Zum Inhalt springen

KI-generierte Inhalte: Antworten werden von einer KI erstellt, automatisch zusammengestellt und können Fehler enthalten. Conformi ist ein Recherche-Tool und ersetzt keine Rechtsberatung oder rechtliche Prüfung im Einzelfall. Alle Antworten sind anhand der verlinkten Originalquellen zu verifizieren.

💻Digitale Dienste

Verordnung (EU) 2024/1252 — Rahmen zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen (Critical Raw Materials Act)

Analyse vom 17. April 20262 QuellenKonsolidierte Fassung vom 03.05.2024 (einschließlich Berichtigungen C1 vom 03.06.2024 und C2 vom 01.10.2024)EUR-Lex Original

Haben wir die Rohstoff-Risikobewertung für unsere strategischen Lieferketten schon durchgeführt — und was passiert, wenn die Aufsicht fragt und nichts vorliegt?

Große Unternehmen (ab 500 Beschäftigte und 150 Mio. EUR Umsatz), die strategische Rohstoffe für bestimmte Schlüsseltechnologien verwenden, müssen seit Mai 2025 alle drei Jahre eine Lieferketten-Risikobewertung durchführen — bei Verstößen drohen mitgliedstaatlich festgelegte Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen [Art. 47].

Kurzantwort

Die CRMA (Critical Raw Materials Act) verpflichtet Mitgliedstaaten, große Unternehmen zu identifizieren, die strategische Rohstoffe für Schlüsseltechnologien wie Batterien, Windenergie, Wärmepumpen, Chips oder Verteidigungsgüter einsetzen [Art. 24 Abs. 1]. Diese Unternehmen müssen mindestens alle drei Jahre eine dokumentierte Risikobewertung ihrer Rohstofflieferketten vorlegen — einschließlich Kartierung der Bezugsquellen, Analyse von Risikofaktoren und Bewertung der Versorgungsanfälligkeit [Art. 24 Abs. 2]. Gleichzeitig setzt die Verordnung verbindliche Richtwerte für 2030: mindestens 10 % Eigengewinnung, 40 % Eigenverarbeitung, 25 % Recycling und maximal 65 % Importabhängigkeit von einem einzelnen Drittland bei jedem strategischen Rohstoff [Art. 5 Abs. 1]. Ab spätestens zwei Jahre nach Erlass des Kennzeichnungs-Durchführungsrechtsakts gelten zudem neue Pflichten für Produkte mit Dauermagneten — Etikettierung, Datenträger und Recycling-Informationen [Art. 28].

Betroffen

Direkt betroffen durch die Risikobewertungspflicht [Art. 24]: Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und über 150 Mio. EUR Nettoumsatz [Art. 2 Nr. 29], die strategische Rohstoffe für die Herstellung von Batterien, Windenergieanlagen, Wärmepumpen, Wasserstoff-Equipment, Luftfahrzeugen, Robotik, Drohnen, fortgeschrittenen Chips, Datenverarbeitungsgeräten oder mobilen Endgeräten verwenden. Indirekt betroffen: alle Akteure der Rohstoff-Wertschöpfungskette, Hersteller von Produkten mit Dauermagneten [Art. 28] und Betreiber von Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle [Art. 27].

Frist

Nächste Fristen ab heute (17.04.2026): 24. Mai 2026 — erste jährliche Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission [Art. 45 Abs. 1] sowie geochemische Probennahmen bei stillgelegten Bergbau-Entsorgungseinrichtungen [Art. 27 Abs. 7 lit. b]. 24. November 2026 — Betreiber aktiver Entsorgungseinrichtungen legen vorläufige wirtschaftliche Bewertung der Verwertbarkeit kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen vor [Art. 27 Abs. 3]. 24. Mai 2027 — Kommission überprüft und aktualisiert die Listen strategischer und kritischer Rohstoffe [Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3]. Richtwerte für Eigengewinnung, Verarbeitung und Recycling: Zieldatum 2030 [Art. 5 Abs. 1].

Risiko

Die Verordnung legt keine EU-weiten Bußgeld-Obergrenzen fest. Stattdessen müssen die Mitgliedstaaten eigene Sanktionsregime schaffen, die 'wirksam, verhältnismäßig und abschreckend' sein müssen [Art. 47]. Die Frist dafür lief am 24. November 2025 ab. Für Produkte mit Dauermagneten greifen zusätzlich die Marktüberwachungsmechanismen der Verordnung (EU) 2019/1020, die Maßnahmen bis hin zum Verkaufsverbot umfassen können [Art. 43]. Praktisches Risiko: Unternehmen ohne dokumentierte Risikobewertung [Art. 24] sind bei Versorgungsunterbrechungen unvorbereitet — und können bei behördlichen Anfragen keine Compliance nachweisen.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-17
  • Konsolidierte Fassung vom 03.05.2024 (einschließlich Berichtigungen C1 vom 03.06.2024 und C2 vom 01.10.2024)

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen, ob das Unternehmen unter die Definition 'großes Unternehmen' (>500 Beschäftigte, >150 Mio. EUR Umsatz) fällt und strategische Rohstoffe gemäß Anhang I für in Art. 24 Abs. 1 genannte Schlüsseltechnologien einsetzt — falls ja, ist die dreijährliche Risikobewertung Pflicht [Art. 24 Abs. 1–2].
  • Nationale Umsetzungsakte zum Sanktionsregime nach Art. 47 identifizieren und auf die eigene Lieferkette anwenden — die Mitgliedstaaten mussten bis 24. November 2025 wirksame Strafen festlegen [Art. 47].
  • Für Produkte mit Dauermagneten prüfen, ob Kennzeichnungs-, Datenträger- und Informationspflichten nach Art. 28 und Rezyklatanteil-Offenlegungspflichten nach Art. 29 einschlägig sind — Produkthaftung und Marktüberwachung nach VO (EU) 2019/1020 beachten [Art. 28, Art. 29, Art. 43].

Compliance

  • Dokumentierte Risikobewertung der Rohstofflieferkette aufsetzen: Kartierung der Bezugsquellen, Analyse der Risikofaktoren und Bewertung der Versorgungsanfälligkeit — Ergebnis dem Verwaltungsrat vorlegen [Art. 24 Abs. 2, Abs. 5].
  • Überwachen, ob ein einzelnes Drittland mehr als 65 % des unternehmenseigenen Bedarfs an einem strategischen Rohstoff deckt, und Diversifizierungsoptionen dokumentieren — Richtwert aus Art. 5 Abs. 1 lit. b als Orientierung [Art. 5 Abs. 1 lit. b].
  • Bei festgestellter erheblicher Versorgungsanfälligkeit konkrete Abhilfestrategien erarbeiten: Diversifizierung der Lieferanten, Substitution strategischer Rohstoffe oder Aufbau eigener Vorräte [Art. 24 Abs. 4].

IT / Security

  • Datenträger-Anforderungen für Produkte mit Dauermagneten implementieren: maschinenlesbare eindeutige Produktkennung mit Zugang zu Gewicht, Lage, chemischer Zusammensetzung und Entfernungsanleitung aller Dauermagnete — Daten müssen für die typische Produktlebensdauer plus zehn Jahre verfügbar bleiben [Art. 28 Abs. 3–7].
  • IT-Systeme für die Erfassung und Pflege von Lieferkettendaten aufbauen, die die dreijährliche Risikobewertung gemäß Art. 24 Abs. 2 unterstützen — einschließlich Kartierung der Gewinnungs-, Verarbeitungs- und Recyclingorte strategischer Rohstoffe [Art. 24 Abs. 2 lit. a].
  • Sicherstellen, dass vertrauliche Geschäftsinformationen aus Risikobewertungen und Lieferkettenerhebungen gemäß Art. 46 geschützt sind — die Verordnung regelt ausdrücklich den Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen [Art. 46 Abs. 1–2].

Product / Engineering

  • Prüfen, welche Produkte im Portfolio Dauermagnete der Typen Neodym-Eisen-Bor, Samarium-Kobalt, Aluminium-Nickel-Kobalt oder Ferrit enthalten — für diese gelten Etikettierungs- und Datenträgerpflichten ab zwei Jahre nach Erlass des Durchführungsrechtsakts [Art. 28 Abs. 1, Abs. 3].
  • Rezyklatanteil der Seltenerd-Elemente in Dauermagneten (ab 0,2 kg Gesamtgewicht) erfassen und offenlegen — ab 24. Mai 2027 oder zwei Jahre nach dem delegierten Rechtsakt, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt [Art. 29 Abs. 1].
  • Kreislauffähiges Produktdesign vorantreiben: Entfernbarkeit von Dauermagneten sicherstellen und Recycling-Anleitungen dokumentieren — die Verordnung verlangt Informationen zu Entfernungsschritten, Werkzeugen und Technologien [Art. 28 Abs. 4 lit. c].

Wichtige Begriffe

Strategischer Rohstoff
Einer der in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Rohstoffe (z. B. Lithium, Kobalt, Seltene Erden), ausgewählt nach strategischer Bedeutung, Nachfragewachstum und Schwierigkeit der Erzeugungssteigerung [Art. 3 Abs. 1–2].
Kritischer Rohstoff
Rohstoff, der den Schwellenwert 1 für Versorgungsrisiko und 2,8 für wirtschaftliche Bedeutung erreicht oder überschreitet; alle strategischen Rohstoffe sind zugleich kritisch, aber nicht umgekehrt [Art. 4 Abs. 1–2, Anhang II].
Strategisches Projekt
Von der Kommission anerkanntes Projekt im Bereich Gewinnung, Verarbeitung oder Recycling kritischer Rohstoffe, das zur Versorgungssicherheit der Union beiträgt und bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllt [Art. 6 Abs. 1].
Großes Unternehmen
Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR im letzten Geschäftsjahr [Art. 2 Nr. 29].
Richtwerte (Benchmarks)
Kapazitätsziele der Union für 2030: 10 % Eigengewinnung, 40 % Eigenverarbeitung, 25 % Recycling und max. 65 % Importabhängigkeit von einem einzelnen Drittland bei strategischen Rohstoffen [Art. 5 Abs. 1].
Zentrale Anlaufstelle
Von jedem Mitgliedstaat einzurichtende Behörde, die das Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich kritische Rohstoffe koordiniert und Projektträger unterstützt [Art. 9].
Dauermagnet
Magnet, der seinen Magnetismus beibehält, nachdem er aus einem äußeren Magnetfeld entfernt wurde; für Produkte mit bestimmten Dauermagnettypen gelten besondere Kennzeichnungs- und Recyclingpflichten [Art. 2 Nr. 53, Art. 28].
Versorgungsunterbrechung
Unerwarteter erheblicher Rückgang der Verfügbarkeit eines Rohstoffs oder erheblicher Preisanstieg über die normale Marktvolatilität hinaus [Art. 2 Nr. 24].
?

Häufige Fragen

Welche Rohstoffe gelten als 'strategisch' im Sinne der CRMA?
Anhang I Abschnitt 1 listet 17 strategische Rohstoffe, darunter Lithium (Batteriequalität), Kobalt, Kupfer, Gallium, Germanium, Seltenerdmetalle für Dauermagnete, Grafit (Batteriequalität), Nickel (Batteriequalität), Wolfram, Titanmetall, Siliciummetall, Magnesiummetall, Mangan (Batteriequalität), Metalle der Platingruppe, Bauxit/Aluminium, Bismut und Bor (metallurgische Qualität) [Art. 3 Abs. 1, Anhang I].
Was genau muss die Risikobewertung nach Art. 24 enthalten?
Die Bewertung umfasst drei Elemente: (a) eine Kartierung der Orte, an denen die verwendeten strategischen Rohstoffe gewonnen, verarbeitet oder rezykliert werden, (b) eine Analyse der Faktoren, die die Versorgung beeinflussen könnten, und (c) eine Bewertung der Anfälligkeit für Versorgungsunterbrechungen [Art. 24 Abs. 2]. Sind Lieferanteninformationen nicht erhältlich, darf auf das Monitoring-Dashboard der Kommission zurückgegriffen werden [Art. 24 Abs. 3].
Was ist mit 'großem Unternehmen' gemeint — und zählen alle Tochtergesellschaften?
Ein 'großes Unternehmen' ist definiert als Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR im letzten Geschäftsjahr [Art. 2 Nr. 29]. Die Verordnung verweist auf den Jahresabschluss des Unternehmens. Ob Konzernschwellen gelten, richtet sich nach der nationalen Umsetzung der Identifizierungspflicht durch die Mitgliedstaaten [Art. 24 Abs. 1].
Welche Produkte sind von den Dauermagnet-Pflichten betroffen?
Art. 28 Abs. 1 nennt: Magnetresonanztomografen, Windenergiegeneratoren, Industrieroboter, Kraftfahrzeuge, leichte Verkehrsmittel, Kühlgeneratoren, Wärmepumpen, Elektromotoren (auch in andere Produkte integriert), Waschautomaten, Wäschetrockner, Mikrowellengeräte, Staubsauger und Geschirrspüler. Für MRT, Kraftfahrzeuge und L-Fahrzeuge gelten verlängerte Fristen (ab 24. Mai 2029) [Art. 28 Abs. 10]. Verteidigungs- und Raumfahrtprodukte sind ausgenommen [Art. 28 Abs. 9].
Müssen Unternehmen selbst strategische Vorräte anlegen?
Nein. Weder Art. 22 noch Art. 23 verpflichten Mitgliedstaaten oder Unternehmen zur Bildung strategischer Vorräte [Art. 23 Abs. 8]. Die Kommission kann jedoch Stellungnahmen an Mitgliedstaaten richten, um Vorratsmengen zu empfehlen [Art. 23 Abs. 3], und private Akteure werden ermutigt, eigene Vorräte zu bilden [Art. 23 Abs. 4].
Was bedeuten die Richtwerte für 2030 konkret?
Bis 2030 soll die EU-Kapazität bei jedem strategischen Rohstoff folgende Richtwerte erreichen: mindestens 10 % Eigengewinnung (soweit Reserven vorhanden), mindestens 40 % Eigenverarbeitung, mindestens 25 % Recycling. Zusätzlich darf kein einzelnes Drittland mehr als 65 % des EU-Jahresverbrauchs eines strategischen Rohstoffs decken [Art. 5 Abs. 1]. Diese Richtwerte sind Unionsziele, keine unmittelbaren Unternehmenspflichten.
Wie betrifft die CRMA Betreiber von Bergbau-Entsorgungseinrichtungen?
Betreiber aktiver Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle müssen bis 24. November 2026 eine vorläufige wirtschaftliche Bewertung der Verwertbarkeit kritischer Rohstoffe aus ihren Abfällen vorlegen [Art. 27 Abs. 3]. Mitgliedstaaten müssen zudem eine Datenbank stillgelegter Einrichtungen einrichten [Art. 27 Abs. 4, Abs. 6] und bis 24. November 2027 Maßnahmen zur Förderung der Verwertung annehmen [Art. 27 Abs. 5].
3

Prüfungsfaktoren & Checkliste

Premium
4

Fragen für Ihren Anwalt

Premium
5

Fazit & Zusammenfassung

Premium

Detaillierte Analyse mit Quellenlinks.

Schalten Sie die KI-Analyse frei — mit markierten Fundstellen und direkten Links zu EUR-Lex. 7 Tage kostenlos testen.

Keine Kreditkarte heute. Kündigung jederzeit.