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Conformi/Knowledge Base/Batterien/Batterie-VO
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EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 — Nachhaltigkeit, Kennzeichnung und Sorgfaltspflichten für Batterien

Analyse vom 18. April 20262 QuellenKonsolidierte Fassung vom 31.07.2025 (einschließlich Änderungen durch VO (EU) 2024/1781 und VO (EU) 2025/1561)EUR-Lex Original

Welche Batterie-Anforderungen muss mein Unternehmen bis August 2026 umsetzen — und was riskiere ich, wenn die Fristen verstreichen?

Wer Batterien in der EU in Verkehr bringt, muss seit Februar 2024 Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Sorgfaltspflichten erfüllen — nächste kritische Frist ist der 18. August 2026 für CO2-Fußabdruck-Leistungsklassen und erweiterte Kennzeichnung, bei Verstößen drohen nationale Sanktionen bis hin zum Marktverbot [Art. 93].

Kurzantwort

Die Batterieverordnung ersetzt die alte Batterierichtlinie 2006/66/EG und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten [Art. 96]. Sie erfasst sämtliche Batteriekategorien — Gerätebatterien, LV-Batterien, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien [Art. 1 Abs. 3]. Wirtschaftsakteure müssen CO2-Fußabdruck-Erklärungen vorlegen [Art. 7], Mindest-Rezyklatanteile einhalten [Art. 8], Lieferketten-Sorgfaltspflichten umsetzen [Art. 48] und ab 2027 einen digitalen Batteriepass bereitstellen [Art. 77]. Die erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtet Erzeuger zur Finanzierung von Sammlung, Behandlung und Recycling von Altbatterien [Art. 56].

Betroffen

Alle Wirtschaftsakteure, die Batterien in der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder in Betrieb nehmen: Erzeuger, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister [Art. 3 Nr. 22]. Besonders betroffen sind Hersteller von EV-Batterien und wiederaufladbaren Industriebatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität (CO2-Fußabdruck-Pflichten ab 2025/2026) sowie alle Batterie-Erzeuger im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung [Art. 56].

Frist

Nächste kritische Frist: 18. August 2026 — CO2-Fußabdruck-Leistungsklassen für EV-Batterien und allgemeine Batterie-Kennzeichnungspflicht [Art. 7 Abs. 2, Art. 13]. Gestaffelte Geltung: CO2-Erklärung EV-Batterien seit 18. Februar 2025, Industriebatterien seit 18. Februar 2026; erweiterte Herstellerverantwortung seit 18. August 2025; QR-Code und Batteriepass ab 18. Februar 2027; Mindest-Rezyklatanteile ab 18. August 2031 (Phase 1) und 18. August 2036 (Phase 2).

Risiko

Die Verordnung selbst legt keine bezifferten Bußgelder fest — die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einführen [Art. 93]. Zusätzlich können Marktüberwachungsbehörden nicht konforme Batterien vom Markt nehmen oder deren Bereitstellung untersagen [Art. 17]. Praxisrisiko: Ohne CO2-Fußabdruck-Erklärung oder Batteriepass dürfen betroffene Batterien nicht in Verkehr gebracht werden.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-18
  • Konsolidierte Fassung vom 31.07.2025 (einschließlich Änderungen durch VO (EU) 2024/1781 und VO (EU) 2025/1561)

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen Sie, ob Ihre Batterieprodukte unter die Sorgfaltspflichten der Lieferkette fallen, und implementieren Sie ein Managementsystem zur Risikoidentifikation in der Rohstoffbeschaffung [Art. 48–49].
  • Stellen Sie sicher, dass die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat umgesetzt ist, in dem Sie Batterien vertreiben — inklusive Registrierung und Finanzierungsbeiträge [Art. 56].
  • Beauftragen Sie eine notifizierte Stelle mit der unabhängigen Überprüfung Ihrer Sorgfaltspflichten-Strategie und dokumentieren Sie die Ergebnisse für die jährliche Offenlegung [Art. 51–52].

Compliance

  • Erstellen Sie CO2-Fußabdruck-Erklärungen je Batteriemodell und Produktionsstätte — für EV-Batterien seit Februar 2025 Pflicht, für Industriebatterien seit Februar 2026 [Art. 7 Abs. 1].
  • Bereiten Sie die Dokumentation der Rezyklatanteile vor: Ab August 2028 müssen Cobalt-, Blei-, Lithium- und Nickelanteile nachgewiesen werden, ab August 2031 gelten die Mindestquoten [Art. 8].
  • Richten Sie ein Sammelzielsystem ein, das die gestaffelten Quoten erfüllt: 65 % für Gerätebatterien bis Ende 2025, 70 % bis Ende 2030, 80 % bis Ende 2035 [Art. 59].

IT / Security

  • Implementieren Sie die technischen Anforderungen für den digitalen Batteriepass — maschinenlesbar, interoperabel, mit abgestuften Zugriffsrechten gemäß Anhang XIII [Art. 77–78].
  • Stellen Sie sicher, dass das Batteriemanagementsystem die Parameter für Alterungszustand und voraussichtliche Lebensdauer gemäß Anhang VII speichert und über die Ladeinfrastruktur kommuniziert [Art. 3 Nr. 25].
  • Gewährleisten Sie die langfristige Datenverfügbarkeit des Batteriepasses auch bei Geschäftsaufgabe des Herstellers — mit Betrugsschutz und hohem Datenschutzniveau [Art. 77].

Product / Engineering

  • Konstruieren Sie Gerätebatterien so, dass sie vom Endnutzer sicher entnehmbar und austauschbar sind — Pflicht ab 18. Februar 2027 [Art. 11].
  • Bringen Sie bis August 2026 die erweiterte Batterie-Kennzeichnung an: Kapazitätsangabe, Getrenntsammlungssymbol (mindestens 3 % der größten Fläche), QR-Code mit Zugang zu Konformitätserklärung und Sorgfaltsbericht [Art. 13].
  • Planen Sie Produkte so, dass die steigenden Mindest-Rezyklatanteile (z. B. Cobalt 16 % ab 2031, 26 % ab 2036) ohne Leistungseinbuße erreichbar sind [Art. 8 Abs. 1].

Wichtige Begriffe

Batterie
Einrichtung, die durch Umwandlung chemischer Energie elektrische Energie liefert, aus einer oder mehreren Zellen, Modulen oder Sätzen bestehend — einschließlich wiederverwendeter, umgenutzter oder wiederaufgearbeiteter Batterien [Art. 3 Nr. 1].
Batteriepass
Digitaler Produktdatenträger für einzelne Batterien, zugänglich per QR-Code, der Leistungsdaten, CO2-Fußabdruck, Materialzusammensetzung und Recyclinginformationen in maschinenlesbarer Form enthält [Art. 77].
Wirtschaftsakteur
Erzeuger, Bevollmächtigter, Einführer, Händler oder Fulfilment-Dienstleister, der Batterien in der EU in Verkehr bringt, bereitstellt oder in Betrieb nimmt [Art. 3 Nr. 22].
CO2-Fußabdruck
Summe der Treibhausgasemissionen eines Batterieproduktionssystems, angegeben in kg CO2-Äquivalenten pro kWh, ermittelt nach der PEF-Methode (Product Environmental Footprint) [Art. 3 Nr. 21].
Erweiterte Herstellerverantwortung
Pflicht des Batterie-Erzeugers, die Kosten für Sammlung, Transport, Behandlung und Recycling von Altbatterien zu finanzieren und sich in jedem Mitgliedstaat des Vertriebs zu registrieren [Art. 56].
Rezyklatanteil
Anteil an verwerteten Rohstoffen (Cobalt, Blei, Lithium, Nickel) in neuen Batterien, für den ab 2031 Mindestquoten gelten [Art. 8].
Sorgfaltspflichten
Pflicht der Batterie-Erzeuger, Risiken in der Rohstoff-Lieferkette zu identifizieren, zu mindern und durch unabhängige Prüfungen verifizieren zu lassen — umfasst Umwelt-, Arbeits- und Menschenrechtsrisiken [Art. 48–52].
Alterungszustand (State of Health)
Maß für den Gesamtzustand einer wiederaufladbaren Batterie und ihre Fähigkeit, die festgelegte Leistung im Vergleich zum Originalzustand zu erbringen [Art. 3 Nr. 28].
?

Häufige Fragen

Welche Batteriekategorien unterscheidet die Verordnung?
Die Verordnung definiert fünf Kategorien: Gerätebatterien (≤ 5 kg, gekapselt), LV-Batterien (≤ 25 kg, für leichte Verkehrsmittel), Starterbatterien, Industriebatterien (> 5 kg oder industrielle Verwendung) und Elektrofahrzeugbatterien [Art. 3 Nr. 9–14].
Was ist der digitale Batteriepass und ab wann gilt er?
Der Batteriepass ist ein digitaler Produktdatenträger, der über einen QR-Code zugänglich ist und Informationen zu Leistung, CO2-Fußabdruck, Rezyklatanteil, Materialzusammensetzung und Sicherheit enthält. Er wird ab 18. Februar 2027 für LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und EV-Batterien Pflicht [Art. 77–78].
Welche Mindest-Rezyklatanteile müssen eingehalten werden?
Ab 18. August 2031 gelten: Cobalt 16 %, Blei 85 %, Lithium 6 %, Nickel 6 %. Ab 18. August 2036 steigen die Quoten auf Cobalt 26 %, Lithium 12 % und Nickel 15 %, Blei bleibt bei 85 %. Dies betrifft Industrie-, EV- und Starterbatterien; LV-Batterien ab August 2033 [Art. 8].
Was umfassen die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette?
Batterie-Erzeuger müssen ein Managementsystem zur Identifikation von Risiken in der Rohstofflieferkette einrichten, Risikominderungsstrategien dokumentieren, unabhängige Prüfungen durch notifizierte Stellen durchführen lassen und jährlich öffentlich über die Umsetzung berichten [Art. 48–52].
Welche Sammelziele gelten für Altbatterien?
Für Gerätebatterien: 65 % bis Ende 2025, 70 % bis Ende 2030, 80 % bis Ende 2035 [Art. 59]. Für LV-Batterien: 50 % bis Ende 2025, 60 % bis Ende 2030, 70 % bis Ende 2035 [Art. 60]. Für Industrie- und Starterbatterien: 90 % bis Ende 2025 [Art. 61].
Müssen Gerätebatterien vom Endnutzer entnehmbar sein?
Ja, ab 18. Februar 2027 müssen Gerätebatterien in Geräten so konstruiert sein, dass der Endnutzer sie jederzeit während der Lebensdauer des Geräts sicher entnehmen und austauschen kann — mit handelsüblichem Werkzeug [Art. 11].
Welche Recyclingeffizienzen schreibt die Verordnung vor?
Bis 31. Dezember 2025: Blei-Säure-Batterien 75 %, Lithium-Batterien 65 %, Nickel-Cadmium-Batterien 80 %, sonstige 50 %. Ab 31. Dezember 2030 steigen die Quoten auf 80 % (Blei-Säure) und 70 % (Lithium). Materialspezifische Verwertungsquoten ab 2027: Cobalt 90 %, Blei 90 %, Lithium 90 %, Nickel 98 % [Art. 71, Anhang XII].

Werkzeuge & Vorlagen

KI-generierte Compliance-Hilfen

Vorschau
12
Gap-Checks
3
SOPs
3
Vorlagen
Entscheidungen

1. Gap-Analyse Checkliste

!

Sind alle in Verkehr gebrachten Batterien frei von Stoffen, die gemäß Anhang I beschränkt sind (z.B. Quecksilber > 0,0005%, Cadmium in Gerätebatterien > 0,002%)?

Art. 6, Anhang I|Nachhaltigkeit und Sicherheit
!

Wird für jede betroffene Batterie (EV, LV, wiederaufladbare Industrie >2kWh) eine CO2-Fußabdruck-Erklärung erstellt und den technischen Unterlagen beigefügt?

Art. 7|Nachhaltigkeit und Sicherheit
~

Enthalten die technischen Unterlagen für Batterien mit Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel Angaben zum Rezyklatgehalt (Pflicht gestaffelt ab 2028)?

Art. 8|Nachhaltigkeit und Sicherheit

2. SOP-Vorlagen

SOP: Registrierung im nationalen HerstellerregisterArt. 55

Zweck: Sicherstellung der rechtskonformen Registrierung als Hersteller in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem Batterien erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden, als Voraussetzung für das legale Inverkehrbringen.

Geltungsbereich: Diese SOP gilt für alle Batteriekategorien, die vom Unternehmen in der EU in Verkehr gebracht werden.

Schritte:
  1. 1

    Identifizierung aller EU-Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellt.

    Verantwortlich: Compliance Officer / Vertrieb | Output: Liste der relevanten Mitgliedstaaten und deren zuständigen Behörden.

  2. 2

    Zusammentragen aller für den Registrierungsantrag erforderlichen Informationen gemäß Art. 55 Abs. 3 (u.a. Name, Adresse, Batteriekategorien, Angaben zur Erfüllung der EPR-Pflichten).

    Verantwortlich: Compliance Officer | Output: Vollständiger Satz an Registrierungsdaten.

  3. 3

    Einreichung des Registrierungsantrags über das elektronische Datenverarbeitungssystem der jeweiligen nationalen Behörde.

    Verantwortlich: Compliance Officer | Output: Eingangsbestätigung des Antrags.

  4. 4

    Entgegennahme, Dokumentation und interne Kommunikation der erhaltenen Registrierungsnummer.

    Verantwortlich: Compliance Officer | Output: Interne Datenbank mit allen Registrierungsnummern pro Land.

  5. 5

    Einrichtung eines Überwachungsprozesses, um alle Änderungen der registrierten Angaben (z.B. Adressänderung, neue Batteriekategorie) unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

    Verantwortlich: Compliance Officer | Output: Aktualisierte Registrierung bei der Behörde.

Prüffrequenz: Jährlich und bei jeder relevanten Unternehmensänderung

3. Textbausteine

Musterklausel für Lieferantenverträge zur SorgfaltspflichtArt. 49 Abs. 1 lit. e

Anwendungsfall: Zur Integration in Einkaufsbedingungen und Lieferverträge mit Zulieferern von Rohstoffen (Kobalt, Graphit, Lithium, Nickel) oder Batteriekomponenten, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten vertraglich abzusichern.

Der Lieferant verpflichtet sich, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterieverordnung) für die von ihm gelieferten Materialien, insbesondere für [Liste der relevanten Rohstoffe: Kobalt, natürlicher Grafit, Lithium, Nickel], einzuhalten. Der Lieferant bestätigt, dass er über ein Managementsystem verfügt, um soziale und umweltbezogene Risiken gemäß Anhang X der Verordnung zu identifizieren, zu bewerten und zu mindern. Auf Verlangen von [Name des Käuferunternehmens] wird der Lieferant alle erforderlichen Informationen und Nachweise (z.B. Auditberichte, Zertifikate anerkannter Systeme) zur Verfügung stellen, um die Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten zu belegen. [Name des Käuferunternehmens] behält sich das Recht vor, bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung oder bei festgestellten Verstößen, nach angemessener Fristsetzung zur Abhilfe, Korrekturmaßnahmen zu verlangen, die Zusammenarbeit auszusetzen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Platzhalter: [Liste der relevanten Rohstoffe: Kobalt, natürlicher Grafit, Lithium, Nickel], [Name des Käuferunternehmens]

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