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Conformi/Knowledge Base/Chemikalien/CLP
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CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 — Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Analyse vom 18. April 20262 Quellenkonsolidierte Fassung (zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/707)EUR-Lex Original

Sind unsere Sicherheitsdatenblätter und Etiketten wirklich CLP-konform — und was riskieren wir, wenn die Behörde bei der nächsten Kontrolle Fehler findet?

Wer Stoffe oder Gemische in der EU in Verkehr bringt, muss sie seit 1. Juni 2015 vollständig nach CLP einstufen, kennzeichnen und verpacken — bei Verstößen drohen nach Art. 47 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen der Mitgliedstaaten, in Deutschland Bußgelder bis 50.000 EUR und bei vorsätzlicher Gefährdung Freiheitsstrafe.

Kurzantwort

Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 setzt das Global Harmonisierte System (GHS) der Vereinten Nationen in EU-Recht um und regelt verbindlich, wie chemische Stoffe und Gemische eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden müssen [Art. 1 Abs. 1]. Die Verantwortung für die korrekte Einstufung liegt bei Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern — nicht bei Behörden [Art. 4 Abs. 1]. Jede Änderung der Zusammensetzung oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse lösen eine Pflicht zur Neubewertung aus [Art. 15]. Zusätzlich müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische in Verkehr bringen, den nationalen Giftinformationszentren die vollständige chemische Zusammensetzung melden [Art. 45 Abs. 1].

Betroffen

Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler, die Stoffe oder Gemische in der EU in Verkehr bringen [Art. 4]. Die Verordnung gilt branchenübergreifend — ausgenommen sind radioaktive Stoffe, Arzneimittel, kosmetische Mittel, Lebensmittel, Futtermittel und Medizinprodukte als Fertigerzeugnisse für den Endverbraucher [Art. 1 Abs. 2 und 5]. Auch KMU ohne eigene Toxikologie-Abteilung sind vollumfänglich verpflichtet.

Frist

Permanent. CLP ist für Stoffe seit 1. Dezember 2010 und für Gemische seit 1. Juni 2015 vollständig anwendbar [Art. 62]. Die Pflicht zur Neubewertung der Einstufung bei neuen wissenschaftlichen Informationen ist laufend [Art. 15 Abs. 1]. Aktualisierungen des Kennzeichnungsetiketts müssen bei neuen schwerwiegenden Gefahren unverzüglich, bei sonstigen Änderungen binnen 18 Monaten erfolgen [Art. 30 Abs. 1-2].

Risiko

Art. 47 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen. In Deutschland: Ordnungswidrigkeiten nach dem Chemikaliengesetz mit Bußgeldern bis 50.000 EUR; bei vorsätzlicher Gesundheits- oder Umweltgefährdung droht Freiheitsstrafe. Neben dem Bußgeld drohen Vertriebsstopps durch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden, wenn Stoffe oder Gemische ohne vorschriftsmäßige Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden [Art. 4 Abs. 10].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-18
  • konsolidierte Fassung (zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/707)

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen Sie, ob jeder in Verkehr gebrachte Stoff und jedes Gemisch korrekt nach Anhang I Teile 2-5 eingestuft ist und die harmonisierte Einstufung aus Anhang VI Teil 3 übernommen wurde [Art. 4 Abs. 3].
  • Stellen Sie sicher, dass die Meldepflicht gegenüber der ECHA für alle gefährlichen Stoffe erfüllt ist und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aktuell gehalten wird [Art. 40 Abs. 1-2].
  • Überprüfen Sie, ob die Informationsaufbewahrungspflicht von mindestens zehn Jahren nach letzter Lieferung eingehalten wird und alle Einstufungsgrundlagen dokumentiert sind [Art. 49 Abs. 1].

Compliance

  • Implementieren Sie einen Prozess zur laufenden Überwachung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, die eine Neubewertung der Einstufung auslösen können, und dokumentieren Sie jede Bewertungsentscheidung [Art. 15 Abs. 1].
  • Prüfen Sie, ob die Giftinformationszentren (Poison Centres) für alle in Verkehr gebrachten Gemische die vorgeschriebenen Zusammensetzungsinformationen erhalten haben [Art. 45 Abs. 1].
  • Stellen Sie sicher, dass bei Werbung für als gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische die Gefahrenklassen angegeben werden — insbesondere bei Fernabsatz an Endverbraucher [Art. 48 Abs. 1-2].

IT / Security

  • Gewährleisten Sie, dass das interne Stoffdatenbank-System die ECHA-Meldedaten nach Art. 40 korrekt und versioniert speichert, sodass Aktualisierungen der Einstufung jederzeit nachvollziehbar sind [Art. 40 Abs. 2].
  • Implementieren Sie automatische Abgleiche zwischen internem ERP/SDS-System und den harmonisierten Einstufungen in Anhang VI Teil 3, um Abweichungen bei Stoffeinstufungen frühzeitig zu erkennen [Art. 4 Abs. 3].
  • Sichern Sie die vertraulichen Zusammensetzungsdaten für Giftinformationszentren gegen unbefugten Zugriff ab — diese Daten unterliegen strikter Zweckbindung [Art. 45 Abs. 2].

Product / Engineering

  • Stellen Sie sicher, dass alle Kennzeichnungsetiketten die vollständigen Pflichtangaben tragen: Produktidentifikator, Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise, Lieferantenangaben [Art. 17 Abs. 1].
  • Prüfen Sie die Verpackungsanforderungen: auslaufsichere Verschlüsse, kindergesicherte Verschlüsse und tastbare Gefahrenhinweise für Verbraucherprodukte, wo nach Anhang II vorgeschrieben [Art. 35 Abs. 1-2].
  • Aktualisieren Sie das Kennzeichnungsetikett unverzüglich bei Einstufungsänderungen mit höherer Gefahr und binnen 18 Monaten bei sonstigen Änderungen [Art. 30 Abs. 1-2].

Wichtige Begriffe

Gefahrenklasse
Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt, in die ein Stoff oder Gemisch eingestuft wird [Art. 2 Nr. 1].
Gefahrenpiktogramm
Grafische Darstellung aus Symbol und weiteren Elementen (Umrandung, Hintergrund), die eine bestimmte Gefahr vermittelt — nach GHS-System standardisiert [Art. 2 Nr. 3].
Signalwort
Wort auf dem Etikett, das das Ausmaß der Gefahr angibt: 'Gefahr' für schwerwiegende und 'Achtung' für weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien [Art. 2 Nr. 4].
Harmonisierte Einstufung
Auf EU-Ebene in Anhang VI Teil 3 verbindlich festgelegte Einstufung eines Stoffes, die insbesondere für CMR-Stoffe und Atemwegssensibilisatoren vorgenommen wird [Art. 36 Abs. 1].
Nachgeschalteter Anwender
Person oder Unternehmen in der EU, das einen Stoff oder ein Gemisch im Rahmen industrieller oder gewerblicher Tätigkeit verwendet — ausgenommen Hersteller, Importeure, Händler und Verbraucher [Art. 2 Nr. 19].
M-Faktor
Multiplikationsfaktor für die Konzentration eines als akut oder chronisch gewässergefährdend Kategorie 1 eingestuften Stoffes, der bei der Summierungsmethode für die Gemischeinstufung angewendet wird [Art. 2 Nr. 34].
Berücksichtigungsgrenzwert
Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile, ab dem diese bei der Einstufung eines Stoffes oder Gemisches berücksichtigt werden müssen [Art. 2 Nr. 31].
?

Häufige Fragen

Wer ist für die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches verantwortlich?
Die Verantwortung liegt bei Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern [Art. 4 Abs. 1]. Händler dürfen die Einstufung eines Akteurs der Lieferkette übernehmen [Art. 4 Abs. 5]. Nachgeschaltete Anwender können die Einstufung des Lieferanten verwenden, solange sie die Zusammensetzung nicht ändern [Art. 4 Abs. 6].
Was ist der Unterschied zwischen harmonisierter Einstufung und Selbsteinstufung?
Die harmonisierte Einstufung wird auf EU-Ebene in Anhang VI Teil 3 festgelegt und ist verbindlich für die betroffenen Gefahrenklassen [Art. 4 Abs. 3]. Für alle übrigen Gefahrenklassen, die nicht von der harmonisierten Einstufung abgedeckt sind, muss der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender eine eigenständige Einstufung nach Titel II vornehmen [Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2].
Wann muss ich die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches neu bewerten?
Immer wenn neue geeignete und zuverlässige wissenschaftliche oder technische Informationen vorliegen, die die Einstufung beeinflussen können [Art. 15 Abs. 1]. Bei Gemischen zusätzlich bei jeder Änderung der Zusammensetzung, die den Berücksichtigungsgrenzwert nach Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 überschreitet [Art. 15 Abs. 2].
Welche Informationen muss das Kennzeichnungsetikett enthalten?
Mindestens: Lieferantenname und -kontakt, Nennmenge, Produktidentifikator, Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise [Art. 17 Abs. 1]. Die Angaben müssen in der Amtssprache des Mitgliedstaats erfolgen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird [Art. 17 Abs. 2].
Darf ich auf dem Etikett eines gefährlichen Gemisches 'umweltfreundlich' schreiben?
Nein. Angaben wie 'ungiftig', 'unschädlich', 'umweltfreundlich' oder 'ökologisch', die auf das Nichtvorhandensein von Gefahren hinweisen oder nicht mit der Einstufung im Einklang stehen, sind auf dem Kennzeichnungsetikett und der Verpackung ausdrücklich untersagt [Art. 25 Abs. 4].
Wie lange muss ich Einstufungsdaten aufbewahren?
Mindestens zehn Jahre nach der letzten Lieferung des Stoffes oder Gemisches [Art. 49 Abs. 1]. Bei Geschäftsaufgabe geht die Aufbewahrungspflicht auf den Rechtsnachfolger über [Art. 49 Abs. 2].
Gelten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Erleichterungen?
Die materiellen Pflichten gelten für KMU genauso wie für Großunternehmen. Erleichterungen bestehen lediglich bei Gebühren — z. B. wird für KMU eine ermäßigte Gebühr bei Anträgen auf alternative chemische Bezeichnungen festgesetzt [Art. 24 Abs. 2]. Die ECHA und nationale Auskunftsstellen bieten zudem Beratung [Art. 44, Art. 50 Abs. 2].

Werkzeuge & Vorlagen

KI-generierte Compliance-Hilfen

Vorschau
13
Gap-Checks
2
SOPs
3
Vorlagen
Entscheidungen

1. Gap-Analyse Checkliste

!

Wurden alle in Verkehr gebrachten Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen gemäß Titel II der CLP-Verordnung eingestuft?

Art. 4 Abs. 1|Allgemeine Pflichten
!

Gibt es einen Prozess, um neue wissenschaftliche oder technische Informationen zu überwachen und die Einstufung bei Bedarf unverzüglich zu überprüfen und anzupassen?

Art. 15 Abs. 1|Laufende Compliance
!

Werden alle als gefährlich eingestuften Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen gemäß Titel III und IV der CLP-Verordnung gekennzeichnet und verpackt?

Art. 4 Abs. 4|Kennzeichnung & Verpackung

2. SOP-Vorlagen

SOP: Meldung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L)Art. 40, 41, 42

Zweck: Diese SOP stellt sicher, dass alle meldepflichtigen Stoffe korrekt und fristgerecht an das C&L-Verzeichnis der ECHA gemeldet und die Einträge bei Bedarf aktualisiert werden.

Geltungsbereich: Diese SOP gilt für alle Hersteller und Importeure, die Stoffe im Sinne von Artikel 40 in der EU in Verkehr bringen.

Schritte:
  1. 1

    Identifizierung meldepflichtiger Stoffe: Prüfen, ob ein Stoff als gefährlich eingestuft und in Verkehr gebracht wird oder ob er unter die Registrierungspflicht gemäß REACH fällt.

    Verantwortlich: Produktmanager / Regulatory Affairs | Output: Liste der meldepflichtigen Stoffe.

  2. 2

    Informationssammlung: Zusammentragen aller für die Meldung erforderlichen Informationen gemäß Art. 40(1) (Stoffidentität, Einstufung & Kennzeichnung, spezifische Konzentrationsgrenzwerte/M-Faktoren etc.).

    Verantwortlich: Regulatory Affairs | Output: Vollständiger Datensatz für die Meldung.

  3. 3

    Erstellung und Einreichung des Dossiers: Erstellen des IUCLID-Dossiers und Einreichung über das REACH-IT Portal der ECHA. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach dem Inverkehrbringen erfolgen.

    Verantwortlich: Regulatory Affairs | Output: Eingereichtes C&L-Dossier und Einreichungsbestätigung (Submission Report).

  4. 4

    Überprüfung des Verzeichniseintrags und Einigung: Nach Veröffentlichung im C&L-Verzeichnis prüfen, ob andere Anmelder abweichende Einstufungen für denselben Stoff gemeldet haben. Falls ja, Kontaktaufnahme zur Erzielung einer Einigung (Art. 41).

    Verantwortlich: Regulatory Affairs | Output: Dokumentation der Einigungsbemühungen und ggf. aktualisierter, einvernehmlicher Eintrag.

  5. 5

    Aktualisierung der Meldung: Bei jeder Änderung der Einstufung und Kennzeichnung (gemäß Art. 15) muss die Meldung unverzüglich aktualisiert werden.

    Verantwortlich: Regulatory Affairs | Output: Aktualisiertes C&L-Dossier eingereicht.

Prüffrequenz: Jährlich sowie bei Änderungen der relevanten Gesetzgebung.

3. Textbausteine

Mustertext für Kennzeichnungsetikett: EUH208Anhang II, Abschnitt 2.8

Anwendungsfall: Verwendung auf dem Kennzeichnungsetikett für ein nicht als sensibilisierend eingestuftes Gemisch, das aber einen oder mehrere als sensibilisierend eingestufte Stoffe in einer Konzentration enthält, die den in Tabelle 3.4.3 genannten Schwellenwert (z.B. ≥ 0,1% für Hautsensibilisatoren) erreicht oder überschreitet.

Enthält [Name des sensibilisierenden Stoffes]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

Platzhalter: Name des sensibilisierenden Stoffes

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