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Conformi/Knowledge Base/Chemikalien/Biozid-VO
🧪Für Chemieunternehmen

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozidprodukte-Verordnung, BPR)

Analyse vom 19. Juni 20260 QuellenKonsolidierte Fassung vom 11.06.2024, ergänzt um VO (EU) 2026/1165 (in Kraft seit 15.06.2026)EUR-Lex Original

Darf ich mein Biozidprodukt in der EU noch verkaufen, wenn der Wirkstoff im laufenden Prüfprogramm steckt — und was passiert, wenn er durchfällt?

Wer Biozidprodukte ohne gültige Zulassung oder mit nicht genehmigten Wirkstoffen auf dem EU-Markt bereitstellt, riskiert nationale Sanktionen — das Prüfprogramm für alte Wirkstoffe läuft bis 31. Dezember 2030, und bei Nichtgenehmigung bleiben nur 12 Monate für den Abverkauf [Art. 89 Abs. 2].

Kurzantwort

Die Biozidprodukte-Verordnung (BPR) verlangt für jedes Biozidprodukt eine Zulassung, bevor es auf dem EU-Markt bereitgestellt oder verwendet werden darf [Art. 17 Abs. 1]. Wirkstoffe müssen vorab von der Kommission genehmigt sein, wobei Stoffe mit CMR-, PBT-, vPvB- oder endokrinschädigenden Eigenschaften grundsätzlich von der Genehmigung ausgeschlossen sind [Art. 5 Abs. 1]. Seit 1. September 2015 dürfen Biozidprodukte nur vertrieben werden, wenn der Wirkstoff- oder Produktlieferant in der ECHA-Wirkstoffliste (Art.-95-Liste) eingetragen ist [Art. 95 Abs. 2]. Die VO (EU) 2024/1398 hat die Frist des Überprüfungsprogramms für alte Wirkstoffe auf den 31. Dezember 2030 verlängert, und die VO (EU) 2026/1165 hat die zugehörigen Datenschutzfristen nach Art. 95 Abs. 5 ebenfalls bis 31. Dezember 2030 erstreckt.

Betroffen

Hersteller, Importeure und Händler von Biozidprodukten aller 22 Produktarten (Anhang V); Hersteller und Importeure behandelter Waren, die Biozidprodukte enthalten oder mit ihnen behandelt wurden [Art. 58]; Wirkstofflieferanten, die in der Art.-95-Liste bei der ECHA eingetragen sein müssen [Art. 95 Abs. 2] — keine Umsatz- oder Mitarbeiterschwelle, Anknüpfungspunkt ist die gewerbliche Tätigkeit.

Frist

Laufend: Jedes Biozidprodukt benötigt eine gültige Zulassung (max. 10 Jahre, Verlängerung mind. 550 Tage vorher beantragen [Art. 45 Abs. 1]). Nächste Struktur-Frist: Das Arbeitsprogramm zur Prüfung aller alten Wirkstoffe muss bis 31. Dezember 2030 abgeschlossen sein [Art. 89 Abs. 1, geändert durch VO (EU) 2024/1398]. Datenschutzfristen nach Art. 95 Abs. 5 für bestimmte Wirkstoff-Produktart-Kombinationen laufen ebenfalls bis 31. Dezember 2030 [geändert durch VO (EU) 2026/1165].

Risiko

Die BPR enthält keinen EU-einheitlichen Bußgeldrahmen. Sanktionen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und müssen 'wirksam, verhältnismäßig und abschreckend' sein [Art. 87]. In Deutschland sind Verstöße als Ordnungswidrigkeiten nach dem Chemikaliengesetz sanktioniert. Konkretes Risiko: Ohne Zulassung oder bei Nichtgenehmigung des Wirkstoffs darf das Produkt nach 12 Monaten nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt und nach 18 Monaten nicht mehr verwendet werden [Art. 89 Abs. 2].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-06-19
  • Konsolidierte Fassung vom 11.06.2024, ergänzt um VO (EU) 2026/1165 (in Kraft seit 15.06.2026)

Primärquellen

    Was jetzt zu tun ist

    Legal / DPO

    • Prüfen, ob alle vertriebenen Biozidprodukte über eine gültige nationale Zulassung, gegenseitige Anerkennung oder Unionszulassung verfügen — ohne Zulassung ist die Bereitstellung auf dem Markt verboten [Art. 17 Abs. 1].
    • Für jeden verwendeten Wirkstoff sicherstellen, dass der Stoff- oder Produktlieferant in der ECHA-Art.-95-Liste eingetragen ist — seit 1. September 2015 ist die Vermarktung ohne Listeneintrag untersagt [Art. 95 Abs. 2].
    • Bei behandelten Waren kontrollieren, ob alle enthaltenen Wirkstoffe für die jeweilige Produktart genehmigt sind, und die Informationspflicht gegenüber Verbrauchern (45 Tage) organisieren [Art. 58 Abs. 2, Abs. 5].

    Compliance

    • Zulassungsfristen überwachen: Verlängerungsanträge müssen mindestens 550 Tage vor Ablauf eingereicht werden — eine versäumte Frist führt zum Erlöschen der Zulassung [Art. 45 Abs. 1].
    • Produktkennzeichnung auf Vollständigkeit prüfen: 15 Pflichtangaben inklusive Wirkstoffkonzentrationen, Zulassungsnummer, Nanomaterial-Hinweis und Erste-Hilfe-Anweisungen — verbotene Begriffe wie 'ungiftig' oder 'umweltfreundlich' dürfen nicht erscheinen [Art. 69 Abs. 2].
    • Werbematerialien mit dem Pflichthinweis 'Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.' versehen — gilt für alle Kanäle einschließlich Online und Social Media [Art. 72 Abs. 1].

    IT / Security

    • Zugang zum ECHA-Register für Biozidprodukte (R4BP) einrichten und pflegen — alle Anträge, Änderungsmeldungen und Zulassungsdokumente laufen über dieses System [Art. 71].
    • Chargen-Rückverfolgbarkeit sicherstellen: Herstellungsprozessdokumentation, Qualitätskontrollergebnisse und Chargenbeschreibung müssen für die Marktüberwachung verfügbar sein [Art. 65].
    • Datenschutzfristen für Wirkstoff-Produktart-Kombinationen in der internen Datenbank nachführen — die neuen Fristen nach VO (EU) 2026/1165 laufen bis 31. Dezember 2030 [Art. 95 Abs. 5].

    Product / Engineering

    • Für neue Biozidprodukte oder Produktfamilien die korrekte Produktart (Anhang V, 22 Typen) und den passenden Zulassungsweg bestimmen: vereinfacht (Art. 25, 90 Tage), national (Art. 29, 365 Tage) oder Unionszulassung (Art. 41) [Art. 17].
    • Ausschlusskriterien prüfen: Wirkstoffe mit CMR-1A/1B-, PBT-, vPvB- oder endokrinschädigenden Eigenschaften werden grundsätzlich nicht genehmigt — bei Einsatz solcher Stoffe alternative Formulierungen entwickeln [Art. 5 Abs. 1].
    • Biozidproduktfamilien-Angehörige mindestens 30 Tage vor Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde melden und die Datenanforderungen nach den seit 15. April 2022 geltenden überarbeiteten Anhängen II und III erfüllen [Art. 17 Abs. 6, geändert durch VO (EU) 2021/525].

    Interaktive Checks zu diesem Rechtsakt

    Vorab-Einschätzung anhand der Verordnung. Keine Rechtsberatung.

    Wichtige Begriffe

    Biozidprodukt
    Stoff oder Gemisch, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen oder ihre Wirkung zu verhindern [Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a].
    Behandelte Ware
    Stoff, Gemisch oder Erzeugnis, der/das mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurde oder diese absichtlich enthält [Art. 3 Abs. 1 Buchstabe l].
    Wirkstoff
    Stoff oder Mikroorganismus, der eine Wirkung auf oder gegen Schadorganismen entfaltet. Unterschieden werden alte Wirkstoffe (am 14. Mai 2000 bereits im Verkehr) und neue Wirkstoffe [Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c].
    Produktart (PT)
    Die BPR unterscheidet 22 Produktarten in Anhang V, gruppiert in vier Hauptgruppen: Desinfektionsmittel (PT 1–5), Schutzmittel (PT 6–13), Schädlingsbekämpfungsmittel (PT 14–20) und sonstige Biozidprodukte (PT 21–22).
    Art.-95-Liste
    Von der ECHA geführtes Verzeichnis der relevanten Stoff- und Produktlieferanten pro Wirkstoff und Produktart. Seit 1. September 2015 ist ein Listeneintrag Voraussetzung für die Vermarktung [Art. 95].
    Register für Biozidprodukte (R4BP)
    Von der ECHA betriebenes IT-System für die elektronische Einreichung und Bearbeitung aller Anträge auf Wirkstoffgenehmigung, Produktzulassung und gegenseitige Anerkennung [Art. 71].
    Unionszulassung
    Durch die Kommission auf Basis einer ECHA-Stellungnahme erteilte Zulassung, die in allen EU-Mitgliedstaaten gilt. Nicht verfügbar für alle Produktarten [Art. 41–46].
    Zu ersetzender Wirkstoff
    Wirkstoff, der mindestens ein Ausschlussmerkmal nach Art. 5 Abs. 1 erfüllt, aber ausnahmsweise genehmigt wurde. Unterliegt einer vergleichenden Bewertung: bei verfügbarer, weniger bedenklicher Alternative wird die Zulassung des Produkts nicht verlängert [Art. 10].
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    Häufige Fragen

    Was ist der Unterschied zwischen nationaler Zulassung, gegenseitiger Anerkennung und Unionszulassung?
    Die nationale Zulassung gilt in einem Mitgliedstaat [Art. 29]. Über die gegenseitige Anerkennung kann ein national zugelassenes Produkt in weiteren Mitgliedstaaten zugelassen werden [Art. 32]. Die Unionszulassung gilt in allen Mitgliedstaaten und wird von der Kommission auf Basis einer ECHA-Stellungnahme erteilt [Art. 41] — sie ist nicht für alle Produktarten verfügbar (ausgenommen u.a. PT 14, 15, 17, 20, 21) [Art. 42 Abs. 1].
    Was passiert, wenn ein alter Wirkstoff im laufenden Prüfprogramm nicht genehmigt wird?
    Die Bereitstellung auf dem Markt muss binnen 12 Monaten eingestellt werden, die Verwendung von Restbeständen ist noch 18 Monate nach der Nichtgenehmigungs-Entscheidung zulässig [Art. 89 Abs. 2 Unterabsatz 2].
    Welche Pflichten gelten für behandelte Waren?
    Behandelte Waren dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn alle enthaltenen Wirkstoffe für die jeweilige Produktart genehmigt oder in Anhang I aufgeführt sind [Art. 58 Abs. 2]. Wenn biozide Eigenschaften beworben werden oder die Genehmigungsbedingungen es verlangen, muss eine Kennzeichnung mit Wirkstoffbezeichnung, Nano-Hinweis und Verwendungsvorschriften erfolgen [Art. 58 Abs. 3]. Auf Verbraucherwunsch müssen Informationen über die biozide Behandlung binnen 45 Tagen kostenlos bereitgestellt werden [Art. 58 Abs. 5].
    Was bedeutet die Art.-95-Liste und warum ist sie geschäftskritisch?
    Die ECHA führt eine Liste der Wirkstofflieferanten und Produkthersteller pro Produktart [Art. 95]. Seit 1. September 2015 dürfen Biozidprodukte nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Wirkstoff- oder Produktlieferant in dieser Liste für die betreffende Produktart eingetragen ist [Art. 95 Abs. 2]. Ohne Listeneintrag des Lieferanten ist der Vertrieb illegal.
    Welche Wirkstoffe werden grundsätzlich nicht genehmigt?
    Wirkstoffe mit karzinogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Eigenschaften der Kategorie 1A oder 1B, endokrinschädigende Stoffe sowie PBT- und vPvB-Stoffe werden grundsätzlich nicht genehmigt [Art. 5 Abs. 1]. Eine Ausnahme ist möglich, wenn das Risiko vernachlässigbar ist, der Stoff zur Bekämpfung einer ernsten Gefahr unbedingt erforderlich ist oder die Nichtgenehmigung unverhältnismäßig negative gesellschaftliche Folgen hätte [Art. 5 Abs. 2].
    Gibt es ein vereinfachtes Zulassungsverfahren?
    Ja, wenn alle Wirkstoffe in Anhang I gelistet sind, keine bedenklichen Stoffe oder Nanomaterialien enthalten sind und keine persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist, kann ein vereinfachtes Verfahren mit 90-Tage-Bewertungsfrist genutzt werden [Art. 25, Art. 26 Abs. 3]. Vereinfacht zugelassene Produkte dürfen nach 30-Tage-Vorabmeldung in allen Mitgliedstaaten vermarktet werden [Art. 27 Abs. 1].
    Was hat sich durch die jüngsten Änderungsverordnungen geändert?
    Die VO (EU) 2024/1398 hat die Frist des Prüfprogramms für alte Wirkstoffe von 31. Dezember 2024 auf 31. Dezember 2030 verlängert [Art. 89 Abs. 1]. Die VO (EU) 2026/1165 hat die Datenschutzfristen nach Art. 95 Abs. 5 für Wirkstoff-Produktart-Kombinationen ohne Genehmigungsbeschluss bis 7. Juni 2018 ebenfalls auf 31. Dezember 2030 erstreckt und regelt Ausgleichsansprüche für eine ungeschützte Zwischenperiode. Die VO (EU) 2021/525 hat die Datenanforderungen der Anhänge II und III grundlegend überarbeitet (geltend seit 15. April 2022).
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