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Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Analyse vom 17. April 20262 QuellenKonsolidierte Fassung vom 25.03.2025EUR-Lex Original

Darf ich mein Produkt als 'Bio' verkaufen — und was passiert, wenn meine Zertifizierung nicht stimmt?

Wer in der EU ökologische/biologische Erzeugnisse ohne gültiges Zertifikat nach Art. 35 der VO (EU) 2018/848 in Verkehr bringt, riskiert den Entzug der Bio-Kennzeichnung, ein Vermarktungsverbot und die Aussetzung des Zertifikats — die Verordnung gilt seit 1. Januar 2022 und wird laufend durchgesetzt.

Kurzantwort

Die VO (EU) 2018/848 regelt verbindlich, unter welchen Bedingungen Erzeugnisse in der EU als 'ökologisch' oder 'biologisch' gekennzeichnet und vermarktet werden dürfen [Art. 30]. Jeder Unternehmer auf jeder Stufe der Produktion, Aufbereitung und des Vertriebs muss seine Tätigkeit melden und ein Zertifikat besitzen, bevor er Bio-Erzeugnisse in Verkehr bringt [Art. 34 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2]. Verarbeitete Lebensmittel dürfen die Bio-Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung nur tragen, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch sind [Art. 30 Abs. 5]. Bei Verstößen gegen die Integritätsanforderungen wird die Bio-Kennzeichnung entzogen, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen drohen Vermarktungsverbot und Zertifikatsentzug [Art. 42].

Betroffen

Alle Unternehmer, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, Aufbereitung oder des Vertriebs von ökologischen/biologischen Erzeugnissen tätig sind [Art. 2 Abs. 2] — einschließlich Landwirte, Verarbeiter, Händler, Importeure und Exporteure. Ausgenommen sind Einzelhändler, die nur vorverpackte Bio-Erzeugnisse direkt an Endverbraucher verkaufen, ohne sie selbst zu erzeugen, aufzubereiten oder aus Drittländern einzuführen [Art. 34 Abs. 2]. Gemeinschaftsverpflegung fällt nicht unter die Verordnung [Art. 2 Abs. 3].

Frist

Die Verordnung gilt seit 1. Januar 2022 und ist laufend durchsetzbar [Art. 61]. Die Pflicht zur Meldung und Zertifizierung besteht permanent vor jedem Inverkehrbringen [Art. 34 Abs. 1]. Seit 1. Januar 2024 muss der Anteil ökologischer Futtermittel bei bestimmten Tierarten mindestens 70 % betragen [Anhang II Teil II].

Risiko

Die Verordnung selbst enthält keine bezifferten Bußgelder — die Sanktionen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt [Art. 41 Abs. 3]. Die unmittelbaren Konsequenzen bei Verstößen sind: Entzug der Bio-Kennzeichnung für die gesamte betroffene Partie [Art. 42 Abs. 1], bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen Vermarktungsverbot für Bio-Erzeugnisse und Aussetzung oder Rücknahme des Zertifikats [Art. 42 Abs. 2]. In Deutschland sieht das Öko-Landbaugesetz (ÖLG) Bußgelder bis zu 30.000 EUR vor. Prüfen Sie mit Ihrem Rechtsberater die nationale Umsetzung.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-17
  • Konsolidierte Fassung vom 25.03.2025

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen Sie, ob alle Lieferanten und Subunternehmer über gültige Bio-Zertifikate gemäß Art. 35 verfügen — die Überprüfungspflicht liegt beim Unternehmer [Art. 35 Abs. 6].
  • Stellen Sie sicher, dass die Meldepflicht gemäß Art. 34 Abs. 1 für jede Tätigkeit in jedem Mitgliedstaat erfüllt ist, einschließlich der Angabe der zuständigen Kontrollstelle.
  • Bewerten Sie, ob nationale Sanktionsvorschriften (z. B. ÖLG in Deutschland) für Ihr Unternehmen relevant sind, da die Verordnung die Sanktionierung an die Mitgliedstaaten delegiert [Art. 41 Abs. 3].

Compliance

  • Implementieren Sie dokumentierte Vorsorgemaßnahmen gegen Kontamination durch nicht zugelassene Stoffe auf allen Stufen der Produktion und Aufbereitung [Art. 28 Abs. 1].
  • Richten Sie ein Verfahren für den Verdachtsfall ein: Identifizierung, Isolierung, Vermarktungsstopp und unverzügliche Meldung an die Kontrollstelle [Art. 27].
  • Stellen Sie sicher, dass bei verarbeiteten Lebensmitteln mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch sind, wenn die Bio-Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung verwendet wird [Art. 30 Abs. 5].

IT / Security

  • Stellen Sie die Rückverfolgbarkeit aller Bio-Zutaten und -Erzeugnisse über die gesamte Lieferkette sicher — die Verordnung verlangt lückenlose Aufzeichnungen [Art. 34 Abs. 5].
  • Implementieren Sie ein System zur Verwaltung und Überprüfung der Bio-Zertifikate aller Lieferanten mit Ablaufwarnung, da Zertifikate eine begrenzte Geltungsdauer haben [Art. 35 Abs. 1].
  • Sichern Sie den Zugang zu den Melde- und Kontrollsystemen der zuständigen Behörden, insbesondere das elektronische Zertifikatsformat [Art. 35 Abs. 1 lit. a].

Product / Engineering

  • Überprüfen Sie die korrekte Verwendung des EU-Bio-Logos auf allen vorverpackten Lebensmitteln — es ist Pflicht, zusammen mit der Kontrollstellen-Codenummer und der Herkunftsangabe im selben Sichtfeld [Art. 32, Art. 33].
  • Beachten Sie die Umstellungszeiträume bei neuen Bio-Produktlinien: mindestens 2 Jahre für Anbauflächen, 3 Jahre für mehrjährige Kulturen [Anhang II Teil I Nr. 1.7.1].
  • Stellen Sie sicher, dass Kennzeichnung und Werbung keine irreführenden Bio-Bezüge enthalten — auch Handelsmarken und Firmennamen sind betroffen [Art. 30 Abs. 2].

Wichtige Begriffe

Ökologische/biologische Produktion
Anwendung von Produktionsverfahren auf allen Stufen der Produktion, Aufbereitung und des Vertriebs nach den Vorschriften der VO (EU) 2018/848, einschließlich des Umstellungszeitraums [Art. 3 Nr. 1].
Umstellung
Übergang von konventioneller zu ökologischer/biologischer Produktion innerhalb eines festgelegten Zeitraums, in dem bereits alle Bio-Produktionsvorschriften einzuhalten sind [Art. 3 Nr. 6].
Unternehmer
Natürliche oder juristische Person, die für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung auf jeder ihrer Kontrolle unterstehenden Stufe der Produktion, Aufbereitung und des Vertriebs verantwortlich ist [Art. 3 Nr. 13].
Zertifikat
Amtliche Bescheinigung gemäß Art. 35, die von zuständigen Behörden oder Kontrollstellen ausgestellt wird und die Einhaltung der Bio-Vorschriften durch den Unternehmer bestätigt.
Vorsorgemaßnahmen
Von Unternehmern auf jeder Produktionsstufe zu ergreifende Maßnahmen zur Vermeidung von Kontamination durch nicht zugelassene Stoffe und Vermischung mit konventionellen Erzeugnissen [Art. 3 Nr. 5].
EU-Bio-Logo
Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gemäß Anhang V, das bei vorverpackten Bio-Lebensmitteln auf der Verpackung erscheinen muss [Art. 33].
Integrität ökologischer Erzeugnisse
Zustand eines Erzeugnisses, bei dem keine Verstöße vorliegen, die seine Eigenschaft als ökologisches/biologisches Erzeugnis beeinträchtigen — etwa durch nicht zugelassene Stoffe oder Vermischung [Art. 3 Nr. 74].
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Häufige Fragen

Welche Erzeugnisse fallen unter die VO (EU) 2018/848?
Die Verordnung gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Aquakultur und Imkerei, verarbeitete Lebensmittel, Futtermittel sowie bestimmte weitere eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse gemäß Anhang I [Art. 2 Abs. 1]. Gemeinschaftsverpflegung ist ausgenommen [Art. 2 Abs. 3].
Braucht jeder Händler von Bio-Produkten ein Zertifikat?
Nicht zwingend. Unternehmer, die vorverpackte Bio-Erzeugnisse direkt an Endverbraucher verkaufen, sind von der Melde- und Zertifizierungspflicht befreit, sofern sie diese nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als der Verkaufsstelle lagern oder importieren [Art. 34 Abs. 2].
Was bedeutet die 95-%-Regel bei verarbeiteten Bio-Lebensmitteln?
Verarbeitete Lebensmittel dürfen die Bio-Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung nur tragen, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind [Art. 30 Abs. 5 lit. a]. Bei einem geringeren Anteil darf die Bio-Angabe nur im Zutatenverzeichnis erscheinen [Art. 30 Abs. 5 lit. b].
Wie lange dauert die Umstellung auf Bio-Produktion?
Für Anbauflächen beträgt der Umstellungszeitraum mindestens zwei Jahre vor der Aussaat, für mehrjährige Kulturen (außer Futterkulturen) mindestens drei Jahre vor der ersten Ernte [Anhang II Teil I Nr. 1.7.1]. Während der Umstellung gelten bereits alle Produktionsvorschriften der Verordnung [Art. 10 Abs. 1].
Ist das EU-Bio-Logo auf allen Bio-Produkten Pflicht?
Bei vorverpackten Lebensmitteln, die als ökologisch/biologisch gekennzeichnet sind, muss das EU-Bio-Logo auf der Verpackung erscheinen [Art. 32 Abs. 1 lit. b]. Im selben Sichtfeld muss die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe angegeben werden [Art. 32 Abs. 2]. Für Drittlandsimporte ist die Verwendung freiwillig [Art. 33 Abs. 3].
Was passiert bei einer Kontamination mit nicht zugelassenen Stoffen?
Der Unternehmer muss das betroffene Erzeugnis identifizieren, isolieren und darf es nicht als Bio-Erzeugnis vermarkten, bis der Verdacht ausgeräumt ist [Art. 28 Abs. 2]. Bei begründetem Verdacht ist unverzüglich die Kontrollbehörde zu informieren [Art. 28 Abs. 2 lit. d]. Die Behörde führt dann eine amtliche Untersuchung durch und kann die Bio-Vermarktung vorläufig verbieten [Art. 29 Abs. 1].
Welche Verordnung hat die VO (EU) 2018/848 abgelöst?
Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, die zuvor die Rechtsgrundlage für die ökologische/biologische Produktion in der EU bildete. Erzeugnisse, die vor dem 1. Januar 2022 nach der alten Verordnung produziert wurden, durften weiterhin bis zur Aufbrauchmöglichkeit vermarktet werden [Art. 60].
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