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Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

Analyse vom 14. Juni 20260 QuellenKonsolidierte Fassung vom 31.12.2024EUR-Lex Original

Muss unsere Lkw-Flotte im grenzüberschreitenden Verkehr inzwischen komplett auf den intelligenten Fahrtenschreiber V2 umgerüstet sein — und was riskieren wir, wenn nicht?

Seit 31. Dezember 2024 müssen alle Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr — einschließlich solcher mit bisherigem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber — einen intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2 tragen [Art. 3 Abs. 4, geändert durch VO (EU) 2020/1054]; Verstöße gelten als schwerwiegend und der Verkehrsleiter riskiert den Verlust der Zuverlässigkeit und damit der Betriebslizenz [Art. 41].

Kurzantwort

Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 regelt Bauart, Einbau, Benutzung, Prüfung und Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr und ersetzt die alte VO (EWG) Nr. 3821/85 [Art. 47]. Sie verpflichtet Verkehrsunternehmen zur lückenlosen Aufzeichnung von Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten über ein Fahrtenschreiber-System [Art. 1 Abs. 1]. Mit der Änderung durch VO (EU) 2020/1054 wurde die Pflicht zur Nachrüstung aller international eingesetzten Fahrzeuge mit dem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation (V2) eingeführt, einschließlich automatischer Aufzeichnung von Grenzüberschreitungen und Be-/Entladevorgängen [Art. 8 Abs. 1]. Die VO (EU) 2024/1230 hat die Berichtspflichten vereinfacht — Mitgliedstaaten veröffentlichen Werkstattverzeichnisse nun auf eigenen Websites statt sie jährlich an die Kommission zu melden [Art. 24 Abs. 5, geändert durch VO (EU) 2024/1230].

Betroffen

Verkehrsunternehmen und Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t (seit VO (EU) 2020/1054 auch über 2,5 t im internationalen Verkehr) und von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen, soweit die VO (EG) Nr. 561/2006 gilt [Art. 3 Abs. 1]. Ebenfalls betroffen: Fahrtenschreiber-Hersteller, zugelassene Einbaubetriebe und Werkstätten [Art. 12, Art. 24].

Frist

Alle Nachrüstfristen sind abgelaufen: Seit 31. Dezember 2024 müssen Fahrzeuge mit analogem oder älterem digitalen Fahrtenschreiber im grenzüberschreitenden Verkehr einen intelligenten Fahrtenschreiber V2 tragen [Art. 3 Abs. 4]. Seit ca. 21. August 2025 gilt die Nachrüstpflicht auch für Fahrzeuge mit intelligentem Fahrtenschreiber der ersten Generation [Art. 3 Abs. 4a]. Dauerpflichten: regelmäßige Nachprüfung alle zwei Jahre [Art. 23 Abs. 1], Aufbewahrung der Schaublätter und Ausdrucke mindestens ein Jahr [Art. 33 Abs. 2], Fahrerkarte gültig für maximal fünf Jahre [Art. 26 Abs. 6].

Risiko

Keine EU-weiten Bußgeldbeträge — Sanktionen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein [Art. 41 Abs. 1]. Verstöße gegen Fahrtenschreiber-Vorschriften werden nach Schweregrad klassifiziert gemäß Richtlinie 2006/22/EG. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen droht die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach VO (EG) Nr. 1071/2009 — faktisch der Entzug der Gemeinschaftslizenz und damit Betriebsuntersagung. Kontrolleure können bei Betrugsverdacht das Fahrzeug zur Werkstattprüfung schicken und Fahrtenschreiber samt Manipulationsgeräten als Beweisstücke sicherstellen [Art. 38 Abs. 2-3].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-06-14
  • Konsolidierte Fassung vom 31.12.2024

Primärquellen

    Was jetzt zu tun ist

    Legal / DPO

    • Unternehmenshaftung nach Art. 33 Abs. 3 prüfen: Das Verkehrsunternehmen haftet für Verstöße seiner Fahrer gegen die Fahrtenschreiber-Vorschriften, sofern es Schulungs- und Überwachungspflichten verletzt hat [Art. 33 Abs. 1, Abs. 3].
    • Manipulationsverbot dokumentieren und durchsetzen: Jede Verfälschung, Verschleierung oder Vernichtung von Fahrtenschreiber-Daten ist verboten; im Fahrzeug darf keine Manipulationsvorrichtung vorhanden sein [Art. 32 Abs. 3].
    • Sanktionslandschaft der Einsatzmitgliedstaaten überwachen: Nationale Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und den Schweregraden der Richtlinie 2006/22/EG entsprechen — bei grenzüberschreitendem Einsatz gelten die Vorschriften jedes durchfahrenen Mitgliedstaats [Art. 41 Abs. 1].

    Compliance

    • Nachprüfungszyklus sicherstellen: Alle Fahrtenschreiber im Fuhrpark müssen mindestens alle zwei Jahre durch eine zugelassene Werkstatt geprüft werden — Nachprüfungsberichte sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren [Art. 23 Abs. 1, Abs. 4].
    • Datenarchivierung organisieren: Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Fahrerkartendaten sind in chronologischer Reihenfolge und lesbarer Form mindestens ein Jahr aufzubewahren und auf Verlangen Kontrolleuren vorzulegen [Art. 33 Abs. 2].
    • Fahrerkarten-Verwaltung aufsetzen: Gültigkeitsdauer maximal fünf Jahre [Art. 26 Abs. 6], Erneuerungsantrag spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf stellen [Art. 28 Abs. 1], bei Verlust oder Diebstahl Ersatzkarte binnen sieben Kalendertagen beantragen [Art. 29 Abs. 4].

    IT / Security

    • Datenschutz bei Fahrtenschreiber-Daten gewährleisten: Personenbezogene Daten dürfen nur zur Überprüfung der Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 genannten Rechtsakte verarbeitet werden — insbesondere GNSS-Standortdaten und Fernkommunikationsdaten sind gegen zweckfremde Verwendung zu schützen [Art. 7 Abs. 1-3].
    • Fernkommunikationsschnittstelle absichern: Die Kommunikation zwischen Fahrtenschreiber und Kontrollgeräten muss gesichert und authentifiziert erfolgen; der Zugang ist auf autorisierte Kontrollbehörden und Werkstätten beschränkt [Art. 9 Abs. 3].
    • Heruntergeladene Daten gegen unautorisierte Zugriffe schützen: Nur zuständige Kontrollbehörden und das jeweilige Verkehrsunternehmen dürfen auf die im Fahrtenschreiber und auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten zugreifen [Art. 4 Abs. 5].

    Product / Engineering

    • Nachrüstungsstatus aller international eingesetzten Fahrzeuge verifizieren: Seit 31.12.2024 müssen Fahrzeuge mit analogem oder älterem digitalen Fahrtenschreiber einen V2-Fahrtenschreiber tragen [Art. 3 Abs. 4]; seit ca. 21.08.2025 auch Fahrzeuge mit V1 [Art. 3 Abs. 4a].
    • ITS-Schnittstelle für Flottenmanagement evaluieren: Der intelligente Fahrtenschreiber V2 kann mit genormten Schnittstellen für externe Geräte ausgerüstet werden, sofern Datenintegrität gewahrt bleibt und der Fahrer seine Zustimmung für personenbezogene Daten erteilt [Art. 10].
    • Sicherheitsprüfungen der eingesetzten Fahrtenschreiber-Modelle einplanen: Hersteller müssen Schwachstellen in allen Phasen des Produktlebenszyklus identifizieren und beheben lassen, Prüfintervall maximal zwei Jahre [Art. 20 Abs. 1].

    Interaktive Checks zu diesem Rechtsakt

    Vorab-Einschätzung anhand der Verordnung. Keine Rechtsberatung.

    Wichtige Begriffe

    Fahrtenschreiber
    Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über Fahrten und Tätigkeitszeiten der Fahrer, einschließlich Fahrgeschwindigkeit [Art. 2 Abs. 2 lit. a].
    Intelligenter Fahrtenschreiber
    Digitaler Fahrtenschreiber mit GNSS-gestützter Positionsaufzeichnung, Fernkommunikation zur Manipulationserkennung und optionaler ITS-Schnittstelle gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 — in Version 2 zusätzlich mit automatischer Grenzüberschreitungsaufzeichnung.
    Fahrerkarte
    Persönliche, nicht übertragbare Chipkarte, die einem Fahrer von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, ihn identifiziert und die Speicherung seiner Tätigkeitsdaten ermöglicht; Gültigkeit maximal fünf Jahre [Art. 2 Abs. 2 lit. f, Art. 26 Abs. 6].
    Werkstattkarte
    Chipkarte für benannte Mitarbeiter zugelassener Werkstätten und Einbaubetriebe zum Prüfen, Kalibrieren und Aktivieren von Fahrtenschreibern sowie zum Herunterladen von Daten; Gültigkeit maximal ein Jahr [Art. 2 Abs. 2 lit. k, Art. 25 Abs. 1].
    Kontrollkarte
    Chipkarte für zuständige nationale Kontrollbehörden zum Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massenspeicher und auf Fahrerkarten gespeicherten Daten [Art. 2 Abs. 2 lit. i].
    Kalibrierung
    Aktualisierung oder Bestätigung der Fahrzeugparameter einschließlich Fahrzeugkennung und -merkmale im Massenspeicher des digitalen Fahrtenschreibers mittels Werkstattkarte [Art. 2 Abs. 2 lit. m].
    Schaublatt
    Für dauerhafte Datenaufzeichnung bestimmtes Blatt, das in den analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung Angaben fortlaufend aufzeichnet [Art. 2 Abs. 2 lit. e].
    ?

    Häufige Fragen

    Welche Fahrzeuge müssen einen Fahrtenschreiber eingebaut haben?
    Alle Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind und der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen, soweit für sie die VO (EG) Nr. 561/2006 über Lenk- und Ruhezeiten gilt [Art. 3 Abs. 1]. Das betrifft Güterfahrzeuge über 3,5 t zGM und Personenfahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen. Mitgliedstaaten können nach Art. 13 und Art. 14 der VO (EG) Nr. 561/2006 bestimmte Fahrzeugkategorien ausnehmen [Art. 3 Abs. 2-3].
    Was unterscheidet den analogen, digitalen und intelligenten Fahrtenschreiber?
    Der analoge Fahrtenschreiber zeichnet Daten mechanisch auf einem Schaublatt auf [Art. 2 Abs. 2 lit. g]. Der digitale Fahrtenschreiber speichert Daten elektronisch auf Fahrtenschreiberkarten [Art. 2 Abs. 2 lit. h]. Der intelligente Fahrtenschreiber (V1 und V2) ergänzt den digitalen um GNSS-Positionsaufzeichnung [Art. 8], Fernkommunikation zur Manipulationserkennung [Art. 9] und eine optionale ITS-Schnittstelle [Art. 10]. Die V2-Generation zeichnet zusätzlich automatisch Grenzüberschreitungen und Be-/Entladevorgänge auf [Art. 8 Abs. 1, geändert durch VO (EU) 2020/1054].
    Wie oft muss ein Fahrtenschreiber geprüft werden?
    Fahrtenschreiber sind mindestens alle zwei Jahre einer regelmäßigen Nachprüfung durch eine zugelassene Werkstatt zu unterziehen [Art. 23 Abs. 1]. Geprüft werden insbesondere: ordnungsgemäßer Einbau, korrekte Funktion, Vorhandensein des Typgenehmigungszeichens und der Einbauplakette, Unversehrtheit aller Plombierungen sowie das Fehlen von Manipulationsvorrichtungen [Art. 23 Abs. 2].
    Was muss der Fahrer bei einer Straßenkontrolle vorzeigen können?
    Bei digitalem Fahrtenschreiber: Fahrerkarte, alle handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke des laufenden Tages und der vorausgehenden 56 Tage sowie ggf. Schaublätter, falls in diesem Zeitraum ein Fahrzeug mit analogem Fahrtenschreiber gelenkt wurde [Art. 36 Abs. 1-2, geändert durch VO (EU) 2020/1054].
    Was passiert bei Fehlfunktion oder Ausfall des Fahrtenschreibers unterwegs?
    Das Verkehrsunternehmen muss die Reparatur durch einen zugelassenen Betrieb veranlassen, sobald die Umstände es gestatten. Kann das Fahrzeug nicht innerhalb einer Woche zum Unternehmenssitz zurückkehren, ist die Reparatur unterwegs durchzuführen [Art. 37 Abs. 1]. Der Fahrer muss in der Zwischenzeit alle relevanten Angaben handschriftlich vermerken [Art. 37 Abs. 2]. Die Mitgliedstaaten können die Benutzung des Fahrzeugs untersagen, wenn die Reparatur nicht fristgerecht erfolgt [Art. 37 Abs. 1 Unterabs. 3].
    Darf der Fahrer bei Verlust der Fahrerkarte weiterfahren?
    Ja, für höchstens 15 Kalendertage — oder länger, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zum Standort erforderlich ist —, sofern der Fahrer nachweisen kann, dass die Karte nicht vorgelegt oder benutzt werden konnte [Art. 29 Abs. 5]. Die Ersatzkarte ist innerhalb von sieben Kalendertagen zu beantragen; die zuständige Behörde stellt sie binnen acht Arbeitstagen aus [Art. 29 Abs. 4].
    Was hat sich durch die VO (EU) 2024/1230 geändert?
    Die Verzeichnisse zugelassener Einbaubetriebe, Werkstätten und deren Werkstattkarten müssen von den Mitgliedstaaten auf öffentlich zugänglichen Websites veröffentlicht und mindestens jährlich aktualisiert werden — statt wie bisher jährlich an die Kommission übermittelt zu werden. Die Kommission veröffentlicht eine Liste der nationalen Websites [Art. 24 Abs. 5, geändert durch VO (EU) 2024/1230].

    Werkzeuge & Vorlagen

    KI-generierte Compliance-Hilfen

    Vorschau
    12
    Gap-Checks
    2
    SOPs
    2
    Vorlagen
    Entscheidungen

    1. Gap-Analyse Checkliste

    !

    Sind alle fahrtenschreiberpflichtigen Fahrzeuge gemäß Art. 3 mit einem typgenehmigten Fahrtenschreiber (analog oder digital) ausgerüstet?

    Art. 3, Art. 19|Fahrzeugausstattung
    !

    Werden für alle Fahrtenschreiber regelmäßige Nachprüfungen mindestens alle zwei Jahre durch eine zugelassene Werkstatt durchgeführt?

    Art. 23 Abs. 1|Wartung und Prüfung
    ~

    Stellt das Unternehmen sicher, dass die Fahrer hinsichtlich der ordnungsgemäßen Benutzung des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen sind?

    Art. 33 Abs. 1|Fahrer und Personal

    2. SOP-Vorlagen

    SOP: Vorgehen bei Störung oder Defekt des FahrtenschreibersArt. 37

    Zweck: Diese SOP regelt das standardisierte Vorgehen von Fahrern und dem Unternehmen bei einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Fahrtenschreibers, um die Einhaltung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten und Reparaturfristen zu gewährleisten.

    Geltungsbereich: Gilt für alle Fahrer und Mitarbeiter des Fuhrparkmanagements/der Disposition.

    Schritte:
    1. 1

      Fahrer stellt Störung/Defekt fest und meldet dies unverzüglich der Disposition/dem Fuhrparkmanagement.

      Verantwortlich: Fahrer | Output: Meldung über Art der Störung und Fahrzeugstandort ist beim Unternehmen eingegangen.

    2. 2

      Fahrer beginnt mit den manuellen Aufzeichnungen auf einem besonderen Blatt oder der Rückseite von Druckerpapier/Schaublatt. Er vermerkt alle Angaben zur Identifizierung (Name, Kartennr.), Unterschrift und die verschiedenen Zeitgruppen (Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts-, Ruhezeiten).

      Verantwortlich: Fahrer | Output: Lückenlose manuelle Aufzeichnung der Tätigkeiten.

    3. 3

      Disposition/Fuhrparkmanagement prüft den Standort und die geplante Tourendauer. Es wird entschieden, ob eine Rückkehr zum Unternehmensstandort innerhalb einer Woche möglich ist.

      Verantwortlich: Disposition / Fuhrparkmanagement | Output: Entscheidung über den Reparaturort (Unternehmensstandort oder unterwegs).

    4. 4

      Disposition/Fuhrparkmanagement beauftragt eine zugelassene Werkstatt mit der Reparatur. Wenn die Rückkehr länger als eine Woche dauert, muss die Reparatur unterwegs erfolgen.

      Verantwortlich: Disposition / Fuhrparkmanagement | Output: Reparaturauftrag an eine zugelassene Werkstatt erteilt.

    5. 5

      Fahrer führt die manuellen Aufzeichnungen bis zur abgeschlossenen Reparatur fort. Nach der Reparatur wird die ordnungsgemäße Funktion geprüft.

      Verantwortlich: Fahrer | Output: Fahrtenschreiber ist repariert. Manuelle Aufzeichnungen werden zusammen mit den regulären Daten archiviert.

    Prüffrequenz: Jährlich

    3. Textbausteine

    Schriftliche Erklärung zur Entfernung einer PlombierungArt. 22 Abs. 5

    Anwendungsfall: Mitzuführen im Fahrzeug, wenn eine Plombierung des Fahrtenschreibers für Reparaturen oder Umbauten, die sich auf die Plombierung auswirken, entfernt werden musste.

    SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNG GEMÄSS ART. 22 (5) VO (EU) 165/2014 Fahrzeug: Amtliches Kennzeichen: [AMTLICHES KENNZEICHEN] Fahrgestellnummer (VIN): [FAHRGESTELLNUMMER] Entfernung der Plombierung: Datum der Entfernung: [DATUM] Uhrzeit der Entfernung: [UHRZEIT] Grund für die Entfernung der Plombierung: [DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DES GRUNDES, Z.B. 'Reparatur des Getriebes', 'Notfallreparatur an der Verkabelung', 'Einbau eines Geschwindigkeitsbegrenzers']. Durchführende Person/Firma (falls zutreffend): Name: [NAME DER PERSON/FIRMA] Anschrift: [ANSCHRIFT] Der unterzeichnende Fahrer bestätigt die Richtigkeit der Angaben. Datum: [DATUM DER AUSSTELLUNG] Unterschrift des Fahrers: ____________________ Hinweis: Die Plombierung ist ohne ungebührliche Verzögerung, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Entfernung, von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt zu ersetzen. Vor der Ersetzung ist eine Prüfung und Kalibrierung des Fahrtenschreibers erforderlich.

    Platzhalter: AMTLICHES KENNZEICHEN, FAHRGESTELLNUMMER, DATUM, UHRZEIT, DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DES GRUNDES, NAME DER PERSON/FIRMA, ANSCHRIFT, DATUM DER AUSSTELLUNG

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