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Richtlinie 2006/42/EG — Maschinenrichtlinie

Analyse vom 18. April 20262 QuellenOriginalfassung (konsolidierte Fassung mit Änderungen verfügbar)EUR-Lex Original

Darf ich meine Maschine nach dem 20. Januar 2027 noch mit einer EG-Konformitätserklärung nach der alten Maschinenrichtlinie in Verkehr bringen?

Nein — ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Richtlinie 2006/42/EG vollständig, und Hersteller, die bis dahin nicht auf das neue Regelwerk umgestellt haben, riskieren Verkaufsverbote und nationale Sanktionen.

Kurzantwort

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit dem 29. Dezember 2009 anwendbar und regelt das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen, auswechselbaren Ausrüstungen, Sicherheitsbauteilen, Lastaufnahmemitteln und unvollständigen Maschinen im Europäischen Wirtschaftsraum [Art. 1 Abs. 1]. Der Hersteller muss vor dem Inverkehrbringen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I erfüllen, eine Risikobeurteilung durchführen, technische Unterlagen erstellen, das passende Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 12 durchlaufen und die CE-Kennzeichnung anbringen [Art. 5 Abs. 1]. Für Maschinen mit erhöhtem Risikopotenzial (Anhang-IV-Maschinen) ist eine EG-Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle oder ein umfassendes Qualitätssicherungsverfahren erforderlich [Art. 12 Abs. 3 und 4]. Die Richtlinie wird am 20. Januar 2027 durch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst — der Übergang erfordert eine vollständige Neubewertung der Konformitätsdokumentation.

Betroffen

Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure, die Maschinen im Sinne von Art. 2 (einschließlich Gesamtheiten, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten/Seile/Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen) im EWR in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Ausgenommen sind u. a. Waffen, Jahrmarktseinrichtungen, Nuklearmaschinen und bestimmte Beförderungsmittel [Art. 1 Abs. 2].

Frist

20. Januar 2027 — ab diesem Datum gilt ausschließlich die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Bis dahin müssen Hersteller ihre Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EG-Konformitätserklärung auf die neuen Anforderungen umstellen. Die Richtlinie 2006/42/EG bleibt bis zu diesem Stichtag vollständig anwendbar.

Risiko

Die Richtlinie delegiert Sanktionen an die Mitgliedstaaten: Diese müssen 'wirksam, verhältnismäßig und abschreckend' sein [Art. 23]. In Deutschland setzt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Bußgelder bis 100.000 EUR fest. Marktaufsichtsbehörden können das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme nicht konformer Maschinen untersagen [Art. 4 Abs. 1]. Eine nicht vorschriftsmäßige CE-Kennzeichnung löst eigenständige Sanktionen aus [Art. 17].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-18
  • Originalfassung (konsolidierte Fassung mit Änderungen verfügbar)

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen Sie, ob Ihre Produkte unter den Anwendungsbereich nach Art. 1 Abs. 1 fallen und ob Ausnahmen nach Art. 1 Abs. 2 greifen — die Abgrenzung zu speziellen Richtlinien (Art. 3) ist rechtsverbindlich.
  • Stellen Sie sicher, dass die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A alle Pflichtangaben enthält und jeder Maschine beiliegt [Art. 5 Abs. 1 lit. e] — fehlende oder fehlerhafte Erklärungen sind ein Marktaufsichtsgrund.
  • Planen Sie die Transition zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Alle Konformitätserklärungen, Bevollmächtigungen [Art. 2 lit. j] und Verträge mit benannten Stellen [Art. 14] müssen vor dem 20. Januar 2027 auf das neue Regelwerk umgestellt sein.

Compliance

  • Führen Sie ein Register aller Anhang-IV-Maschinen und prüfen Sie, welches Konformitätsbewertungsverfahren (interne Fertigungskontrolle, EG-Baumusterprüfung oder umfassende Qualitätssicherung) nach Art. 12 Abs. 3 und 4 jeweils erforderlich ist.
  • Verifizieren Sie, dass die technischen Unterlagen nach Anhang VII Teil A vollständig erstellt und mindestens 10 Jahre nach dem letzten Herstellungsdatum der Maschine aufbewahrt werden [Art. 5 Abs. 1 lit. b].
  • Implementieren Sie einen Überwachungsprozess für harmonisierte Normen nach Art. 7 Abs. 2 — die Konformitätsvermutung entfällt, wenn Normen zurückgezogen oder aktualisiert werden.

IT / Security

  • Stellen Sie sicher, dass Steuerungssysteme die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Ausfallsicherheit und Manipulation nach Anhang I Nr. 1.2 erfüllen — insbesondere bei Maschinen mit Software-gesteuerten Sicherheitsfunktionen.
  • Dokumentieren Sie alle sicherheitsrelevanten Software-Versionen und Updates in den technischen Unterlagen nach Anhang VII — die Marktaufsicht kann jederzeit Einsicht verlangen [Art. 4 Abs. 3].
  • Prüfen Sie bei vernetzten Maschinen, ob zusätzliche Anforderungen aus speziellen Richtlinien nach Art. 3 greifen (z. B. Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU, Cybersicherheitsanforderungen).

Product / Engineering

  • Integrieren Sie die Risikobeurteilung nach Anhang I Nr. 1 (Allgemeine Grundsätze) bereits in die Konstruktionsphase — der Hersteller muss alle vorhersehbaren Risiken ermitteln und durch konstruktive Maßnahmen beseitigen oder minimieren.
  • Stellen Sie sicher, dass die Betriebsanleitung in der Amtssprache des Verwendungslandes vorliegt und die Mindestinhalte nach Anhang I Nr. 1.7.4 erfüllt [Art. 5 Abs. 1 lit. c].
  • Planen Sie für Anhang-IV-Maschinen rechtzeitig die Einbindung einer benannten Stelle [Art. 14], wenn keine vollständige Abdeckung durch harmonisierte Normen gegeben ist [Art. 12 Abs. 4].

Wichtige Begriffe

Maschine
Eine mit einem Antriebssystem (außer unmittelbarer menschlicher/tierischer Kraft) ausgestattete Gesamtheit verbundener Teile, von denen mindestens eines beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind [Art. 2 lit. a].
Unvollständige Maschine
Eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, aber für sich allein keine bestimmte Funktion erfüllen kann und nur zum Einbau in andere Maschinen bestimmt ist [Art. 2 lit. g].
Sicherheitsbauteil
Ein gesondert in Verkehr gebrachtes Bauteil, das einer Sicherheitsfunktion dient und dessen Ausfall die Sicherheit von Personen gefährdet. Nicht erschöpfende Liste in Anhang V [Art. 2 lit. c].
Inverkehrbringen
Die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf Vertrieb oder Benutzung [Art. 2 lit. h].
CE-Kennzeichnung
Konformitätskennzeichnung bestehend aus den Buchstaben 'CE', die sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Maschine anzubringen ist und die Übereinstimmung mit allen anwendbaren Richtlinien anzeigt [Art. 16].
Harmonisierte Norm
Eine nicht verbindliche technische Spezifikation von CEN, Cenelec oder ETSI, deren Anwendung eine Konformitätsvermutung mit den Anforderungen der Richtlinie begründet [Art. 2 lit. l, Art. 7 Abs. 2].
EG-Baumusterprüfung
Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang IX, bei dem eine benannte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein Baumuster die Anforderungen der Richtlinie erfüllt [Art. 12 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. a].
Benannte Stelle
Von einem Mitgliedstaat für die Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Art. 12 Abs. 3 und 4 benannte Organisation, die die Kriterien nach Anhang XI erfüllen muss [Art. 14].
?

Häufige Fragen

Welche Erzeugnisse fallen unter die Maschinenrichtlinie?
Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten/Seile/Gurte für Hebezwecke, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen [Art. 1 Abs. 1]. Der Begriff 'Maschine' umfasst dabei auch Gesamtheiten von Maschinen, die zusammenwirken [Art. 2 lit. a].
Was ist der Unterschied zwischen einer vollständigen und einer unvollständigen Maschine?
Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann und nur dazu bestimmt ist, in andere Maschinen eingebaut zu werden [Art. 2 lit. g]. Für sie gelten abweichende Verfahren: Statt CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung benötigen sie eine Einbauerklärung und Montageanleitung [Art. 13].
Wann muss eine benannte Stelle eingeschaltet werden?
Eine benannte Stelle ist erforderlich, wenn die Maschine in Anhang IV aufgeführt ist und entweder keine harmonisierten Normen angewendet werden oder diese nicht alle grundlegenden Anforderungen abdecken [Art. 12 Abs. 4]. In diesem Fall muss das EG-Baumusterprüfverfahren (Anhang IX) oder ein umfassendes Qualitätssicherungsverfahren (Anhang X) durchgeführt werden.
Was ändert sich mit der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230?
Die Verordnung ersetzt die Richtlinie ab dem 20. Januar 2027 vollständig. Wesentliche Änderungen: Die Verordnung gilt unmittelbar (keine nationale Umsetzung nötig), sie erweitert den Anwendungsbereich, führt digitale Betriebsanleitungen ein, berücksichtigt Cybersicherheitsaspekte und verschärft die Anforderungen für Hochrisiko-Maschinen. Bestehende EG-Baumusterprüfbescheinigungen behalten nur eingeschränkt Gültigkeit.
Was muss die EG-Konformitätserklärung enthalten?
Die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A muss u. a. Name und Anschrift des Herstellers, Beschreibung der Maschine (Typenbezeichnung, Seriennummer, Handelsbezeichnung), die angewandten Richtlinien, Fundstellen der harmonisierten Normen und ggf. die Angaben zur benannten Stelle enthalten. Sie muss jeder Maschine beiliegen [Art. 5 Abs. 1 lit. e].
Wie lange müssen technische Unterlagen aufbewahrt werden?
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss die technischen Unterlagen nach Anhang VII mindestens 10 Jahre nach dem letzten Herstellungsdatum der Maschine bereithalten. Die Unterlagen müssen nicht am Standort vorhanden sein, aber auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb angemessener Frist vorgelegt werden können [Anhang VII Teil A].
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Die Richtlinie überlässt die Festlegung konkreter Sanktionen den Mitgliedstaaten — diese müssen 'wirksam, verhältnismäßig und abschreckend' sein [Art. 23]. Die Marktaufsichtsbehörden können das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme nicht konformer Maschinen untersagen [Art. 4 Abs. 1] und bei nicht vorschriftsmäßiger CE-Kennzeichnung eingreifen [Art. 17].

Werkzeuge & Vorlagen

KI-generierte Compliance-Hilfen

Vorschau
10
Gap-Checks
2
SOPs
2
Vorlagen
Entscheidungen

1. Gap-Analyse Checkliste

!

Wurde eine umfassende Risikobeurteilung durchgeführt, um alle für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln und zu dokumentieren?

Anhang I, Nr. 1.1.2|Allgemeine Grundsätze & Risikomanagement
!

Sind die Steuerungssysteme so ausgelegt und gebaut, dass sie auch bei Fehlern in der Hard- oder Software oder bei äußeren Einflüssen keine gefährlichen Situationen verursachen?

Anhang I, Nr. 1.2.1|Steuerungen und Sicherheit
!

Sind alle beweglichen Teile, die eine Gefährdung darstellen können, durch trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen gesichert?

Anhang I, Nr. 1.3|Mechanische Gefährdungen

2. SOP-Vorlagen

SOP: Durchführung der RisikobeurteilungAnhang I, Nr. 1.1.2

Zweck: Systematische Identifizierung von Gefährdungen, Einschätzung und Bewertung der damit verbundenen Risiken sowie Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen gemäß der 3-Stufen-Methode.

Geltungsbereich: Diese SOP gilt für alle Maschinen, die im Unternehmen entwickelt, hergestellt oder wesentlich verändert werden.

Schritte:
  1. 1

    Grenzen der Maschine festlegen (räumlich, zeitlich, verwendungsbezogen, vorhersehbare Fehlanwendung).

    Verantwortlich: Konstruktionsleitung, CE-Beauftragter | Output: Dokumentierte Festlegung der Maschinengrenzen.

  2. 2

    Alle Gefährdungen über den gesamten Lebenszyklus der Maschine systematisch identifizieren (z.B. anhand von Checklisten aus EN ISO 12100).

    Verantwortlich: Konstruktionsteam, Sicherheitsfachkraft | Output: Liste aller identifizierten Gefährdungen.

  3. 3

    Für jede Gefährdung das Risiko einschätzen durch Bestimmung von Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit.

    Verantwortlich: Konstruktionsteam, CE-Beauftragter | Output: Matrix oder Tabelle mit der Risikoeinschätzung für jede Gefährdung.

  4. 4

    Risikominderung nach der 3-Stufen-Methode: 1. Inhärent sichere Konstruktion, 2. Technische Schutzmaßnahmen, 3. Benutzerinformation (Warnhinweise, Betriebsanleitung).

    Verantwortlich: Konstruktionsleitung | Output: Dokumentation der gewählten Schutzmaßnahmen und deren Zuordnung zu den Gefährdungen.

  5. 5

    Bewertung der Restrisiken. Sicherstellen, dass das verbleibende Risiko akzeptabel ist.

    Verantwortlich: CE-Beauftragter, Geschäftsführung | Output: Protokoll über die Bewertung der Restrisiken.

  6. 6

    Gesamte Risikobeurteilung als Teil der technischen Unterlagen dokumentieren und archivieren.

    Verantwortlich: CE-Beauftragter | Output: Finales Dokument der Risikobeurteilung.

Prüffrequenz: Bei jeder wesentlichen Änderung der Maschine, ansonsten alle 3 Jahre.

3. Textbausteine

Einbauerklärung für eine unvollständige MaschineAnhang II B

Anwendungsfall: Für Hersteller von unvollständigen Maschinen (z.B. Roboterarme, Fördermodule), die zur Integration in eine Gesamtanlage bestimmt sind.

EINBAUERKLÄRUNG für eine unvollständige Maschine gemäß Richtlinie 2006/42/EG, Anhang II B Hersteller: [NAME UND VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT DES HERSTELLERS] Bevollmächtigter für die Zusammenstellung der technischen Unterlagen: [NAME UND VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT DER IN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN PERSON] Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine: - Bezeichnung: [BEZEICHNUNG DER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE] - Funktion: [FUNKTIONSBESCHREIBUNG] - Typ/Modell: [TYP/MODELL] - Seriennummer: [SERIENNUMMER, FALLS ZUTREFFEND] Hiermit erklären wir, dass die folgenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG zur Anwendung kommen und eingehalten wurden: [AUFLISTUNG DER EINGEHALTENEN ANHANG I NUMMERN, z.B. 1.1.2, 1.1.3, 1.2.1, ...] Wir verpflichten uns, die speziellen technischen Unterlagen für diese unvollständige Maschine auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde in elektronischer Form zu übermitteln. Die unvollständige Maschine darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die sie eingebaut werden soll, den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entspricht. [ORT, DATUM] [UNTERSCHRIFT] [NAME UND FUNKTION DES UNTERZEICHNERS]

Platzhalter: [NAME UND VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT DES HERSTELLERS], [NAME UND VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT DER IN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN PERSON], [BEZEICHNUNG DER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE], [FUNKTIONSBESCHREIBUNG], [TYP/MODELL], [SERIENNUMMER, FALLS ZUTREFFEND], [AUFLISTUNG DER EINGEHALTENEN ANHANG I NUMMERN, z.B. 1.1.2, 1.1.3, 1.2.1, ...], [ORT, DATUM], [UNTERSCHRIFT], [NAME UND FUNKTION DES UNTERZEICHNERS]

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