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🌍Umwelt

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) — Sorgfaltspflichten für entwaldungsfreie Lieferketten

Analyse vom 17. April 20262 QuellenKonsolidierte Fassung vom 26.12.2024EUR-Lex Original

Muss ich meine Lieferkette für Kakao, Soja oder Holz ab Ende 2025 komplett neu dokumentieren — und was kostet mich ein Verstoß?

Wer Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja oder Holz in der EU in Verkehr bringt, muss seit 30. Dezember 2025 eine Sorgfaltserklärung mit Geolokalisierung vorlegen — bei Verstößen drohen Geldbußen von mindestens 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes [Art. 25 Abs. 2 lit. a].

Kurzantwort

Die EUDR verbietet das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und die Ausfuhr von sieben Rohstoffen und deren Folgeprodukten, sofern diese nicht entwaldungsfrei sind, nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes stehen oder keine Sorgfaltserklärung vorliegt [Art. 3]. Marktteilnehmer müssen vor jeder Einfuhr oder Ausfuhr eine dreistufige Sorgfaltspflicht erfüllen: Informationssammlung mit Geolokalisierung aller Erzeugungsgrundstücke, Risikobewertung und Risikominderung [Art. 8 bis 11]. Nicht-KMU-Marktteilnehmer müssen zusätzlich einen Compliance-Beauftragten auf Führungsebene benennen und ihre Sorgfaltspflichtregelung jährlich öffentlich berichten [Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3]. Die Stichtagsregel ist der 31. Dezember 2020: Rohstoffe von Flächen, die nach diesem Datum entwaldet wurden, sind ausgeschlossen [Art. 2 Nr. 13].

Betroffen

Betroffen sind alle Marktteilnehmer (Importeure, Erstinverkehrbringer) und Händler, die Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz oder deren Folgeprodukte gemäß Anhang I in der EU in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen [Art. 1, Art. 2 Nr. 15-17]. Nicht-KMU-Händler tragen die gleichen Pflichten wie Marktteilnehmer [Art. 5 Abs. 1]. KMU-Händler haben reduzierte Pflichten (Informationssammlung und Aufbewahrung statt voller Sorgfaltspflicht) [Art. 5 Abs. 2-4]. Es gibt keine Umsatz- oder Mitarbeiterschwelle — entscheidend ist ausschließlich die Tätigkeit mit den genannten Rohstoffen und Erzeugnissen.

Frist

Für große Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler gelten die Sorgfaltspflichten seit dem 30. Dezember 2025 [Art. 38 Abs. 2, geändert durch VO (EU) 2024/3234]. Für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen gilt die Frist bis 30. Juni 2026 [Art. 38 Abs. 3]. Die nächste relevante Frist ist daher der 30. Juni 2026 für KMU-Marktteilnehmer.

Risiko

Geldbußen von mindestens 4 % des jährlichen EU-weiten Gesamtumsatzes, wobei der Betrag den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß übersteigen muss [Art. 25 Abs. 2 lit. a]. Zusätzlich drohen: Einziehung der betroffenen Erzeugnisse und der daraus erzielten Einnahmen [Art. 25 Abs. 2 lit. b, c], vorübergehender Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu 12 Monate [Art. 25 Abs. 2 lit. d], vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen [Art. 25 Abs. 2 lit. e] sowie Entzug der vereinfachten Sorgfaltspflicht [Art. 25 Abs. 2 lit. f]. Die Kommission veröffentlicht Namen und Sanktionen rechtskräftig verurteilter juristischer Personen [Art. 25 Abs. 3].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-17
  • Konsolidierte Fassung vom 26.12.2024

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen Sie, ob Ihre Produkte unter Anhang I fallen, und dokumentieren Sie die rechtliche Einordnung jedes Rohstoffs und Erzeugnisses — die Auflistung umfasst weit mehr als die sieben Rohstoffe selbst (z. B. Schokolade, Leder, Reifen, Möbel) [Art. 1, Anhang I].
  • Stellen Sie sicher, dass die Geolokalisierungsdaten für jedes Erzeugungsgrundstück mit mindestens sechs Dezimalstellen erfasst werden und bei Grundstücken über 4 Hektar als Polygon vorliegen — fehlende oder ungenaue Koordinaten machen die Sorgfaltserklärung ungültig [Art. 2 Nr. 28, Art. 9 Abs. 1 lit. d].
  • Richten Sie ein Verfahren ein, um bei nachträglichen Hinweisen auf Nichtkonformität unverzüglich die zuständigen Behörden und nachgelagerte Händler zu informieren — die Meldepflicht gilt ab Kenntnisnahme, nicht erst nach Prüfung [Art. 4 Abs. 5].

Compliance

  • Implementieren Sie die dreistufige Sorgfaltspflicht (Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung) als dokumentierten Prozess und überprüfen Sie die Risikobewertungen mindestens jährlich [Art. 8, Art. 10 Abs. 4].
  • Benennen Sie als Nicht-KMU einen Compliance-Beauftragten auf Führungsebene und richten Sie eine unabhängige Prüfstelle für die internen Sorgfaltspflicht-Verfahren ein [Art. 11 Abs. 2 lit. a, b].
  • Erstellen Sie den jährlichen öffentlichen Bericht über Ihre Sorgfaltspflichtregelung — dieser kann in bestehende Nachhaltigkeitsberichte (z. B. CSRD) integriert werden [Art. 12 Abs. 3].

IT / Security

  • Stellen Sie die technische Anbindung an das EU-Informationssystem gemäß Art. 33 sicher, über das Sorgfaltserklärungen elektronisch übermittelt und Referenznummern zugewiesen werden [Art. 4 Abs. 2, Art. 33].
  • Implementieren Sie eine Geodaten-Infrastruktur, die Polygonkoordinaten mit sechs Dezimalstellen pro Grundstück speichern, validieren und mit Satellitendaten abgleichen kann [Art. 9 Abs. 1 lit. d, Art. 10 Abs. 2].
  • Gewährleisten Sie die revisionssichere Archivierung aller Sorgfaltspflicht-Unterlagen für mindestens fünf Jahre ab Bereitstellung auf dem Markt — einschließlich aller Risikobewertungen und Risikominderungsmaßnahmen [Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 3].

Product / Engineering

  • Kartieren Sie alle Produkte Ihres Portfolios gegen Anhang I der EUDR und identifizieren Sie, welche Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz) direkt oder als Bestandteil enthalten sind [Art. 1, Anhang I].
  • Fordern Sie von jedem Lieferanten die Geolokalisierung der Erzeugungsgrundstücke und einen Nachweis der Entwaldungsfreiheit seit dem 31. Dezember 2020 an — ohne diese Daten darf das Erzeugnis nicht in Verkehr gebracht werden [Art. 3, Art. 9 Abs. 1 lit. d, g].
  • Prüfen Sie die Ländereinstufung der Kommission (hohes, normales, niedriges Risiko) für Ihre Bezugsländer — bei niedrigem Risiko kann die vereinfachte Sorgfaltspflicht genutzt werden, bei hohem Risiko verschärfen sich die Kontrollquoten [Art. 13, Art. 29].

Wichtige Begriffe

Entwaldung
Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht [Art. 2 Nr. 3].
Waldschädigung
Strukturelle Veränderung der Waldbedeckung durch Umwandlung von Primärwäldern oder sich natürlich verjüngenden Wäldern in Plantagenwälder, sonstige bewaldete Flächen oder durch Pflanzung entstandene Wälder [Art. 2 Nr. 7].
Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement)
Elektronische Erklärung im EU-Informationssystem, mit der ein Marktteilnehmer bestätigt, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht [Art. 4 Abs. 2].
Geolokalisierung
Geografische Lage eines Erzeugungsgrundstücks in Breiten- und Längenkoordinaten mit mindestens sechs Dezimalstellen; bei Grundstücken über 4 Hektar als Polygon mit ausreichend Koordinatenpaaren [Art. 2 Nr. 28].
Marktteilnehmer
Jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr bringt oder aus der EU ausführt [Art. 2 Nr. 15, 16].
Relevante Rohstoffe
Die sieben von der Verordnung erfassten Rohstoffgruppen: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz [Art. 2 Nr. 1].
Vernachlässigbares Risiko
Risikoniveau, bei dem nach vollständiger Bewertung aller produkt- und länderspezifischen Informationen sowie etwaiger Risikominderungsmaßnahmen kein Anlass zur Besorgnis besteht, dass ein Erzeugnis gegen Art. 3 verstößt [Art. 2 Nr. 26].
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Häufige Fragen

Welche Rohstoffe und Erzeugnisse fallen unter die EUDR?
Die Verordnung erfasst sieben Rohstoffe — Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz — sowie deren Folgeprodukte gemäß Anhang I, darunter Schokolade, Leder, Reifen, Palmöl, Sojamehl, Möbel und Papier [Art. 1 Abs. 1, Anhang I]. Ausgenommen sind Waren, die ausschließlich aus Recyclingmaterial hergestellt wurden [Anhang I, Ausnahmevorschrift].
Was bedeutet der Stichtag 31. Dezember 2020?
Rohstoffe gelten als entwaldungsfrei, wenn die Flächen, auf denen sie erzeugt wurden, nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden. Bei Holz darf zusätzlich nach diesem Datum keine Waldschädigung stattgefunden haben [Art. 2 Nr. 13].
Was ist eine Sorgfaltserklärung und wo wird sie eingereicht?
Die Sorgfaltserklärung ist eine elektronische Erklärung, die über das EU-Informationssystem (Art. 33) übermittelt wird. Sie enthält u. a. Produktbeschreibung, Menge, Geolokalisierung der Erzeugungsgrundstücke und die Bestätigung, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht [Art. 4 Abs. 2, Anhang II]. Sie muss vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr vorliegen.
Welche Erleichterungen gelten für KMU?
KMU-Marktteilnehmer dürfen auf bereits übermittelte Sorgfaltserklärungen verweisen, sofern die Bestandteile ihrer Erzeugnisse bereits der Sorgfaltspflicht unterlagen [Art. 4 Abs. 8]. Die Geltung der Kernpflichten beginnt für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen erst am 30. Juni 2026 statt am 30. Dezember 2025 [Art. 38 Abs. 3]. KMU-Händler müssen keine eigene Sorgfaltspflicht durchführen, sondern lediglich Lieferanten- und Abnehmerdaten sowie Referenznummern der Sorgfaltserklärungen speichern [Art. 5 Abs. 2-4].
Was ist die vereinfachte Sorgfaltspflicht?
Für Erzeugnisse aus Ländern oder Landesteilen, die von der Kommission als Länder mit niedrigem Risiko eingestuft wurden, kann eine vereinfachte Sorgfaltspflicht angewandt werden [Art. 13]. Diese umfasst eine reduzierte Informationssammlung und Risikobewertung. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann das Recht auf vereinfachte Sorgfaltspflicht entzogen werden [Art. 25 Abs. 2 lit. f].
Wie funktioniert das Länderbenchmarking?
Die Kommission stuft Erzeugerländer oder deren Landesteile anhand objektiver Kriterien in drei Risikokategorien ein: hohes, normales oder niedriges Risiko [Art. 29]. Bei hohem Risiko erhöhen sich die Kontrollquoten der zuständigen Behörden auf mindestens 9 % der Marktteilnehmer und 9 % der Warenmenge; bei niedrigem Risiko sinken sie auf 1 % [Art. 16 Abs. 9].
Welche Rolle spielen die Zollbehörden?
Bei Einfuhr und Ausfuhr prüfen die Zollbehörden den Status der Sorgfaltserklärung über eine elektronische Schnittstelle [Art. 26 Abs. 6]. Wird ein Erzeugnis zur Kontrolle markiert, setzen sie die Überlassung aus [Art. 26 Abs. 7]. Bei Nichtkonformität wird die Überlassung zum freien Verkehr oder zur Ausfuhr nicht gestattet [Art. 26 Abs. 9].
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Fazit & Zusammenfassung

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