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EMV-Richtlinie 2014/30/EU — Elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Analyse vom 13. Juni 20260 QuellenOriginalfassung vom 29.03.2014, geändert durch VO (EU) 2018/1139 (Art. 137) und RL (EU) 2024/2749 (Art. 5)EUR-Lex Original

Unser neues Elektronikprodukt geht nächsten Monat in den EU-Handel — reicht die interne EMV-Prüfung, oder brauchen wir eine notifizierte Stelle?

Wer Betriebsmittel ohne EMV-Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung in der EU in Verkehr bringt, riskiert seit 20. April 2016 Vertriebsverbote, Rückrufe und bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen — die Hersteller-Pflicht ist laufend, nicht einmalig [Art. 7, Art. 42].

Kurzantwort

Die Richtlinie 2014/30/EU verpflichtet Hersteller, Einführer und Händler, nur Betriebsmittel auf dem EU-Markt bereitzustellen, die die wesentlichen EMV-Anforderungen nach Anhang I erfüllen [Art. 4, Art. 6]. Der Hersteller muss vor dem Inverkehrbringen eine EMV-Bewertung durchführen, technische Unterlagen erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen [Art. 7 Abs. 1-2]. Er kann dabei zwischen interner Fertigungskontrolle (Modul A, Anhang II) und EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle (Modul B, Anhang III) wählen [Art. 14]. Seit 30. Mai 2026 gelten zusätzlich Notfallverfahren für krisenrelevante Waren bei Aktivierung des Binnenmarkt-Notfallmodus gemäß der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/2749 [Art. 40a-40c].

Betroffen

Alle Hersteller, Einführer und Händler, die elektrische oder elektronische Geräte oder ortsfeste Anlagen in der EU in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen [Art. 7-10]. Ausgenommen sind: Funkanlagen nach RL 2014/53/EU, Luftfahrtausrüstung unter VO (EU) 2018/1139, die ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist (geändert durch Art. 137 VO 2018/1139), nicht kommerziell genutzte Amateurfunkgeräte, Betriebsmittel mit physikalisch vernachlässigbarer EMV-Relevanz sowie kundenspezifische Erprobungsmodule für F&E-Zwecke [Art. 2 Abs. 2].

Frist

Die Hauptrichtlinie gilt seit 20. April 2016 — die EMV-Konformitätspflicht ist laufend und permanent. Die jüngste Änderung durch RL (EU) 2024/2749 (Notfallverfahren bei Binnenmarkt-Krisen) musste bis 29. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden und ist seit 30. Mai 2026 anwendbar [Art. 11 RL (EU) 2024/2749].

Risiko

Die Richtlinie enthält keine EU-weiten Bußgeldbeträge. Art. 42 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen, die bei schweren Verstößen strafrechtliche Konsequenzen umfassen können. In der Praxis drohen: Vertriebsverbote und Rücknahme vom Markt [Art. 38 Abs. 4], Rückruf, sowie formale Nichtkonformitätsverfahren bei fehlender CE-Kennzeichnung oder EU-Konformitätserklärung [Art. 40].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-06-13
  • Originalfassung vom 29.03.2014, geändert durch VO (EU) 2018/1139 (Art. 137) und RL (EU) 2024/2749 (Art. 5)

Primärquellen

    Was jetzt zu tun ist

    Legal / DPO

    • Prüfen Sie, ob Ihre Betriebsmittel unter die Ausnahmen des Art. 2 Abs. 2 fallen — insbesondere die Abgrenzung zu Funkanlagen nach RL 2014/53/EU und Luftfahrtausrüstung nach VO (EU) 2018/1139 ist haftungsrelevant [Art. 2 Abs. 2-3].
    • Stellen Sie sicher, dass die EU-Konformitätserklärung nach Anhang IV vollständig ausgefertigt ist und bei mehreren anwendbaren Richtlinien eine konsolidierte Erklärung vorliegt — der Hersteller übernimmt mit der Ausstellung die volle Verantwortung [Art. 15 Abs. 3-4].
    • Implementieren Sie die nationale Umsetzung der Notfallverfahren aus RL (EU) 2024/2749: Prüfen Sie, ob Ihre Geräte als krisenrelevante Waren eingestuft werden könnten, und bereiten Sie alternative Konformitätsnachweise vor [Art. 40a, Art. 40b].

    Compliance

    • Dokumentieren Sie die EMV-Konformitätsbewertung nach Modul A (Anhang II) oder Modul B (Anhang III) vollständig und archivieren Sie technische Unterlagen sowie EU-Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach Inverkehrbringen [Art. 7 Abs. 2-3].
    • Führen Sie eine Lieferketten-Rückverfolgbarkeit ein: Jeder Wirtschaftsakteur muss zehn Jahre lang nachweisen können, von wem er Geräte bezogen und an wen er sie abgegeben hat [Art. 12].
    • Gewährleisten Sie, dass Betriebsanleitungen und Nutzungsinformationen gemäß Art. 18 dem Gerät beiliegen — bei Geräten, deren EMV-Konformität in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, muss eine sichtbare Nutzungsbeschränkung angebracht werden [Art. 18 Abs. 1-2].

    IT / Security

    • Integrieren Sie EMV-Tests in den Entwicklungsprozess: Die EMV-Bewertung muss alle repräsentativen Betriebskonfigurationen abdecken, einschließlich der stärksten Störaussendung und der höchsten Störempfindlichkeit [Anhang II Nr. 2].
    • Stellen Sie sicher, dass Software-Updates und Firmware-Änderungen die EMV-Konformität nicht beeinträchtigen — bei Änderungen am Entwurf oder an Merkmalen ist eine Neubewertung erforderlich [Art. 7 Abs. 4].
    • Dokumentieren Sie bei ortsfesten Anlagen die anerkannten Regeln der Technik und halten Sie die Unterlagen für die zuständigen Behörden bereit, solange die Anlage in Betrieb ist [Art. 19 Abs. 1].

    Product / Engineering

    • Entwerfen Sie Geräte so, dass die elektromagnetischen Emissionen keinen Pegel erreichen, der den bestimmungsgemäßen Betrieb anderer Geräte verhindert, und dass die Störfestigkeit unter normalen Betriebsbedingungen gewährleistet ist [Anhang I Nr. 1].
    • Bringen Sie vor dem Inverkehrbringen die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenplakette an — bei fehlender CE-Kennzeichnung droht ein Vertriebsverbot [Art. 17, Art. 40 Abs. 1 lit. b].
    • Versehen Sie jedes Gerät mit Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Herstellerangaben (Name, Handelsmarke, Postanschrift) für die Rückverfolgbarkeit [Art. 7 Abs. 5-6].

    Interaktive Checks zu diesem Rechtsakt

    Vorab-Einschätzung anhand der Verordnung. Keine Rechtsberatung.

    Wichtige Begriffe

    Betriebsmittel
    Oberbegriff für ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage. Erfasst alle unter die EMV-Richtlinie fallenden Produkte und Installationen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 1].
    Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
    Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne selbst unzumutbare elektromagnetische Störungen für andere Betriebsmittel zu verursachen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 4].
    Elektromagnetische Störung
    Jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte — kann Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums sein [Art. 3 Abs. 1 Nr. 5].
    Störfestigkeit
    Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten [Art. 3 Abs. 1 Nr. 6].
    Ortsfeste Anlage
    Eine Kombination von Geräten und weiteren Einrichtungen, die dauerhaft an einem vorbestimmten Ort betrieben werden soll — unterliegt einem vereinfachten Regime ohne CE-Kennzeichnungspflicht [Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Art. 19].
    Harmonisierte Normen
    Europäische Normen nach VO (EU) Nr. 1025/2012, deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung mit den wesentlichen Anforderungen der EMV-Richtlinie begründet [Art. 3 Abs. 1 Nr. 17, Art. 13].
    CE-Kennzeichnung
    Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Gerät die anwendbaren Anforderungen der einschlägigen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften erfüllt — wird vor dem Inverkehrbringen angebracht [Art. 3 Abs. 1 Nr. 25, Art. 17].
    ?

    Häufige Fragen

    Welche Konformitätsbewertungsverfahren stehen für EMV-Geräte zur Verfügung?
    Hersteller können zwischen zwei Verfahren wählen: Modul A (interne Fertigungskontrolle nach Anhang II) — der Hersteller bewertet die EMV selbst und erklärt die Konformität eigenverantwortlich; oder Modul B+C (EU-Baumusterprüfung nach Anhang III) — eine notifizierte Stelle prüft den technischen Entwurf. Modul B kann auf einzelne Aspekte der wesentlichen Anforderungen beschränkt werden [Art. 14].
    Brauchen ortsfeste Anlagen eine CE-Kennzeichnung?
    Nein. Für ortsfeste Anlagen ist weder eine EU-Konformitätserklärung noch eine CE-Kennzeichnung erforderlich [Art. 19]. Allerdings müssen sie die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I erfüllen, und die anerkannten Regeln der Technik müssen dokumentiert werden. Bei Beschwerden über Störungen können die Behörden den Konformitätsnachweis verlangen [Art. 19 Abs. 2].
    Wie lange müssen technische Unterlagen aufbewahrt werden?
    Hersteller, Einführer und Bevollmächtigte müssen die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Geräts aufbewahren und für die zuständigen Behörden bereithalten [Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2 lit. a, Art. 9 Abs. 7].
    Was passiert, wenn ein Gerät ohne CE-Kennzeichnung auf dem Markt entdeckt wird?
    Die Marktüberwachungsbehörde fordert den Wirtschaftsakteur zur Korrektur auf [Art. 40 Abs. 1 lit. b]. Besteht die Nichtkonformität fort, kann der Mitgliedstaat die Bereitstellung auf dem Markt beschränken, untersagen oder einen Rückruf anordnen [Art. 40 Abs. 2]. Zusätzlich drohen nationale Sanktionen, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können [Art. 42].
    Was sind die neuen Notfallverfahren nach der Änderung durch RL (EU) 2024/2749?
    Seit 30. Mai 2026 kann die Kommission bei Aktivierung des Binnenmarkt-Notfallmodus nach VO (EU) 2024/2747 alternative Normen oder gemeinsame Spezifikationen für krisenrelevante Geräte festlegen, die eine Konformitätsvermutung begründen [Art. 40b]. Die Marktüberwachungstätigkeiten für solche Geräte werden priorisiert, und die Behörden unterstützen sich gegenseitig [Art. 40c].
    Welche Geräte sind von der EMV-Richtlinie ausgenommen?
    Ausgenommen sind: Funkanlagen unter RL 2014/53/EU, Luftfahrtausrüstung unter VO (EU) 2018/1139, die ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist, nicht kommerziell genutzte Amateurfunkgeräte, Betriebsmittel mit physikalisch vernachlässigbarer EMV-Relevanz sowie kundenspezifische Erprobungsmodule für F&E-Zwecke [Art. 2 Abs. 2].
    Wann gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller?
    Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er ein Gerät unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die EMV-Konformität beeinträchtigt werden kann. In diesem Fall trägt er alle Hersteller-Pflichten nach Art. 7 [Art. 11].

    Werkzeuge & Vorlagen

    KI-generierte Compliance-Hilfen

    Vorschau
    13
    Gap-Checks
    2
    SOPs
    2
    Vorlagen
    Entscheidungen

    1. Gap-Analyse Checkliste

    !

    Wurde für jedes Gerät eine Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit durchgeführt, um die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen aus Anhang I sicherzustellen?

    Art. 7 Abs. 1, Anhang II Nr. 2|Herstellerpflichten
    !

    Wurden die technischen Unterlagen erstellt und wird ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 durchgeführt?

    Art. 7 Abs. 2|Herstellerpflichten
    !

    Wird für jedes konforme Gerät eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht?

    Art. 7 Abs. 2, Art. 15, Art. 17|Kennzeichnung & Dokumentation

    2. SOP-Vorlagen

    SOP: Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung (Hersteller)Art. 7, 14, 15, 17, Anhang II/III

    Zweck: Sicherstellung, dass alle als Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte die Anforderungen der EMV-Richtlinie 2014/30/EU erfüllen, das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und korrekt gekennzeichnet sind.

    Geltungsbereich: Diese SOP gilt für alle Produkte, die als 'Gerät' unter die EMV-Richtlinie fallen und für die das Unternehmen die Herstellerverantwortung trägt.

    Schritte:
    1. 1

      Durchführung einer Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) gemäß Anhang I.

      Verantwortlich: F&E / Technische Abteilung | Output: Dokumentierter EMV-Bewertungsbericht

    2. 2

      Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Anhang II oder III.

      Verantwortlich: Technische Abteilung / Produktdokumentation | Output: Vollständige technische Unterlagen

    3. 3

      Wahl und Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens (Modul A, oder Modul B+C).

      Verantwortlich: Compliance / Produktmanagement | Output: Nachweis über durchgeführtes Verfahren (z.B. interne Dokumentation, EU-Baumusterprüfbescheinigung)

    4. 4

      Ausstellung der EU-Konformitätserklärung auf Basis der positiven Bewertung.

      Verantwortlich: Geschäftsführung / Compliance Officer | Output: Rechtsgültig unterzeichnete EU-Konformitätserklärung

    5. 5

      Anbringung der CE-Kennzeichnung auf dem Gerät, der Datenplakette, Verpackung oder den Begleitunterlagen.

      Verantwortlich: Produktion / Qualitätssicherung | Output: Korrekt gekennzeichnetes Produkt

    6. 6

      Archivierung der technischen Unterlagen und der EU-Konformitätserklärung für 10 Jahre nach Inverkehrbringen des letzten Geräts.

      Verantwortlich: Compliance / Dokumentenmanagement | Output: Sicher archivierte Konformitätsdokumentation

    Prüffrequenz: Jährlich sowie bei Änderung der relevanten Normen oder des Produktdesigns.

    3. Textbausteine

    Muster: EU-KonformitätserklärungArt. 15, Anhang IV

    Anwendungsfall: Zur Ausstellung durch den Hersteller, um die Konformität eines Geräts mit der EMV-Richtlinie und anderen relevanten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu erklären.

    EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. [Nummer der Erklärung]) 1. Gerät/Produkt (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer): [Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer] 2. Name und Anschrift des Herstellers: [Name und Anschrift des Herstellers] [Gegebenenfalls: Name und Anschrift des Bevollmächtigten: [Name und Anschrift des Bevollmächtigten, falls zutreffend]] 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller. 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Geräts zwecks Rückverfolgbarkeit; kann eine Farbabbildung enthalten): [Bezeichnung des Geräts zur Rückverfolgbarkeit] 5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: - Richtlinie 2014/30/EU (Elektromagnetische Verträglichkeit) - [Liste weiterer relevanter Harmonisierungsrechtsvorschriften mit Fundstelle im Amtsblatt] 6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird: - [Liste der angewandten harmonisierten Normen/technischen Spezifikationen mit Datum] 7. Gegebenenfalls: Die notifizierte Stelle [Name, Kennnummer der notifizierten Stelle, falls zutreffend] hat [Beschreibung der Maßnahme der notifizierten Stelle, falls zutreffend] und folgende Bescheinigung ausgestellt: [Nummer der Bescheinigung, falls zutreffend]. 8. Zusatzangaben: [Zusatzangaben, falls zutreffend] Unterzeichnet für und im Namen von: [Name des Herstellers] [Ort und Datum] (Unterschrift) [Name des Unterzeichners] [Funktion des Unterzeichners]

    Platzhalter: Nummer der Erklärung, Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer, Name und Anschrift des Herstellers, Name und Anschrift des Bevollmächtigten, falls zutreffend, Bezeichnung des Geräts zur Rückverfolgbarkeit, Liste weiterer relevanter Harmonisierungsrechtsvorschriften mit Fundstelle im Amtsblatt, Liste der angewandten harmonisierten Normen/technischen Spezifikationen mit Datum, Name, Kennnummer der notifizierten Stelle, falls zutreffend, Beschreibung der Maßnahme der notifizierten Stelle, falls zutreffend, Nummer der Bescheinigung, falls zutreffend, Zusatzangaben, falls zutreffend, Ort und Datum, Name des Unterzeichners, Funktion des Unterzeichners

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