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Conformi/Knowledge Base/IP/Unionsmarke
™️Markenrecht

Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke

Analyse vom 18. Juni 20260 QuellenKonsolidierte Fassung vom 01.12.2025EUR-Lex Original

Wie schütze ich meine Marke EU-weit mit einer einzigen Eintragung — und was passiert, wenn ich die Benutzungsfrist verpasse?

Wer Waren oder Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt anbietet, kann seit dem 1. Oktober 2017 mit einer einzigen EUIPO-Anmeldung (ab 850 EUR) ein ausschließliches Markenrecht für alle 27 Mitgliedstaaten auf zehn Jahre sichern — Legal muss die Fünf-Jahres-Benutzungsfrist überwachen, sonst verfällt das Recht [Art. 9, Art. 18, Art. 58].

Kurzantwort

Die Unionsmarke ersetzt 27 nationale Anmeldungen durch ein einziges Eintragungsverfahren beim Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante [Art. 1, Art. 2]. Sie verleiht ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, Dritten die kommerzielle Nutzung eines identischen oder verwechslungsfähigen Zeichens zu untersagen — einschließlich der Einfuhr markenverletzender Waren aus Drittstaaten [Art. 9 Abs. 2, Abs. 4]. Seit dem 1. Dezember 2025 ist das EUIPO durch die Verordnung (EU) 2023/2411 zusätzlich für den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zuständig [Art. 151 Abs. 1 Buchst. ba), geändert durch VO (EU) 2023/2411].

Betroffen

Jede natürliche oder juristische Person, die Waren oder Dienstleistungen unter einer Marke im EU-Binnenmarkt anbietet oder anbieten will [Art. 5]. Keine Umsatz- oder Mitarbeiterschwelle. Gilt gleichermaßen für KMU, Start-ups und Nicht-EU-Unternehmen, sofern sie einen Vertreter in der Union benennen. Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts können Inhaber sein [Art. 3].

Frist

Laufende Pflicht seit 1. Oktober 2017: Ernsthafte Benutzung der eingetragenen Marke innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung, sonst droht Verfall [Art. 18, Art. 58 Abs. 1 lit. a]. Verlängerungsantrag spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zehn-Jahres-Zeitraums, Nachfrist von sechs Monaten mit 25 % Zuschlag [Art. 53 Abs. 3, Anhang I Nr. 19].

Risiko

Bei Markenverletzung: Das Unionsmarkengericht ordnet Unterlassung an und trifft die nach nationalem Recht erforderlichen Maßnahmen [Art. 130 Abs. 1]; einstweilige Maßnahmen sind EU-weit vollstreckbar [Art. 131 Abs. 2]. Schadensersatz richtet sich nach dem nationalen Recht des Gerichtsstaats [Art. 129 Abs. 2]. Bei Nichtbenutzung: Jeder kann den Verfall beantragen, Gebühr 630 EUR [Art. 63 Abs. 2, Anhang I Nr. 20].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-06-18
  • Konsolidierte Fassung vom 01.12.2025

Primärquellen

    Was jetzt zu tun ist

    Legal / DPO

    • Benutzungsnachweis-Dokumentation aufbauen — ernsthafte Benutzung in der Union lückenlos belegen (Rechnungen, Werbematerial, Verkaufsstatistiken), um Verfallsanträgen Dritter standzuhalten [Art. 18, Art. 58 Abs. 1 lit. a].
    • Markenportfolio auf Kollisionsrisiken prüfen — vor jeder Neuanmeldung Recherchenbericht beauftragen und ältere Rechte Dritter in allen 27 Mitgliedstaaten überwachen, um Widerspruchsverfahren zu vermeiden [Art. 43, Art. 46].
    • Lizenzverträge mit klaren Nutzungsgrenzen gestalten — Dauer, Gebiet, Qualitätsanforderungen und Waren-/Dienstleistungseinschränkungen vertraglich festlegen, da Verstöße die Rechte des Inhabers gegen den Lizenznehmer begründen [Art. 25 Abs. 2].

    Compliance

    • Fristen für Verlängerung und Gebührenzahlung zentral tracken — Eintragung läuft nach zehn Jahren ab, Nachfrist nur sechs Monate mit 25 % Zuschlag auf die Verlängerungsgebühr [Art. 52, Art. 53 Abs. 3, Anhang I Nr. 19].
    • Nizza-Klassifikation bei Anmeldung korrekt verwenden — ungenaue oder unklare Waren-/Dienstleistungsbezeichnungen führen zur Aufforderung des EUIPO zur Nachbesserung und bei Fristversäumnis zur Zurückweisung [Art. 33 Abs. 4].
    • Widerspruchsfristen überwachen — Dritte haben drei Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung, um Widerspruch einzulegen; eigene Widerspruchsrechte gegen kollidierende Anmeldungen fristgerecht ausüben [Art. 46 Abs. 1].

    IT / Security

    • EUIPO-Online-Portale absichern — Zugang zum elektronischen Anmeldesystem und zur User Area mit starker Authentifizierung schützen, da Anmeldungen und Verlängerungen elektronisch verarbeitet werden [Art. 30, Art. 31].
    • Markenmissbrauch im digitalen Raum monitoren — systematische Überwachung auf Domain-Squatting und nicht autorisierte Zeichennutzung einrichten, um Vorbereitungshandlungen frühzeitig zu identifizieren [Art. 9 Abs. 3, Art. 10].
    • Register-Eintragungen und Korrespondenz digital archivieren — alle Änderungen, Rechtsübergänge, Lizenzen und Beschwerden revisionssicher ablegen, da Wirkung gegenüber Dritten die Registereintragung voraussetzt [Art. 27 Abs. 1].

    Product / Engineering

    • Markenstrategie vor Produktlaunch definieren — prüfen, ob Form, Klang, Farbe oder Verpackung als Markenform eintragungsfähig sind und welche Nizza-Klassen abgedeckt werden müssen [Art. 4, Art. 33].
    • Waren- und Dienstleistungsverzeichnis an Produkt-Roadmap anpassen — Klassenerweiterung rechtzeitig beantragen; jede Klasse ab der dritten kostet 150 EUR zusätzlich [Art. 31 Abs. 2, Anhang I Nr. 3–4].
    • Lieferkette auf Drittlandwaren mit identischen Zeichen prüfen — Waren aus Nicht-EU-Staaten dürfen ohne Zustimmung des Markeninhabers nicht in die Union verbracht werden [Art. 9 Abs. 4].

    Interaktive Checks zu diesem Rechtsakt

    Vorab-Einschätzung anhand der Verordnung. Keine Rechtsberatung.

    Wichtige Begriffe

    Unionsmarke
    EU-weit einheitlich wirkendes Schutzrecht für Zeichen, das durch Eintragung beim EUIPO erworben wird und in allen 27 Mitgliedstaaten gilt, ohne nationale Einzelanmeldungen zu erfordern [Art. 1].
    EUIPO
    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit Sitz in Alicante. Verwaltet das Unionsmarken- und Geschmacksmustersystem sowie seit dem 1. Dezember 2025 geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse [Art. 2, Art. 142, Art. 151].
    Nizza-Klassifikation
    Internationales System zur Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für Markenanmeldungen, bestehend aus 45 Klassen. Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl beanspruchter Klassen [Art. 33].
    Absolute Eintragungshindernisse
    Von Amts wegen geprüfte Gründe, die einer Markeneintragung entgegenstehen, z. B. fehlende Unterscheidungskraft, beschreibende Angaben oder Verstoß gegen die öffentliche Ordnung [Art. 7].
    Relative Eintragungshindernisse
    Nur auf Widerspruch geltend zu machende Gründe, die auf älteren Rechten Dritter beruhen, insbesondere auf einer identischen oder verwechslungsfähigen älteren Marke [Art. 8].
    Benutzungspflicht
    Pflicht des Markeninhabers, die eingetragene Marke innerhalb von fünf Jahren ernsthaft in der Union zu benutzen. Bei Nichtbenutzung kann jeder den Verfall beantragen [Art. 18, Art. 58].
    Erschöpfungsgrundsatz
    Das Markenrecht kann nicht mehr gegen den Vertrieb von Waren geltend gemacht werden, die vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht wurden — es sei denn, der Zustand der Waren wurde verändert [Art. 15].
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    Häufige Fragen

    Was kostet die Anmeldung einer Unionsmarke?
    Die elektronische Anmeldung kostet 850 EUR für eine Waren-/Dienstleistungsklasse, 50 EUR für die zweite Klasse und 150 EUR für jede weitere Klasse. Per Papier beträgt die Grundgebühr 1.000 EUR [Art. 31 Abs. 2, Anhang I Nr. 1–4].
    Wie lange ist eine Unionsmarke gültig?
    Die Eintragung gilt zehn Jahre ab dem Anmeldetag und kann unbegrenzt um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf zu stellen; danach läuft eine sechsmonatige Nachfrist mit 25 % Zuschlag [Art. 52, Art. 53].
    Was passiert, wenn ich die Unionsmarke nicht benutze?
    Wird die Marke innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung nicht ernsthaft in der Union benutzt oder die Benutzung fünf Jahre lang ausgesetzt, kann jeder einen Antrag auf Erklärung des Verfalls stellen. Der Verfall bewirkt, dass die Rechte aus der Marke entfallen [Art. 18, Art. 58 Abs. 1 lit. a, Art. 62].
    Welche Zeichen können als Unionsmarke eingetragen werden?
    Zeichen aller Art: Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge — sofern sie unterscheidungskräftig sind und im Register klar dargestellt werden können [Art. 4].
    Was hat die Verordnung (EU) 2023/2411 an der Unionsmarken-Verordnung geändert?
    Seit dem 1. Dezember 2025 ist das EUIPO zusätzlich für die Verwaltung und Förderung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zuständig [Art. 151 Abs. 1 Buchst. ba), eingefügt durch VO (EU) 2023/2411]. Der Verwaltungsrat muss zudem die Geschäftsordnung des GI-Beratungsausschusses annehmen, und das Mediationszentrum wurde auf GI-Streitigkeiten erweitert [Art. 170 Abs. 2, geändert durch VO (EU) 2023/2411].
    Kann ich gegen die Eintragung einer verwechslungsfähigen Marke vorgehen?
    Ja. Als Inhaber einer älteren Marke können Sie innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung Widerspruch einlegen (Gebühr: 320 EUR). Voraussetzung ist Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen mit Verwechslungsgefahr [Art. 8 Abs. 1, Art. 46, Anhang I Nr. 10].
    Was ist der Unterschied zwischen einer Unionskollektivmarke und einer Unionsgewährleistungsmarke?
    Die Unionskollektivmarke kennzeichnet die Zugehörigkeit zu einem Verband und unterscheidet dessen Mitglieder-Waren/Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen [Art. 74]. Die Unionsgewährleistungsmarke garantiert bestimmte Eigenschaften (Material, Herstellungsart, Qualität); ihr Inhaber darf sie nicht selbst für eigene Waren nutzen [Art. 83].
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