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🌍Umwelt

Verordnung (EU) 2024/3234: Verschiebung des Geltungsbeginns der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Analyse vom 10. Mai 20262 QuellenOriginalfassungEUR-Lex Original

Wann muss ich EUDR-Sorgfaltspflichten konkret nachweisen — seit Dezember 2025 oder erst Mitte 2026?

Für Marktteilnehmer und Händler gilt die EUDR seit dem 30. Dezember 2025, am 31.12.2020 niedergelassene Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen folgen am 30. Juni 2026 — Compliance, Legal und IT-Security müssen die produktive Sorgfaltserklärung seither halten.

Kurzantwort

Verordnung (EU) 2024/3234 verschiebt mit [Art. 1 Nr. 3] den Geltungsbeginn der zentralen EUDR-Pflichten (Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 der VO 2023/1115) um zwölf Monate auf den 30. Dezember 2025. Für am 31. Dezember 2020 als Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen niedergelassene Marktteilnehmer gilt zusätzlich der spätere Stichtag 30. Juni 2026. Die Risikoeinstufung der Erzeugerländer durch die Kommission wurde nur um sechs Monate verschoben — auf spätestens 30. Juni 2025 [Art. 1 Nr. 1]. Die EUTR (VO 995/2010) wird erst mit Wirkung vom 30. Dezember 2025 aufgehoben, gilt für vor dem 29.06.2023 erzeugtes Holz aber bis 31. Dezember 2028 weiter [Art. 1 Nr. 2].

Betroffen

Marktteilnehmer und Händler, die Erzeugnisse mit den relevanten Rohstoffen Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja oder Holz im Sinne von Anhang I der EUDR auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der Union ausführen. Eine längere Frist gilt nur für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2020 als Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2013/34/EU niedergelassen waren [Art. 1 Nr. 3]. Konzernteile, die diesen Status zum Stichtag nicht erfüllten, fallen unter den regulären Termin 30. Dezember 2025.

Frist

30. Juni 2026 — Geltungsbeginn der EUDR-Sorgfaltspflichten für am 31.12.2020 als Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen niedergelassene Marktteilnehmer [Art. 1 Nr. 3]. Für alle anderen Marktteilnehmer und Händler sind die Pflichten seit dem 30. Dezember 2025 laufend durchsetzbar.

Risiko

Die Änderungsverordnung verschiebt ausschließlich Daten — die Sanktionsregelung der zugrundeliegenden EUDR bleibt unverändert. Nach der EUDR (VO 2023/1115) sehen die Mitgliedstaaten Geldbußen von bis zu mindestens 4 % des in der Union im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Marktteilnehmers oder Händlers vor, daneben Verfall der relevanten Erzeugnisse und der erzielten Einnahmen, vorübergehenden Ausschluss von Vergabeverfahren sowie ein vorübergehendes Inverkehrbringungs- und Ausfuhrverbot.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-05-10
  • Originalfassung

Primärquellen

  • EUR-LexVerschiebungs-Verordnung zur EUDR (32023R1115)
  • BLE — EUDRZuständige nationale Behörde in Deutschland

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Vertragliche EUDR-Klauseln in Lieferverträgen mit Wirksamkeitsdatum 30. Dezember 2025 für Standardlieferanten und 30. Juni 2026 für am 31.12.2020 niedergelassene Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen ausstatten [Art. 1 Nr. 3].
  • KMU-Status für jede betroffene EU-Gesellschaft formell prüfen — Stichtag der Niederlassung ist der 31. Dezember 2020, die Schwellen ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2013/34/EU; Beweissicherung im Rechtsregister hinterlegen [Art. 1 Nr. 3].
  • Übergangsregelung für vor dem 29. Juni 2023 erzeugtes Holz dokumentieren: Die EUTR (VO 995/2010) wird erst zum 30. Dezember 2025 aufgehoben und gilt für diesen Altbestand sogar bis 31. Dezember 2028 weiter [Art. 1 Nr. 2].

Compliance

  • Zeitplan im Compliance-Programm aktualisieren: produktive Sorgfaltserklärungs-Pflicht für reguläre Marktteilnehmer und Händler seit dem 30. Dezember 2025, KMU-Stichtag 30. Juni 2026 — Audit-Trail mit Bezug auf die geänderten Daten in [Art. 1 Nr. 3] anlegen.
  • Risikoeinstufungsliste der Kommission gemäß Art. 29 Abs. 2 EUDR (Veröffentlichung spätestens 30. Juni 2025) abrufen und im Sorgfaltsregime je Erzeugerland verankern; Re-Klassifizierungen kontinuierlich nachhalten [Art. 1 Nr. 1].
  • Internes Memo an Geschäftsleitung und Lieferanten zur Verschiebung verfassen — bestehende Sorgfaltsklauseln und Risikoeinstufungen müssen nicht zurückgezogen, aber datumsbezogen begründet werden, damit kein Eindruck unzulässiger Vorgriffe entsteht [Art. 1 Nr. 3].

IT / Security

  • Anbindung an das EUDR-Informationssystem (TRACES, vgl. Durchführungsverordnung 2024/3084) auf den verbindlichen Produktivbetrieb seit dem 30. Dezember 2025 ausrichten — Sorgfaltserklärungen sind seither verpflichtend einzustellen [Art. 1 Nr. 3].
  • Geolokationsdaten, Lieferketten-Identifier und Stammdatenmodelle so versionieren, dass der KMU-Stichtag 30. Juni 2026 ohne Schemamigration gehalten werden kann; rollenbasierte Freigabe für KMU-Mandanten implementieren [Art. 1 Nr. 3].
  • Datenhaltung für vor dem 29.06.2023 erzeugtes Holz und Holzerzeugnisse separat ausweisen — diese Bestände unterliegen weiterhin der EUTR-Datenstruktur bis 31. Dezember 2028 und gehören nicht in das EUDR-Sorgfaltspflicht-Modul [Art. 1 Nr. 2].

Product / Engineering

  • Roadmap für Produkt-Launches mit Bestandteilen aus Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja oder Holz an dem Geltungsbeginn 30. Dezember 2025 ausrichten — eine gültige Sorgfaltserklärung ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen, Bereitstellen oder Ausführen [Art. 1 Nr. 3].
  • Sortimentsanteile, die ausschließlich über am 31.12.2020 niedergelassene Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen vertrieben werden, mit eigener Compliance-Schiene bis 30. Juni 2026 versehen — kein vorzeitiger Markteintritt ohne EUDR-Sorgfaltserklärung in regulären Kanälen [Art. 1 Nr. 3].
  • Holzerzeugnisse mit Erzeugungsdatum vor dem 29. Juni 2023, die ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht werden, separat kennzeichnen — sie verbleiben unter der weiterlaufenden EUTR (VO 995/2010) bis 31. Dezember 2028 [Art. 1 Nr. 2].

Wichtige Begriffe

Geltungsbeginn
Datum, ab dem die Pflichten eines Rechtsakts auf den Adressaten anwendbar sind. Für die zentralen EUDR-Pflichten ist dies seit der Änderung durch 2024/3234 der 30. Dezember 2025; für am 31.12.2020 niedergelassene Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen der 30. Juni 2026.
Marktteilnehmer
Im Sinne der EUDR jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder ausführt; trägt die primäre Sorgfaltspflicht und gibt die Sorgfaltserklärung ab.
Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen
Begriff aus Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU. Maßgeblich für den verlängerten EUDR-Geltungsbeginn 30. Juni 2026 ist die Niederlassung in dieser Größenklasse am Stichtag 31. Dezember 2020 [Art. 1 Nr. 3].
Sorgfaltserklärung
Die nach Art. 4 und Art. 8 EUDR erforderliche Erklärung des Marktteilnehmers oder Händlers, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht; wird im EUDR-Informationssystem (TRACES) registriert.
Risikoeinstufung der Erzeugerländer
Klassifizierung von Ländern oder Landesteilen in geringes, normales oder hohes Risiko durch die Kommission gemäß Art. 29 EUDR. Die Liste wird durch Durchführungsrechtsakte spätestens am 30. Juni 2025 veröffentlicht [Art. 1 Nr. 1] und steuert vereinfachte oder verschärfte Sorgfaltspflichten.
EUTR (VO 995/2010)
Die Holzhandelsverordnung der EU, Vorgängerrechtsakt für Holz und Holzerzeugnisse. Sie wird durch die EUDR ersetzt; das Aufhebungsdatum verschiebt sich durch 2024/3234 auf den 30. Dezember 2025, bleibt aber für vor dem 29.06.2023 erzeugtes Holz bis 31.12.2028 anwendbar [Art. 1 Nr. 2].
Relevanter Rohstoff
Nach Anhang I EUDR die Rohstoffe Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie daraus hergestellte oder mit ihnen gefütterte Erzeugnisse. Unverändert durch 2024/3234 — die Änderungsverordnung berührt nur die Anwendungsdaten.
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Häufige Fragen

Was ändert die Verordnung (EU) 2024/3234 konkret?
Sie ändert ausschließlich Daten der EUDR (VO 2023/1115): Der Geltungsbeginn der zentralen Pflichten wird um zwölf Monate auf den 30. Dezember 2025 verschoben, die Aufhebung der EUTR (VO 995/2010) entsprechend ebenfalls; die Frist für die Veröffentlichung der Länder-Risikoeinstufung wird nur um sechs Monate auf spätestens 30. Juni 2025 verschoben [Art. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3].
Welcher Geltungsbeginn gilt für mein Unternehmen?
Für reguläre Marktteilnehmer und Händler der 30. Dezember 2025; für am 31. Dezember 2020 als Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2013/34/EU niedergelassene Marktteilnehmer der 30. Juni 2026 [Art. 1 Nr. 3].
Hat die Verschiebung Auswirkungen auf die Risikoeinstufung der Länder?
Ja — die Frist für die Veröffentlichung der Liste mit Ländern oder Landesteilen mit geringem oder hohem Risiko wurde nur um sechs Monate auf spätestens 30. Juni 2025 verschoben, damit Marktteilnehmer rechtzeitig vor ihrem eigenen Geltungsbeginn die jeweilige Einstufung kennen [Art. 1 Nr. 1].
Was passiert mit Holz, das vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde?
Die EUTR (VO 995/2010) wird erst mit Wirkung vom 30. Dezember 2025 aufgehoben und gilt für solches Altholz, das ab dem 30.12.2025 in Verkehr gebracht wird, bis zum 31. Dezember 2028 weiter; ab dem 31.12.2028 muss dieses Holz Art. 3 EUDR entsprechen [Art. 1 Nr. 2].
Bleiben Sorgfaltspflicht und Sanktionen der EUDR inhaltlich unverändert?
Ja — die Verordnung 2024/3234 ändert keinen materiellen Pflicht- oder Sanktionsartikel der EUDR. Sorgfaltspflicht, Sorgfaltserklärung, Geolokationsangaben sowie das Sanktionsregime bleiben in der Substanz wie in der EUDR (VO 2023/1115) angelegt; nur die Anwendungsdaten verschieben sich [Art. 1 Nr. 1 bis Nr. 3].
Wann ist diese Änderungsverordnung in Kraft getreten?
Am dritten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt vom 23. Dezember 2024 — Inkrafttreten 26. Dezember 2024 [Art. 2]. Damit lag die Änderung noch vor dem ursprünglich geplanten Geltungsbeginn der EUDR (30.12.2024).
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