Wichtige Begriffe
- CBAM (CO2-Grenzausgleichssystem)
- System der EU, das bei der Einfuhr bestimmter Waren in die Union den mit ihnen verbundenen Treibhausgasemissionen durch den Erwerb und die Abgabe von CBAM-Zertifikaten Rechnung trägt [Art. 1 Abs. 1].
- Graue Emissionen
- Summe aus direkten Emissionen bei der Warenherstellung und indirekten Emissionen aus der Stromerzeugung, berechnet nach den Verfahren in Anhang IV [Art. 3 Nr. 22].
- CBAM-Zertifikat
- Elektronisches Zertifikat, das einer Tonne CO2-Äquivalent an grauen Emissionen einer eingeführten Ware entspricht. Preis orientiert sich am EU-EHS-Auktionspreis [Art. 3 Nr. 24, Art. 21].
- Zugelassener CBAM-Anmelder
- Von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Art. 17 zugelassene Person, die berechtigt ist, CBAM-pflichtige Waren in die EU einzuführen und CBAM-Erklärungen abzugeben [Art. 3 Nr. 17].
- Standardwert
- Auf Sekundärdaten beruhender Emissionswert pro Wareneinheit, der verwendet wird, wenn keine tatsächlichen Emissionsdaten des Herstellers vorliegen. In der Regel höher als tatsächliche Emissionen [Art. 3 Nr. 27, Anhang IV Nr. 4.1].
- Massenbasierter Schwellenwert (De-minimis)
- Jährliche Einfuhrmengen-Grenze pro Einführer, unterhalb derer keine CBAM-Pflichten gelten. Gilt nicht für Strom und Wasserstoff. Wird jährlich von der Kommission überprüft [Art. 2a, Anhang VII].
- CO2-Preis
- Im Drittland gezahlter Geldbetrag für Treibhausgasemissionen — als Steuer, Abgabe oder im Rahmen eines Emissionshandelssystems — der auf die CBAM-Zertifikatpflicht angerechnet werden kann [Art. 3 Nr. 29, Art. 9].
Häufige Fragen
Welche Waren fallen unter das CBAM?
Gibt es eine Bagatellgrenze für kleine Importmengen?
Wie wird der Preis eines CBAM-Zertifikats berechnet?
Kann ein bereits im Drittland gezahlter CO2-Preis angerechnet werden?
Wer kann zugelassener CBAM-Anmelder werden?
Was geschieht, wenn die CBAM-Erklärung nicht fristgerecht abgegeben wird?
Müssen Emissionsdaten von einem externen Prüfer verifiziert werden?
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