Wichtige Begriffe
- Gerätebatterien
- Gekapselte Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren, die in der Hand gehalten werden können und weder Industrie- noch Fahrzeugbatterien sind [Art. 3 Nr. 3].
- Fahrzeugbatterien
- Batterien oder Akkumulatoren, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen verwendet werden [Art. 3 Nr. 5].
- Industriebatterien
- Batterien oder Akkumulatoren, die ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind [Art. 3 Nr. 6].
- Hersteller (im Sinne der Richtlinie)
- Person, die Batterien oder Akkumulatoren — auch in Geräten oder Fahrzeugen eingebaut — erstmals gewerblich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr bringt [Art. 3 Nr. 12].
- Sammelquote
- Prozentsatz des Gewichts gesammelter Geräte-Altbatterien im Verhältnis zum durchschnittlichen Jahresabsatz des betreffenden und der zwei vorausgegangenen Kalenderjahre [Art. 3 Nr. 17].
- Recycling
- Wiederaufarbeitung von Abfallmaterialien in einem Produktionsprozess für ihren ursprünglichen oder andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung [Art. 3 Nr. 8].
- Recyclingeffizienz
- Vom Recyclingprozess zu erreichender Mindestanteil: 65 % für Blei-Säure-, 75 % für Nickel-Cadmium- und 50 % für sonstige Altbatterien nach Anhang III Teil B.
- Inverkehrbringen
- Entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der Einfuhr in das Zollgebiet [Art. 3 Nr. 14].
Häufige Fragen
Welche Batterietypen unterscheidet die Richtlinie?
Wer trägt die Kosten für Sammlung und Recycling?
Gibt es Ausnahmen vom Cadmium-Verbot für Gerätebatterien?
Was bedeutet die Sammelquote und wie wird sie berechnet?
Dürfen Industrie-Altbatterien deponiert oder verbrannt werden?
Welche Kennzeichnungspflichten gelten?
Müssen Hersteller sich registrieren lassen?
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