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Conformi/Knowledge Base/Accessibility/EAA
Barrierefreiheit

Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act)

Analyse vom 17. April 20262 QuellenOriginalfassungEUR-Lex Original

Muss mein Online-Shop, meine App oder mein Zahlungsterminal ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein — und was passiert, wenn nicht?

Wer nach dem 28. Juni 2025 Produkte wie Computer, Smartphones oder Selbstbedienungsterminals in Verkehr bringt oder Dienstleistungen wie E-Commerce, Banking oder Personenverkehr erbringt, muss die EU-Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen — bei Verstoß drohen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach nationalem Recht, und Compliance-Verantwortliche sollten jetzt prüfen.

Kurzantwort

Die Richtlinie (EU) 2019/882 harmonisiert Barrierefreiheitsanforderungen für eine breite Palette von Produkten und Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt und verpflichtet alle Wirtschaftsakteure in der Lieferkette — Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer — zur Einhaltung der Anforderungen in Anhang I [Art. 4 Abs. 1]. Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich (unter 10 Beschäftigte und maximal 2 Mio. EUR Umsatz/Bilanzsumme) sind vollständig ausgenommen [Art. 3 Nr. 23, Erwägungsgrund 70]. Für alle anderen Wirtschaftsakteure besteht eine Ausnahmemöglichkeit nur bei unverhältnismäßiger Belastung, die dokumentiert und alle fünf Jahre erneuert werden muss [Art. 14 Abs. 2, Abs. 5]. Produkte müssen die CE-Kennzeichnung tragen und eine EU-Konformitätserklärung nachweisen [Art. 16, Art. 17].

Betroffen

Hersteller, Importeure und Händler von Universalrechnern (Desktops, Notebooks, Smartphones, Tablets), Selbstbedienungsterminals (Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten), Verbraucherendgeräten für elektronische Kommunikation und audiovisuelle Medien sowie E-Book-Lesegeräten [Art. 2 Abs. 1]. Dienstleistungserbringer von elektronischen Kommunikationsdiensten, audiovisuellen Mediendiensten, Personenverkehr (Luft, Bus, Schiene, Schiff), Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und E-Commerce [Art. 2 Abs. 2]. Ausgenommen: Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich (unter 10 Beschäftigte, maximal 2 Mio. EUR Umsatz oder Bilanzsumme) [Art. 3 Nr. 23].

Frist

28. Juni 2025 — ab diesem Datum müssen alle betroffenen Produkte und Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen [Art. 31 Abs. 2]. Übergangsfrist für bereits eingesetzte Produkte bei Dienstleistungen: bis 28. Juni 2030 [Art. 32 Abs. 1]. Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden: bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, maximal 20 Jahre [Art. 32 Abs. 2]. Notrufabfragestellen-Pflichten nach Art. 4 Abs. 8: spätestens 28. Juni 2027 [Art. 31 Abs. 3].

Risiko

Die Richtlinie schreibt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vor, deren konkrete Ausgestaltung und Höhe den Mitgliedstaaten obliegt [Art. 30 Abs. 1, Abs. 2]. Bei den Sanktionen sind der Umfang des Verstoßes, die Ernsthaftigkeit, die Zahl der betroffenen nicht konformen Produkte oder Dienstleistungen sowie die Zahl der betroffenen Personen zu berücksichtigen [Art. 30 Abs. 4]. In Deutschland regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) die Umsetzung. Zusätzlich können Verbraucher und Verbände Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einleiten [Art. 29 Abs. 2].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-17
  • Originalfassung

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen als Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich von der Ausnahme nach Art. 3 Nr. 23 profitiert oder ob die Anforderungen der Richtlinie vollumfänglich greifen [Art. 14 Abs. 1].
  • Erstellen Sie die EU-Konformitätserklärung für alle betroffenen Produkte und dokumentieren Sie die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen aus Anhang I — bei unverhältnismäßiger Belastung muss die Beurteilung nach Anhang VI fünf Jahre aufbewahrt werden [Art. 16, Art. 14 Abs. 3].
  • Prüfen Sie die nationalen Umsetzungsgesetze (in Deutschland das BFSG) auf konkrete Sanktionsregelungen und Durchsetzungsmechanismen, da die Richtlinie Verbandsklagerechte vorsieht [Art. 29 Abs. 2, Art. 30].

Compliance

  • Führen Sie ein vollständiges Inventar aller Produkte und Dienstleistungen, die unter den Geltungsbereich nach Art. 2 fallen — insbesondere Websites, mobile Anwendungen, Zahlungsterminals und E-Commerce-Plattformen [Art. 2 Abs. 1, Abs. 2].
  • Implementieren Sie Verfahren zur fortlaufenden Konformitätsüberwachung, da Dienstleistungserbringer Veränderungen bei den Merkmalen, den Barrierefreiheitsanforderungen und den harmonisierten Normen berücksichtigen müssen [Art. 13 Abs. 3].
  • Stellen Sie sicher, dass die Informationen zur Barrierefreiheit Ihrer Dienstleistungen der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitgestellt werden, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form [Art. 13 Abs. 2].

IT / Security

  • Prüfen Sie alle Websites und mobilen Anwendungen auf Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen in Anhang I Abschnitt III und IV — insbesondere Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit gemäß EN 301 549 [Art. 4 Abs. 3].
  • Stellen Sie sicher, dass Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang die Kompatibilität mit assistiven Technologien gewährleisten, einschließlich Bildschirmleseprogrammen und alternativen Eingabegeräten [Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c und d, Anhang I].
  • Integrieren Sie Barrierefreiheitstests in Ihren CI/CD-Prozess und validieren Sie alle E-Commerce-Flows gegen die Anforderungen für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr [Art. 2 Abs. 2 Buchstabe f, Anhang I Abschnitt III].

Product / Engineering

  • Überprüfen Sie alle Produktdesigns (Hardware und Software) auf Konformität mit Anhang I Abschnitt I und II — insbesondere die Anforderungen an Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit und Kompatibilität mit assistiven Technologien [Art. 4 Abs. 2].
  • Planen Sie die CE-Kennzeichnung und erstellen Sie die technischen Unterlagen für jedes betroffene Produkt, einschließlich Beschreibung des Produkts und der Konformitätsbewertung nach dem Modul 'Interne Fertigungskontrolle' [Art. 16, Art. 17, Anhang IV].
  • Nutzen Sie die Übergangsfristen strategisch: bereits vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Produkte bei Dienstleistungen dürfen bis zum 28. Juni 2030 weiter genutzt werden, Selbstbedienungsterminals bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer (max. 20 Jahre) [Art. 32 Abs. 1, Abs. 2].

Wichtige Begriffe

Barrierefreiheit
Systematische Beseitigung und Verhinderung von Barrieren, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen erhalten, vorzugsweise durch universelles Design [Erwägungsgrund 50].
Wirtschaftsakteur
Sammelbegriff für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer — alle tragen entlang der Lieferkette Verantwortung für die Konformität [Art. 3 Nr. 21].
Kleinstunternehmen
Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und maximal 2 Mio. EUR Jahresumsatz oder Bilanzsumme; im Dienstleistungsbereich vollständig von der Richtlinie ausgenommen [Art. 3 Nr. 23].
Unverhältnismäßige Belastung
Ausnahmetatbestand, der Wirtschaftsakteure von einzelnen Barrierefreiheitsanforderungen befreit, wenn deren Erfüllung eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung darstellt; Beurteilung nach Anhang VI, alle fünf Jahre zu erneuern [Art. 14].
Grundlegende Veränderung
Wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale führt — in diesem Fall müssen die betreffenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden [Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a].
CE-Kennzeichnung
Sichtbares Konformitätszeichen, mit dem der Hersteller erklärt, dass ein Produkt alle geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt [Art. 17, Erwägungsgrund 82].
Universelles Design
Gestaltungskonzept, bei dem Produkte, Umfelder und Dienstleistungen so entwickelt werden, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne Anpassung genutzt werden können; schließt assistive Technologien nicht aus [Erwägungsgrund 50, VN-Behindertenrechtskonvention].
Assistive Technologien
Geräte, Produkte oder Software, die funktionelle Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen erhöhen, aufrechterhalten oder verbessern — z. B. Bildschirmleseprogramme, alternative Eingabegeräte, Hörhilfen [Art. 3 Nr. 37].
?

Häufige Fragen

Welche Produkte fallen unter die Richtlinie (EU) 2019/882?
Betroffen sind Hardwaresysteme für Universalrechner (Desktops, Notebooks, Smartphones, Tablets) einschließlich Betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals (Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten), Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikation und audiovisuelle Medien sowie E-Book-Lesegeräte [Art. 2 Abs. 1].
Sind Kleinstunternehmen von der Richtlinie ausgenommen?
Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte, maximal 2 Mio. EUR Umsatz oder Bilanzsumme), die Dienstleistungen erbringen, sind vollständig von den Anforderungen und Verpflichtungen der Richtlinie ausgenommen [Art. 3 Nr. 23, Erwägungsgrund 70]. Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, unterliegen erleichterten Dokumentationspflichten [Art. 14 Abs. 4].
Was bedeutet 'unverhältnismäßige Belastung' und wann darf ich mich darauf berufen?
Wirtschaftsakteure können sich von der Einhaltung einzelner Barrierefreiheitsanforderungen befreien lassen, wenn deren Umsetzung eine unverhältnismäßige organisatorische oder finanzielle Belastung darstellt. Die Beurteilung muss anhand der Kriterien in Anhang VI dokumentiert und mindestens alle fünf Jahre erneuert werden [Art. 14 Abs. 2, Abs. 5]. Wer öffentliche Fördermittel für Barrierefreiheit erhalten hat, kann sich nicht auf unverhältnismäßige Belastung berufen [Art. 14 Abs. 6].
Gilt die Richtlinie auch für meinen Online-Shop?
Ja, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — also Ferndienstleistungen, die über Websites und mobile Anwendungen elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden — fallen unter die Richtlinie [Art. 2 Abs. 2 Buchstabe f, Art. 3 Nr. 30]. Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten für den Online-Verkauf jeglicher Produkte oder Dienstleistungen.
Welche Übergangsfristen gelten?
Die Barrierefreiheitsanforderungen sind ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden [Art. 31 Abs. 2]. Für Dienstleistungen, die unter Einsatz von vor diesem Datum bereits genutzten Produkten erbracht werden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030 [Art. 32 Abs. 1]. Bestehende Dienstleistungsverträge von vor dem 28. Juni 2025 dürfen maximal fünf Jahre ab diesem Datum fortbestehen [Art. 32 Abs. 1]. Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, maximal 20 Jahre, weiter eingesetzt werden [Art. 32 Abs. 2].
Wie weise ich die Konformität meiner Produkte nach?
Hersteller führen eine Konformitätsbewertung nach dem Verfahren 'Interne Fertigungskontrolle' (Modul A) durch, erstellen eine EU-Konformitätserklärung und bringen die CE-Kennzeichnung an [Art. 16, Art. 17]. Die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung müssen mindestens fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahrt werden [Art. 7 Abs. 2].
Was ist das Verhältnis zur Richtlinie (EU) 2016/2102 über barrierefreie Websites öffentlicher Stellen?
Die Barrierefreiheitsanforderungen der EAA werden an die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 angeglichen, gelten aber für private Wirtschaftsakteure [Erwägungsgrund 46]. Wenn öffentliche Stellen unter die EAA fallende Tätigkeiten wie E-Commerce oder Personenverkehr ausüben, müssen sie zusätzlich die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
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