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🌍Umwelt

Verordnung (EU) 2023/956 — CBAM-Verordnung — CO2-Grenzausgleichssystem für Importe in die EU

Analyse vom 17. April 20262 QuellenKonsolidierte Fassung vom 20.10.2025EUR-Lex Original

Was kostet es mein Unternehmen ab 2026, Stahl, Zement oder Aluminium aus Drittländern zu importieren — und was passiert, wenn wir die CBAM-Zulassung nicht rechtzeitig haben?

Wer ab dem 1. Januar 2026 CBAM-pflichtige Waren wie Zement, Stahl oder Aluminium in die EU einführt, braucht eine Zulassung als CBAM-Anmelder und muss bis 30. September 2027 erstmals CBAM-Zertifikate abgeben — ohne Zulassung droht das Drei- bis Fünffache der EU-EHS-Überschreitungsstrafe pro fehlendem Zertifikat [Art. 26 Abs. 2].

Kurzantwort

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen nur zugelassene CBAM-Anmelder die in Anhang I gelisteten Waren in das EU-Zollgebiet einführen [Art. 4]. Für jede Tonne graue CO2-Emissionen, die mit den importierten Waren verbunden ist, muss der Anmelder ein CBAM-Zertifikat erwerben und abgeben — der Preis orientiert sich am wöchentlichen Durchschnitt der EU-EHS-Auktionspreise [Art. 21 Abs. 1]. Die Änderungsverordnung (EU) 2025/2083 hat eine De-minimis-Schwelle eingeführt: Einführer, deren Jahres-Einfuhrmasse unter dem massenbasierten Schwellenwert bleibt, sind von den CBAM-Pflichten befreit [Art. 2a Abs. 1]. Der im Herkunftsland bereits gezahlte CO2-Preis wird bei der Zertifikatberechnung angerechnet [Art. 9].

Betroffen

Betroffen sind alle Einführer, die Waren der Anhang-I-Kategorien (Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium, Wasserstoff) aus Drittländern in das EU-Zollgebiet verbringen [Art. 2 Abs. 1]. Ausgenommen sind Waren aus EWR-Staaten und Ländern mit vollständig verknüpftem Emissionshandelssystem (Anhang III Nr. 1) sowie Einfuhren unterhalb des massenbasierten De-minimis-Schwellenwerts [Art. 2a]. Für Strom und Wasserstoff gilt die De-minimis-Ausnahme nicht [Art. 2a Abs. 4].

Frist

Nächste Frist: 30. September 2027 — erste CBAM-Erklärung und Zertifikatabgabe für das Berichtsjahr 2026 [Art. 6 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1]. Gestaffelte Geltung: Übergangsphase mit reiner Berichtspflicht lief vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 [Art. 32]. Seit 1. Januar 2026 gelten die Pflichten zur Zulassung, Zertifikatkauf und Abgabe [Art. 36 Abs. 2 lit. b]. Ab 1. Januar 2027 müssen quartalsweise mindestens 50 % der Zertifikate auf dem Konto verfügbar sein [Art. 22 Abs. 2]. Zertifikatsverkauf über die zentrale Plattform beginnt am 1. Februar 2027 [Art. 20 Abs. 1].

Risiko

Zugelassene CBAM-Anmelder: Die Sanktion für fehlende Zertifikate entspricht der EU-EHS-Überschreitungsstrafe (Referenzwert: 100 EUR pro Tonne CO2e, jährlich indexiert gemäß Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG) — pro nicht abgegebenem Zertifikat [Art. 26 Abs. 1]. Nicht zugelassene Einführer: Das Drei- bis Fünffache dieser Strafe pro fehlendem Zertifikat [Art. 26 Abs. 2]. Die Sanktionszahlung befreit zugelassene Anmelder nicht von der Pflicht, die ausstehenden Zertifikate nachträglich abzugeben [Art. 26 Abs. 3]. Zusätzlich droht der Widerruf der CBAM-Zulassung bei wiederholten Verstößen [Art. 17 Abs. 8].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-17
  • Konsolidierte Fassung vom 20.10.2025

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen, ob ein indirekter Zollvertreter als zugelassener CBAM-Anmelder fungieren soll, und die vertraglichen Haftungsregelungen anpassen — der Vertreter übernimmt alle CBAM-Pflichten des Einführers [Art. 5 Abs. 1a, Art. 5 Abs. 2a].
  • Sicherstellen, dass Aufzeichnungen über graue Emissionen und CO2-Preiszahlungen im Drittland mindestens vier Jahre nach der CBAM-Erklärung aufbewahrt werden — Prüfer und Kommission können diese anfordern [Art. 7 Abs. 5–6, Art. 9 Abs. 3].
  • Vertragsklauseln mit Drittland-Lieferanten aufsetzen, die verpflichten, tatsächliche Emissionsdaten und Nachweise über gezahlte CO2-Preise bereitzustellen — ohne diese Daten greifen nur höhere Standardwerte [Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2].

Compliance

  • Bis spätestens 30. September 2027 die erste CBAM-Erklärung für das Jahr 2026 einreichen, mit Angabe der Gesamtmengen, grauen Emissionen und abzugebenden Zertifikate [Art. 6 Abs. 1–2].
  • Quartalsweise ab 2027 sicherstellen, dass mindestens 50 % der geschätzten CBAM-Zertifikate auf dem Konto im CBAM-Register verfügbar sind — bei Unterschreitung wird die zuständige Behörde informiert [Art. 22 Abs. 2–3].
  • Den massenbasierten De-minimis-Schwellenwert pro Kalenderjahr überwachen und bei drohender Überschreitung rechtzeitig die CBAM-Zulassung beantragen — nachträgliche Überschreitung löst volle CBAM-Pflichten für das gesamte Jahr aus [Art. 2a Abs. 2].

IT / Security

  • Zugang zum CBAM-Register der Kommission (elektronische Datenbank) einrichten und die Berechtigungen für die Beauftragung Dritter mit der Erklärungsabgabe konfigurieren [Art. 14, Art. 5 Abs. 7a].
  • Ein internes System zur Erfassung und Archivierung der Emissionsdaten pro Anlage und Warenart aufbauen, das die Prüfanforderungen gemäß Anhang V und VI erfüllt [Art. 7 Abs. 5].
  • Die automatische Datenübermittlung zwischen Zollsystemen (EORI-Nummer, KN-Code, Mengen, Ursprungsland) und dem CBAM-Register prüfen und interne Schnittstellen für den Datenabgleich schaffen [Art. 25 Abs. 2–3].

Product / Engineering

  • Für jede importierte Warenart nach Anhang I die spezifischen grauen Emissionen berechnen lassen — auf Basis tatsächlicher Emissionen (mit Prüfbericht) oder über Standardwerte, wobei Standardwerte in der Regel höher ausfallen [Art. 7 Abs. 1–2].
  • Die Lieferketten-Transparenz für Vorläuferstoffe sicherstellen: bei komplexen Waren müssen die grauen Emissionen der Vormaterialien einbezogen werden [Art. 7, Anhang IV].
  • Die Drittland-Anlagen im CBAM-Register registrieren lassen, damit deren geprüfte Emissionsdaten direkt an den zugelassenen CBAM-Anmelder weitergegeben werden können — das reduziert den Prüfaufwand [Art. 10 Abs. 1, Art. 10 Abs. 7].

Wichtige Begriffe

CBAM (CO2-Grenzausgleichssystem)
System der EU, das bei der Einfuhr bestimmter Waren in die Union den mit ihnen verbundenen Treibhausgasemissionen durch den Erwerb und die Abgabe von CBAM-Zertifikaten Rechnung trägt [Art. 1 Abs. 1].
Graue Emissionen
Summe aus direkten Emissionen bei der Warenherstellung und indirekten Emissionen aus der Stromerzeugung, berechnet nach den Verfahren in Anhang IV [Art. 3 Nr. 22].
CBAM-Zertifikat
Elektronisches Zertifikat, das einer Tonne CO2-Äquivalent an grauen Emissionen einer eingeführten Ware entspricht. Preis orientiert sich am EU-EHS-Auktionspreis [Art. 3 Nr. 24, Art. 21].
Zugelassener CBAM-Anmelder
Von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Art. 17 zugelassene Person, die berechtigt ist, CBAM-pflichtige Waren in die EU einzuführen und CBAM-Erklärungen abzugeben [Art. 3 Nr. 17].
Standardwert
Auf Sekundärdaten beruhender Emissionswert pro Wareneinheit, der verwendet wird, wenn keine tatsächlichen Emissionsdaten des Herstellers vorliegen. In der Regel höher als tatsächliche Emissionen [Art. 3 Nr. 27, Anhang IV Nr. 4.1].
Massenbasierter Schwellenwert (De-minimis)
Jährliche Einfuhrmengen-Grenze pro Einführer, unterhalb derer keine CBAM-Pflichten gelten. Gilt nicht für Strom und Wasserstoff. Wird jährlich von der Kommission überprüft [Art. 2a, Anhang VII].
CO2-Preis
Im Drittland gezahlter Geldbetrag für Treibhausgasemissionen — als Steuer, Abgabe oder im Rahmen eines Emissionshandelssystems — der auf die CBAM-Zertifikatpflicht angerechnet werden kann [Art. 3 Nr. 29, Art. 9].
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Häufige Fragen

Welche Waren fallen unter das CBAM?
Anhang I listet sechs Warenkategorien: Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium sowie Wasserstoff. Maßgeblich sind die achtstelligen KN-Codes. Die Kommission kann den Anwendungsbereich per delegiertem Rechtsakt erweitern, etwa um leicht veränderte Erzeugnisse zur Umgehungsbekämpfung [Art. 27 Abs. 6].
Gibt es eine Bagatellgrenze für kleine Importmengen?
Ja. Die Änderungsverordnung (EU) 2025/2083 hat einen massenbasierten De-minimis-Schwellenwert eingeführt. Einführer, deren kumulierte Eigenmasse aller CBAM-Waren pro Kalenderjahr unter diesem Schwellenwert bleibt, sind von allen CBAM-Pflichten befreit [Art. 2a Abs. 1]. Die Ausnahme gilt nicht für Strom und Wasserstoff [Art. 2a Abs. 4]. Wird der Schwellenwert überschritten, gelten die Pflichten rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr [Art. 2a Abs. 2].
Wie wird der Preis eines CBAM-Zertifikats berechnet?
Der Zertifikatspreis entspricht dem wöchentlichen Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform [Art. 21 Abs. 1]. Für die grauen Emissionen des Jahres 2026 wird abweichend ein vierteljährlicher Durchschnitt bezogen auf das Quartal der Einfuhr herangezogen [Art. 21 Abs. 1a].
Kann ein bereits im Drittland gezahlter CO2-Preis angerechnet werden?
Ja. Bei Ermittlung auf Basis tatsächlicher Emissionen kann der zugelassene CBAM-Anmelder eine Verringerung der abzugebenden Zertifikate geltend machen, wenn im Herkunftsland ein CO2-Preis tatsächlich gezahlt wurde [Art. 9 Abs. 1]. Alternativ kann ab 2027 ein von der Kommission festgelegter Standard-CO2-Preis für bestimmte Drittländer genutzt werden [Art. 9 Abs. 4]. Erstattungen und Ausgleichszahlungen im Drittland werden abgezogen.
Wer kann zugelassener CBAM-Anmelder werden?
Jeder in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassene Einführer mit EORI-Nummer, der keine schwerwiegenden Verstöße gegen Zoll- oder Steuerrecht in den letzten fünf Jahren begangen hat und seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweist [Art. 17 Abs. 2]. Ist der Einführer nicht in der EU niedergelassen, muss ein indirekter Zollvertreter die Zulassung erlangen [Art. 5 Abs. 2]. Die Zulassung gilt EU-weit [Art. 17 Abs. 1].
Was geschieht, wenn die CBAM-Erklärung nicht fristgerecht abgegeben wird?
Die Kommission bewertet die Verpflichtungen anhand vorliegender Informationen und erstellt eine vorläufige Berechnung der abzugebenden Zertifikate [Art. 19 Abs. 4]. Die zuständige Behörde legt dann die endgültige Zertifikatanzahl fest und fordert den Anmelder zur Abgabe binnen eines Monats auf [Art. 19 Abs. 5]. Zusätzlich wird die Sanktion gemäß Art. 26 Abs. 1 verhängt.
Müssen Emissionsdaten von einem externen Prüfer verifiziert werden?
Ja, wenn die grauen Emissionen auf Basis tatsächlicher Emissionen ermittelt werden. Der Prüfer muss gemäß Art. 18 von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert und ab September 2026 im CBAM-Register registriert sein [Art. 10a Abs. 1]. Bei Verwendung von Standardwerten entfällt die Prüfpflicht, aber die Standardwerte sind in der Regel höher als die tatsächlichen Emissionen.
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Quellenverzeichnis