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📊Steuern & Reporting

Richtlinie (EU) 2021/2101 — Öffentliche länderspezifische Ertragsteuerberichterstattung (Public CbCR)

Analyse vom 17. April 20262 QuellenOriginalfassungEUR-Lex Original

Muss unser Konzern seine Steuerlast pro Land offenlegen — und bis wann muss der erste Bericht stehen?

Multinationale Gruppen mit über 750 Mio. EUR konsolidiertem Umsatz müssen seit dem Geschäftsjahr 2024/2025 einen öffentlichen Ertragsteuerinformationsbericht pro Land erstellen — bei Verstößen drohen mitgliedstaatliche Sanktionen, und die Steuerabteilung muss als Erste handeln.

Kurzantwort

Die Richtlinie (EU) 2021/2101 fügt in die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU ein neues Kapitel 10a (Art. 48a–48h) ein, das multinationale Konzerne und bestimmte unverbundene Unternehmen mit konsolidierten Umsatzerlösen über 750 Mio. EUR zur öffentlichen länderspezifischen Ertragsteuerberichterstattung verpflichtet [Art. 48b Abs. 1]. Der Bericht muss Angaben zu Erträgen, Gewinn vor Steuern, gezahlter und noch zu zahlender Ertragsteuer, Beschäftigtenzahl und einbehaltenen Gewinnen enthalten — aufgeschlüsselt nach EU-Mitgliedstaaten und bestimmten Drittland-Steuerhoheitsgebieten [Art. 48c Abs. 2, 5]. Auch EU-Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Drittland-Konzernen über der Schwelle sind berichtspflichtig [Art. 48b Abs. 4, 5]. Der Bericht ist binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag im Handelsregister und auf der Unternehmenswebsite kostenlos zugänglich zu machen [Art. 48d Abs. 1, 2].

Betroffen

Oberste Mutterunternehmen mit Sitz in der EU und konsolidierten Umsatzerlösen über 750 Mio. EUR in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren [Art. 48b Abs. 1]; unverbundene Unternehmen über derselben Schwelle; mittlere und große EU-Tochterunternehmen von Drittland-Konzernen über der Schwelle [Art. 48b Abs. 4]; EU-Zweigniederlassungen von Drittland-Unternehmen, deren Gruppe die 750-Mio.-Schwelle überschreitet [Art. 48b Abs. 5]. Ausgenommen: Unternehmen mit ausschließlicher Tätigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat [Art. 48b Abs. 2] und Kreditinstitute, die bereits unter Art. 89 der Richtlinie 2013/36/EU berichten [Art. 48b Abs. 3].

Frist

Für Unternehmen mit Kalenderjahr als Geschäftsjahr ist das erste berichtspflichtige Geschäftsjahr 2025 (erstes GJ beginnend am oder nach dem 22. Juni 2024) [Art. 48g]. Der Ertragsteuerinformationsbericht ist binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag offenzulegen [Art. 48d Abs. 1] — für Kalenderjahrgesellschaften also bis spätestens 31. Dezember 2026. Kommissionsüberprüfung bis 22. Juni 2027 [Art. 48h].

Risiko

Die Richtlinie selbst legt keine bezifferten Bußgelder fest; Art. 51 der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Offenlegungspflichten vorzusehen [Erwägungsgrund 21]. Der Abschlussprüfer muss zudem im Bestätigungsvermerk angeben, ob das Unternehmen berichtspflichtig war und ob es seinen Bericht offengelegt hat [Art. 48f] — ein fehlender Bericht wird damit für Anleger, Gläubiger und die Öffentlichkeit unmittelbar sichtbar.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-17
  • Originalfassung

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen, ob die 750-Mio.-EUR-Umsatzschwelle in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wurde, und die Berichtspflicht gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat dokumentieren [Art. 48b Abs. 1].
  • Gesellschaftsrechtliche Verantwortung der Leitungsorgane für die korrekte Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts sicherstellen [Art. 48e Abs. 1].
  • Nationale Umsetzungsvorschriften zum CbCR (Deutschland: voraussichtlich HGB-Änderung) auf zusätzliche Sanktionsregelungen und Fristen prüfen [Art. 2 Abs. 1, Erwägungsgrund 21].

Compliance

  • Internen Prozess für die jährliche Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts mit allen Pflichtangaben nach Art. 48c Abs. 2 (Erträge, Gewinn vor Steuern, gezahlte und fällige Ertragsteuer, Beschäftigte, einbehaltene Gewinne) etablieren [Art. 48c Abs. 2].
  • Sicherstellen, dass der Bericht binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag im Handelsregister und auf der Unternehmenswebsite in maschinenlesbarem Format veröffentlicht wird [Art. 48d Abs. 1, 2].
  • Die Aufschlüsselung nach EU-Mitgliedstaaten und den Steuerhoheitsgebieten der EU-Liste nicht kooperativer Länder (Anhänge I und II der Ratsschlussfolgerungen) vorbereiten — diese Jurisdiktionen dürfen nie ausgespart werden [Art. 48c Abs. 5, 6].

IT / Security

  • Maschinenlesbares elektronisches Berichtsformat gemäß dem von der Kommission festzulegenden gemeinsamen Muster implementieren und die Website-Veröffentlichung technisch absichern [Art. 48c Abs. 4].
  • Datenzulieferung aus den lokalen ERP-Systemen aller Konzerngesellschaften automatisieren, damit die länderspezifischen Angaben (Erträge, Steuern, Beschäftigte) konsolidierbar sind [Art. 48c Abs. 2, 5].
  • Fünfjährige Online-Verfügbarkeit des Berichts auf der Unternehmenswebsite sicherstellen und Zugriffsprotokollierung einrichten [Art. 48d Abs. 4].

Product / Engineering

  • Prüfen, ob Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens in Steuerhoheitsgebieten der EU-Blacklist (Anhang I) oder Watchlist (Anhang II) vertrieben werden, und diese in der Berichtsaufschlüsselung korrekt ausweisen [Art. 48c Abs. 5].
  • Möglichkeit der zeitweisen Nichtaufnahme bestimmter Angaben (Smart Disclosure) bewerten — maximal 5 Jahre, nur bei erheblichem Nachteil für die Marktstellung und nie für Blacklist-Jurisdiktionen [Art. 48c Abs. 6].
  • Kommunikationsstrategie für die erstmalige Veröffentlichung des CbCR-Berichts entwickeln, da die Daten öffentlich zugänglich sind und von Medien, NGOs und Wettbewerbern ausgewertet werden [Art. 48d Abs. 2].

Wichtige Begriffe

Ertragsteuerinformationsbericht
Öffentlicher länderspezifischer Bericht über Ertragsteuerdaten multinationaler Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Steuerhoheitsgebieten (englisch: Public Country-by-Country Report, CbCR) [Art. 48a ff.].
Oberstes Mutterunternehmen
Das Unternehmen, das den konsolidierten Abschluss für den größten Kreis von Unternehmen erstellt und primär zur CbCR-Berichterstattung verpflichtet ist [Art. 48a Abs. 1 Nr. 1].
Unverbundenes Unternehmen
Ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2013/34/EU gehört, aber bei Überschreiten der 750-Mio.-Schwelle eigenständig berichtspflichtig wird [Art. 48a Abs. 1 Nr. 4].
Steuerhoheitsgebiet
Ein Staat oder nichtstaatlicher Rechtsraum mit eigener Fiskalautonomie in Bezug auf die Ertragsteuer — Grundlage für die länderspezifische Aufschlüsselung des Berichts [Art. 48a Abs. 1 Nr. 3].
EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete
Vom Rat geführte Liste (Anhänge I und II) von Steuerhoheitsgebieten mit unzureichender Steuertransparenz, für die im CbCR-Bericht eine getrennte Ausweisung zwingend vorgeschrieben ist [Art. 48c Abs. 5].
Smart Disclosure
Möglichkeit der zeitweisen Nichtaufnahme bestimmter Angaben in den CbCR-Bericht zum Schutz der Marktstellung, begrenzt auf maximal fünf Jahre, ausgeschlossen für Blacklist-Jurisdiktionen [Art. 48c Abs. 6].
Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie)
EU-Richtlinie über Jahresabschluss und konsolidierten Abschluss bestimmter Unternehmensformen, in die durch RL 2021/2101 das neue Kapitel 10a zur Ertragsteuerberichterstattung eingefügt wurde.
?

Häufige Fragen

Ab welchem Umsatz greift die Pflicht zur öffentlichen Ertragsteuerberichterstattung?
Die Berichtspflicht greift bei konsolidierten Umsatzerlösen von über 750 Mio. EUR in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren [Art. 48b Abs. 1]. Die Pflicht entfällt wieder, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter dieser Schwelle liegt.
Welche Angaben muss der Ertragsteuerinformationsbericht enthalten?
Der Bericht muss pro Steuerhoheitsgebiet folgende Angaben enthalten: Beschreibung der Tätigkeiten, Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), Erträge, Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern, noch zu zahlende und bereits gezahlte Ertragsteuer sowie einbehaltene Gewinne [Art. 48c Abs. 2].
Müssen auch Tochtergesellschaften von Nicht-EU-Konzernen berichten?
Ja. Mittlere und große EU-Tochterunternehmen eines Drittland-Mutterunternehmens über der 750-Mio.-EUR-Schwelle müssen den CbCR-Bericht des Mutterunternehmens offenlegen. Liefert das Mutterunternehmen die Daten nicht, muss das Tochterunternehmen einen eigenen Bericht mit den verfügbaren Angaben erstellen und eine entsprechende Erklärung abgeben [Art. 48b Abs. 4].
Können bestimmte Informationen vorübergehend zurückgehalten werden?
Ja, Mitgliedstaaten können gestatten, dass Angaben zeitweise nicht aufgenommen werden, wenn die Offenlegung der Marktstellung des Unternehmens erheblich schaden würde. Die Nichtaufnahme muss begründet werden und spätestens nach fünf Jahren nachgeholt werden. Angaben zu Steuerhoheitsgebieten auf der EU-Blacklist oder Watchlist dürfen jedoch nie ausgespart werden [Art. 48c Abs. 6].
Wer ist von der Berichtspflicht ausgenommen?
Ausgenommen sind Unternehmen, die ausschließlich in einem einzigen Mitgliedstaat tätig sind [Art. 48b Abs. 2], sowie Kreditinstitute, die bereits unter Art. 89 der CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU) einen vergleichbaren Bericht offenlegen, sofern dieser sämtliche Tätigkeiten abdeckt [Art. 48b Abs. 3].
Welche Rolle spielt der Abschlussprüfer?
Der Abschlussprüfer muss im Bestätigungsvermerk angeben, ob das Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und ob der Bericht tatsächlich offengelegt wurde [Art. 48f].
In welchem Format muss der Bericht veröffentlicht werden?
Der Bericht muss in einem gemeinsamen Muster und maschinenlesbaren elektronischen Format erstellt werden, das die Kommission per Durchführungsrechtsakt festlegt [Art. 48c Abs. 4]. Die Zugänglichmachung erfolgt über das Handelsregister und die Unternehmenswebsite, kostenlos und für mindestens fünf Jahre [Art. 48d Abs. 2, 4].
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