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Conformi/Knowledge Base/Vergaberecht/Vergabe-RL
📋Öffentliche Aufträge

Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe

Analyse vom 19. April 20262 QuellenKonsolidierte Fassung vom 01.01.2026EUR-Lex Original

Muss ich meinen nächsten Auftrag EU-weit ausschreiben — und was passiert, wenn ich es nicht tue?

Ab 140.000 EUR (zentrale Behörden) bzw. 216.000 EUR (subzentrale Auftraggeber) netto ist die EU-weite Ausschreibung Pflicht — wer ohne ordnungsgemäßes Vergabeverfahren vergibt, riskiert Vertragsnichtigkeit und Schadensersatzpflicht gegenüber übergangenen Bietern [Art. 4, Art. 2d RL 89/665/EWG].

Kurzantwort

Die Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet öffentliche Auftraggeber in allen EU-Mitgliedstaaten, Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte nach einheitlichen Verfahrensregeln EU-weit auszuschreiben [Art. 1 Abs. 1]. Zuschläge dürfen nur auf Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots erteilt werden, wobei neben dem Preis auch Qualitäts-, Umwelt- und Sozialkriterien zulässig sind [Art. 67 Abs. 2]. Die Richtlinie definiert zwingende Ausschlussgründe bei schweren Straftaten wie Bestechung, Betrug oder Geldwäsche [Art. 57 Abs. 1] und verlangt die elektronische Durchführung des gesamten Vergabeverfahrens [Art. 22 Abs. 1].

Betroffen

Öffentliche Auftraggeber: Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände [Art. 2 Abs. 1]. Die Richtlinie gilt oberhalb der Schwellenwerte nach Art. 4: 5.404.000 EUR (Bauaufträge), 140.000 EUR (Liefer-/Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungsbehörden), 216.000 EUR (subzentrale Auftraggeber), 750.000 EUR (soziale und andere besondere Dienstleistungen). Ausgenommen sind Sektoren nach Art. 7 (Wasser, Energie, Verkehr, Post), bestimmte Verteidigungsaufträge [Art. 15] und Inhouse-Vergaben [Art. 12].

Frist

Permanent anwendbar seit 18. April 2016 (Umsetzungsfrist nach Art. 90 Abs. 1). Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre überprüft [Art. 6 Abs. 1]; die aktuellen Werte gelten seit 1. Januar 2026 (Delegierte Verordnung 2025/2152).

Risiko

Die Richtlinie selbst sieht keine Bußgelder vor; die Durchsetzung erfolgt über die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG. In Deutschland drohen Vertragsnichtigkeit bei De-facto-Vergabe ohne EU-weite Ausschreibung [§ 135 GWB], Aufhebung des Vergabeverfahrens durch Vergabekammern [§ 168 GWB] und Schadensersatzpflicht gegenüber übergangenen Bietern. Nachprüfungsanträge müssen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Mitteilung der Nichtberücksichtigung gestellt werden [§ 160 Abs. 3 GWB].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-19
  • Konsolidierte Fassung vom 01.01.2026

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen, ob der Auftraggeber als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1-4 qualifiziert und welche Schwellenwerte nach Art. 4 einschlägig sind [Art. 2, Art. 4].
  • Ausschlussgründe nach Art. 57 systematisch anwenden: zwingende Gründe (Abs. 1: Bestechung, Betrug, Geldwäsche, Terrorismus, Kinderarbeit) und fakultative Gründe (Abs. 4: Insolvenz, schwere Verfehlung, Wettbewerbsabsprachen) [Art. 57].
  • Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit nur innerhalb der Grenzen von Art. 72 zulassen — wesentliche Änderungen erfordern ein neues Vergabeverfahren [Art. 72].

Compliance

  • Schwellenwertberechnung nach Art. 5 dokumentieren und das Umgehungsverbot beachten: keine künstliche Aufteilung zur Unterschreitung der Schwellenwerte [Art. 5 Abs. 3].
  • Vergabevermerk nach Art. 84 für jedes Verfahren anlegen mit Begründung der Verfahrenswahl, Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung [Art. 84].
  • Aufbewahrungspflicht einhalten: Verträge ab 1 Mio. EUR (Liefer-/Dienstleistungsaufträge) bzw. 10 Mio. EUR (Bauaufträge) mindestens für die Vertragslaufzeit aufbewahren [Art. 83 Abs. 6].

IT / Security

  • Vollständige elektronische Vergabe nach Art. 22 sicherstellen — alle Kommunikation und Angebotseinreichung über nichtdiskriminierende, allgemein verfügbare elektronische Mittel [Art. 22 Abs. 1].
  • Vertraulichkeit der Angebotsdaten nach Art. 21 gewährleisten: technische und handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche Angebotsaspekte schützen [Art. 21 Abs. 1].
  • Anforderungen an Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten nach Anhang IV umsetzen — insbesondere Integrität und Nichtmanipulierbarkeit der Daten [Anhang IV].

Product / Engineering

  • Technische Spezifikationen nach Art. 42 diskriminierungsfrei formulieren — keine Bezugnahme auf ein bestimmtes Fabrikat oder eine bestimmte Herkunft ohne den Zusatz 'oder gleichwertig' [Art. 42 Abs. 4].
  • Losvergabe nach Art. 46 aktiv prüfen: bei Nicht-Unterteilung in Lose die Gründe im Vergabevermerk dokumentieren — KMU-Zugang sicherstellen [Art. 46 Abs. 1].
  • Zuschlagskriterien nach Art. 67 auftragsbezogen definieren und gewichten — neben dem Preis auch Qualitäts-, Umwelt- und Sozialkriterien berücksichtigen [Art. 67 Abs. 2].

Wichtige Begriffe

Öffentlicher Auftraggeber
Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände aus diesen Körperschaften, die der Richtlinie unterliegen [Art. 2 Abs. 1 Nr. 1].
Schwellenwert
Geschätzter Auftragswert ohne MwSt., ab dem die EU-weite Vergabepflicht greift. Die Werte werden alle zwei Jahre an das GPA-Übereinkommen angepasst [Art. 4, Art. 6].
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
Standardisiertes Formular, mit dem Bieter vorläufig das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und die Erfüllung der Eignungskriterien erklären [Art. 59].
Wirtschaftsteilnehmer
Natürliche oder juristische Person, die auf dem Markt Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anbietet, einschließlich vorübergehender Zusammenschlüsse [Art. 2 Abs. 1 Nr. 10].
Rahmenvereinbarung
Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern, die die Bedingungen für Einzelaufträge während einer bestimmten Laufzeit festlegt [Art. 33].
Dynamisches Beschaffungssystem
Vollständig elektronisches Verfahren für standardisierte Beschaffungen, bei dem jeder geeignete Wirtschaftsteilnehmer während der gesamten Laufzeit beitreten kann [Art. 34].
Wettbewerblicher Dialog
Vergabeverfahren für besonders komplexe Aufträge, bei dem der Auftraggeber mit ausgewählten Bewerbern in einen Dialog tritt, um Lösungen zu entwickeln [Art. 30].
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Häufige Fragen

Was ist die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)?
Die EEE ist ein standardisiertes Formular nach Art. 59, mit dem Bieter vorläufig erklären, dass keine Ausschlussgründe nach Art. 57 vorliegen und die Eignungskriterien nach Art. 58 erfüllt sind. Erst der Bestbieter muss vollständige Nachweise vorlegen [Art. 59 Abs. 1].
Wann darf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung genutzt werden?
Art. 32 erlaubt dies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn keine geeigneten Angebote eingegangen sind, nur ein bestimmter Wirtschaftsteilnehmer liefern kann (z. B. bei Kunstwerken oder ausschließlichen Rechten), oder bei äußerster Dringlichkeit infolge unvorhersehbarer Ereignisse [Art. 32].
Müssen Aufträge in Lose aufgeteilt werden?
Art. 46 Abs. 1 verpflichtet öffentliche Auftraggeber nicht zur Losaufteilung, verlangt aber, dass sie die Gründe für eine Nicht-Unterteilung im Vergabevermerk oder in den Auftragsunterlagen dokumentieren. Die Richtlinie fördert damit den Zugang von KMU zu öffentlichen Aufträgen [Art. 46].
Welche Fristen gelten für das offene Verfahren?
Im offenen Verfahren beträgt die Mindestfrist für den Eingang von Angeboten 35 Tage ab der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Bei elektronischer Einreichung und Vorinformation kann die Frist auf bis zu 15 Tage verkürzt werden [Art. 27].
Was gilt für Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit?
Art. 72 erlaubt Änderungen ohne neues Vergabeverfahren, wenn sie in den ursprünglichen Auftragsunterlagen als Überprüfungsklauseln vorgesehen waren [Art. 72 Abs. 1 lit. a], wenn zusätzliche Leistungen notwendig werden und ein Wechsel des Auftragnehmers nicht möglich ist [Art. 72 Abs. 1 lit. b], oder wenn der Wert der Änderung unter 10 % (DL/Lieferung) bzw. 15 % (Bau) des ursprünglichen Auftragswerts liegt [Art. 72 Abs. 2].
Welche Anforderungen stellt die Richtlinie an die elektronische Vergabe?
Art. 22 Abs. 1 verlangt, dass die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch — einschließlich der Angebotseinreichung — elektronisch erfolgen. Die verwendeten Instrumente müssen nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar und mit gängiger IKT kompatibel sein [Art. 22 Abs. 1].
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