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Verordnung (EU) 2013/575 — CRR — Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Regulation)

Analyse vom 7. Juni 20261 QuelleKonsolidierte Fassung 020.002 zum 01.01.2026 (letzte erfasste Änderung: M21, Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 vom 12.06.2025)EUR-Lex Original

Wie hoch muss unser Eigenkapital unter dem neuen Output Floor wirklich sein, und was passiert, wenn wir die CRR III-Stufen bis 2026 nicht einhalten?

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der EU müssen ab 1. Januar 2026 den Output Floor von 55 % einhalten und sämtliche CRR III-Anforderungen an Eigenmittel, operationelles Risiko und Offenlegung umsetzen — bei Verstößen drohen aufsichtliche Maßnahmen bis hin zum Entzug der Zulassung [Art. 18 CRD IV].

Kurzantwort

Die CRR legt EU-weit einheitliche Eigenmittelquoten fest: hartes Kernkapital (CET1) mindestens 4,5 %, Kernkapital 6 %, Gesamtkapital 8 % und Verschuldungsquote 3 % [Art. 92 Abs. 1]. Mit der CRR III-Novelle (Verordnung (EU) 2024/1623) greift ab 2025 der Output Floor, der verhindert, dass interne Modelle die risikogewichteten Aktiva unter einen festgelegten Prozentsatz des Standardansatzes senken [Art. 92 Abs. 3]. Parallel ersetzt der neue Geschäftsindikator-Ansatz (BIC) alle bisherigen Ansätze für operationelles Risiko [Art. 312-313], und die Offenlegungspflichten werden um ESG-Risiken und Kryptowerte erweitert [Art. 449a, Art. 451b].

Betroffen

Alle Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 3, die in der EU zugelassen sind, sofern sie nicht nach Art. 2 Abs. 5 ausgenommen sind. Als EU-Verordnung gilt die CRR unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Kleine und nicht-komplexe Institute unterliegen vereinfachten Melde- und Offenlegungspflichten [Art. 430, Art. 433a ff.], für G-SRI gelten verschärfte TLAC-Anforderungen von 18 % risikobasiert und 6,75 % nicht-risikobasiert [Art. 92a Abs. 1].

Frist

Ab 1. Januar 2026: Output Floor steigt auf 55 % [Art. 465 Abs. 1 lit. b]; EBA-Regulierungsstandards zu Geschäftsindikator und operationellem Risiko fällig bis 10. Januar 2026. Ab 1. Januar 2027: Output Floor 60 %, weitere EBA-Standards (IRB-Wesentlichkeit, Spezialfinanzierung). Gestaffelt bis 1. Januar 2030: Output Floor erreicht den Endwert von 72,5 %. Alle CRR III-Übergangsfristen enden am 31. Dezember 2032.

Risiko

Die CRR selbst enthält keine Bußgeldtatbestände — die Sanktionierung erfolgt über die CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU). Die nationalen Aufsichtsbehörden (in DE: BaFin) können bei Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen Maßnahmen nach Art. 102-104 CRD IV anordnen, einschließlich zusätzlicher Eigenmittelanforderungen (Pillar 2), Beschränkung von Ausschüttungen und im äußersten Fall den Entzug der Zulassung [Art. 18 CRD IV]. Für G-SRI kommt bei Nichteinhaltung der MREL/TLAC-Anforderungen die Abwicklungsplanung der SRB ins Spiel.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-06-07
  • Konsolidierte Fassung 020.002 zum 01.01.2026 (letzte erfasste Änderung: M21, Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 vom 12.06.2025)

Primärquellen

    Was jetzt zu tun ist

    Legal / DPO

    • AT1- und T2-Instrumente gegen die verschärften qualitativen CRR III-Anforderungen prüfen — insbesondere Verlustabsorption bei CET1 unter 5,125 %, Kündigungssperrfristen und Emissionsbedingungen [Art. 52, Art. 54, Art. 63].
    • MREL-/TLAC-fähige Verbindlichkeiten identifizieren und gegen alle 14 kumulativen Bedingungen abgleichen, insbesondere Nachrangigkeit und Mindestrestlaufzeit von einem Jahr [Art. 72b Abs. 1, Art. 72c Abs. 1].
    • Vertragliche Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen auf CRR-Konformität prüfen und sicherstellen, dass Großkreditobergrenzen von 25 % des Kernkapitals (15 % bei G-SRI) eingehalten werden [Art. 395 Abs. 1].

    Compliance

    • Kapitalplanung an den stufenweisen Output Floor anpassen: für 2026 sicherstellen, dass TREA mindestens 55 % des Standardansatz-TREA beträgt, und Szenarien bis zum Endwert 72,5 % ab 2030 durchrechnen [Art. 92 Abs. 3, Art. 465 Abs. 1].
    • Verlustdatenerhebung für operationelles Risiko aufbauen, falls der Geschäftsindikator (BI) 750 Mio. EUR übersteigt — ab diesem Schwellenwert ist ein qualifizierter Verlustdatensatz mit Nettoverlusten ab 20.000 EUR Pflicht [Art. 316, Art. 319 Abs. 1].
    • ESG-Offenlegungspflichten nach Art. 449a implementieren und ESG-Risiken in die IRB-Stresstests integrieren, einschließlich der neuen Begriffsbestimmungen für ESG-Risiken [Art. 4 Abs. 1 Nr. 52d, Art. 177].

    IT / Security

    • Melde- und Offenlegungssysteme an die neuen CRR III-Datenanforderungen anpassen — insbesondere die erweiterte Kryptowerte-Offenlegung nach Art. 451b und die gestaffelten Offenlegungsfrequenzen nach Institutsgröße [Art. 433a ff.].
    • SA-CCR-Berechnungsengine für Derivate implementieren oder aktualisieren, einschließlich der korrekten Zuordnung zu den 6 Risikokategorien und Hedging-Sätzen [Art. 274 ff., Art. 277 Abs. 1, Art. 277a].
    • Automatisierte Überwachung der Immobiliensicherheiten-Bewertungen einrichten: jährliche Neubewertung für Gewerbeimmobilien, alle 3 Jahre für Wohnimmobilien, einschließlich Versicherungsnachweis [Art. 208].

    Product / Engineering

    • Interne Modelle (IRB, IMM, IMA) gegen die aktualisierten EBA-Regulierungsstandards validieren — insbesondere Rückvergleiche, P&L-Attribution und Stresstests für den FRTB-basierten Marktrisiko-Rahmen [Art. 325bf, Art. 325bg].
    • Verbriefungspositionen nach der korrekten Rangfolge SEC-IRBA, SEC-ERBA, SEC-SA behandeln und STS-Kriterien systematisch prüfen, um günstigere Risikogewichte zu sichern [Art. 243, Art. 254].
    • NPL-Backstop-Monitoring implementieren: gestufte Mindestdeckungsanforderungen für notleidende Risikopositionen zeitgerecht berechnen — unbesichert ab dem 3. Jahr (35 %), vollständig ab dem 4. Jahr; besichert gestaffelt bis zum 10. Jahr [Art. 47c Abs. 2, 3].

    Wichtige Begriffe

    Hartes Kernkapital (CET1)
    Kernkapital höchster Qualität: Stammaktien, einbehaltene Gewinne, kumuliertes sonstiges Ergebnis, abzüglich regulatorischer Abzugspositionen wie immaterielle Vermögenswerte und latente Steueransprüche [Art. 26-49].
    Zusätzliches Kernkapital (AT1)
    Unbefristete Instrumente mit Verlustabsorption durch Herabschreibung oder Umwandlung bei CET1-Quote unter 5,125 %, Kündigung frühestens nach 5 Jahren, keine feste Ausschüttungspflicht [Art. 51-61].
    Ergänzungskapital (Tier 2)
    Nachrangige Verbindlichkeiten mit Mindestlaufzeit 5 Jahren, Bedienung nach allen vorrangigen Gläubigern bei Insolvenz, lineare Amortisierung in den letzten 5 Jahren Restlaufzeit [Art. 62-71].
    Output Floor
    Untergrenze für risikogewichtete Aktiva bei Nutzung interner Modelle: TREA = max(U-TREA; x % mal S-TREA), mit x stufenweise von 50 % (2025) auf 72,5 % ab 2030 [Art. 92 Abs. 3, Art. 465].
    Gesamtrisikobetrag (TREA)
    Total Risk Exposure Amount — Summe aller risikogewichteten Positionsbeträge für Kredit-, Markt-, operationelles Risiko, CVA, Abwicklungsrisiko und Großkreditüberschreitungen [Art. 92 Abs. 3].
    Verschuldungsquote (Leverage Ratio)
    Nicht-risikobasierte Kennzahl: Kernkapital dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße (bilanziell plus außerbilanziell). Mindestquote: 3 % [Art. 429, Art. 92 Abs. 1].
    Liquiditätsdeckungsquote (LCR)
    Kurzfristige Liquiditätskennzahl: hochliquide Aktiva dividiert durch Netto-Liquiditätsabflüsse über 30 Kalendertage. Mindestquote: 100 % [Art. 412].
    Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR)
    Langfristige Refinanzierungskennzahl: verfügbare stabile Refinanzierung dividiert durch erforderliche stabile Refinanzierung, mit Stabilitätsfaktoren 0-100 %. Mindestquote: 100 % [Art. 428b].
    SA-CCR
    Standardised Approach for Counterparty Credit Risk — aufsichtlicher Standardansatz zur Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten aus Wiederbeschaffungskosten (RC) und potentiellem künftigen Risikopositionswert (PFE) [Art. 274 ff.].
    Geschäftsindikator (BI)
    Kennzahl für operationelles Risiko: Summe aus ILDC (Zins-/Leasing-/Dividendenkomponente), SC (Dienstleistungskomponente) und FC (Finanzkomponente), bestimmt die Eigenmittelanforderung BIC [Art. 314].
    ?

    Häufige Fragen

    Wen betrifft die CRR?
    Die CRR gilt unmittelbar für alle Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 in der EU, sofern sie nicht nach Art. 2 Abs. 5 ausgenommen sind. Als EU-Verordnung bedarf sie keiner nationalen Umsetzung.
    Welche Mindestkapitalquoten schreibt die CRR vor?
    CET1 mindestens 4,5 %, Kernkapitalquote mindestens 6 %, Gesamtkapitalquote mindestens 8 % und Verschuldungsquote mindestens 3 % [Art. 92 Abs. 1]. Hinzu kommen nationale Kapitalpuffer nach der CRD IV.
    Was ist der Output Floor und wie wird er eingeführt?
    Der Output Floor verhindert, dass Institute durch interne Modelle ihre risikogewichteten Aktiva unter einen bestimmten Anteil des Standardansatzes senken. Er wird stufenweise eingeführt: 50 % (2025), 55 % (2026), 60 % (2027), 65 % (2028), 70 % (2029), 72,5 % ab 2030 [Art. 92 Abs. 3, Art. 465 Abs. 1].
    Was ändert die CRR III am operationellen Risiko?
    Die CRR III ersetzt die bisherigen Ansätze (Basisindikator, Standardansatz, AMA) durch den einheitlichen Geschäftsindikator-Ansatz (BIC). Der Geschäftsindikator setzt sich aus ILDC, SC und FC zusammen [Art. 314]. Institute mit BI ab 750 Mio. EUR müssen einen internen Verlustdatensatz führen [Art. 316].
    Welche Liquiditätsanforderungen gelten?
    Die Liquiditätsdeckungsquote (LCR) verlangt ausreichend liquide Aktiva zur Deckung der Netto-Abflüsse über 30 Tage [Art. 412]. Die strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) muss mindestens 100 % betragen [Art. 428b Abs. 2]. Meldung: LCR monatlich, NSFR vierteljährlich [Art. 415].
    Wie behandelt die CRR notleidende Risikopositionen?
    Für notleidende Risikopositionen (NPEs) schreibt die CRR gestufte Mindestdeckungsanforderungen vor (NPL-Backstop). Unbesicherte Positionen müssen ab dem 3. Jahr zu 35 % und ab dem 4. Jahr vollständig gedeckt sein [Art. 47c Abs. 2]. Für besicherte Positionen gelten gestaffelte Faktoren vom 4. bis zum 10. Jahr [Art. 47c Abs. 3].
    Welche neuen Offenlegungspflichten bringt die CRR III?
    Die CRR III erweitert die Offenlegung um ESG-Risiken [Art. 449a] und Kryptowert-Risikopositionen [Art. 451b]. Die Anforderungen sind nach Institutsgröße gestaffelt: große Institute legen umfassend offen, kleine und nicht-komplexe Institute unterliegen vereinfachten Anforderungen [Art. 433a ff.].
    Was bedeutet TLAC/MREL für Institute?
    G-SRI müssen eine Gesamtverlustabsorptionskapazität (TLAC) von 18 % risikobasiert und 6,75 % nicht-risikobasiert vorhalten [Art. 92a Abs. 1]. Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten müssen 14 kumulative Bedingungen erfüllen, darunter Nachrangigkeit und Mindestrestlaufzeit von einem Jahr [Art. 72b, 72c].
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