Wichtige Begriffe
- Wirtschaftsakteur
- Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere Person mit Pflichten im Zusammenhang mit Herstellung oder Bereitstellung von Produkten auf dem Markt [Art. 3 Nr. 13].
- Sicheres Produkt
- Ein Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, als annehmbar erachtete Risiken birgt, die mit einem hohen Schutzniveau für Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbar sind [Art. 3 Nr. 2].
- Ernstes Risiko
- Ein Risiko, das auf Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn es keine unmittelbare Auswirkung hat [Art. 3 Nr. 5].
- Safety-Business-Gateway
- Ein von der Kommission betriebenes Webportal, über das Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze Informationen über gefährliche Produkte und Unfälle an Marktüberwachungsbehörden und Verbraucher übermitteln [Art. 27].
- Schnellwarnsystem Safety Gate
- EU-weites System zum raschen Austausch von Informationen über Korrekturmaßnahmen bei gefährlichen Produkten zwischen Kommission und Mitgliedstaaten, ergänzt durch das öffentlich zugängliche Safety-Gate-Portal [Art. 25, Art. 34].
- Rückruf
- Jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Verbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt [Art. 3 Nr. 25].
- Inverkehrbringen
- Die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt [Art. 3 Nr. 7]. Beim Fernabsatz gilt ein Produkt als bereitgestellt, wenn das Angebot an Verbraucher in der Union gerichtet ist [Art. 4].
Häufige Fragen
Gilt die GPSR auch für Produkte, die bereits unter harmonisierte EU-Vorschriften fallen?
Welche Pflichten treffen Anbieter von Online-Marktplätzen?
Was muss eine Rückrufanzeige enthalten?
Was sind die Abhilfemaßnahmen bei einem Produktsicherheitsrückruf?
Was bedeutet die Pflicht zur Benennung einer verantwortlichen Person nach Art. 16?
Welche Rolle spielen Cybersicherheitsanforderungen in der GPSR?
Wie funktioniert die Unfallmeldepflicht?
Werkzeuge & Vorlagen
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1. Gap-Analyse Checkliste
Stellen Sie sicher, dass ausschließlich sichere Produkte im Sinne der GPSR auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden?
Führen Sie als Hersteller eine interne Risikobewertung für jedes Produkt durch und erstellen Sie eine technische Dokumentation?
Sind Ihre Produkte und deren Verpackung mit Typen-, Chargen- oder Seriennummern zur Identifizierung gekennzeichnet?
2. SOP-Vorlagen
SOP: Meldung eines gefährlichen Produkts an die BehördenArt. 9, Art. 21
Zweck: Diese SOP stellt sicher, dass gefährliche Produkte unverzüglich, korrekt und nachvollziehbar über das 'Safety Business Gateway' an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden gemeldet werden.
Geltungsbereich: Diese SOP gilt für alle vom Unternehmen in der EU in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukte, die unter die GPSR fallen.
- 1
Interne Identifizierung eines potenziell gefährlichen Produkts (z.B. durch Kundendienst, Tests, Lieferanteninfo). Unverzügliche Meldung an den Produktsicherheitsbeauftragten.
Verantwortlich: Jeder Mitarbeiter | Output: Interne Meldung an den Produktsicherheitsbeauftragten.
- 2
Durchführung einer Risikobewertung durch den Produktsicherheitsbeauftragten, um festzustellen, ob das Produkt ein 'ernstes Risiko' darstellt.
Verantwortlich: Produktsicherheitsbeauftragter | Output: Dokumentierter Risikobewertungsbericht.
- 3
Bei Feststellung eines Risikos: Sammlung aller relevanten Informationen (Produktidentifikation, betroffene Mengen/Märkte, Beschreibung des Risikos, bereits ergriffene Maßnahmen).
Verantwortlich: Produktsicherheitsbeauftragter, Qualitätsmanagement | Output: Vollständiger Datensatz für die Meldung.
- 4
Einreichung der Meldung über das EU-Portal 'Safety Business Gateway'. Die Meldung muss alle in Art. 21 geforderten Informationen enthalten.
Verantwortlich: Produktsicherheitsbeauftragter | Output: Bestätigung der Einreichung aus dem Portal.
- 5
Kooperation mit den Behörden, Bereitstellung von weiteren Informationen auf Anfrage und Umsetzung von Korrekturmaßnahmen (z.B. Rückruf).
Verantwortlich: Produktsicherheitsbeauftragter, Geschäftsführung | Output: Protokoll der Kommunikation und der umgesetzten Maßnahmen.
Prüffrequenz: Jährlich oder bei relevanten Vorfällen
3. Textbausteine
Muster: Information an Verbraucher bei einem ProduktrückrufArt. 19
Anwendungsfall: Verwendung für die öffentliche Bekanntmachung eines Produktrückrufs, z.B. auf der Website, per E-Mail an Kunden oder als Pressemitteilung.
Platzhalter: Genaue Produktbezeichnung, Markenname, Liste der betroffenen Nummern, Startdatum, Enddatum, Name Ihres Unternehmens, Klare, einfache und präzise Beschreibung des Risikos, Anzahl, Klare Anweisungen, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
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