Wichtige Begriffe
- Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten
- Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, dessen Hauptzweck das gewinnorientierte Speichern und Zugänglichmachen großer Mengen nutzergenerierter urheberrechtlich geschützter Inhalte ist [Art. 2 Nr. 6].
- Text und Data Mining (TDM)
- Technik für die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form zur Gewinnung von Informationen über Muster, Trends und Korrelationen [Art. 2 Nr. 2].
- Presseveröffentlichung
- Sammlung hauptsächlich journalistischer Werke, die periodisch oder regelmäßig aktualisiert erscheint und der Information der Öffentlichkeit dient — keine wissenschaftlichen Journale [Art. 2 Nr. 4].
- Einrichtung des Kulturerbes
- Öffentlich zugängliche Bibliothek, Museum, Archiv oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung [Art. 2 Nr. 3].
- Forschungsorganisation
- Hochschule, Forschungsinstitut oder sonstige Einrichtung mit dem vorrangigen Ziel wissenschaftlicher Forschung oder Lehre, die nicht gewinnorientiert ist oder im öffentlichen Auftrag handelt [Art. 2 Nr. 1].
- Vergriffene Werke
- Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die nach Treu und Glauben auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich sind, nachdem ein vertretbarer Aufwand zur Feststellung betrieben wurde [Art. 8 Abs. 5].
- Öffentliche Wiedergabe
- Handlung, durch die Werke der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos zugänglich gemacht werden; bei Plattformen nach Art. 17 Abs. 1 liegt diese bereits im Zugangsverschaffen zu nutzergenerierten Uploads.
Häufige Fragen
Gilt die Plattformhaftung nach Art. 17 auch für kleinere Plattformen?
Darf mein Unternehmen Text-und-Data-Mining an urheberrechtlich geschützten Inhalten betreiben?
Was bedeutet das Presseverleger-Leistungsschutzrecht nach Art. 15?
Welche Schranken schützen Nutzer bei Upload-Filtern?
Was verlangt die Transparenzpflicht nach Art. 19?
Was ist das Widerrufsrecht nach Art. 22?
Wie hat Deutschland die Richtlinie umgesetzt?
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