Wichtige Begriffe
- Geschäftsgeheimnis
- Information, die geheim ist, wegen ihrer Geheimhaltung kommerziellen Wert hat und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist [Art. 2 Nr. 1]. Entspricht der TRIPS-Definition (Art. 39 Abs. 2).
- Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses
- Jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt [Art. 2 Nr. 2].
- Rechtsverletzer
- Person, die ein Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erworben, genutzt oder offengelegt hat [Art. 2 Nr. 3].
- Rechtsverletzende Produkte
- Produkte, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen Geschäftsgeheimnissen beruhen [Art. 2 Nr. 4].
- Reverse Engineering
- Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines rechtmäßig besessenen Produkts zur Informationsgewinnung — grundsätzlich rechtmäßig, sofern vertraglich nicht ausgeschlossen [Art. 3 Abs. 1 lit. b].
- Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
- Den Umständen entsprechende organisatorische und technische Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit — zwingende Voraussetzung für den Geheimnisschutz [Art. 2 Nr. 1 lit. c].
- Vorläufige Maßnahmen
- Gerichtlich angeordnete Sofortmaßnahmen wie Nutzungsverbote, Produktbeschlagnahme oder Herausgabe, die ohne Sachentscheidung ergehen können [Art. 10].
Häufige Fragen
Was muss ich nachweisen, damit eine Information als Geschäftsgeheimnis gilt?
Ist Reverse Engineering erlaubt?
Schützt die Richtlinie auch Whistleblower?
Welchen Schadensersatz kann der Inhaber verlangen?
Wie lang ist die Verjährungsfrist?
Was passiert mit Produkten, die auf gestohlenen Geschäftsgeheimnissen basieren?
Bleibt mein Geschäftsgeheimnis während eines Gerichtsverfahrens vertraulich?
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