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Conformi/Knowledge Base/Insolvenz/Insolvenz-VO
📉Insolvenzrecht

Verordnung (EU) 2015/848 — EuInsVO — Verordnung über Insolvenzverfahren (Neufassung)

Analyse vom 17. April 20262 QuellenKonsolidierte Fassung vom 06.11.2025 (mit Änderungen durch VO 2017/353, VO 2018/946, VO 2021/2260, VO 2023/2844, VO 2025/2073)EUR-Lex Original

Unser Lieferant in Frankreich ist insolvent — gilt das Verfahren automatisch für unsere Forderungen in Deutschland, und welches Gericht ist zuständig?

Ein in einem EU-Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren wird seit dem 26. Juni 2017 automatisch in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt — zuständig ist das Gericht am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, und Gläubiger müssen Forderungen innerhalb von mindestens 30 Tagen anmelden [Art. 19 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 55 Abs. 6].

Kurzantwort

Die EuInsVO regelt, welcher Mitgliedstaat das Insolvenzverfahren eröffnet und welches nationale Insolvenzrecht anwendbar ist — Grundregel ist das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung [Art. 7 Abs. 1]. Die Eröffnungsentscheidung wird ohne weitere Förmlichkeiten EU-weit anerkannt und entfaltet in allen Mitgliedstaaten die gleichen Wirkungen [Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1]. Neben dem Hauptinsolvenzverfahren können Sekundärinsolvenzverfahren in Mitgliedstaaten eröffnet werden, in denen der Schuldner eine Niederlassung hat — deren Wirkungen sind auf das dort belegene Vermögen beschränkt [Art. 3 Abs. 2, Art. 34]. Für Unternehmensgruppen mit Mitgliedern in mehreren Mitgliedstaaten sieht die Verordnung ein Gruppen-Koordinationsverfahren vor, das eine koordinierte Sanierung ermöglicht [Art. 61–77].

Betroffen

Betroffen sind alle Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten innerhalb der EU, die als Schuldner oder Gläubiger in ein Insolvenzverfahren involviert werden können. Ausgenommen sind Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2001/24/EG und Organismen für gemeinsame Anlagen [Art. 1 Abs. 2]. Erfasst werden öffentliche Gesamtverfahren einschließlich vorläufiger Verfahren zur Rettung, Schuldenanpassung, Reorganisation oder Liquidation [Art. 1 Abs. 1]. Natürliche Personen — auch Freiberufler und Selbständige — fallen ebenfalls unter den Anwendungsbereich [Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3, 4].

Frist

Die Verordnung gilt seit dem 26. Juni 2017 für alle ab diesem Datum eröffneten Insolvenzverfahren [Art. 84 Abs. 1, Art. 92]. Die Pflicht zur Einrichtung nationaler Insolvenzregister gilt seit dem 26. Juni 2018 [Art. 24 Abs. 1, Art. 92 lit. b], die Vernetzung der Register über das Europäische Justizportal seit dem 26. Juni 2019 [Art. 25, Art. 92 lit. c]. Laufende Pflicht: Ausländische Gläubiger müssen Forderungen innerhalb von mindestens 30 Tagen nach Bekanntmachung im Insolvenzregister anmelden [Art. 55 Abs. 6]. Die konsolidierte Fassung berücksichtigt Änderungen durch VO (EU) 2023/2844 (Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit) und VO (EU) 2025/2073.

Risiko

Die EuInsVO enthält keine eigenen Bußgeldtatbestände oder Sanktionsrahmen — Verstöße gegen Verfahrenspflichten werden durch das jeweils anwendbare nationale Recht sanktioniert [Art. 7]. Das materielle Risiko liegt in der Nichtanerkennung oder fehlerhaften Verfahrensführung: Ein Gläubiger, der Forderungen nicht fristgerecht anmeldet, riskiert den vollständigen Verlust seiner Ansprüche im Insolvenzverfahren [Art. 55 Abs. 6]. Wird der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen falsch bestimmt, kann die Eröffnungsentscheidung aus Gründen der internationalen Zuständigkeit angefochten werden [Art. 5 Abs. 1]. Bei Unternehmensgruppen droht ohne koordinierte Verwalterkooperation eine ineffiziente Zersplitterung der Insolvenzmasse über mehrere Mitgliedstaaten [Art. 56, Art. 61].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-17
  • Konsolidierte Fassung vom 06.11.2025 (mit Änderungen durch VO 2017/353, VO 2018/946, VO 2021/2260, VO 2023/2844, VO 2025/2073)

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Bei jeder grenzüberschreitenden Insolvenz den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) des Schuldners bestimmen — bei Gesellschaften wird der Sitz vermutet, diese Vermutung gilt nicht, wenn der Sitz in den letzten drei Monaten verlegt wurde [Art. 3 Abs. 1].
  • Prüfen, ob dingliche Rechte an Vermögensgegenständen in einem anderen Mitgliedstaat bestehen — diese bleiben von der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens unberührt und unterliegen dem Recht des Belegenheitsstaats [Art. 8 Abs. 1].
  • Für ausländische Gläubiger Forderungsanmeldung innerhalb der gesetzlichen Frist vorbereiten — mindestens 30 Tage nach Bekanntmachung im Insolvenzregister, unter Nutzung des EU-Standardformulars in jeder EU-Amtssprache [Art. 55 Abs. 1, 5, 6].

Compliance

  • Überwachen, ob in anderen EU-Mitgliedstaaten Insolvenzverfahren gegen Geschäftspartner eröffnet wurden — die Insolvenzregister sind über das Europäische Justizportal gebührenfrei abrufbar [Art. 24, Art. 25, Art. 27 Abs. 1].
  • Bei Insolvenz eines Konzernmitglieds die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern der verschiedenen Verfahren sicherstellen — einschließlich gegenseitiger Information über Forderungsstand und Sanierungsmöglichkeiten [Art. 56 Abs. 2].
  • Prüfen, ob der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens eine Zusicherung nach Art. 36 abgeben kann, um ein Sekundärinsolvenzverfahren zu vermeiden — die Zusicherung muss von den lokalen Gläubigern gebilligt werden [Art. 36 Abs. 1, 5].

IT / Security

  • Zugang zum System der Vernetzung der Insolvenzregister über das Europäische Justizportal einrichten und in das interne Monitoring integrieren — die Pflichtinformationen umfassen Verfahrensdaten, Verwalterbestellungen und Forderungsfristen [Art. 24 Abs. 2, Art. 25].
  • Sicherstellen, dass die elektronische Forderungsanmeldung gemäß den technischen Spezifikationen der Kommission unterstützt wird — ausländische Gläubiger können elektronische Kommunikationsmittel nach VO (EU) 2023/2844 nutzen [Art. 53].
  • Datenschutzkonformität bei der Verarbeitung von Insolvenzregisterdaten gewährleisten — der Zugang zu Daten natürlicher Personen kann nach nationalem Recht eingeschränkt und an den Nachweis eines berechtigten Interesses geknüpft sein [Art. 27 Abs. 3, 4].

Product / Engineering

  • Vertragliche Klauseln für den Fall einer grenzüberschreitenden Insolvenz von Lieferanten oder Kunden überprüfen — die Wirkungen auf laufende Verträge bestimmen sich nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung [Art. 7 Abs. 2 lit. e].
  • Bei Eigentumsvorbehalts-Vereinbarungen prüfen, ob sich die Ware im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet — der Eigentumsvorbehalt bleibt in diesem Fall von der Verfahrenseröffnung unberührt [Art. 10 Abs. 1].
  • Bei Insolvenz innerhalb einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit eines Gruppen-Koordinationsverfahrens evaluieren — ein Koordinator kann einen gruppenweiten Sanierungsplan vorschlagen und die Verwertungsaussetzung beantragen [Art. 61, Art. 72, Art. 60 Abs. 1 lit. b].

Wichtige Begriffe

Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI)
Der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist — bestimmt die internationale Zuständigkeit für das Hauptinsolvenzverfahren [Art. 3 Abs. 1].
Hauptinsolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren, das im Mitgliedstaat des COMI des Schuldners eröffnet wird und grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst [Art. 3 Abs. 1].
Sekundärinsolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren, das in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet wird, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat — seine Wirkungen sind auf das dort belegene Vermögen beschränkt [Art. 3 Abs. 2, 3].
Niederlassung
Jeder Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt [Art. 2 Nr. 10].
Verwalter
Jede Person oder Stelle, die Insolvenzforderungen prüft, die Gesamtinteressen der Gläubiger vertritt, die Insolvenzmasse verwaltet oder verwertet oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners überwacht [Art. 2 Nr. 5].
Zusicherung (Art. 36)
Einseitige Erklärung des Hauptverwalters gegenüber lokalen Gläubigern, bei der Verteilung des in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Vermögens die dortigen Verteilungs- und Vorzugsrechte zu wahren — kann ein Sekundärinsolvenzverfahren vermeiden.
Gruppen-Koordinationsverfahren
Ein Verfahren nach Art. 61–77, bei dem ein unabhängiger Koordinator die Insolvenzverfahren über das Vermögen mehrerer Mitglieder einer Unternehmensgruppe koordiniert und einen gruppenübergreifenden Sanierungsplan vorschlagen kann.
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Häufige Fragen

Welches Gericht ist für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens zuständig?
Zuständig sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (COMI) hat. Bei Gesellschaften wird der Ort des satzungsmäßigen Sitzes vermutet, sofern der Sitz nicht in den letzten drei Monaten verlegt wurde. Bei Selbständigen gilt die Hauptniederlassung, bei anderen natürlichen Personen der gewöhnliche Aufenthalt [Art. 3 Abs. 1].
Wird ein in einem EU-Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren automatisch in anderen Mitgliedstaaten anerkannt?
Ja. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht wird in allen übrigen Mitgliedstaaten ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt, sobald die Entscheidung im Eröffnungsstaat wirksam ist [Art. 19 Abs. 1]. Dies gilt auch, wenn im Anerkennungsstaat ein entsprechendes Verfahren nicht eröffnet werden könnte [Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2].
Was ist ein Sekundärinsolvenzverfahren und wann kann es eröffnet werden?
Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet werden, wenn der Schuldner dort eine Niederlassung hat [Art. 3 Abs. 2]. Dessen Wirkungen sind auf das in diesem Mitgliedstaat belegene Vermögen beschränkt [Art. 34]. War für das Hauptverfahren Insolvenz erforderlich, wird diese im Sekundärverfahren nicht erneut geprüft [Art. 34 Satz 2].
Wie melde ich als ausländischer Gläubiger Forderungen in einem grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren an?
Ausländische Gläubiger können Forderungen in jeder Amtssprache der EU-Organe anmelden, entweder über das EU-Standardformular oder formlos mit den in Art. 55 Abs. 2 genannten Angaben. Die Frist beträgt mindestens 30 Tage nach Bekanntmachung im Insolvenzregister des Eröffnungsstaats [Art. 55 Abs. 5, 6]. Eine anwaltliche Vertretung ist allein für die Forderungsanmeldung nicht erforderlich [Art. 53].
Was passiert mit dinglichen Sicherheiten an Vermögenswerten in einem anderen Mitgliedstaat?
Dingliche Rechte eines Gläubigers oder Dritten an Gegenständen, die sich zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt [Art. 8 Abs. 1]. Dies umfasst Pfandrechte, Hypotheken, das Recht auf Verwertung und Sicherungsabtretungen [Art. 8 Abs. 2].
Welches Recht gilt für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Arbeitsverträge?
Für die Wirkungen auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den jeweiligen Arbeitsvertrag anwendbar ist — nicht das Insolvenzrecht des Eröffnungsstaats [Art. 13 Abs. 1]. Die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Beendigung oder Änderung verbleibt bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem ein Sekundärverfahren eröffnet werden könnte [Art. 13 Abs. 2].
Was ist das Gruppen-Koordinationsverfahren?
Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe kann ein Verwalter die Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens beantragen [Art. 61 Abs. 1]. Ein unabhängiger Koordinator wird bestellt, der einen Sanierungsplan vorschlagen und die Zusammenarbeit der Verwalter koordinieren kann [Art. 68, Art. 72]. Die Teilnahme ist freiwillig — Verwalter können innerhalb von 30 Tagen Einwand gegen die Einbeziehung ihres Verfahrens erheben [Art. 64, Art. 65].
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