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Conformi/Knowledge Base/Gesellschaftsrecht/Umwandlung
🏢Unternehmensrecht

Richtlinie (EU) 2019/2121 — Grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

Analyse vom 19. April 20262 QuellenOriginalfassungEUR-Lex Original

Kann unsere GmbH den Sitz in einen anderen EU-Staat verlegen, ohne die Gesellschaft aufzulösen — und was passiert mit Arbeitnehmern, Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern dabei?

Seit 31. Januar 2023 müssen alle EU-Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften bereitstellen — wer das Verfahren nicht einhält, riskiert die Versagung der Vorabbescheinigung durch die zuständige Behörde und damit das Scheitern des gesamten Vorhabens [Art. 86m Abs. 8].

Kurzantwort

Die Richtlinie (EU) 2019/2121 ergänzt die Gesellschaftsrechtsrichtlinie (EU) 2017/1132 um vollständig harmonisierte Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen (Sitzverlegung mit Rechtsformwechsel), Verschmelzungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften [Art. 1]. Jedes grenzüberschreitende Vorhaben durchläuft einen mehrstufigen Prozess: Planaufstellung, Sachverständigenprüfung, Gesellschafterbeschluss, Vorabbescheinigung der zuständigen Behörde und abschließende Rechtmäßigkeitsprüfung im Zuzugsstaat [Art. 86d bis Art. 86o]. Die zuständige Behörde kann die Vorabbescheinigung verweigern, wenn das Vorhaben zu missbräuchlichen, betrügerischen oder kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll [Art. 86m Abs. 8]. Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer erhalten spezifische Schutzrechte, die von der Gesellschaft aktiv gewährleistet werden müssen [Art. 86i, Art. 86j, Art. 86k].

Betroffen

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG und vergleichbare Rechtsformen in Anhang II der Richtlinie 2017/1132), die in einem EU-Mitgliedstaat gegründet sind und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der EU haben [Art. 86a Abs. 1]. Ausgenommen sind Gesellschaften in Liquidation mit begonnener Vermögensverteilung sowie Gesellschaften unter Bankenabwicklung [Art. 86a Abs. 3]. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich insolvente Gesellschaften und solche in präventiver Restrukturierung ausnehmen [Art. 86a Abs. 4].

Frist

Die Umsetzungsfrist lief am 31. Januar 2023 ab [Art. 3 Abs. 1]. Die Verfahrenspflichten gelten seitdem laufend bei jedem grenzüberschreitenden Vorhaben. Nächster regulatorischer Termin: Die Kommission muss bis zum 1. Februar 2027 einen Evaluierungsbericht vorlegen [Art. 4 Abs. 1].

Risiko

Die Richtlinie selbst legt keine bezifferten Bußgelder fest, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen; bei schweren Verstößen dürfen diese auch strafrechtlicher Natur sein [Art. 2]. In der Praxis droht vor allem die Versagung der Vorabbescheinigung [Art. 86m Abs. 8] — das Vorhaben scheitert dann vollständig, inklusive bereits angefallener Beratungs- und Verfahrenskosten. Hinzu kommen Haftungsrisiken der Geschäftsleitung bei unrichtigen Solvenzerklärungen [Art. 86j Abs. 2].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-19
  • Originalfassung

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit vorbereiten und sicherstellen, dass der Umwandlungs-/Verschmelzungs-/Spaltungsplan alle Pflichtangaben nach Art. 86d enthält — insbesondere Rechtsform, Satzung, Zeitplan, Barabfindungsangebot und Gläubigerschutzmaßnahmen [Art. 86d].
  • Austrittsrechte der Minderheitsgesellschafter prüfen: Gesellschafter, die gegen den Plan gestimmt haben, haben Anspruch auf Barabfindung nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden; die Frist zur Zahlung darf zwei Monate nach Wirksamwerden nicht überschreiten [Art. 86i Abs. 3].
  • Missbrauchskontrolle antizipieren: Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben zu betrügerischen oder missbräuchlichen Zwecken vorgenommen wird, und kann die Vorabbescheinigung verweigern — Dokumentation der wirtschaftlichen Substanz und des Geschäftszwecks ist daher unverzichtbar [Art. 86m Abs. 8, Abs. 9].

Compliance

  • Gläubigerschutzverfahren einrichten: Gläubiger können innerhalb von drei Monaten nach Offenlegung des Plans bei der zuständigen Behörde angemessene Sicherheiten beantragen, wenn ihre Forderungen gefährdet sind — Fristmanagement und interne Kommunikation mit Gläubigern frühzeitig aufsetzen [Art. 86j Abs. 1].
  • Arbeitnehmerunterrichtung und -anhörung im Einklang mit der Richtlinie 2002/14/EG sicherstellen: Der Bericht an die Arbeitnehmer muss Auswirkungen auf Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Standorte und Mitbestimmung darstellen — mindestens sechs Wochen vor der Gesellschafterversammlung zugänglich machen [Art. 86e Abs. 6, Art. 86k].
  • Solvenzerklärung des Leitungsorgans vorbereiten, sofern der Mitgliedstaat dies vorsieht: Die Erklärung muss die finanzielle Lage höchstens einen Monat vor Offenlegung widerspiegeln; bei Unrichtigkeit droht persönliche Haftung [Art. 86j Abs. 2].

IT / Security

  • Registervernetzung (BRIS) und digitale Antragstellung vorbereiten: Die Vorabbescheinigung wird über das System der Registervernetzung übermittelt — sicherstellen, dass die technische Anbindung an das nationale Register und die digitale Einreichung vollständig funktionsfähig ist [Art. 86n, Art. 86m Abs. 6].
  • Datenmigration bei Sitzverlegung planen: Bei grenzüberschreitender Umwandlung verbleibt das gesamte Aktiv- und Passivvermögen bei der umgewandelten Gesellschaft — IT-Systeme, Lizenzen, Vertragsmanagement-Datenbanken und Zugriffsrechte auf den neuen Rechtsrahmen abstimmen [Art. 86r].
  • Dokumentenmanagementsystem für die Offenlegungspflichten einrichten: Plan, Bericht, Sachverständigengutachten und Bekanntmachung müssen mindestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung digital im Register oder auf der Website veröffentlicht werden [Art. 86g].

Product / Engineering

  • Auswirkungsanalyse für Produktzulassungen und CE-Kennzeichnungen durchführen: Bei Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat prüfen, ob nationale Zulassungen, notifizierte Stellen oder Produktregistrierungen neu beantragt werden müssen [Art. 86r].
  • Vertrags- und Lieferketten-Kontinuität sicherstellen: Alle Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten verbleiben kraft Gesetzes bei der umgewandelten Gesellschaft — trotzdem Change-of-Control-Klauseln und Zustimmungserfordernisse in Kundenverträgen prüfen [Art. 86r Buchstabe a].
  • Arbeitnehmervertretung im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan evaluieren: Bei Überschreitung der 4/5-Schwelle des nationalen Mitbestimmungsschwellenwerts greift das Verhandlungsverfahren nach dem Muster der SE-Richtlinie — frühzeitig Verhandlungsressourcen einplanen [Art. 86l Abs. 2].

Wichtige Begriffe

Grenzüberschreitende Umwandlung
Vorgang, bei dem eine Kapitalgesellschaft ihre Rechtsform in die eines anderen Mitgliedstaats umwandelt und dabei mindestens ihren satzungsmäßigen Sitz in diesen Mitgliedstaat verlegt, ohne aufgelöst oder liquidiert zu werden [Art. 86b Nr. 2].
Vorabbescheinigung
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Wegzugsmitgliedstaats, die bestätigt, dass alle Verfahrensvoraussetzungen für das grenzüberschreitende Vorhaben erfüllt sind. Ohne sie kann das Vorhaben im Zuzugsstaat nicht abgeschlossen werden [Art. 86m, Art. 86n].
Wegzugsmitgliedstaat
Der Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft vor der grenzüberschreitenden Umwandlung eingetragen ist und dem Recht dieses Staates unterliegt [Art. 86b Nr. 3].
Zuzugsmitgliedstaat
Der Mitgliedstaat, in dem die umgewandelte Gesellschaft nach Abschluss der grenzüberschreitenden Umwandlung eingetragen wird und dessen Recht sie künftig unterliegt [Art. 86b Nr. 4].
Barabfindung
Angebot der Gesellschaft an austrittsberechtigte Gesellschafter, ihre Anteile gegen eine Geldzahlung zu veräußern, deren Höhe auf allgemein anerkannten Bewertungsmethoden basiert und gerichtlich überprüfbar ist [Art. 86i].
Arbeitnehmermitbestimmung
Das Recht der Arbeitnehmer, Vertreter in das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft zu entsenden. Die Richtlinie schützt bestehende Mitbestimmungsrechte bei grenzüberschreitenden Vorhaben und verweist auf das Verhandlungsverfahren der SE-Richtlinie 2001/86/EG [Art. 86l].
System der Registervernetzung (BRIS)
Elektronisches System zum Austausch von Informationen und Dokumenten zwischen den Handelsregistern der EU-Mitgliedstaaten, über das auch die Vorabbescheinigung übermittelt wird [Art. 86n, Art. 18].
?

Häufige Fragen

Welche Arten grenzüberschreitender Vorhaben regelt die Richtlinie?
Die Richtlinie regelt drei Arten: grenzüberschreitende Umwandlungen (Rechtsformwechsel mit Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat), grenzüberschreitende Verschmelzungen (Zusammenschluss von Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten) und grenzüberschreitende Spaltungen (Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung mit Neugründung in einem anderen Mitgliedstaat) [Art. 1, Art. 86a, Art. 160a].
Können Gesellschafter bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung aus der Gesellschaft austreten?
Ja. Gesellschafter, die stimmberechtigte Anteile halten und gegen den Plan gestimmt haben, haben das Recht, aus der Gesellschaft auszutreten und eine Barabfindung zu erhalten, die dem Wert ihrer Anteile entspricht. Die Zahlung muss spätestens zwei Monate nach Wirksamwerden erfolgen [Art. 86i Abs. 1, Abs. 3]. Gesellschafter können die Angemessenheit der Barabfindung vor einer zuständigen Behörde oder einem Gericht anfechten [Art. 86i Abs. 4].
Wie werden Gläubiger bei grenzüberschreitenden Vorhaben geschützt?
Gläubiger, die die im Plan angebotenen Sicherheiten für nicht zufriedenstellend erachten, können innerhalb von drei Monaten nach Offenlegung des Plans bei der zuständigen Behörde angemessene Sicherheiten beantragen [Art. 86j Abs. 1]. Zusätzlich haben Gläubiger, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans entstanden sind, das Recht, zwei Jahre nach Wirksamwerden des Vorhabens Ansprüche im Wegzugsmitgliedstaat geltend zu machen [Erwägungsgrund 24].
Welche Rolle spielt die Vorabbescheinigung im Verfahren?
Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats prüft die Einhaltung aller Verfahrensvoraussetzungen und stellt bei positiver Prüfung eine Vorabbescheinigung aus. Ohne diese Bescheinigung kann das grenzüberschreitende Vorhaben im Zuzugsmitgliedstaat nicht abgeschlossen werden [Art. 86m, Art. 86o]. Die Behörde hat grundsätzlich drei Monate Zeit, kann die Frist aber bei Missbrauchsverdacht um weitere drei Monate verlängern [Art. 86m Abs. 7, Abs. 10].
Wie wird die Arbeitnehmermitbestimmung bei grenzüberschreitenden Vorhaben geschützt?
Wenn die Gesellschaft ein Mitbestimmungssystem hat, muss die aus dem Vorhaben hervorgehende Gesellschaft eine Rechtsform annehmen, die Mitbestimmung ermöglicht. Wird der nationale Schwellenwert zu vier Fünfteln erreicht, greift ein Verhandlungsverfahren nach dem Muster der SE-Richtlinie 2001/86/EG. Die ausgehandelte Mitbestimmungsregelung ist vier Jahre vor Abschaffung durch Folgevorhaben geschützt [Art. 86l Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7].
Kann eine wirksam gewordene grenzüberschreitende Umwandlung noch für nichtig erklärt werden?
Nein. Eine grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung, die im Einklang mit den Umsetzungsvorschriften wirksam geworden ist, kann nicht für nichtig erklärt werden. Das berührt jedoch nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten, nachträglich strafrechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Maßnahmen und Sanktionen zu verhängen [Art. 86t].
Welche grenzüberschreitenden Spaltungen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen?
Die Richtlinie erfasst nur grenzüberschreitende Spaltungen mit Neugründung von Gesellschaften (Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung). Grenzüberschreitende Spaltungen, bei denen Vermögen auf bereits bestehende Gesellschaften übertragen wird, sind ausgenommen, da diese als besonders komplex gelten und zusätzliche Umgehungsrisiken bergen [Erwägungsgrund 8, Art. 160a].
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