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Richtlinie 2014/33/EU — Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge

Analyse vom 17. April 20262 QuellenOriginalfassung vom 29.03.2014EUR-Lex Original

Darf ich meinen Aufzug noch in Betrieb nehmen, wenn die Konformitätsbewertung nach der alten Richtlinie 95/16/EG lief — und was riskiere ich, wenn Sicherheitsbauteile nicht den aktuellen Anforderungen entsprechen?

Seit dem 20. April 2016 müssen alle neu in Verkehr gebrachten Aufzüge und Sicherheitsbauteile die Anforderungen der Richtlinie 2014/33/EU erfüllen — bei Verstößen drohen nationale Sanktionen einschließlich strafrechtlicher Konsequenzen bei schweren Fällen, und der Montagebetrieb trägt die Hauptverantwortung [Art. 7, Art. 43].

Kurzantwort

Die Richtlinie 2014/33/EU harmonisiert die Anforderungen an Aufzüge und deren Sicherheitsbauteile im gesamten EWR. Montagebetriebe müssen vor dem Inverkehrbringen ein Konformitätsbewertungsverfahren durch eine notifizierte Stelle durchlaufen und die CE-Kennzeichnung anbringen [Art. 7, Art. 16, Art. 19]. Sicherheitsbauteile unterliegen eigenen Konformitätsverfahren, und jeder Wirtschaftsakteur in der Lieferkette — Hersteller, Einführer, Händler — hat definierte Pflichten [Art. 8, Art. 10, Art. 11]. Marktüberwachungsbehörden können bei Nichtkonformität den Rückruf oder die Rücknahme anordnen [Art. 38, Art. 41].

Betroffen

Montagebetriebe, die Aufzüge in Gebäude oder Bauwerke einbauen und in Verkehr bringen; Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Anhang III); Einführer, die Sicherheitsbauteile aus Drittstaaten auf den EU-Markt bringen; Händler, die Sicherheitsbauteile bereitstellen. Erfasst werden Aufzüge zur Personen- und/oder Güterbeförderung mit betretbarem Lastträger, die Gebäude dauerhaft bedienen [Art. 1 Abs. 1]. Ausgenommen: Hebezeuge unter 0,15 m/s, Baustellenaufzüge, Seilbahnen, Fahrtreppen [Art. 1 Abs. 2].

Frist

Laufend durchsetzbar seit 20. April 2016 — die Richtlinie ist vollständig anwendbar. Jeder heute neu in Verkehr gebrachte Aufzug oder auf dem Markt bereitgestellte Sicherheitsbauteil muss konform sein [Art. 4, Art. 45]. Die Konformitätsbewertung muss vor dem Inverkehrbringen abgeschlossen sein [Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2].

Risiko

Die Richtlinie enthält keine EU-einheitlichen Bußgeldsätze, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen [Art. 43]. Bei schweren Verstößen können strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. In Deutschland regelt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) die Umsetzung: Bußgelder bis 100.000 EUR, bei Gesundheitsgefährdung Freiheitsstrafe bis 1 Jahr. Marktüberwachungsbehörden können den Rückruf anordnen und das Inverkehrbringen untersagen [Art. 38].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-17
  • Originalfassung vom 29.03.2014

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen, ob alle Konformitätsbewertungsverfahren für aktuell vertriebene Aufzüge und Sicherheitsbauteile nach den Modulen der Richtlinie 2014/33/EU durchgeführt wurden — nicht nach der aufgehobenen Richtlinie 95/16/EG [Art. 15, Art. 16].
  • EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Aktualität prüfen — Aufbewahrungspflicht 10 Jahre ab Inverkehrbringen [Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 3, Art. 17].
  • Nationale Sanktionsregelungen im jeweiligen Mitgliedstaat identifizieren und Haftungsrisiken dokumentieren, insbesondere bei grenzüberschreitendem Vertrieb von Sicherheitsbauteilen [Art. 43, Art. 10].

Compliance

  • Pflichten aller Wirtschaftsakteure in der Lieferkette (Montagebetrieb, Hersteller, Einführer, Händler) zuordnen und rollenspezifische Verantwortlichkeiten schriftlich fixieren [Art. 7, Art. 8, Art. 10, Art. 11].
  • Rückverfolgbarkeitssystem für Sicherheitsbauteile einrichten — jeder Akteur muss die Wirtschaftsakteure benennen können, von denen er Bauteile bezogen oder an die er geliefert hat, für 10 Jahre [Art. 13].
  • Meldepflichten bei nicht konformen Produkten implementieren: Sofortmeldung an Marktüberwachungsbehörde bei Risiko für Gesundheit und Sicherheit [Art. 7 Abs. 8, Art. 8 Abs. 9, Art. 10 Abs. 7].

IT / Security

  • Technische Unterlagen und Konformitätsnachweise digital archivieren, sodass Marktüberwachungsbehörden sie auf Anforderung innerhalb angemessener Frist erhalten können [Art. 7 Abs. 5, Art. 8 Abs. 6].
  • Identifikationssystem für Aufzüge (Typ, Charge, Seriennummer) und Sicherheitsbauteile in der IT-Infrastruktur abbilden — Pflicht zur eindeutigen Kennzeichnung [Art. 7 Abs. 6, Art. 8 Abs. 5].
  • Digitale Betriebsanleitungen und Wartungsdokumentation gemäß Anhang I Nr. 6 vorhalten — zugreifbar in der Sprache des Zielmarkts, bei Aufzügen nach Entscheidung des Mitgliedstaats [Art. 7 Abs. 7].

Product / Engineering

  • Sicherheitsbauteile gemäß Anhang III identifizieren (Fahrschachttüren, Fangvorrichtungen, Geschwindigkeitsbegrenzer etc.) und für jedes Bauteil das passende Konformitätsbewertungsmodul wählen [Art. 15, Anhang III].
  • Bei Aufzugsentwurf die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I systematisch abarbeiten — Risikobeurteilung ist Pflicht [Anhang I Vorbemerkung Nr. 3, Art. 5].
  • CE-Kennzeichnung korrekt anbringen: am Fahrkorb jedes Aufzugs und auf jedem Sicherheitsbauteil, jeweils mit Kennnummer der notifizierten Stelle [Art. 19, Art. 18].

Wichtige Begriffe

Aufzug
Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt [Art. 2 Nr. 1].
Montagebetrieb
Natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für Entwurf, Herstellung, Einbau und Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt — das zentrale Pflichtsubjekt der Richtlinie [Art. 2 Nr. 6].
Sicherheitsbauteil für Aufzüge
In Anhang III abschließend aufgelistete Bauteile (z. B. Fangvorrichtungen, Geschwindigkeitsbegrenzer, Türverriegelungen), die separat einer Konformitätsbewertung unterzogen werden müssen [Art. 1 Abs. 1, Anhang III].
Inverkehrbringen
Die erstmalige Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils auf dem EU-Markt oder die erstmalige Abgabe eines Aufzugs zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit [Art. 2 Nr. 5].
CE-Kennzeichnung
Kennzeichnung, durch die der Montagebetrieb bzw. Hersteller erklärt, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil den anwendbaren EU-Harmonisierungsanforderungen genügt [Art. 2 Nr. 21, Art. 18, Art. 19].
EU-Konformitätserklärung
Vom Montagebetrieb (Aufzüge) oder Hersteller (Sicherheitsbauteile) ausgestelltes Dokument, das die Erfüllung der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I belegt [Art. 17].
Notifizierte Stelle
Von einem Mitgliedstaat benannte Konformitätsbewertungsstelle, die die Anforderungen nach Art. 24 erfüllt und die Konformitätsbewertung für Aufzüge und Sicherheitsbauteile durchführt [Art. 20, Art. 24, Art. 27].
Musteraufzug
Repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen zeigen, wie davon abgeleitete Aufzüge mit identischen Sicherheitsbauteilen die wesentlichen Anforderungen einhalten [Art. 2 Nr. 3].
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Häufige Fragen

Welche Aufzüge fallen unter die Richtlinie 2014/33/EU?
Erfasst werden Aufzüge, die Gebäude oder Bauwerke dauerhaft bedienen und zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind, sofern der Lastträger betretbar ist. Nicht erfasst: Hebezeuge unter 0,15 m/s, Baustellenaufzüge, Seilbahnen, Fahrtreppen, Schachtförderanlagen und militärische Aufzüge [Art. 1 Abs. 1, Abs. 2].
Was ist ein Montagebetrieb und welche Pflichten hat er?
Der Montagebetrieb ist die natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für Entwurf, Herstellung, Einbau und Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt [Art. 2 Nr. 6]. Er muss die Konformitätsbewertung durchführen, die EU-Konformitätserklärung ausstellen, die CE-Kennzeichnung anbringen und technische Unterlagen 10 Jahre aufbewahren [Art. 7].
Welche Konformitätsbewertungsverfahren stehen für Aufzüge zur Verfügung?
Für Aufzüge bietet die Richtlinie mehrere Module: EU-Baumusterprüfung mit Endabnahme, Produktqualitätssicherung oder Produktionsqualitätssicherung (Anhänge IV-B, V, X, XII), umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Anhang XI) oder Einzelprüfung (Anhang VIII). Die Wahl hängt von der Serienproduktion oder Einzelanfertigung ab [Art. 16].
Was sind Sicherheitsbauteile für Aufzüge im Sinne der Richtlinie?
Anhang III listet die erfassten Sicherheitsbauteile abschließend auf. Dazu gehören u. a. Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren, Fangvorrichtungen, Geschwindigkeitsbegrenzer, energiespeichernde Puffer, Sicherheitseinrichtungen an Zylindern hydraulischer Antriebe und elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen [Art. 1 Abs. 1, Anhang III].
Gelten noch Bescheinigungen aus der alten Richtlinie 95/16/EG?
Ja. Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die vor dem 20. April 2016 nach der Richtlinie 95/16/EG in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter betrieben werden. Bescheinigungen notifizierter Stellen aus der alten Richtlinie bleiben gültig [Art. 44]. Für alle ab dem 20. April 2016 in Verkehr gebrachten Produkte gilt ausschließlich die Richtlinie 2014/33/EU [Art. 47].
Welche Pflichten haben Einführer und Händler von Sicherheitsbauteilen?
Einführer müssen vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, technische Unterlagen vorliegen und die CE-Kennzeichnung angebracht ist [Art. 10]. Händler müssen prüfen, dass CE-Kennzeichnung und erforderliche Unterlagen vorhanden sind, und dürfen keine Bauteile bereitstellen, deren Konformität sie bezweifeln [Art. 11].
Was passiert bei Nichtkonformität eines bereits in Betrieb genommenen Aufzugs?
Marktüberwachungsbehörden können Korrekturmaßnahmen verlangen, das weitere Inverkehrbringen untersagen oder den Rückruf anordnen [Art. 38]. Bei formaler Nichtkonformität (fehlende CE-Kennzeichnung, fehlende Konformitätserklärung) muss der Wirtschaftsakteur den Mangel innerhalb einer gesetzten Frist beseitigen, andernfalls ordnet der Mitgliedstaat die Rücknahme an [Art. 41].
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