Wichtige Begriffe
- Batterie
- Einrichtung, die durch Umwandlung chemischer Energie elektrische Energie liefert, aus einer oder mehreren Zellen, Modulen oder Sätzen bestehend — einschließlich wiederverwendeter, umgenutzter oder wiederaufgearbeiteter Batterien [Art. 3 Nr. 1].
- Batteriepass
- Digitaler Produktdatenträger für einzelne Batterien, zugänglich per QR-Code, der Leistungsdaten, CO2-Fußabdruck, Materialzusammensetzung und Recyclinginformationen in maschinenlesbarer Form enthält [Art. 77].
- Wirtschaftsakteur
- Erzeuger, Bevollmächtigter, Einführer, Händler oder Fulfilment-Dienstleister, der Batterien in der EU in Verkehr bringt, bereitstellt oder in Betrieb nimmt [Art. 3 Nr. 22].
- CO2-Fußabdruck
- Summe der Treibhausgasemissionen eines Batterieproduktionssystems, angegeben in kg CO2-Äquivalenten pro kWh, ermittelt nach der PEF-Methode (Product Environmental Footprint) [Art. 3 Nr. 21].
- Erweiterte Herstellerverantwortung
- Pflicht des Batterie-Erzeugers, die Kosten für Sammlung, Transport, Behandlung und Recycling von Altbatterien zu finanzieren und sich in jedem Mitgliedstaat des Vertriebs zu registrieren [Art. 56].
- Rezyklatanteil
- Anteil an verwerteten Rohstoffen (Cobalt, Blei, Lithium, Nickel) in neuen Batterien, für den ab 2031 Mindestquoten gelten [Art. 8].
- Sorgfaltspflichten
- Pflicht der Batterie-Erzeuger, Risiken in der Rohstoff-Lieferkette zu identifizieren, zu mindern und durch unabhängige Prüfungen verifizieren zu lassen — umfasst Umwelt-, Arbeits- und Menschenrechtsrisiken [Art. 48–52].
- Alterungszustand (State of Health)
- Maß für den Gesamtzustand einer wiederaufladbaren Batterie und ihre Fähigkeit, die festgelegte Leistung im Vergleich zum Originalzustand zu erbringen [Art. 3 Nr. 28].
Häufige Fragen
Welche Batteriekategorien unterscheidet die Verordnung?
Was ist der digitale Batteriepass und ab wann gilt er?
Welche Mindest-Rezyklatanteile müssen eingehalten werden?
Was umfassen die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette?
Welche Sammelziele gelten für Altbatterien?
Müssen Gerätebatterien vom Endnutzer entnehmbar sein?
Welche Recyclingeffizienzen schreibt die Verordnung vor?
Werkzeuge & Vorlagen
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1. Gap-Analyse Checkliste
Sind alle in Verkehr gebrachten Batterien frei von Stoffen, die gemäß Anhang I beschränkt sind (z.B. Quecksilber > 0,0005%, Cadmium in Gerätebatterien > 0,002%)?
Wird für jede betroffene Batterie (EV, LV, wiederaufladbare Industrie >2kWh) eine CO2-Fußabdruck-Erklärung erstellt und den technischen Unterlagen beigefügt?
Enthalten die technischen Unterlagen für Batterien mit Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel Angaben zum Rezyklatgehalt (Pflicht gestaffelt ab 2028)?
2. SOP-Vorlagen
SOP: Registrierung im nationalen HerstellerregisterArt. 55
Zweck: Sicherstellung der rechtskonformen Registrierung als Hersteller in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem Batterien erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden, als Voraussetzung für das legale Inverkehrbringen.
Geltungsbereich: Diese SOP gilt für alle Batteriekategorien, die vom Unternehmen in der EU in Verkehr gebracht werden.
- 1
Identifizierung aller EU-Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellt.
Verantwortlich: Compliance Officer / Vertrieb | Output: Liste der relevanten Mitgliedstaaten und deren zuständigen Behörden.
- 2
Zusammentragen aller für den Registrierungsantrag erforderlichen Informationen gemäß Art. 55 Abs. 3 (u.a. Name, Adresse, Batteriekategorien, Angaben zur Erfüllung der EPR-Pflichten).
Verantwortlich: Compliance Officer | Output: Vollständiger Satz an Registrierungsdaten.
- 3
Einreichung des Registrierungsantrags über das elektronische Datenverarbeitungssystem der jeweiligen nationalen Behörde.
Verantwortlich: Compliance Officer | Output: Eingangsbestätigung des Antrags.
- 4
Entgegennahme, Dokumentation und interne Kommunikation der erhaltenen Registrierungsnummer.
Verantwortlich: Compliance Officer | Output: Interne Datenbank mit allen Registrierungsnummern pro Land.
- 5
Einrichtung eines Überwachungsprozesses, um alle Änderungen der registrierten Angaben (z.B. Adressänderung, neue Batteriekategorie) unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
Verantwortlich: Compliance Officer | Output: Aktualisierte Registrierung bei der Behörde.
Prüffrequenz: Jährlich und bei jeder relevanten Unternehmensänderung
3. Textbausteine
Musterklausel für Lieferantenverträge zur SorgfaltspflichtArt. 49 Abs. 1 lit. e
Anwendungsfall: Zur Integration in Einkaufsbedingungen und Lieferverträge mit Zulieferern von Rohstoffen (Kobalt, Graphit, Lithium, Nickel) oder Batteriekomponenten, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten vertraglich abzusichern.
Platzhalter: [Liste der relevanten Rohstoffe: Kobalt, natürlicher Grafit, Lithium, Nickel], [Name des Käuferunternehmens]
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