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Barrierefreiheits-Check (EAA / BFSG)

Indikatoren für Pflichten unter dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz — in 90 Sekunden geprüft.

Diese Vorab-Einschätzung ist keine Rechtsberatung. Sie liefert Kriterien zur Selbstprüfung anhand der Richtlinie (EU) 2019/882 und ihrer deutschen Umsetzung (BFSG). Verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Marktüberwachungsbehörde oder ein Rechtsanwalt.

1. Welche Hauptkategorie trifft auf Ihr Angebot zu?

EAA Art. 2 Abs. 1 (Produkte) und Abs. 2 (Dienstleistungen) / BFSG § 1: produktseitige Hardware (Universalrechner für Verbraucher mit Betriebssystem, Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikationsdienste, E-Reader) vs. dienstseitige Angebote (E-Commerce, Banking, elektronische Kommunikationsdienste, AV-Mediendienste-Zugang, Personenverkehrsdienste). Anhang I enthält die inhaltlichen Barrierefreiheitsanforderungen.

2. Richtet sich das Angebot an Verbraucher?

EAA gilt für B2C. Reine B2B-Angebote sind ausgenommen — bei gemischter Nutzung gilt der Verbraucherteil.

3. Wie groß ist Ihr Unternehmen?

BFSG § 3 Abs. 3: Kleinstunternehmen-Ausnahme greift nur für DIENSTE und nur wenn <10 Beschäftigte UND (Jahresumsatz oder Bilanzsumme) <2 Mio EUR. Hardware-Produkte sind unabhängig von der Größe pflichtig.

4. Stand der Barrierefreiheit (WCAG 2.1 AA / EN 301 549)?

Anhang I EAA verlangt Funktions- und Inhaltsanforderungen. In der Praxis abgebildet durch EN 301 549 und für Webdienste WCAG 2.1 AA.

5. Ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht?

BFSG § 14 i.V.m. Anlage 3: Erklärung zur Barrierefreiheit mit Konformitätsstand und Kontaktstelle ist Pflicht für betroffene Dienste. Schlichtungsverfahren regelt BFSG § 34.

Primärquellen

Rechtsstand: 2026-05-08 · EAA-Umsetzung in DE durch BFSG, anwendbar seit 28.6.2025; Bestandsschutz für vor 28.6.2025 in Verkehr gebrachte Produkte und Dienste gestaffelt · In Kraft

Vollständiger Wissensartikel zu 32019L0882