Barrierefreiheits-Check (EAA / BFSG) Indikatoren für Pflichten unter dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz — in 90 Sekunden geprüft.
Diese Vorab-Einschätzung ist keine Rechtsberatung. Sie liefert Kriterien zur Selbstprüfung anhand der Richtlinie (EU) 2019/882 und ihrer deutschen Umsetzung (BFSG). Verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Marktüberwachungsbehörde oder ein Rechtsanwalt.
1. Welche Hauptkategorie trifft auf Ihr Angebot zu? EAA Art. 2 Abs. 1 (Produkte) und Abs. 2 (Dienstleistungen) / BFSG § 1: produktseitige Hardware (Universalrechner für Verbraucher mit Betriebssystem, Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikationsdienste, E-Reader) vs. dienstseitige Angebote (E-Commerce, Banking, elektronische Kommunikationsdienste, AV-Mediendienste-Zugang, Personenverkehrsdienste). Anhang I enthält die inhaltlichen Barrierefreiheitsanforderungen.
Hardware-Produkt nach Anhang I (PC, Smartphone, Terminal, E-Reader, Verbraucher-Telekom-Endgeräte) Dienstleistung (E-Commerce, Banking, Telekom, AV-Zugang, Personenverkehr) Beides — Produkt UND Dienstleistung Weder noch
2. Richtet sich das Angebot an Verbraucher? EAA gilt für B2C. Reine B2B-Angebote sind ausgenommen — bei gemischter Nutzung gilt der Verbraucherteil.
Ja, an Verbraucher Gemischt B2B/B2C Nur B2B
3. Wie groß ist Ihr Unternehmen? BFSG § 3 Abs. 3: Kleinstunternehmen-Ausnahme greift nur für DIENSTE und nur wenn <10 Beschäftigte UND (Jahresumsatz oder Bilanzsumme) <2 Mio EUR. Hardware-Produkte sind unabhängig von der Größe pflichtig.
Kleinstunternehmen (<10 Beschäftigte UND <2 Mio EUR) Größer als Kleinstunternehmen
4. Stand der Barrierefreiheit (WCAG 2.1 AA / EN 301 549)? Anhang I EAA verlangt Funktions- und Inhaltsanforderungen. In der Praxis abgebildet durch EN 301 549 und für Webdienste WCAG 2.1 AA.
Konformitätsprüfung liegt vor Anpassung läuft Keine systematische Prüfung
5. Ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht? BFSG § 14 i.V.m. Anlage 3: Erklärung zur Barrierefreiheit mit Konformitätsstand und Kontaktstelle ist Pflicht für betroffene Dienste. Schlichtungsverfahren regelt BFSG § 34.
Ja, veröffentlicht und verlinkt Nein
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