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Conformi/Knowledge Base/Medizinprodukte/MDD (alt)
🏥Für Medizinproduktehersteller

Richtlinie 93/42/EWG — Medizinprodukte (aufgehoben durch MDR)

Analyse vom 15. Juni 20260 QuellenKonsolidierte Fassung, zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/47/EG vom 5. September 2007EUR-Lex Original

Wie lange darf ich Medizinprodukte mit altem MDD-Zertifikat noch in Verkehr bringen — und was passiert, wenn die Übergangsfrist abläuft?

Die Richtlinie 93/42/EWG ist seit 26. Mai 2021 durch die MDR (EU) 2017/745 aufgehoben — MDD-Bescheinigungen laufen gestaffelt bis spätestens 31. Dezember 2028 aus, und Produkte ohne gültige Konformitätsbewertung nach MDR dürfen danach nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Kurzantwort

Die Richtlinie 93/42/EWG (Medical Devices Directive, MDD) regelte seit 1993 das Inverkehrbringen, die Klassifizierung und die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten im europäischen Binnenmarkt [Art. 2, Art. 9, Art. 11]. Sie wurde durch fünf Änderungsrichtlinien weiterentwickelt — zuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG, die u. a. Software als eigenständiges Medizinprodukt anerkannte und die klinische Bewertung auf alle Produktklassen ausweitete [Anhang X, geändert durch RL 2007/47/EG]. Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) am 26. Mai 2021 ist die MDD aufgehoben; Produkte mit gültiger MDD-Bescheinigung dürfen während gestaffelter Übergangsfristen weiterhin in Verkehr gebracht werden. Compliance-Teams müssen den MDR-Übergang pro Produktportfolio aktiv steuern, da nach Ablauf der Übergangsfristen nur noch MDR-zertifizierte Produkte zulässig sind.

Betroffen

Alle Hersteller (einschließlich Aufbereiter und Systemkonfiguratoren), Bevollmächtigte und benannte Stellen, die Medizinprodukte im EWR in Verkehr bringen oder betreiben — unabhängig von Unternehmensgröße. Die MDD erfasste vier Risikoklassen (I, IIa, IIb, III) gemäß 18 Klassifizierungsregeln in Anhang IX. Ausgenommen waren In-vitro-Diagnostika (eigene Richtlinie 98/79/EG), aktive implantierbare Geräte (Richtlinie 90/385/EWG), Arzneimittel und kosmetische Mittel [Art. 1 Abs. 5].

Frist

Die MDD ist seit 26. Mai 2021 aufgehoben. MDD-Bescheinigungen für Klasse-III- und implantierbare Klasse-IIb-Produkte laufen spätestens am 31. Dezember 2027 aus; für alle übrigen Klassen am 31. Dezember 2028 (jeweils bei Erfüllung der Bedingungen aus Art. 120 MDR, geändert durch VO (EU) 2023/607). Hersteller ohne MDR-Zertifizierung müssen den Übergang vor Ablauf ihrer jeweiligen Bescheinigung abschließen.

Risiko

Die MDD enthielt keinen eigenen Bußgeldrahmen — Sanktionen waren Sache der Mitgliedstaaten [Art. 19]. In Deutschland sah das Medizinproduktegesetz (MPG) Bußgelder bis 25.000 EUR und Freiheitsstrafen bis 3 Jahre vor. Praktisch relevanter: Produkte ohne gültige Konformitätsbewertung dürfen nicht in Verkehr gebracht werden; die zuständige Behörde kann sie über die Schutzklausel [Art. 8] vom Markt nehmen und ein Vertriebsverbot aussprechen.

Belege

Rechtsstand

  • Außer Kraft
  • Stand 2026-06-15
  • Konsolidierte Fassung, zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/47/EG vom 5. September 2007

Primärquellen

    Was jetzt zu tun ist

    Legal / DPO

    • MDD-Bescheinigungsbestand pro Produkt dokumentieren und Ablaufdaten gegen die MDR-Übergangsfristen abgleichen — Klasse-III- und IIb-Implantate laufen am 31.12.2027 aus, übrige am 31.12.2028 [Art. 11].
    • Bevollmächtigten-Mandate für Nicht-EU-Hersteller prüfen: seit Richtlinie 2007/47/EG muss der Bevollmächtigte als einziger Ansprechpartner für alle Produkte desselben Modells benannt sein [Art. 14 Abs. 2, geändert durch RL 2007/47/EG].
    • Vertragliche Pflichten gegenüber benannten Stellen auf MDR-Konformität umstellen, da MDD-Bescheinigungen nach Ablauf der Übergangsfristen nicht verlängerbar sind [Art. 16].

    Compliance

    • Vigilanz-Meldepflichten für Bestandsprodukte aufrechterhalten: Funktionsstörungen, die zu Tod oder schwerwiegender Gesundheitsverschlechterung führen können, sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden [Art. 10].
    • Klassifizierung jedes Produkts nach den 18 Regeln in Anhang IX gegen die MDR-Klassifizierung abgleichen — die MDR stuft zahlreiche Produkte höher ein [Art. 9, Anhang IX].
    • Technische Dokumentation und Konformitätserklärungen für MDD-Bestandsprodukte mindestens 5 Jahre (bei implantierbaren Produkten mindestens 15 Jahre) nach letzter Fertigung aufbewahren [Anhang II, geändert durch RL 2007/47/EG].

    IT / Security

    • Medizinische Software auf laufende Validierungspflichten prüfen: der Entwicklungslebenszyklus eigenständiger Software muss den Stand der Technik berücksichtigen, einschließlich Risikomanagement und Verifizierung [Anhang I Abschnitt 12.1a, eingefügt durch RL 2007/47/EG].
    • Registrierungsdaten für die europäische Datenbank (EUDAMED) sicherstellen: Registrierungs-, Bescheinigungs- und Vigilanz-Informationen müssen den zuständigen Behörden in einheitlichem Format übermittelt werden [Art. 14a, eingefügt durch RL 98/79/EG].
    • Vigilanz-Meldesystem technisch aufrechterhalten: Vorkommnisse gemäß Art. 10 müssen unverzüglich an die zuständige nationale Behörde übermittelt werden — die Infrastruktur muss auch für MDD-Bestandsprodukte während der Übergangsphase funktionsfähig bleiben [Art. 10].

    Product / Engineering

    • Klinische Bewertung für alle Bestandsprodukte aktualisieren: seit Richtlinie 2007/47/EG sind klinische Daten für Produkte aller Klassen erforderlich, nicht nur für Klasse III und Implantate [Anhang X, geändert durch RL 2007/47/EG].
    • Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung auf MDD-Konformität prüfen — Anhang I Abschnitt 13 verlangt u. a. Herstellerangabe, Losnummer, Verfallsdatum, Sterilvermerk und Einmalverwendungshinweis [Anhang I Abschnitt 13.3].
    • Bei Produkten mit Arzneimittelbestandteil oder Blutderivat die erweiterten Anforderungen sicherstellen: EMEA-Gutachten zur Qualität und Sicherheit des Bestandteils sowie amtliche Chargenprüfung [Anhang I Abschnitt 7.4, geändert durch RL 2000/70/EG und RL 2007/47/EG].

    Interaktive Checks zu diesem Rechtsakt

    Vorab-Einschätzung anhand der Verordnung. Keine Rechtsberatung.

    Wichtige Begriffe

    Medizinprodukt
    Instrument, Apparat, Vorrichtung, Stoff oder Software, das vom Hersteller zur Anwendung am Menschen für Diagnose, Therapie, Überwachung oder Verhütung bestimmt ist und dessen Hauptwirkung nicht pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch erreicht wird [Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a].
    Benannte Stelle (Notified Body)
    Von einem Mitgliedstaat benannte Konformitätsbewertungsstelle, die Qualitätssysteme prüft, Baumusterprüfungen durchführt und Bescheinigungen für Medizinprodukte ab Klasse IIa ausstellt. Mindestkriterien in Anhang XI [Art. 16].
    Konformitätsbewertung
    Verfahren zum Nachweis, dass ein Medizinprodukt die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt. Reicht von Selbsterklärung (Klasse I, Anhang VII) bis zur vollständigen Qualitätssicherung mit Auslegungsprüfung (Klasse III, Anhang II) [Art. 11].
    CE-Kennzeichnung
    Zeichen, das die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der MDD bescheinigt und den freien Warenverkehr im EWR ermöglicht. Pflicht für alle Produkte außer Sonderanfertigungen und klinische Prüfgeräte [Art. 17].
    Klinische Bewertung
    Systematische Bewertung klinischer Daten — aus Literatur oder eigenen Prüfungen — zum Nachweis der Sicherheit und Leistungsfähigkeit. Seit Richtlinie 2007/47/EG für alle Produktklassen erforderlich [Anhang X].
    Schutzklausel (Safeguard Clause)
    Mechanismus, der Mitgliedstaaten ermächtigt, CE-gekennzeichnete Produkte vom Markt zu nehmen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit festgestellt wird [Art. 8].
    Sonderanfertigung (Custom-Made Device)
    Medizinprodukt, das nach schriftlicher ärztlicher Verordnung eigens für einen namentlich genannten Patienten gefertigt wird. Unterliegt dem vereinfachten Verfahren nach Anhang VIII ohne CE-Kennzeichnung [Art. 1 Abs. 2 Buchstabe d].
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    Häufige Fragen

    Ist die Richtlinie 93/42/EWG noch in Kraft?
    Nein. Die Richtlinie wurde am 26. Mai 2021 durch die Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) aufgehoben. Produkte mit gültiger MDD-Bescheinigung dürfen während gestaffelter Übergangsfristen (bis spätestens 31.12.2028) weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern die Bedingungen aus Art. 120 MDR erfüllt sind.
    Welche Risikoklassen unterscheidet die MDD?
    Die MDD unterscheidet vier Klassen: I (niedrigstes Risiko), IIa, IIb und III (höchstes Risiko). Die Einordnung erfolgt nach 18 Klassifizierungsregeln in Anhang IX, die sich an Invasivität, Anwendungsdauer, Körperstelle und Energiequelle orientieren [Art. 9, Anhang IX].
    Wann ist eine benannte Stelle erforderlich?
    Für Klasse-I-Produkte ohne Messfunktion und ohne Sterilität genügt die Selbsterklärung des Herstellers nach Anhang VII. Alle höheren Klassen (IIa, IIb, III) und Klasse-I-Produkte mit Messfunktion oder Sterilität erfordern die Einschaltung einer benannten Stelle gemäß den jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren [Art. 11].
    Was hat die Richtlinie 2007/47/EG an der MDD geändert?
    Die Richtlinie 2007/47/EG war die umfassendste Einzeländerung der MDD. Sie erkannte Software als eigenständiges Medizinprodukt an [Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a, geändert durch RL 2007/47/EG], verschärfte die Pflicht zur klinischen Bewertung auf alle Produktklassen [Anhang X], führte die Definition des Einmalprodukts ein und stärkte die Zusammenarbeit der Marktaufsichtsbehörden [Art. 20a]. Anwendbar seit 21. März 2010.
    Gilt die MDD auch für Software?
    Seit der Änderung durch Richtlinie 2007/47/EG gilt: Software, die vom Hersteller spezifisch für einen medizinischen Zweck gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a bestimmt ist, ist ein Medizinprodukt. Software für allgemeine Zwecke fällt nicht unter die MDD, auch wenn sie im Gesundheitswesen eingesetzt wird.
    Was ist eine Sonderanfertigung und welche Regeln gelten dafür?
    Eine Sonderanfertigung ist ein Produkt, das nach schriftlicher Verordnung eines qualifizierten Arztes eigens für einen namentlich genannten Patienten angefertigt wird [Art. 1 Abs. 2 Buchstabe d]. Für Sonderanfertigungen gilt das Verfahren nach Anhang VIII [Art. 11]; sie erhalten keine CE-Kennzeichnung, unterliegen aber der Meldepflicht [Art. 10] und seit Richtlinie 2007/47/EG der systematischen Marktbeobachtung.
    Welche Vigilanz-Pflichten bestehen unter der MDD?
    Hersteller müssen der zuständigen nationalen Behörde unverzüglich melden: (1) Funktionsstörungen oder Merkmalsveränderungen, die zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands führen können, sowie (2) technisch oder medizinisch bedingte systematische Rückrufe [Art. 10]. Gesundheitseinrichtungen und Ärzte können ebenfalls zur Meldung aufgefordert werden [Art. 10 Abs. 2].
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