Wichtige Begriffe
- EUID (Europäische Eindeutige Kennung)
- Eindeutige Kennung zur Identifizierung von Gesellschaften im europäischen System der Registervernetzung (BRIS), bestehend aus Ländercode, Registerkennung und Eintragungsnummer [Art. 22].
- BRIS (Business Registers Interconnection System)
- System der Registervernetzung, das die nationalen Handelsregister der EU-Mitgliedstaaten elektronisch verbindet und den grenzüberschreitenden Zugang zu Gesellschaftsinformationen ermöglicht [Art. 22].
- Universalsukzession
- Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung oder Spaltung: Alle Aktiva und Passiva der übertragenden Gesellschaft gehen kraft Gesetzes auf die übernehmende Gesellschaft über [Art. 105, Art. 131].
- Vorabbescheinigung
- Bescheinigung der zuständigen Behörde des Wegzugsmitgliedstaats, die die Einhaltung aller Voraussetzungen und Verfahren bestätigt — Voraussetzung für die Wirksamkeit grenzüberschreitender Vorgänge [Art. 86m, Art. 127].
- Solvabilitätserklärung
- Erklärung des Leitungsorgans, dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit bedienen kann — Bestandteil des Gläubigerschutzes bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen [Art. 126b Abs. 2].
- Sacheinlage
- Einlage in das Gesellschaftskapital, die nicht in Geld, sondern in bewertbaren Vermögensgegenständen erbracht wird und durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bewerten ist [Art. 49].
- Bezugsrecht
- Vorrangiges Recht der bestehenden Gesellschafter, bei einer Kapitalerhöhung neue Aktien im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu zeichnen; Ausübungsfrist mindestens 14 Tage [Art. 72].
- Grenzüberschreitende Umwandlung
- Verfahren, bei dem eine Gesellschaft ihre Rechtsform in die eines anderen Mitgliedstaats umwandelt und ihren Satzungssitz verlegt, ohne aufgelöst oder neu gegründet zu werden [Art. 86b].
- Gesamtschuldnerische Haftung (bei Spaltung)
- Solidarische Haftung aller an einer Spaltung beteiligten Gesellschaften für Verbindlichkeiten der gespaltenen Gesellschaft, die vor Wirksamwerden entstanden sind [Art. 146, Art. 160j].
- Spaltung durch Übernahme
- Form der Spaltung, bei der das Vermögen der gespaltenen Gesellschaft auf bestehende Gesellschaften übertragen wird, im Gegensatz zur Spaltung durch Neugründung [Art. 136, Art. 155].
Häufige Fragen
Welche Gesellschaftsformen fallen unter die Richtlinie (EU) 2017/1132?
Was ist das Mindestkapital für eine Aktiengesellschaft nach EU-Recht?
Wie funktioniert die Online-Gründung einer Gesellschaft nach der Richtlinie?
Welche Schutzrechte haben Gesellschafter bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen?
Wie werden Gläubiger bei grenzüberschreitenden Vorgängen geschützt?
Was passiert mit der Arbeitnehmermitbestimmung bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen?
Kann eine eingetragene Verschmelzung oder Spaltung nachträglich für nichtig erklärt werden?
Welche Frist gilt für die Offenlegung von Änderungen im Handelsregister?
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