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Conformi/Knowledge Base/Lebensmittel/Health Claims
🍎Für Lebensmittelunternehmen

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Analyse vom 17. April 20262 QuellenKonsolidierte FassungEUR-Lex Original

Darf ich mit dem Gesundheitsnutzen meines Lebensmittels werben — und was passiert, wenn die Angabe nicht zugelassen ist?

Seit 1. Juli 2007 sind gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln EU-weit nur mit EFSA-Zulassung erlaubt — nationale Behörden können nicht zugelassene Angaben sofort untersagen und Bußgelder verhängen, die nach Art. 24 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

Kurzantwort

Die Health-Claims-Verordnung verbietet jede gesundheitsbezogene Angabe auf Lebensmitteln, die nicht im Gemeinschaftsregister zugelassen ist [Art. 10 Abs. 1]. Nährwertbezogene Angaben wie 'fettarm' oder 'zuckerfrei' sind nur erlaubt, wenn das Produkt die im Anhang definierten Schwellenwerte einhält [Art. 8 Abs. 1]. Die EFSA prüft die wissenschaftliche Absicherung jedes Claims innerhalb von sechs Monaten [Art. 16 Abs. 1]; erst nach Kommissionszulassung darf die Angabe verwendet werden [Art. 17]. Für alkoholische Getränke mit über 1,2 Vol.-% sind gesundheitsbezogene Angaben vollständig verboten [Art. 4 Abs. 3].

Betroffen

Alle Lebensmittelunternehmer, die nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung von Lebensmitteln verwenden — einschließlich unverpackter Ware, Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung [Art. 1 Abs. 2]. Erfasst sind auch kommerzielle Mitteilungen wie Markennamen und Fantasiebezeichnungen, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können [Art. 1 Abs. 2].

Frist

Permanent anwendbar seit 1. Juli 2007. Alle Übergangsfristen sind abgelaufen: Die letzte Frist für alte Markennamen lief am 19. Januar 2022 aus [Art. 27 Abs. 2]. Jede neue gesundheitsbezogene Angabe benötigt eine Zulassung vor der ersten Verwendung [Art. 10 Abs. 1].

Risiko

Mitgliedstaaten müssen Sanktionen festlegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind [Art. 24]. Nationale Behörden können die Verwendung nicht zugelassener Angaben sofort vorübergehend aussetzen [Art. 23]. In der Praxis drohen Vertriebsverbote, Rückrufanordnungen und Bußgelder nach nationalem Lebensmittelrecht. Zusätzlich besteht ein erhebliches Abmahnrisiko durch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände über das UWG.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-17
  • Konsolidierte Fassung

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen Sie, ob sämtliche auf Verpackungen und in Werbematerialien verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben im EU-Register zugelassener Claims gelistet sind [Art. 10 Abs. 1].
  • Stellen Sie sicher, dass für Angaben über Krankheitsrisikoreduktion eine separate Zulassung nach dem Verfahren der Art. 15–18 vorliegt und die Kennzeichnung den Hinweis enthält, dass die Krankheit durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist [Art. 14 Abs. 2].
  • Verifizieren Sie, dass Markennamen oder Fantasiebezeichnungen, die als gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, durch eine zugelassene Angabe ergänzt werden [Art. 1 Abs. 2].

Compliance

  • Erstellen Sie ein Verzeichnis aller im Unternehmen verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben und gleichen Sie es gegen den Anhang (Nährwertangaben) und das Gemeinschaftsregister (Health Claims) ab [Art. 8, Art. 10].
  • Implementieren Sie einen Freigabeprozess, der vor Produktlaunches die wissenschaftliche Absicherung jeder neuen Angabe dokumentiert und die Nachweispflicht nach Art. 6 Abs. 2 erfüllt.
  • Überwachen Sie laufend Änderungen am EU-Register zugelassener Angaben und aktualisieren Sie Kennzeichnungen innerhalb der von der Kommission gesetzten Übergangsfristen [Art. 19].

IT / Security

  • Richten Sie ein Dokumentenmanagement-System ein, das alle wissenschaftlichen Nachweise und EFSA-Gutachten zu verwendeten Claims revisionssicher archiviert [Art. 6 Abs. 2].
  • Implementieren Sie einen automatisierten Abgleich der Produktstammdaten (Claims, Nährwerte) gegen die im Anhang definierten Schwellenwerte, um nicht konforme Angaben vor der Verpackungsfreigabe zu erkennen [Art. 8].
  • Stellen Sie sicher, dass das PIM-System bei Änderungen am EU-Register automatisch betroffene Produkte flaggt und den Compliance-Freigabe-Workflow auslöst [Art. 19].

Product / Engineering

  • Formulieren Sie nährwertbezogene Angaben exakt nach den Bedingungen des Anhangs — z. B. 'fettarm' nur bei unter 3 g Fett pro 100 g (feste Lebensmittel) bzw. unter 1,5 g pro 100 ml (flüssige Lebensmittel) [Anhang].
  • Stellen Sie bei jeder gesundheitsbezogenen Angabe sicher, dass die Kennzeichnung die erforderlichen Begleitinformationen enthält: Bedeutung ausgewogener Ernährung, erforderliche Verzehrmenge und gegebenenfalls Warnhinweise [Art. 10 Abs. 2].
  • Für alkoholische Getränke mit über 1,2 Vol.-% Alkohol: Verwenden Sie keine gesundheitsbezogenen Angaben; nährwertbezogene Angaben sind nur in Bezug auf einen niedrigen Alkohol- oder Brennwert zulässig [Art. 4 Abs. 3].

Wichtige Begriffe

Nährwertbezogene Angabe
Jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, z. B. durch Energiegehalt oder Nährstoffzusammensetzung [Art. 2 Abs. 2 Nr. 4].
Gesundheitsbezogene Angabe
Jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder Lebensmittelbestandteil und der Gesundheit besteht [Art. 2 Abs. 2 Nr. 5].
Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos
Jede gesundheitsbezogene Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr eines Lebensmittels einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit deutlich senkt [Art. 2 Abs. 2 Nr. 6].
Nährwertprofil
Von der Kommission festgelegte Zusammensetzungskriterien (Fett, Zucker, Salz), die ein Lebensmittel erfüllen muss, bevor es nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben tragen darf [Art. 4].
EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit)
Die EU-Agentur, die die wissenschaftliche Bewertung von Health Claims durchführt und innerhalb von sechs Monaten eine Stellungnahme zur beantragten Angabe abgibt [Art. 16].
Gemeinschaftsregister
Von der Kommission geführtes öffentliches Register aller zugelassenen und abgelehnten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben einschließlich der jeweiligen Verwendungsbedingungen [Art. 19].
Lebensmittelunternehmer
Natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen erfüllt werden (Definition nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
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Häufige Fragen

Welche Angaben fallen unter die Health-Claims-Verordnung?
Die Verordnung erfasst alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung von Lebensmitteln, die an Endverbraucher abgegeben werden [Art. 1 Abs. 2]. Das schließt auch Markennamen, Fantasiebezeichnungen und Bildzeichen ein, die als solche Angaben aufgefasst werden können.
Wie unterscheiden sich nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Angaben?
Nährwertbezogene Angaben betreffen die Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels (z. B. 'fettarm', 'Proteinquelle') und müssen die Schwellenwerte des Anhangs einhalten [Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, Art. 8]. Gesundheitsbezogene Angaben stellen einen Zusammenhang zwischen Lebensmittel und Gesundheit her (z. B. 'Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt') und benötigen eine EFSA-Zulassung [Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10].
Wie läuft das Zulassungsverfahren für einen neuen Health Claim ab?
Der Antragsteller reicht den Antrag mit wissenschaftlichen Nachweisen bei der zuständigen nationalen Behörde ein [Art. 15]. Diese leitet ihn an die EFSA weiter, die innerhalb von sechs Monaten eine Stellungnahme abgibt [Art. 16 Abs. 1]. Die Kommission legt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der EFSA-Stellungnahme einen Entscheidungsentwurf vor [Art. 17 Abs. 3].
Dürfen gesundheitsbezogene Angaben auf alkoholischen Getränken verwendet werden?
Nein. Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol.-% sind gesundheitsbezogene Angaben vollständig untersagt [Art. 4 Abs. 3]. Nährwertbezogene Angaben sind nur in Bezug auf einen niedrigen Alkoholgehalt oder reduzierten Brennwert zulässig [Art. 4 Abs. 3].
Welche Begleitinformationen muss die Kennzeichnung bei gesundheitsbezogenen Angaben enthalten?
Die Kennzeichnung muss einen Hinweis auf die Bedeutung einer ausgewogenen Ernährung und gesunden Lebensweise enthalten, Angaben zu Menge und Verzehrmuster für die behauptete Wirkung, gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die das Lebensmittel meiden sollten, sowie einen Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen [Art. 10 Abs. 2].
Was passiert mit einem Claim, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse die Absicherung infrage stellen?
Die EFSA kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats bzw. der Kommission ein Gutachten zur Überprüfung abgeben [Art. 18 Abs. 5]. Auf dieser Grundlage kann die Kommission die Zulassung ändern, aussetzen oder widerrufen [Art. 18].
Gibt es Datenschutz für wissenschaftliche Studien, die im Zulassungsverfahren eingereicht werden?
Ja. Wissenschaftliche Daten und Informationen aus dem Zulassungsantrag dürfen sieben Jahre lang nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden, es sei denn, der ursprüngliche Antragsteller stimmt zu [Art. 20].
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