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Conformi/Knowledge Base/Gesellschaftsrecht/Digitalisierung
🏢Unternehmensrecht

Digitalisierungsrichtlinie: Online-Gründung, Eintragung und Einreichung im Gesellschaftsrecht (Richtlinie (EU) 2019/1151)

Analyse vom 19. April 20262 QuellenOriginalfassungEUR-Lex Original

Kann ich meine GmbH komplett online gründen, und was muss mein Register dafür bis wann liefern?

Seit spätestens 1. August 2022 müssen alle EU-Mitgliedstaaten die vollständige Online-Gründung bestimmter Kapitalgesellschaften ermöglichen — wer als Registerverantwortlicher die Pflichten aus der Digitalisierungsrichtlinie nicht umsetzt, riskiert Vertragsverletzungsverfahren der Kommission [Art. 2 Abs. 1].

Kurzantwort

Die Richtlinie (EU) 2019/1151 ändert die Gesellschaftsrechtsrichtlinie (EU) 2017/1132 und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Online-Verfahren für die Gründung von Kapitalgesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen und die Einreichung von Urkunden bei Handelsregistern bereitzustellen [Art. 1 Nr. 5, Art. 13g]. Die Online-Gründung muss bei Nutzung von Mustern innerhalb von fünf Arbeitstagen abgeschlossen sein, in anderen Fällen innerhalb von zehn Arbeitstagen [Art. 13g Abs. 7]. Register müssen Urkunden in maschinenlesbarem Format speichern [Art. 16 Abs. 6], und ein erweiterter Mindestdatensatz zu Gesellschaften ist kostenlos über das System der Registervernetzung (BRIS) bereitzustellen [Art. 19 Abs. 2]. Für die Identifizierung der Antragsteller sind elektronische Identifizierungsmittel nach der eIDAS-Verordnung anzuerkennen [Art. 13b Abs. 1].

Betroffen

Unmittelbar verpflichtet sind die Mitgliedstaaten (Gesetzgeber und Registerbehörden). Mittelbar betroffen sind alle Unternehmen, die Kapitalgesellschaften gründen oder Zweigniederlassungen eintragen wollen — insbesondere KMU, die von vereinfachten Online-Verfahren profitieren [Erwägungsgrund 8]. Notare und Rechtsanwälte sind betroffen, soweit Mitgliedstaaten deren Beteiligung an Online-Verfahren vorsehen [Art. 13c Abs. 1, Art. 13g Abs. 4 Buchstabe c]. Die Pflicht zur Online-Gründung gilt mindestens für die in Anhang IIA genannten Rechtsformen (in Deutschland: GmbH).

Frist

Die Hauptumsetzungsfrist lief am 1. August 2021 ab (mit möglicher Verlängerung bis 1. August 2022 für Mitgliedstaaten mit besonderen Schwierigkeiten) [Art. 2 Abs. 1, Abs. 3]. Für Bestimmungen zur Disqualifikation von Geschäftsführern (Art. 13i), zur elektronischen Integritätsprüfung (Art. 13j Abs. 2) und zur maschinenlesbaren Speicherung (Art. 16 Abs. 6) lief die Frist am 1. August 2023 ab [Art. 2 Abs. 2]. Die Kommission muss bis spätestens 1. August 2026 einen Evaluierungsbericht über die Bestimmungen vorlegen [Art. 3 Abs. 1].

Risiko

Es gibt keine direkten Bußgelder gegen Unternehmen. Gegen säumige Mitgliedstaaten kann die Kommission Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einleiten. Für Unternehmen besteht das Risiko, dass nationale Umsetzungsdefizite den Zugang zu Online-Gründung und grenzüberschreitender Expansion verzögern. Mitgliedstaaten, die nach Fristablauf keine Online-Verfahren bereitstellen, setzen sich dem Risiko von Zwangsgeldverfahren vor dem EuGH aus.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-19
  • Originalfassung

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen Sie, ob die nationale Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vollständig erfolgt ist und ob Ihr Mitgliedstaat von der Verlängerungsoption nach [Art. 2 Abs. 3] Gebrauch gemacht hat — Defizite können Grundlage für Vertragsverletzungsverfahren sein.
  • Stellen Sie sicher, dass die Anerkennung grenzüberschreitender elektronischer Identifizierungsmittel nach [Art. 13b Abs. 1] in Kombination mit der eIDAS-Verordnung korrekt umgesetzt ist, insbesondere bei Online-Gründungen durch EU-Bürger aus anderen Mitgliedstaaten.
  • Bewerten Sie, ob das nationale Recht die Disqualifikation von Geschäftsführern nach [Art. 13i] korrekt abbildet und der Informationsaustausch über BRIS für Disqualifikationsabfragen implementiert ist.

Compliance

  • Überprüfen Sie, ob alle registerrechtlichen Online-Verfahren die Gebührentransparenz und das Diskriminierungsverbot nach [Art. 13d Abs. 1] einhalten und die Gebühren die Kostendeckung nicht übersteigen [Art. 13d Abs. 2].
  • Dokumentieren Sie, dass die Frist von fünf Arbeitstagen (bei Musterverwendung) bzw. zehn Arbeitstagen (sonstige Fälle) für Online-Gründungen nach [Art. 13g Abs. 7] eingehalten wird und Antragsteller bei Verzögerungen informiert werden.
  • Stellen Sie sicher, dass die auf Registrierungsportalen bereitgestellten Informationen den Anforderungen von [Art. 13f] entsprechen — einschließlich Angaben zu Gebühren, Identifizierungsmitteln, Mustern und Disqualifikationsvorschriften.

IT / Security

  • Implementieren Sie die technischen Voraussetzungen für die Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel nach [Art. 13b Abs. 1] und die Vertrauensdienste nach der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 — dies umfasst die sichere grenzüberschreitende Authentifizierung.
  • Gewährleisten Sie, dass alle eingereichten Urkunden in maschinenlesbarem und durchsuchbarem Format oder als strukturierte Daten gespeichert werden [Art. 16 Abs. 6] und die elektronische Herkunfts- und Integritätsprüfung nach [Art. 13j Abs. 2] funktioniert.
  • Stellen Sie die technische Anbindung an das System der Registervernetzung (BRIS) nach [Art. 22] sicher, einschließlich der Zugangspunkte für den Austausch von Gesellschaftsdaten und Disqualifikationsinformationen [Art. 13i Abs. 4].

Product / Engineering

  • Entwickeln Sie Online-Muster (Templates) für Errichtungsakte der in Anhang IIA genannten Gesellschaftsformen, die über das zentrale digitale Zugangstor zugänglich sind und in mindestens einer weiteren EU-Sprache vorliegen [Art. 13h Abs. 1, Abs. 3].
  • Schaffen Sie ein vollständig digitales Einreichungsportal, das grenzüberschreitende Online-Zahlungen über gängige Zahlungsdienste ermöglicht [Art. 13e] und den Nachweis von Kapitaleinzahlungen online unterstützt [Art. 13g Abs. 6].
  • Implementieren Sie den automatischen Datenaustausch zwischen Gesellschafts- und Zweigniederlassungsregistern bei Namens-, Sitz- oder Rechtsformänderungen nach [Art. 30a], um den Grundsatz der einmaligen Erfassung umzusetzen.

Wichtige Begriffe

BRIS (Business Registers Interconnection System)
System der Registervernetzung nach Art. 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132, das die Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der EU-Mitgliedstaaten elektronisch verbindet und den grenzüberschreitenden Informationsaustausch über Gesellschaften ermöglicht.
EUID (Europäische einheitliche Kennung)
Eindeutige Identifikationsnummer für Gesellschaften im System der Registervernetzung, bestehend aus Mitgliedstaat-Kennung, Registerkennung und Gesellschaftsnummer [Art. 16 Abs. 1].
Elektronisches Identifizierungsmittel
Mittel zur elektronischen Identifizierung nach Art. 3 Nr. 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014, das für Online-Gründungen und Eintragungen anerkannt werden muss [Art. 13a Nr. 1].
Muster (Template)
Vorlage für den Errichtungsakt einer Gesellschaft, die von Mitgliedstaaten online bereitgestellt wird und die vereinfachte Online-Gründung ermöglicht [Art. 13a Nr. 6, Art. 13h].
Grundsatz der einmaligen Erfassung (Once-Only Principle)
Prinzip, dass Gesellschaften dieselbe Information nicht mehrfach an verschiedene Behörden übermitteln müssen — Register leiten eingereichte Daten automatisch weiter, etwa an das nationale Amtsblatt oder an Register anderer Mitgliedstaaten [Erwägungsgrund 28, Art. 30a].
Disqualifikation von Geschäftsführern
Verbot für eine Person, als Geschäftsführer einer Gesellschaft zu fungieren, das grenzüberschreitend über BRIS abgefragt werden kann und zur Ablehnung der Bestellung führen kann [Art. 13i].
Zentrales digitales Zugangstor (Single Digital Gateway)
Plattform nach der Verordnung (EU) 2018/1724, über die Informationen zu Verfahren und Anforderungen für die Gründung von Gesellschaften und Eintragung von Zweigniederlassungen online bereitgestellt werden [Art. 13f].
?

Häufige Fragen

Welche Gesellschaftsformen müssen online gegründet werden können?
Mindestens die in Anhang IIA der Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Rechtsformen — in Deutschland die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Mitgliedstaaten können die Online-Gründung auch für weitere Gesellschaftsformen anbieten [Art. 13g Abs. 1].
Wie schnell muss eine Online-Gründung abgeschlossen sein?
Bei Verwendung von Mustern und Gründung ausschließlich durch natürliche Personen innerhalb von fünf Arbeitstagen, in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss aller Formalitäten [Art. 13g Abs. 7]. Bei Verzögerungen muss der Antragsteller über die Gründe informiert werden.
Kann ein Mitgliedstaat weiterhin die physische Anwesenheit bei der Gründung verlangen?
Nur im Einzelfall bei konkretem Verdacht auf Identitätsfälschung oder bei Verdacht auf Verstöße gegen die Vorschriften über Rechts- und Geschäftsfähigkeit [Art. 13b Abs. 4, Art. 13g Abs. 8]. Ein systematisches Erfordernis physischer Anwesenheit ist nicht zulässig.
Was sind die Muster (Templates) für Online-Gründungen?
Muster sind von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Vorlagen für den Errichtungsakt einer Gesellschaft, die online verwendet werden können [Art. 13h]. Sie müssen auf Eintragungsportalen verfügbar sein und können die Anforderung der öffentlichen Beurkundung ersetzen, sofern keine vorbeugende Verwaltungs- oder gerichtliche Kontrolle vorgesehen ist [Art. 13h Abs. 2].
Welche Informationen müssen kostenlos über BRIS zugänglich sein?
Mindestens: Name und Rechtsform, Sitz und Mitgliedstaat, Eintragungsnummer und EUID, Status der Gesellschaft, Angaben zu vertretungsberechtigten Personen sowie Informationen über Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten [Art. 19 Abs. 2].
Wie funktioniert die Disqualifikation von Geschäftsführern grenzüberschreitend?
Mitgliedstaaten müssen über das System der Registervernetzung (BRIS) Informationen darüber austauschen können, ob eine Person als Geschäftsführer disqualifiziert ist [Art. 13i Abs. 3, Abs. 4]. Die Ernennung kann bei laufender Disqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden [Art. 13i Abs. 2].
Müssen Zweigniederlassungen auch online eingetragen werden können?
Ja. Die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen einer Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat muss vollständig online möglich sein [Art. 28a Abs. 1]. Die Eintragung muss innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein [Art. 28a Abs. 6].
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