Zum Inhalt springen

KI-generierte Inhalte: Antworten werden von einer KI erstellt, automatisch zusammengestellt und können Fehler enthalten. Conformi ist ein Recherche-Tool und ersetzt keine Rechtsberatung oder rechtliche Prüfung im Einzelfall. Alle Antworten sind anhand der verlinkten Originalquellen zu verifizieren.

Conformi/Knowledge Base/Chemikalien/REACH
🧪Für Chemieunternehmen

REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: Registrierung, Zulassung und die Beschränkungswelle 2026–2030

Analyse vom 10. Juni 20260 Quellenkonsolidierte Fassung vom 23.10.2025, ergänzt um die Verordnungen (EU) 2026/859 (in Kraft seit 11.05.2026) und (EU) 2026/1168 (Mikroplastik-Klarstellungen, teilweise rückwirkend ab 17.10.2023, teilweise ab 22.06.2028)EUR-Lex Original

Welche unserer Produkte verlieren ab Oktober 2026 die EU-Verkehrsfähigkeit, weil sie PFHxA, DMAC oder andere neu beschränkte Stoffe enthalten?

Ab dem 10. Oktober 2026 sind Kleidung, Schuhe, Kosmetik und Verbrauchergemische mit PFHxA ab 25 ppb nicht mehr verkehrsfähig [Art. 67, Anhang XVII Eintrag 79, eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/2462] — Verstöße ahnden die Mitgliedstaaten mit wirksamen und abschreckenden Sanktionen [Art. 126], und Compliance muss das Produktportfolio jetzt gegen die gestaffelten Stichtage 2026–2030 screenen.

Kurzantwort

REACH verbietet Herstellung und Inverkehrbringen registrierungspflichtiger Stoffe ohne Registrierung — der Grundsatz 'Ohne Daten kein Markt' [Art. 5] trifft jeden Hersteller und Importeur ab 1 Tonne pro Jahr [Art. 6 Abs. 1]. Unbequem für Importeure: Die Zulassungspflicht des Anhangs XIV gilt nicht für eingeführte Erzeugnisse, weshalb die Kommission Stoffe wie 2,4-DNT nun über Beschränkungen in Anhang XVII nachzieht — ab 10. Mai 2027 mit Verbot in Erzeugnissen ab 0,1 Gewichtsprozent [Art. 67, Anhang XVII Eintrag 83, eingefügt durch Verordnung (EU) 2026/859]. Wer Erzeugnisse mit besonders besorgniserregenden Stoffen über 0,1 Massenprozent liefert, schuldet Abnehmern und auf Verlangen Verbrauchern binnen 45 Tagen Informationen zur sicheren Verwendung [Art. 33]. Dazu kommen ab 23. Dezember 2026 DNEL-Pflichten für DMAC und NEP in Sicherheitsdatenblättern [Art. 67, Anhang XVII Einträge 80 und 81, eingefügt durch Verordnung (EU) 2025/1090] sowie das PFAS-Verbot in Feuerlöschschäumen ab 23. Oktober 2030 mit Kennzeichnungs- und Verwendungsauflagen bereits ab 23. Oktober 2026 [Art. 67, Anhang XVII Eintrag 82, eingefügt durch Verordnung (EU) 2025/1988].

Betroffen

Hersteller und Importeure von Stoffen als solchen oder in Gemischen ab 1 Tonne pro Jahr (Registrierungspflicht) [Art. 6 Abs. 1]; ab 10 Tonnen pro Jahr zusätzlich Stoffsicherheitsbericht [Art. 14 Abs. 1]. Produzenten und Importeure von Erzeugnissen, wenn ein Stoff über 1 Tonne pro Jahr enthalten ist und freigesetzt werden soll [Art. 7 Abs. 1] oder ein Kandidatenlisten-Stoff über 0,1 Massenprozent und 1 Tonne pro Jahr enthalten ist (Anmeldepflicht) [Art. 7 Abs. 2]. Jeder Lieferant entlang der Lieferkette über Sicherheitsdatenblatt- und Informationspflichten [Art. 31, Art. 32, Art. 33]. Von den neuen Beschränkungen konkret betroffen: Textil-, Schuh-, Kosmetik- und Outdoor-Branche (PFHxA, Eintrag 79), Chemiefaser- und Beschichtungsindustrie (DMAC/NEP, Einträge 80–81), Betreiber von Löschanlagen und Feuerwehren (PFAS, Eintrag 82) sowie Automobil- und Munitionsimporteure (2,4-DNT, Eintrag 83).

Frist

Nächster Stichtag ist der 10. Oktober 2026: Ab dann dürfen Kleidung und Zubehör, Schuhe, Lebensmittelkontakt-Papier und -Karton, Gemische für die breite Öffentlichkeit und kosmetische Mittel mit PFHxA ab 25 ppb (bzw. 1000 ppb für PFHxA-verwandte Stoffe) nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden [Art. 67, Anhang XVII Eintrag 79 Abs. 1]. Kurz danach folgen der 23. Oktober 2026 (Ende des Inverkehrbringens PFAS-haltiger tragbarer Feuerlöscher, Beginn der Kennzeichnungs- und Verwendungsauflagen für PFAS-Feuerlöschschäume, Eintrag 82) und der 23. Dezember 2026 (DNEL-Pflichten für DMAC und NEP ab 0,3 Prozent, Einträge 80–81). Permanent laufen daneben die Lieferketten-Informationspflichten, etwa die 45-Tage-Frist für Verbraucherauskünfte zu SVHC in Erzeugnissen [Art. 33 Abs. 2].

Risiko

REACH selbst beziffert keine EU-weiten Bußgelder: Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen [Art. 126]. Das unmittelbare wirtschaftliche Risiko liegt im Marktverbot — nicht registrierte Stoffe dürfen weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden [Art. 5], Stoffe des Anhangs XIV dürfen ohne Zulassung nach dem Ablauftermin nicht verwendet werden [Art. 56 Abs. 1], und Verstöße gegen Anhang-XVII-Beschränkungen machen ganze Produktserien unverkäuflich [Art. 67 Abs. 1]. Für Bestandsware gelten teils Übergangsregeln (z. B. vor dem 10. Oktober 2026 in Verkehr gebrachte PFHxA-Erzeugnisse, Eintrag 79 Abs. 7), danach drohen Vertriebsstopp und Rückrufkosten.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-06-10
  • konsolidierte Fassung vom 23.10.2025, ergänzt um die Verordnungen (EU) 2026/859 (in Kraft seit 11.05.2026) und (EU) 2026/1168 (Mikroplastik-Klarstellungen, teilweise rückwirkend ab 17.10.2023, teilweise ab 22.06.2028)

Primärquellen

    Was jetzt zu tun ist

    Legal / DPO

    • Prüfen Sie für jeden zugekauften Stoff, ob er in Anhang XIV gelistet ist und ob Ihre Verwendung von einer erteilten Zulassung in der Lieferkette gedeckt ist — nach dem Ablauftermin ist die Verwendung ohne Zulassung verboten [Art. 56 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1].
    • Verankern Sie die gestaffelten Anhang-XVII-Stichtage 2026–2030 (PFHxA, DMAC/NEP, PFAS-Löschschäume, 2,4-DNT) vertraglich bei Lieferanten, inklusive Konformitätszusicherungen und Analysenachweisen je homogenem Material [Art. 67 Abs. 1].
    • Richten Sie einen belastbaren Prozess für Verbraucherauskünfte zu SVHC in Erzeugnissen ein — die Antwortfrist von 45 Tagen ist hart und gilt ab 0,1 Massenprozent [Art. 33 Abs. 2].

    Compliance

    • Gleichen Sie das Stoffinventar gegen den Registrierungsstatus ab: Jeder Stoff ab 1 Tonne pro Jahr braucht ein Registrierungsdossier, sonst gilt das Vermarktungsverbot [Art. 5, Art. 6 Abs. 1].
    • Screenen Sie bis zum 10. Oktober 2026 alle Textilien, Schuhe, Kosmetika und Verbrauchergemische auf PFHxA (Grenzwerte 25 ppb bzw. 1000 ppb je homogenem Material) und dokumentieren Sie Bestandsware mit Inverkehrbringensdatum für die Übergangsregel [Art. 67, Anhang XVII Eintrag 79 Abs. 1 und 7].
    • Prüfen Sie laufend die Anmeldepflicht für Kandidatenlisten-Stoffe in Erzeugnissen (über 0,1 Massenprozent und 1 Tonne pro Jahr) — sie greift sechs Monate nach Aufnahme eines Stoffes in die Liste [Art. 7 Abs. 2 und 7, Art. 59 Abs. 1].

    IT / Security

    • Stellen Sie die Aufbewahrung aller REACH-relevanten Informationen für mindestens zehn Jahre nach letzter Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung sicher — inklusive Behördenabruf auf Verlangen [Art. 36 Abs. 1].
    • Versionieren Sie Sicherheitsdatenblätter systemseitig: Ab 23. Dezember 2026 müssen für DMAC und NEP die DNEL-Werte in Stoffsicherheitsberichten und Sicherheitsdatenblättern nachgewiesen sein [Art. 31, Anhang XVII Einträge 80–81].
    • Gewährleisten Sie den elektronischen Zugriff der Beschäftigten auf Sicherheitsdatenblätter und Lieferketteninformationen zu Stoffen, denen sie ausgesetzt sein können [Art. 35].

    Product / Engineering

    • Reformulieren Sie Rezepturen und Materialien mit PFHxA-Gehalt in Kleidung, Schuhen und Kosmetik vor dem 10. Oktober 2026; für übrige Verbrauchertextilien, Leder, Pelze und Häute gilt der 10. Oktober 2027 [Art. 67, Anhang XVII Eintrag 79 Abs. 1 und 2].
    • Eliminieren Sie 2,4-DNT ab 0,1 Gewichtsprozent aus importierten Erzeugnissen bis 10. Mai 2027; für Mikrogasgeneratoren in Gurtstraffern, Motorhauben-Aktuatoren und Kfz-Ersatzteile bleibt Zeit bis 11. Mai 2029 [Art. 67, Anhang XVII Eintrag 83 Abs. 1 und 5].
    • Prüfen Sie Produkte mit synthetischen Polymermikropartikeln: Die Ausnahme 'dauerhaft in fester Matrix' gilt ab 22. Juni 2028 nur noch bei vorgesehener Endverwendung von mindestens einem Jahr [Art. 67, Anhang XVII Eintrag 78 Abs. 5 Buchst. c].

    Interaktive Checks zu diesem Rechtsakt

    Vorab-Einschätzung anhand der Verordnung. Keine Rechtsberatung.

    Wichtige Begriffe

    Registrierung
    Einreichung eines Dossiers mit Stoff- und Sicherheitsdaten bei der Europäischen Chemikalienagentur, verpflichtend für Hersteller und Importeure ab 1 Tonne pro Jahr; ohne Registrierung darf der Stoff nicht in Verkehr gebracht werden [Art. 5, Art. 6 Abs. 1].
    Besonders besorgniserregender Stoff (SVHC)
    Stoff mit Eigenschaften nach Art. 57, etwa krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1A/1B), PBT, vPvB oder ähnlich besorgniserregend; Aufnahme in die Kandidatenliste löst Informations- und Anmeldepflichten aus [Art. 57, Art. 59].
    Kandidatenliste
    Von der Agentur nach Art. 59 geführte Liste der Stoffe, die für eine Aufnahme in das Zulassungsverzeichnis (Anhang XIV) in Frage kommen; sie ist Anknüpfungspunkt für Lieferketten-Informationspflichten und Anmeldungen [Art. 59 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2, Art. 33].
    Zulassung
    Erlaubnis der Kommission, einen in Anhang XIV gelisteten Stoff nach dem Ablauftermin weiter zu verwenden oder in Verkehr zu bringen; ohne Zulassung gilt ein Verwendungsverbot [Art. 56 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1].
    Beschränkung
    Bedingung oder Verbot für Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Stoffes nach Anhang XVII, erlassen bei unannehmbarem Risiko für Gesundheit oder Umwelt; gilt auch für Stoffe in Erzeugnissen [Art. 67 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1].
    Sicherheitsdatenblatt
    Dokument nach Anhang II, das der Lieferant bei gefährlichen, PBT-, vPvB- oder Kandidatenlisten-Stoffen dem Abnehmer bereitstellen muss; es transportiert Einstufung, Risikomanagementmaßnahmen und zunehmend DNEL-Werte durch die Lieferkette [Art. 31 Abs. 1].
    Nachgeschalteter Anwender
    Akteur in der Lieferkette, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch im Rahmen seiner industriellen oder gewerblichen Tätigkeit verwendet, ohne Hersteller oder Importeur zu sein; ihn treffen eigene Beurteilungs- und Mitteilungspflichten [Art. 37].
    DNEL (Derived No-Effect Level)
    Abgeleiteter Expositionsgrenzwert, unterhalb dessen ein Stoff keine schädliche Wirkung auf den Menschen ausübt; Bestandteil der Stoffsicherheitsbeurteilung und seit den Einträgen 80–81 des Anhangs XVII harte Marktzugangsbedingung für DMAC und NEP [Art. 14, Anhang XVII Einträge 80–81].
    ?

    Häufige Fragen

    Müssen wir unsere Stoffe überhaupt registrieren — und ab welcher Menge?
    Ja, wenn Sie als Hersteller oder Importeur einen Stoff als solchen oder in Gemischen in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellen oder einführen, müssen Sie bei der Europäischen Chemikalienagentur ein Registrierungsdossier einreichen [Art. 6 Abs. 1]. Ohne Registrierung gilt das Vermarktungsverbot: Der Stoff darf weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden [Art. 5]. Ab 10 Tonnen pro Jahr kommt ein Stoffsicherheitsbericht hinzu [Art. 14 Abs. 1].
    Was bedeutet die PFHxA-Beschränkung konkret für Textil- und Schuhimporteure?
    Ab dem 10. Oktober 2026 dürfen Kleidung und damit in Bezug stehendes Zubehör sowie Schuhwaren für die breite Öffentlichkeit nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie je homogenem Material 25 ppb PFHxA und Salze oder 1000 ppb PFHxA-verwandte Stoffe erreichen [Anhang XVII Eintrag 79 Abs. 1]. Für übrige Textilien, Leder, Pelze und Häute für die breite Öffentlichkeit gilt der 10. Oktober 2027 [Eintrag 79 Abs. 2]. Vor den Stichtagen in Verkehr gebrachte Ware genießt Bestandsschutz [Eintrag 79 Abs. 7 und 8]; ausgenommen sind u. a. bestimmte persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III und Bautextilien [Eintrag 79 Abs. 3].
    Wir verwenden DMAC als Lösungsmittel — was ändert sich Ende 2026?
    Nach dem 23. Dezember 2026 darf DMAC in Konzentrationen ab 0,3 % nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn DNEL-Werte für die Langzeitexposition von Beschäftigten (13 mg/m³ inhalativ, 1,8 mg/kg Körpergewicht/Tag dermal) in Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen wurden; Herstellung und Verwendung erfordern Risikomanagementmaßnahmen, die die Exposition unter diesen Werten halten [Anhang XVII Eintrag 80, Verordnung (EU) 2025/1090]. Für die Verwendung als Lösungsmittel in der Chemiefaserherstellung gelten die Pflichten erst ab 23. Juni 2029 [Eintrag 80 Abs. 3]. Für NEP gelten parallele Pflichten mit DNEL-Werten von 4,0 mg/m³ und 2,4 mg/kg [Eintrag 81].
    Welche Pflichten treffen uns, wenn ein Stoff auf die Kandidatenliste kommt?
    Drei Pflichten greifen: Lieferanten von Erzeugnissen mit mehr als 0,1 Massenprozent eines Kandidatenlisten-Stoffes müssen Abnehmern Informationen zur sicheren Verwendung geben, mindestens den Stoffnamen, und Verbrauchern auf Ersuchen binnen 45 Tagen antworten [Art. 33]. Produzenten und Importeure müssen den Stoff bei der Agentur anmelden, wenn zusätzlich mehr als 1 Tonne pro Jahr enthalten ist — sechs Monate nach Aufnahme in die Liste [Art. 7 Abs. 2 und 7]. Außerdem wird für solche Stoffe auch unterhalb der Gefährlichkeitsschwelle ein Sicherheitsdatenblatt fällig [Art. 31 Abs. 1 Buchst. c].
    Welche Sanktionen drohen bei REACH-Verstößen?
    REACH legt keine EU-einheitlichen Bußgeldhöhen fest. Die Mitgliedstaaten erlassen eigene Sanktionsvorschriften, die wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen [Art. 126]. Wirtschaftlich wiegt das Marktverbot oft schwerer: Nicht registrierte Stoffe sind nicht verkehrsfähig [Art. 5], zulassungspflichtige Stoffe dürfen nach dem Ablauftermin ohne Zulassung nicht verwendet werden [Art. 56 Abs. 1], und beschränkte Stoffe dürfen nur unter Einhaltung der Maßgaben des Anhangs XVII in Verkehr gebracht werden [Art. 67 Abs. 1]. Die konkrete Sanktionspraxis variiert je Mitgliedstaat — prüfen Sie das nationale Recht mit Ihrem Rechtsberater.
    Wir betreiben Löschanlagen — wann müssen PFAS-haltige Feuerlöschschäume raus?
    Das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung greift ab dem 23. Oktober 2030 für Feuerlöschschäume mit mindestens 1 mg/l Summe aller PFAS [Anhang XVII Eintrag 82 Abs. 1, Verordnung (EU) 2025/1988]. Schon ab dem 23. Oktober 2026 gelten aber Verwendungsbedingungen sowie Kennzeichnungspflichten für PFAS-haltige Schäume, Bestände und Abfälle einschließlich Abwasser [Eintrag 82]; tragbare PFAS-Feuerlöscher dürfen nur noch bis 23. Oktober 2026 in Verkehr gebracht werden. Für PFHxA-haltige Schäume gelten daneben eigene Fristen, etwa der 10. Oktober 2029 für die Zivilluftfahrt [Eintrag 79 Abs. 5].
    Warum trifft die neue 2,4-DNT-Beschränkung vor allem Importeure?
    2,4-DNT steht in Anhang XIV; mangels Zulassungsanträgen wird der Stoff in der Union nicht mehr verwendet. Die Zulassungspflicht gilt jedoch nicht für eingeführte Erzeugnisse, sodass 2,4-DNT-haltige Ware weiter importiert werden konnte. Die Verordnung (EU) 2026/859 schließt diese Lücke: Ab dem 10. Mai 2027 darf 2,4-DNT ab 0,1 Gewichtsprozent nicht mehr in Erzeugnissen für gewerbliche Verwender oder die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht oder verwendet werden [Anhang XVII Eintrag 83 Abs. 1]. Ausgenommen sind u. a. Erzeugnisse für militärische Zwecke und Explosivstoffe; für bestimmte Kfz-Anwendungen gilt der 11. Mai 2029 [Eintrag 83 Abs. 3 und 5].
    3

    Prüfungsfaktoren & Checkliste

    Premium
    4

    Fragen für Ihren Anwalt

    Premium
    5

    Fazit & Zusammenfassung

    Premium

    Detaillierte Analyse mit Quellenlinks.

    Schalten Sie die KI-Analyse frei — mit markierten Fundstellen und direkten Links zu EUR-Lex. Kostenlos prüfen mit Scout.

    Keine Kreditkarte. 50 Recherchen + 5 KI-Analysen frei.