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Barrierefreiheit

Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Analyse vom 17. April 20262 QuellenOriginalfassungEUR-Lex Original

Erfüllt unsere Behörden-Website die EU-Barrierefreiheitsvorgaben — und was passiert, wenn Bürger sich beschweren?

Alle Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen müssen seit spätestens 23. Juni 2021 die Barrierefreiheitsanforderungen nach EN 301 549 erfüllen — bei Verstößen steht Bürgern ein Durchsetzungsverfahren offen, und die zuständige Überwachungsstelle prüft periodisch [Art. 8, Art. 9].

Kurzantwort

Die Richtlinie verpflichtet alle öffentlichen Stellen in der EU, ihre Websites und mobilen Anwendungen nach den vier WCAG-Grundsätzen — wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust — barrierefrei zu gestalten [Art. 4]. Jede öffentliche Stelle muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und einen Feedback-Mechanismus für Nutzer bereitstellen [Art. 7 Abs. 1]. Die Mitgliedstaaten müssen ein wirksames Durchsetzungsverfahren einrichten, etwa über einen Ombudsmann [Art. 9 Abs. 1]. Die Richtlinie erlaubt eine Ausnahme bei unverhältnismäßiger Belastung, wobei mangelnde Priorität oder Kenntnis ausdrücklich kein berechtigter Grund ist [Art. 5, Erwägungsgrund 39].

Betroffen

Öffentliche Stellen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2014/24/EU: Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände [Art. 3 Nr. 1]. Ausgenommen sind NRO ohne wesentliche öffentliche Dienstleistungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten [Art. 1 Abs. 3].

Frist

Alle gestaffelten Fristen sind abgelaufen: neue Websites seit 23.09.2019, bestehende Websites seit 23.09.2020, mobile Anwendungen seit 23.06.2021 [Art. 12 Abs. 3]. Laufende Pflicht: periodische Überwachungsberichte an die Kommission alle drei Jahre, nächster Zyklus nach dem Erstbericht vom 23.12.2021 [Art. 8 Abs. 4].

Risiko

Die Richtlinie selbst sieht keine bezifferten Bußgelder vor — die Sanktionierung liegt bei den Mitgliedstaaten. In Deutschland regelt die BITV 2.0 die Umsetzung; Bürger können sich an die Schlichtungsstelle des Bundes oder die Landesbeauftragten wenden [Art. 9]. Das Reputationsrisiko bei öffentlichen Beschwerden und die Pflicht zur Erklärung nicht barrierefreier Inhalte schaffen faktischen Handlungsdruck [Art. 7 Abs. 1 lit. a].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-17
  • Originalfassung

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen Sie, ob Ihre Stelle als 'öffentliche Stelle' im Sinne der Richtlinie gilt — insbesondere bei Verbänden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist die Abgrenzung relevant [Art. 3 Nr. 1].
  • Bewerten Sie dokumentiert, ob für bestimmte Inhalte eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, und begründen Sie dies in der Barrierefreiheitserklärung — mangelnde Priorität oder Kenntnis reicht nicht [Art. 5 Abs. 2, Abs. 4].
  • Stellen Sie sicher, dass ein funktionierendes Durchsetzungsverfahren existiert und der Link darauf in der Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht ist [Art. 7 Abs. 1 lit. c, Art. 9].

Compliance

  • Veröffentlichen Sie eine vollständige Erklärung zur Barrierefreiheit nach der Mustererklärung der Kommission auf jeder Website und für jede mobile Anwendung — aktualisieren Sie diese regelmäßig [Art. 7 Abs. 1, Abs. 2].
  • Richten Sie einen dokumentierten Feedback-Mechanismus ein, über den Nutzer Mängel melden und ausgenommene Informationen in barrierefreier Form anfordern können [Art. 7 Abs. 1 lit. b].
  • Bereiten Sie die periodische Überwachung vor: Stichproben, Messdaten und Berichte an die benannte nationale Überwachungsstelle müssen alle drei Jahre vorliegen [Art. 8 Abs. 1, Abs. 4].

IT / Security

  • Stellen Sie die technische Konformität mit EN 301 549 (Klauseln 9, 10, 11) sicher — Websites müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein [Art. 4, Art. 6 Abs. 3].
  • Implementieren Sie barrierefreie Authentifizierungs- und Zahlungsprozesse; Formulare und interaktive Elemente müssen assistive Technologien unterstützen [Art. 4, Erwägungsgrund 19].
  • Integrieren Sie automatisierte und manuelle Barrierefreiheitstests in den Entwicklungsprozess und dokumentieren Sie die Ergebnisse für die Überwachungsstelle [Art. 8 Abs. 3 lit. f].

Product / Engineering

  • Stellen Sie sicher, dass Bürodokumente (PDF, Office-Formate), die nach dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden, barrierefrei sind — insbesondere für aktive Verwaltungsverfahren [Art. 1 Abs. 4 lit. a].
  • Sorgen Sie dafür, dass eingebettete Medien (Videos, Audio) seit dem 23.09.2020 Untertitel bzw. Audiodeskription haben; Live-Streams sind ausgenommen, müssen aber nach Veröffentlichung innerhalb von 14 Tagen barrierefrei sein [Art. 1 Abs. 4 lit. b, lit. c, Erwägungsgrund 27].
  • Nutzen Sie Autorenwerkzeuge, die Barrierefreiheit nativ unterstützen, und schulen Sie Content-Redakteure in der Erstellung barrierefreier Inhalte [Art. 7 Abs. 4, Erwägungsgrund 48].

Wichtige Begriffe

Öffentliche Stelle
Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen [Art. 3 Nr. 1].
Barrierefreier Zugang
Grundsätze und Techniken bei Gestaltung, Erstellung und Pflege von Websites und Apps, um sie für alle Nutzer — insbesondere Menschen mit Behinderungen — besser zugänglich zu machen [Erwägungsgrund 2].
EN 301 549
Europäische Norm mit Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen, deren Klauseln 9-11 die technische Referenz für Web- und App-Barrierefreiheit bilden [Art. 6 Abs. 3].
Unverhältnismäßige Belastung
Ausnahme von der Barrierefreiheitspflicht, wenn die Umsetzung eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Last für die öffentliche Stelle darstellt; muss dokumentiert und begründet werden [Art. 5].
Erklärung zur Barrierefreiheit
Pflichtdokument jeder öffentlichen Stelle auf Website oder bei App-Download mit Angaben zu Konformität, nicht barrierefreien Inhalten, Feedback-Mechanismus und Durchsetzungsverfahren [Art. 7 Abs. 1].
Feedback-Mechanismus
Von öffentlichen Stellen einzurichtender Kanal, über den Nutzer Barrierefreiheitsmängel melden und ausgenommene Informationen in zugänglicher Form anfordern können [Art. 7 Abs. 1 lit. b].
Harmonisierte Norm
Europäische Norm, die auf Ersuchen der Kommission nach Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erstellt wurde; ihre Einhaltung begründet eine Konformitätsvermutung [Art. 3 Nr. 5, Art. 6 Abs. 1].
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Häufige Fragen

Welche Websites fallen unter die Richtlinie?
Alle Websites öffentlicher Stellen im Sinne des Vergaberechts — Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Ausgenommen sind NRO ohne wesentliche öffentliche Dienstleistungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten [Art. 1 Abs. 2, Abs. 3].
Welche Inhalte sind vom Anwendungsbereich ausgenommen?
Bürodokumente vor dem 23.09.2018 (außer für aktive Verwaltungsverfahren), aufgezeichnete Medien vor dem 23.09.2020, Live-Streams, Online-Karten (sofern Alternativinfos vorhanden), Inhalte Dritter und bestimmte Reproduktionen aus Kulturerbesammlungen [Art. 1 Abs. 4].
Was ist eine 'unverhältnismäßige Belastung' und wann darf sie geltend gemacht werden?
Die öffentliche Stelle muss Größe, Ressourcen, Art sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis für Menschen mit Behinderungen bewerten. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis sind ausdrücklich kein berechtigter Grund. Die Ausnahme muss in der Barrierefreiheitserklärung dokumentiert werden [Art. 5 Abs. 2, Abs. 4, Erwägungsgrund 39].
Was muss die Barrierefreiheitserklärung enthalten?
Eine Erläuterung nicht barrierefreier Inhalte mit Begründung, eine Beschreibung und Verlinkung des Feedback-Mechanismus sowie einen Link zum Durchsetzungsverfahren. Sie muss regelmäßig aktualisiert und in einem zugänglichen Format veröffentlicht werden [Art. 7 Abs. 1].
Welcher technische Standard gilt als Referenz?
Die Europäische Norm EN 301 549 (aktuell V3.2.1) bildet die technische Grundlage. Websites und Apps, die den Klauseln 9, 10 und 11 dieser Norm entsprechen, genießen eine Konformitätsvermutung. Die Norm basiert auf den WCAG-2.1-Erfolgskriterien der Stufe AA [Art. 6 Abs. 3, Erwägungsgrund 37].
Können sich Bürger beschweren, wenn eine Behörden-Website nicht barrierefrei ist?
Ja. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein wirksames Durchsetzungsverfahren einzurichten — etwa die Möglichkeit, sich an einen Ombudsmann zu wenden. Nutzer können über den Feedback-Mechanismus Mängel melden und ausgenommene Informationen in barrierefreier Form anfordern [Art. 9 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. b].
Gilt die Richtlinie auch für Schulen und Kindergärten?
Mitgliedstaaten können Websites von Schulen, Kindergärten und Kinderkrippen vom Anwendungsbereich ausnehmen — allerdings nicht für Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen [Art. 1 Abs. 5].
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