einziger Bevollmächtigter mit Sitz in der EU benannt werden — beides kann dieselbe Person sein [Art. 13 Abs. 3]. Der Bevollmächtigte muss u.a. Typgenehmigungsbogen und Übereinstimmungsbescheinigung für 10 bzw. 5 Jahre verfügbar halten [Art. 15 Abs. 2].
Was ist eine Übereinstimmungsbescheinigung und wann wird sie elektronisch?
Die Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, CoC) ist das vom Hersteller ausgestellte Dokument, das bestätigt, dass ein hergestelltes Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht [Art. 3 Nr. 5]. Sie wird jedem Fahrzeug beigefügt und ist Voraussetzung für die Zulassung [Art. 36 Abs. 1]. Die Verordnung sieht auch eine elektronische Form der Übereinstimmungsbescheinigung vor, deren technische Umsetzung die Kommission per Durchführungsrechtsakt regelt [Art. 37].
Was passiert bei einer ernsten Gefahr durch ein Fahrzeug?
Stellt ein Fahrzeug eine ernste Gefahr dar, muss der betroffene Wirtschaftsakteur unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen [Art. 52 Abs. 1]. Die Marktüberwachungsbehörde kann das Fahrzeug vom Markt nehmen und muss den Wirtschaftsakteur und die Genehmigungsbehörde informieren [Art. 8 Abs. 10]. Auf Unionsebene kann die Kommission Beschlüsse über Abhilfemaßnahmen erlassen und gegen den Wirtschaftsakteur Bußgelder verhängen [Art. 53, Art. 85].
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