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Richtlinie (EU) 2019/1023 — Präventive Restrukturierungsrahmen, Entschuldung und Effizienz von Insolvenzverfahren

Analyse vom 19. April 20262 QuellenOriginalfassungEUR-Lex Original

Unser Unternehmen steckt in einer finanziellen Schieflage — können wir uns ohne klassisches Insolvenzverfahren restrukturieren, und was droht der Geschäftsleitung, wenn sie zu spät handelt?

Seit 17. Juli 2021 müssen alle EU-Mitgliedstaaten einen präventiven Restrukturierungsrahmen bereitstellen — wer als Geschäftsleitung bei wahrscheinlicher Insolvenz nicht rechtzeitig Gegenmaßnahmen einleitet, haftet persönlich nach nationalem Recht [Art. 19].

Kurzantwort

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu einem vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren zu geben, bei dem der Schuldner grundsätzlich die Kontrolle behält (Eigenverwaltung) [Art. 5]. Gläubiger können durch einen gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan auch gegen ihren Willen gebunden werden, wenn die gesetzlichen Mehrheiten und der Gläubigerinteressen-Test erfüllt sind [Art. 10, Art. 11]. Redliche insolvente Unternehmer erhalten nach maximal drei Jahren eine volle Entschuldung [Art. 21]. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, bei Eintritt einer wahrscheinlichen Insolvenz die Interessen der Gläubiger, Arbeitnehmer und sonstiger Beteiligter zu berücksichtigen und Maßnahmen zur Vermeidung der Insolvenz zu ergreifen [Art. 19].

Betroffen

Betroffen sind alle Kapitalgesellschaften und Unternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Ausgenommen sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen, zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und bestimmte weitere Finanzinstitute [Art. 1 Abs. 2]. Natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, können von den Mitgliedstaaten einbezogen werden [Art. 1 Abs. 4].

Frist

Die Umsetzungsfrist für die Kernbestimmungen ist am 17. Juli 2021 abgelaufen (Verlängerungsoption bis 17. Juli 2022). Nächste offene Frist: Mitgliedstaaten müssen bis 17. Juli 2026 die elektronische Einlegung von Rechtsbehelfen in Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren ermöglichen [Art. 28 Abs. 1 lit. d]. Dauerpflicht: Die Geschäftsleitung muss bei wahrscheinlicher Insolvenz jederzeit und unverzüglich handeln [Art. 19].

Risiko

Die Richtlinie selbst sieht keine eigenen Bußgelder vor — sie ist als Rahmenrichtlinie konzipiert, die Sanktionen dem nationalen Recht überlässt. In Deutschland droht der Geschäftsleitung bei Verletzung der Krisenfrüherkennungspflicht (§ 1 StaRUG, Umsetzung von Art. 19) persönliche Haftung. Bei verspäteter Insolvenzantragstellung: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (§ 15a InsO). Für Gläubiger besteht das Risiko, dass ohne rechtzeitige Restrukturierung die Befriedigungsquote drastisch sinkt.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-19
  • Originalfassung

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen Sie, ob Ihr nationales Umsetzungsgesetz (DE: StaRUG) den vollen Umfang des präventiven Restrukturierungsrahmens abdeckt, insbesondere die Möglichkeit des klassenübergreifenden Cram-down [Art. 11] und den Schutz neuer Finanzierungen [Art. 17].
  • Stellen Sie sicher, dass die Pflichten der Geschäftsleitung bei wahrscheinlicher Insolvenz dokumentiert und in die Corporate-Governance-Richtlinien integriert sind — insbesondere die Pflicht, Gläubigerinteressen zu berücksichtigen und Maßnahmen zur Insolvenzvermeidung zu ergreifen [Art. 19].
  • Bewerten Sie, welche Forderungskategorien in Ihrem Mitgliedstaat vom Restrukturierungsplan ausgenommen sind (Arbeitnehmerforderungen, Unterhaltsforderungen, deliktische Forderungen) und wie sich dies auf die Plangestaltung auswirkt [Art. 1 Abs. 5].

Compliance

  • Etablieren Sie ein Frühwarnsystem zur Erkennung finanzieller Schieflagen, das mindestens Zahlungsverhalten, Liquiditätskennzahlen und Covenant-Einhaltung überwacht — die Richtlinie verlangt, dass solche Instrumente bereitgestellt werden [Art. 3].
  • Dokumentieren Sie bei Eintritt einer wahrscheinlichen Insolvenz jeden Schritt der Geschäftsleitung schriftlich, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nachweisen zu können — persönliche Haftung droht bei Pflichtverletzung [Art. 19].
  • Implementieren Sie einen Prozess für die jährliche Datenerhebung zu Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren, falls Ihr Unternehmen als Verwalter, Berater oder Gericht an solchen Verfahren mitwirkt [Art. 29].

IT / Security

  • Stellen Sie sicher, dass elektronische Kommunikationswege für die Forderungsanmeldung, Planübermittlung und Gläubigerbenachrichtigung in Restrukturierungsverfahren bereitstehen — bis 17. Juli 2026 muss auch die elektronische Rechtsbehelfseinlegung möglich sein [Art. 28].
  • Gewährleisten Sie die Integrität und Vertraulichkeit aller Restrukturierungsdokumente im digitalen Verfahren, insbesondere des Restrukturierungsplans mit Vermögens- und Schuldneraufstellungen [Art. 8 Abs. 1].
  • Implementieren Sie Zugriffskontrollen für vertrauliche Restrukturierungsverhandlungen — die Richtlinie erlaubt vertrauliche Verfahren, deren Schutz technisch sichergestellt sein muss [Art. 4 Abs. 3].

Product / Engineering

  • Prüfen Sie die Auswirkungen einer möglichen Restrukturierung auf laufende Lieferverträge und Kundenvereinbarungen — die Richtlinie verbietet Vertragsklauseln, die allein wegen der Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens eine Kündigung ermöglichen (Ipso-facto-Klauseln) [Art. 7 Abs. 5].
  • Sichern Sie die Fortführung wesentlicher Verträge (essential contracts) während einer Vollstreckungsaussetzung — Gegenparteien dürfen diese nicht allein wegen der Aussetzung kündigen, zurückhalten oder ändern [Art. 7 Abs. 4].
  • Bewerten Sie, ob Ihr Unternehmen bei einer Restrukturierung mehr als 25 % der Belegschaft abbauen müsste — in diesem Fall ist eine gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans zwingend vorgeschrieben [Art. 10 Abs. 1 lit. c].

Wichtige Begriffe

Präventiver Restrukturierungsrahmen
Vorinsolvenzliches Verfahren, das bestandsfähigen Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten eine Restrukturierung ermöglicht, bevor formelle Insolvenz eintritt — der Schuldner behält grundsätzlich die Kontrolle (Eigenverwaltung) [Art. 4, Art. 5].
Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen (Stay)
Vorübergehende gerichtliche Anordnung, die Gläubiger daran hindert, während der Restrukturierungsverhandlungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten oder fortzusetzen — maximal zwölf Monate [Art. 6].
Klassenübergreifender Cram-down
Gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans auch gegen den Widerstand einzelner Gläubigerklassen, sofern Mindestanforderungen wie die absolute Prioritätsregel und der Gläubigerinteressen-Test erfüllt sind [Art. 11].
Gläubigerinteressen-Test (Best-Interest-of-Creditors-Test)
Prüfmaßstab, wonach kein ablehnender Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt werden darf als bei einer Liquidation oder dem nächstbesten Alternativszenario [Art. 2 Abs. 1 Nr. 6].
Entschuldung (Restschuldbefreiung)
Vollständiger Erlass der verbleibenden Schulden eines redlichen insolventen Unternehmers nach Ablauf einer Frist von maximal drei Jahren, um eine zweite Chance zu ermöglichen [Art. 20, Art. 21].
Zwischenfinanzierung
Neue Finanzierung, die während der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen gewährt wird und die angemessen und unmittelbar notwendig ist, damit das Unternehmen des Schuldners seinen Betrieb fortsetzen kann [Art. 2 Abs. 1 Nr. 8].
Restrukturierungsbeauftragter
Von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestellte Person, die den Schuldner und die Gläubiger bei den Restrukturierungsverhandlungen unterstützt oder beaufsichtigt — nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben [Art. 2 Abs. 1 Nr. 12, Art. 5 Abs. 3].
?

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem präventiven Restrukturierungsrahmen und einem Insolvenzverfahren?
Der präventive Restrukturierungsrahmen greift vor der Insolvenz, wenn eine Insolvenz erst wahrscheinlich ist. Der Schuldner behält grundsätzlich die Kontrolle über sein Vermögen und seine Geschäftstätigkeit (Eigenverwaltung) [Art. 5 Abs. 1]. Ein Insolvenzverfahren setzt hingegen erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein.
Wie lange dauert die Vollstreckungsaussetzung (Stay) maximal?
Die erste Aussetzung darf höchstens vier Monate betragen [Art. 6 Abs. 6]. Sie kann verlängert werden, darf aber insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten [Art. 6 Abs. 8]. Während dieser Zeit können Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner ausgesetzt werden.
Was bedeutet der klassenübergreifende Cram-down?
Wenn nicht alle Gläubigerklassen dem Restrukturierungsplan zustimmen, kann eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Plan dennoch bestätigen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind — insbesondere die absolute Prioritätsregel und der Gläubigerinteressen-Test (kein Gläubiger schlechter gestellt als bei Liquidation) [Art. 11].
Innerhalb welcher Frist erhalten insolvente Unternehmer eine volle Entschuldung?
Redliche insolvente Unternehmer erhalten spätestens nach drei Jahren eine volle Entschuldung von ihren Restschulden [Art. 21 Abs. 1]. Die Frist beginnt je nach Mitgliedstaat mit der Eröffnung des Verfahrens, dem Beginn der Umsetzung des Tilgungsplans oder einem anderen gesetzlich festgelegten Datum [Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2].
Welche Pflichten hat die Geschäftsleitung bei wahrscheinlicher Insolvenz?
Die Geschäftsleitung muss die Interessen von Gläubigern, Anteilsinhabern und sonstigen Interessenträgern gebührend berücksichtigen, Maßnahmen ergreifen, um die Insolvenz abzuwenden, und vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vermeiden, das die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gefährdet [Art. 19].
Gilt die Richtlinie auch für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen?
Nein. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, zentrale Gegenparteien und bestimmte weitere Finanzinstitute sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen, da für sie eigene Abwicklungs- und Sanierungsrahmen gelten [Art. 1 Abs. 2].
Wie wird Deutschland von der Richtlinie betroffen?
Deutschland hat die Richtlinie durch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) umgesetzt, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Das StaRUG regelt insbesondere den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, die Krisenfrüherkennungspflicht der Geschäftsleitung und den Restrukturierungsplan.
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