Wichtige Begriffe
- Gefahrenklasse
- Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt, in die ein Stoff oder Gemisch eingestuft wird [Art. 2 Nr. 1].
- Gefahrenpiktogramm
- Grafische Darstellung aus Symbol und weiteren Elementen (Umrandung, Hintergrund), die eine bestimmte Gefahr vermittelt — nach GHS-System standardisiert [Art. 2 Nr. 3].
- Signalwort
- Wort auf dem Etikett, das das Ausmaß der Gefahr angibt: 'Gefahr' für schwerwiegende und 'Achtung' für weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien [Art. 2 Nr. 4].
- Harmonisierte Einstufung
- Auf EU-Ebene in Anhang VI Teil 3 verbindlich festgelegte Einstufung eines Stoffes, die insbesondere für CMR-Stoffe und Atemwegssensibilisatoren vorgenommen wird [Art. 36 Abs. 1].
- Nachgeschalteter Anwender
- Person oder Unternehmen in der EU, das einen Stoff oder ein Gemisch im Rahmen industrieller oder gewerblicher Tätigkeit verwendet — ausgenommen Hersteller, Importeure, Händler und Verbraucher [Art. 2 Nr. 19].
- M-Faktor
- Multiplikationsfaktor für die Konzentration eines als akut oder chronisch gewässergefährdend Kategorie 1 eingestuften Stoffes, der bei der Summierungsmethode für die Gemischeinstufung angewendet wird [Art. 2 Nr. 34].
- Berücksichtigungsgrenzwert
- Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile, ab dem diese bei der Einstufung eines Stoffes oder Gemisches berücksichtigt werden müssen [Art. 2 Nr. 31].
Häufige Fragen
Wer ist für die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches verantwortlich?
Was ist der Unterschied zwischen harmonisierter Einstufung und Selbsteinstufung?
Wann muss ich die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches neu bewerten?
Welche Informationen muss das Kennzeichnungsetikett enthalten?
Darf ich auf dem Etikett eines gefährlichen Gemisches 'umweltfreundlich' schreiben?
Wie lange muss ich Einstufungsdaten aufbewahren?
Gelten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Erleichterungen?
Werkzeuge & Vorlagen
KI-generierte Compliance-Hilfen
1. Gap-Analyse Checkliste
Wurden alle in Verkehr gebrachten Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen gemäß Titel II der CLP-Verordnung eingestuft?
Gibt es einen Prozess, um neue wissenschaftliche oder technische Informationen zu überwachen und die Einstufung bei Bedarf unverzüglich zu überprüfen und anzupassen?
Werden alle als gefährlich eingestuften Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen gemäß Titel III und IV der CLP-Verordnung gekennzeichnet und verpackt?
2. SOP-Vorlagen
SOP: Meldung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L)Art. 40, 41, 42
Zweck: Diese SOP stellt sicher, dass alle meldepflichtigen Stoffe korrekt und fristgerecht an das C&L-Verzeichnis der ECHA gemeldet und die Einträge bei Bedarf aktualisiert werden.
Geltungsbereich: Diese SOP gilt für alle Hersteller und Importeure, die Stoffe im Sinne von Artikel 40 in der EU in Verkehr bringen.
- 1
Identifizierung meldepflichtiger Stoffe: Prüfen, ob ein Stoff als gefährlich eingestuft und in Verkehr gebracht wird oder ob er unter die Registrierungspflicht gemäß REACH fällt.
Verantwortlich: Produktmanager / Regulatory Affairs | Output: Liste der meldepflichtigen Stoffe.
- 2
Informationssammlung: Zusammentragen aller für die Meldung erforderlichen Informationen gemäß Art. 40(1) (Stoffidentität, Einstufung & Kennzeichnung, spezifische Konzentrationsgrenzwerte/M-Faktoren etc.).
Verantwortlich: Regulatory Affairs | Output: Vollständiger Datensatz für die Meldung.
- 3
Erstellung und Einreichung des Dossiers: Erstellen des IUCLID-Dossiers und Einreichung über das REACH-IT Portal der ECHA. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach dem Inverkehrbringen erfolgen.
Verantwortlich: Regulatory Affairs | Output: Eingereichtes C&L-Dossier und Einreichungsbestätigung (Submission Report).
- 4
Überprüfung des Verzeichniseintrags und Einigung: Nach Veröffentlichung im C&L-Verzeichnis prüfen, ob andere Anmelder abweichende Einstufungen für denselben Stoff gemeldet haben. Falls ja, Kontaktaufnahme zur Erzielung einer Einigung (Art. 41).
Verantwortlich: Regulatory Affairs | Output: Dokumentation der Einigungsbemühungen und ggf. aktualisierter, einvernehmlicher Eintrag.
- 5
Aktualisierung der Meldung: Bei jeder Änderung der Einstufung und Kennzeichnung (gemäß Art. 15) muss die Meldung unverzüglich aktualisiert werden.
Verantwortlich: Regulatory Affairs | Output: Aktualisiertes C&L-Dossier eingereicht.
Prüffrequenz: Jährlich sowie bei Änderungen der relevanten Gesetzgebung.
3. Textbausteine
Mustertext für Kennzeichnungsetikett: EUH208Anhang II, Abschnitt 2.8
Anwendungsfall: Verwendung auf dem Kennzeichnungsetikett für ein nicht als sensibilisierend eingestuftes Gemisch, das aber einen oder mehrere als sensibilisierend eingestufte Stoffe in einer Konzentration enthält, die den in Tabelle 3.4.3 genannten Schwellenwert (z.B. ≥ 0,1% für Hautsensibilisatoren) erreicht oder überschreitet.
Platzhalter: Name des sensibilisierenden Stoffes
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