Wichtige Begriffe
- Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE)
- Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG als Abfall gelten, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien [Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e].
- Hersteller
- Jede Person, die Elektro- und Elektronikgeräte unter eigenem Namen herstellt, vermarktet, importiert oder im Fernabsatz vertreibt — einschließlich Eigenmarken-Vertreiber und Importeure [Art. 3 Abs. 1 Buchstabe f].
- Getrennte Sammlung
- Die separate Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten außerhalb des unsortierten Siedlungsabfalls, um ordnungsgemäße Behandlung und hohe Verwertungsquoten sicherzustellen [Art. 5].
- Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
- Das Prinzip, dass Hersteller die Kosten für Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung ihrer Produkte am Ende der Lebensdauer tragen [Art. 7 Abs. 1, Art. 12, Art. 13].
- Sammelquote
- Mindestens 65 % des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Geräte oder 85 % der anfallenden Altgeräte, laufend seit 2019 [Art. 7 Abs. 1].
- Verwertung
- Jedes Verfahren, durch das Abfälle einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, einschließlich Recycling, energetische Verwertung und Vorbereitung zur Wiederverwendung — mit gestaffelten Mindestquoten je Gerätekategorie [Art. 11, Anhang V].
- Bevollmächtigter
- Eine im Ziel-Mitgliedstaat niedergelassene Person, die ein nicht dort ansässiger Hersteller schriftlich benennt, um seine Pflichten nach der WEEE-Richtlinie in diesem Staat zu erfüllen [Art. 17].
Häufige Fragen
Welche Geräte fallen seit dem 15. August 2018 unter die WEEE-Richtlinie?
Wie hoch ist die Mindestsammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte?
Muss sich mein Unternehmen als Hersteller registrieren, wenn es nur Geräte importiert?
Welche Verwertungsquoten gelten für die verschiedenen Gerätekategorien?
Müssen Vertreiber Altgeräte kostenlos zurücknehmen?
Was ändert sich durch die Richtlinie (EU) 2024/884?
Wer finanziert die Entsorgung historischer Altgeräte?
Werkzeuge & Vorlagen
KI-generierte Compliance-Hilfen
1. Gap-Analyse Checkliste
Sind Sie als Hersteller (oder Ihr Bevollmächtigter) in dem nationalen Herstellerregister jedes Mitgliedstaats registriert, in dem Sie Elektro- und Elektronikgeräte (EEE) in Verkehr bringen?
Haben Sie als Hersteller, der nicht im Verkaufsland niedergelassen ist, einen schriftlich beauftragten Bevollmächtigten in diesem Mitgliedstaat benannt?
Sind alle in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne (gemäß Anhang IX) gekennzeichnet?
2. SOP-Vorlagen
SOP: Registrierung und Mengenmeldung als EEE-HerstellerArt. 16, Anhang X
Zweck: Sicherstellung der fristgerechten und korrekten Registrierung als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sowie der periodischen Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen in jedem relevanten EU-Mitgliedstaat.
Geltungsbereich: Gilt für alle Abteilungen, die für das Inverkehrbringen von EEE verantwortlich sind (Produktmanagement, Vertrieb, Logistik) und die Compliance-Abteilung.
- 1
Identifizierung der Registrierungspflicht: Prüfen, in welchen EU-Mitgliedstaaten Produkte in Verkehr gebracht werden (inkl. Fernabsatz).
Verantwortlich: Compliance Officer / Vertrieb | Output: Liste der registrierungspflichtigen Länder.
- 2
Prüfung der Niederlassung: Für jedes Land prüfen, ob eine eigene Niederlassung existiert.
Verantwortlich: Compliance Officer | Output: Liste der Länder mit und ohne Niederlassung.
- 3
Benennung von Bevollmächtigten: Für Länder ohne Niederlassung einen Bevollmächtigten gemäß Art. 17 schriftlich mandatieren.
Verantwortlich: Rechtsabteilung / Compliance Officer | Output: Unterzeichnete Mandatsverträge.
- 4
Durchführung der Registrierung: Registrierung im nationalen Register (z.B. stiftung ear in DE) direkt oder über den Bevollmächtigten. Alle Angaben gemäß Anhang X Teil A machen.
Verantwortlich: Compliance Officer / Bevollmächtigter | Output: Registrierungsbestätigung mit WEEE-Nummer.
- 5
Einrichtung des Meldeprozesses: Prozess zur Erfassung der monatlichen/jährlichen Verkaufsmengen (Gewicht, Kategorie) pro Land definieren.
Verantwortlich: Controlling / IT | Output: Automatisierter Report der Verkaufsdaten.
- 6
Periodische Mengenmeldung: Fristgerechte Übermittlung der Daten an das nationale Register (direkt oder über Bevollmächtigten) gemäß Anhang X Teil B.
Verantwortlich: Compliance Officer / Bevollmächtigter | Output: Meldebestätigung.
- 7
Jährliche Überprüfung: Jährliche Kontrolle der Aktualität der Registrierungsdaten und der Korrektheit der Meldeprozesse.
Verantwortlich: Compliance Officer | Output: Interner Audit-Vermerk.
Prüffrequenz: Jährlich
3. Textbausteine
Klausel für AGB: Entsorgung von B2B-AltgerätenArt. 13
Anwendungsfall: Zur Regelung der Verantwortung für die Entsorgung von Elektro-Altgeräten, die an gewerbliche Kunden verkauft werden, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Kaufverträgen.
Platzhalter: [NAME DES VERKÄUFERS]
+8 Gap-Checks, 1 SOPs, 1 Vorlagen warten auf Sie
7 Tage kostenlos testenKI-generierte Compliance-Hilfen. Keine Rechtsberatung. Bitte mit Rechtsabteilung abstimmen.
Prüfungsfaktoren & Checkliste
PremiumFragen für Ihren Anwalt
PremiumFazit & Zusammenfassung
PremiumDetaillierte Analyse mit Quellenlinks.
Schalten Sie die KI-Analyse frei — mit markierten Fundstellen und direkten Links zu EUR-Lex. 7 Tage kostenlos testen.
Keine Kreditkarte heute. Kündigung jederzeit.