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Richtlinie 2014/35/EU — Niederspannungsrichtlinie: Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt

Analyse vom 18. Juni 20260 QuellenOriginalfassung vom 29.03.2014, geändert durch Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 08.11.2024EUR-Lex Original

Darf ich ein Elektrogerät ohne CE-Kennzeichnung in der EU verkaufen — und was passiert, wenn die Marktüberwachung bei meinem Produkt Mängel findet?

Elektrische Betriebsmittel mit Nennspannung 50–1 000 V AC oder 75–1 500 V DC dürfen seit dem 20. April 2016 nur mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung auf den EU-Markt — Hersteller tragen die volle Verantwortung für die Konformitätsbewertung, und Mitgliedstaaten verhängen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einschließlich strafrechtlicher Maßnahmen [Art. 24].

Kurzantwort

Die Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie, Neufassung der RL 2006/95/EG) regelt die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel mit Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V Wechselstrom bzw. 75 und 1 500 V Gleichstrom auf dem EU-Binnenmarkt [Art. 1]. Der Hersteller muss die Sicherheitsziele nach Art. 3 und Anhang I einhalten, eine Konformitätsbewertung nach Modul A (interne Fertigungskontrolle, Anhang III) durchführen, technische Unterlagen erstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen [Art. 6 Abs. 1–2]. Die Richtlinie (EU) 2024/2749 hat mit Wirkung zum 30. Mai 2026 ein neues Kapitel 4a (Art. 22a–22c) eingefügt, das Notfallverfahren für krisenrelevante Waren bei einem Binnenmarkt-Notfall gemäß Verordnung (EU) 2024/2747 vorsieht.

Betroffen

Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler von elektrischen Betriebsmitteln im Spannungsbereich 50–1 000 V AC / 75–1 500 V DC [Art. 1, Art. 2 Nr. 1–7]. Ausgenommen sind unter anderem: Betriebsmittel für explosionsfähige Atmosphäre, elektro-medizinische Geräte, elektrische Teile von Aufzügen, Elektrizitätszähler, Haushaltssteckvorrichtungen und spezielle Betriebsmittel für Schiffe, Flugzeuge oder Eisenbahnen [Anhang II].

Frist

Die Richtlinie 2014/35/EU ist seit dem 20. April 2016 anwendbar — die CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertung sind laufend vor jedem Inverkehrbringen Pflicht [Art. 26]. Nächste Frist: 30. Mai 2026 — ab diesem Datum gelten die durch Richtlinie (EU) 2024/2749 eingefügten Notfallverfahren für krisenrelevante Waren (Kapitel 4a, Art. 22a–22c).

Risiko

Die Richtlinie legt keine EU-einheitlichen Bußgeldhöhen fest. Sanktionen werden von den Mitgliedstaaten bestimmt und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein; bei schweren Verstößen können strafrechtliche Sanktionen vorgesehen werden [Art. 24]. Marktüberwachungsbehörden können nichtkonforme Produkte vom Markt nehmen oder zurückrufen lassen [Art. 19 Abs. 4]. In Deutschland setzt das ProdSG Bußgelder bis zu 100 000 EUR für bestimmte Verstöße fest.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-06-18
  • Originalfassung vom 29.03.2014, geändert durch Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 08.11.2024

Primärquellen

    Was jetzt zu tun ist

    Legal / DPO

    • EU-Konformitätserklärung nach Art. 15 und Anhang IV prüfen: Sie muss alle anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften benennen und vom Hersteller verantwortlich unterzeichnet sein [Art. 15 Abs. 3–4].
    • Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung vertraglich auf alle Wirtschaftsakteure in der Lieferkette durchschreiben [Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 lit. a, Art. 8 Abs. 8].
    • Vertragliche Zuordnung der Hersteller-Pflichten klären: Wer ein Betriebsmittel unter eigenem Namen/Handelsmarke in Verkehr bringt oder es konformitätsrelevant verändert, gilt als Hersteller [Art. 10].

    Compliance

    • Bestandsaufnahme aller elektrischen Betriebsmittel im Geltungsbereich (50–1 000 V AC / 75–1 500 V DC) durchführen und Ausnahmen nach Anhang II dokumentieren [Art. 1, Anhang II].
    • Konformitätsbewertung nach Modul A (interne Fertigungskontrolle, Anhang III) sicherstellen: Risikoanalyse, technische Unterlagen, Prüfberichte — keine notifizierte Stelle erforderlich [Anhang III Nr. 1–2].
    • Umsetzung der Notfallverfahren aus Richtlinie (EU) 2024/2749 überwachen: Ab 30. Mai 2026 gelten neue Art. 22a–22c für krisenrelevante Waren bei aktiviertem Binnenmarkt-Notfallmodus [Art. 22a gemäß RL 2024/2749 Art. 8].

    IT / Security

    • Rückverfolgbarkeit gewährleisten: Jedes Betriebsmittel muss Typen-, Chargen- oder Seriennummer tragen; bei Platzmangel auf Verpackung oder Begleitunterlagen [Art. 6 Abs. 5].
    • Harmonisierte Normen (IEC/EN) im Normenverweis der technischen Unterlagen aktuell halten — bei Änderung oder Rücknahme einer Norm entfällt die Konformitätsvermutung nach Art. 12 [Anhang III Nr. 2 lit. d].
    • Stichprobenprüfungen und Beschwerdeverzeichnis für auf dem Markt bereitgestellte Betriebsmittel führen, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Risiken [Art. 6 Abs. 4].

    Product / Engineering

    • Sicherheitsziele nach Anhang I konstruktiv umsetzen: Schutz vor Berührungsspannung, gefährlichen Temperaturen, Lichtbogen, Strahlung, angemessene Isolierung und mechanische Festigkeit [Art. 3, Anhang I Nr. 1–3].
    • CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Betriebsmittel oder seiner Datenplakette anbringen — vor dem Inverkehrbringen [Art. 17 Abs. 1–2].
    • Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in der vom Ziel-Mitgliedstaat festgelegten Sprache beifügen — klar, verständlich und deutlich [Art. 6 Abs. 7].

    Interaktive Checks zu diesem Rechtsakt

    Vorab-Einschätzung anhand der Verordnung. Keine Rechtsberatung.

    Wichtige Begriffe

    Elektrische Betriebsmittel
    Alle Geräte und Ausrüstungen zur Verwendung bei Nennspannung 50–1 000 V AC oder 75–1 500 V DC, ausgenommen die in Anhang II genannten Kategorien [Art. 1].
    Bereitstellung auf dem Markt
    Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines elektrischen Betriebsmittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit [Art. 2 Nr. 1].
    Inverkehrbringen
    Die erstmalige Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Unionsmarkt [Art. 2 Nr. 2].
    CE-Kennzeichnung
    Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das elektrische Betriebsmittel den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung genügt [Art. 2 Nr. 14].
    Konformitätsbewertung
    Verfahren zur Bewertung, ob bei einem elektrischen Betriebsmittel die Sicherheitsziele nach Art. 3 und Anhang I erreicht worden sind [Art. 2 Nr. 10].
    Modul A (Interne Fertigungskontrolle)
    Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller auf eigene Verantwortung technische Unterlagen erstellt, die Fertigung überwacht und die CE-Kennzeichnung anbringt — ohne Einschaltung einer notifizierten Stelle [Anhang III].
    Harmonisierte Norm
    Norm gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, deren Anwendung eine Konformitätsvermutung mit den Sicherheitszielen der Richtlinie begründet [Art. 2 Nr. 9, Art. 12].
    Krisenrelevante Waren
    Waren im Sinne von Art. 3 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2024/2747, für die bei einem Binnenmarkt-Notfall besondere Konformitätsverfahren und Marktüberwachungsregeln gelten [Art. 2 Nr. 15, eingefügt durch RL 2024/2749].
    ?

    Häufige Fragen

    Brauche ich für die Niederspannungsrichtlinie eine notifizierte Stelle?
    Nein. Die Richtlinie 2014/35/EU sieht ausschließlich Modul A (interne Fertigungskontrolle) vor — der Hersteller führt die Konformitätsbewertung selbst durch, ohne Einschaltung einer notifizierten Stelle [Erwägungsgrund 9, Anhang III]. Erst im Binnenmarkt-Notfall nach RL (EU) 2024/2749 können abweichende Verfahren mit Behördengenehmigung relevant werden [Art. 22a–22c].
    Welche Produkte fallen NICHT unter die Niederspannungsrichtlinie?
    Anhang II schließt aus: Betriebsmittel für explosionsfähige Atmosphäre, elektro-radiologische und elektro-medizinische Geräte, elektrische Teile von Aufzügen, Elektrizitätszähler, Haushaltssteckvorrichtungen, elektrische Weidezaungeräte, Funkentstörung, spezielle Betriebsmittel für Schiffe/Flugzeuge/Eisenbahnen und kunden-/anwendungsspezifische Erprobungsmodule für F&E [Anhang II].
    Was muss in den technischen Unterlagen nach Anhang III enthalten sein?
    Mindestens: allgemeine Produktbeschreibung, Entwürfe und Fertigungszeichnungen, Beschreibungen zur Funktionsweise, Aufstellung der angewandten harmonisierten/internationalen/nationalen Normen (oder alternative Lösungen zur Erfüllung der Sicherheitsziele), Konstruktionsberechnungen und Prüfberichte. Die Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten [Anhang III Nr. 2].
    Wie lange müssen technische Unterlagen aufbewahrt werden?
    Hersteller und Bevollmächtigte müssen technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels bereithalten [Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 lit. a]. Einführer halten zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bereit [Art. 8 Abs. 8].
    Was ändert die Richtlinie (EU) 2024/2749 an der Niederspannungsrichtlinie?
    Die Änderungsrichtlinie fügt ein neues Kapitel 4a (Notfallverfahren) mit den Artikeln 22a–22c ein sowie die Begriffsbestimmungen 'krisenrelevante Waren' und 'Notfallmodus für den Binnenmarkt' in Art. 2 Nr. 15–16. Diese Verfahren ermöglichen bei einem Binnenmarkt-Notfall gemäß VO (EU) 2024/2747 alternative Konformitätsvermutungen auf Basis nationaler/internationaler Normen oder gemeinsamer Spezifikationen und eine priorisierte Marktüberwachung. Umsetzungsfrist: 29. Mai 2026, Anwendung ab 30. Mai 2026 [RL 2024/2749 Art. 8, Art. 11].
    Welche Rolle spielt die Konformitätsvermutung nach Art. 12?
    Elektrische Betriebsmittel, die mit harmonisierten Normen (deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden) übereinstimmen, genießen eine Vermutung der Konformität mit den Sicherheitszielen nach Art. 3 und Anhang I [Art. 12]. Existieren keine harmonisierten Normen, greifen subsidiär internationale Normen der IEC [Art. 13] oder nationale Normen des herstellenden Mitgliedstaats [Art. 14].
    Welche Pflichten haben Einführer und Händler?
    Einführer müssen vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob der Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt hat, und ihren Namen und ihre Anschrift auf dem Betriebsmittel angeben [Art. 8 Abs. 2–3]. Händler müssen vor der Bereitstellung CE-Kennzeichnung, Begleitunterlagen und Betriebsanleitung prüfen [Art. 9 Abs. 2]. Beide müssen bei Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Behörden informieren [Art. 8 Abs. 7, Art. 9 Abs. 4].

    Werkzeuge & Vorlagen

    KI-generierte Compliance-Hilfen

    Vorschau
    12
    Gap-Checks
    2
    SOPs
    2
    Vorlagen
    Entscheidungen

    1. Gap-Analyse Checkliste

    !

    Wurden die elektrischen Betriebsmittel im Einklang mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I entworfen und hergestellt?

    Art. 6 Abs. 1|Herstellerpflichten
    !

    Wurden die technischen Unterlagen gemäß Anhang III erstellt und wird das Konformitätsbewertungsverfahren (Modul A) durchgeführt?

    Art. 6 Abs. 2|Herstellerpflichten
    !

    Wurde eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung korrekt angebracht?

    Art. 6 Abs. 2, Art. 15, Art. 17|Herstellerpflichten

    2. SOP-Vorlagen

    SOP: Erstellung und Verwaltung der Technischen Unterlagen und EU-KonformitätserklärungArt. 6, Art. 15, Anhang III, Anhang IV

    Zweck: Diese SOP beschreibt den Prozess zur Erstellung, Verwaltung und Archivierung der technischen Unterlagen und der EU-Konformitätserklärung gemäß der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, um die Konformität der Produkte sicherzustellen.

    Geltungsbereich: Diese SOP gilt für alle elektrischen Betriebsmittel, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/35/EU fallen und vom Unternehmen als Hersteller in Verkehr gebracht werden.

    Schritte:
    1. 1

      Zusammenstellung der Technischen Unterlagen gemäß Anhang III. Dies umfasst: a) allgemeine Beschreibung, b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen, c) Erläuterungen, d) Liste der Normen, e) Ergebnisse von Prüfungen/Berechnungen, f) Prüfberichte.

      Verantwortlich: Leiter F&E / Produktmanager | Output: Vollständige Technische Unterlagen in einem zentralen System.

    2. 2

      Durchführung einer Risikoanalyse und -bewertung, um sicherzustellen, dass alle relevanten Gefahren identifiziert und durch die Konstruktion minimiert wurden.

      Verantwortlich: Qualitätssicherung / Produktsicherheit | Output: Dokumentierte Risikoanalyse als Teil der Technischen Unterlagen.

    3. 3

      Entwurf der EU-Konformitätserklärung gemäß dem Muster in Anhang IV. Sicherstellen, dass alle anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften aufgeführt sind.

      Verantwortlich: Compliance Officer | Output: Entwurf der EU-Konformitätserklärung.

    4. 4

      Formale Prüfung und Unterzeichnung der EU-Konformitätserklärung durch eine bevollmächtigte Person. Der Hersteller übernimmt damit die Verantwortung.

      Verantwortlich: Geschäftsführung / Bevollmächtigter | Output: Rechtsgültig unterzeichnete EU-Konformitätserklärung.

    5. 5

      Anbringung der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt, der Datenplakette oder (falls nicht anders möglich) auf Verpackung und Begleitunterlagen.

      Verantwortlich: Produktionsleitung | Output: Produkt mit CE-Kennzeichnung.

    6. 6

      Archivierung der Technischen Unterlagen und der EU-Konformitätserklärung für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Produkts dieser Serie.

      Verantwortlich: Dokumentenmanagement / Compliance Officer | Output: Archivierter Datensatz mit Zeitstempel.

    Prüffrequenz: Jährlich sowie bei Änderungen am Produkt, den Normen oder der Gesetzgebung.

    3. Textbausteine

    Muster: EU-KonformitätserklärungArt. 15, Anhang IV

    Anwendungsfall: Zur Ausstellung durch den Hersteller, um die Konformität eines elektrischen Betriebsmittels mit der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (und ggf. weiteren Vorschriften) zu erklären.

    EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG 1. Produktmodell/Produkt (Produkt-, Chargen-, Typen- oder Seriennummer): [Produktidentifikation eintragen] 2. Name und Anschrift des Herstellers: [Vollständiger Name des Herstellers] [Vollständige Anschrift des Herstellers] 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller. 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des elektrischen Betriebsmittels zwecks Rückverfolgbarkeit; kann eine Farbabbildung enthalten): [Genaue Bezeichnung des Produkts] 5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: - Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie) - [Weitere anwendbare Richtlinien/Verordnungen mit Fundstelle im Amtsblatt auflisten, z.B. EMV, RoHS] 6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, in Bezug auf die die Konformität erklärt wird (mit Datum/Version): [Liste der Normen und/oder Spezifikationen] 7. Zusatzangaben: [Falls zutreffend, hier eintragen] Unterzeichnet für und im Namen von: [Name des Herstellers] [Ort der Ausstellung], [Datum der Ausstellung] (Unterschrift) ____________________________ [Name des Unterzeichners] [Funktion des Unterzeichners]

    Platzhalter: [Produktidentifikation eintragen], [Vollständiger Name des Herstellers], [Vollständige Anschrift des Herstellers], [Genaue Bezeichnung des Produkts], [Weitere anwendbare Richtlinien/Verordnungen mit Fundstelle im Amtsblatt auflisten, z.B. EMV, RoHS], [Liste der Normen und/oder Spezifikationen], [Falls zutreffend, hier eintragen], [Ort der Ausstellung], [Datum der Ausstellung], [Name des Unterzeichners], [Funktion des Unterzeichners]

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