Wichtige Begriffe
- Öffentliche Stelle
- Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen [Art. 3 Nr. 1].
- Barrierefreier Zugang
- Grundsätze und Techniken bei Gestaltung, Erstellung und Pflege von Websites und Apps, um sie für alle Nutzer — insbesondere Menschen mit Behinderungen — besser zugänglich zu machen [Erwägungsgrund 2].
- EN 301 549
- Europäische Norm mit Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen, deren Klauseln 9-11 die technische Referenz für Web- und App-Barrierefreiheit bilden [Art. 6 Abs. 3].
- Unverhältnismäßige Belastung
- Ausnahme von der Barrierefreiheitspflicht, wenn die Umsetzung eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Last für die öffentliche Stelle darstellt; muss dokumentiert und begründet werden [Art. 5].
- Erklärung zur Barrierefreiheit
- Pflichtdokument jeder öffentlichen Stelle auf Website oder bei App-Download mit Angaben zu Konformität, nicht barrierefreien Inhalten, Feedback-Mechanismus und Durchsetzungsverfahren [Art. 7 Abs. 1].
- Feedback-Mechanismus
- Von öffentlichen Stellen einzurichtender Kanal, über den Nutzer Barrierefreiheitsmängel melden und ausgenommene Informationen in zugänglicher Form anfordern können [Art. 7 Abs. 1 lit. b].
- Harmonisierte Norm
- Europäische Norm, die auf Ersuchen der Kommission nach Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erstellt wurde; ihre Einhaltung begründet eine Konformitätsvermutung [Art. 3 Nr. 5, Art. 6 Abs. 1].
Häufige Fragen
Welche Websites fallen unter die Richtlinie?
Welche Inhalte sind vom Anwendungsbereich ausgenommen?
Was ist eine 'unverhältnismäßige Belastung' und wann darf sie geltend gemacht werden?
Was muss die Barrierefreiheitserklärung enthalten?
Welcher technische Standard gilt als Referenz?
Können sich Bürger beschweren, wenn eine Behörden-Website nicht barrierefrei ist?
Gilt die Richtlinie auch für Schulen und Kindergärten?
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