Wichtige Begriffe
- Datenvermittlungsdienst
- Dienst, der durch technische, rechtliche oder sonstige Mittel Geschäftsbeziehungen zwischen Dateninhabern und Datennutzern herstellt, um die gemeinsame Datennutzung zu ermöglichen [Art. 2 Nr. 11].
- Datenaltruismus
- Freiwillige, unentgeltliche Bereitstellung personenbezogener oder nicht personenbezogener Daten für Ziele von allgemeinem Interesse wie Gesundheit, Klimaschutz oder Forschung [Art. 2 Nr. 16].
- Dateninhaber
- Juristische oder natürliche Person, die nach geltendem Recht berechtigt ist, Zugang zu bestimmten Daten zu gewähren oder diese weiterzugeben [Art. 2 Nr. 8].
- Datennutzer
- Natürliche oder juristische Person, die rechtmäßig Zugang zu bestimmten Daten hat und diese für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke nutzen darf [Art. 2 Nr. 9].
- Sichere Verarbeitungsumgebung
- Physische oder virtuelle Umgebung mit organisatorischen Mitteln, die es ermöglicht, alle Datenverarbeitungsvorgänge zu bestimmen und zu beaufsichtigen und dabei Datenschutz, geistiges Eigentum und Vertraulichkeit zu wahren [Art. 2 Nr. 20].
- Weiterverwendung
- Nutzung von Daten im Besitz öffentlicher Stellen durch natürliche oder juristische Personen für Zwecke, die sich vom ursprünglichen öffentlichen Auftrag unterscheiden [Art. 2 Nr. 2].
- Gemeinsame Datennutzung
- Entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Daten an einen Datennutzer auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen oder rechtlicher Grundlagen, direkt oder über einen Mittler [Art. 2 Nr. 10].
Häufige Fragen
Was ist ein Datenvermittlungsdienst im Sinne des DGA?
Wie läuft das Anmeldeverfahren für Datenvermittler ab?
Was ist Datenaltruismus und wie kann sich eine Organisation eintragen lassen?
Welche Daten öffentlicher Stellen dürfen nach dem DGA weiterverwendet werden?
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen den DGA?
Gilt der DGA auch für Anbieter außerhalb der EU?
Was ist der Europäische Dateninnovationsrat?
Werkzeuge & Vorlagen
KI-generierte Compliance-Hilfen
1. Gap-Analyse Checkliste
Wenn Sie Datenvermittlungsdienste anbieten: Haben Sie eine formelle Anmeldung bei der zuständigen nationalen Behörde vorgenommen?
Wenn Sie ein Datenvermittlungsdienst sind: Ist der Vermittlungsdienst von allen anderen von Ihnen erbrachten Diensten rechtlich getrennt?
Wenn Sie ein Datenvermittlungsdienst sind: Nutzen Sie die vermittelten Daten ausschließlich zur Bereitstellung für Datennutzer und nicht für eigene andere Zwecke?
2. SOP-Vorlagen
SOP: Anmeldung als DatenvermittlungsdienstArt. 11
Zweck: Diese SOP stellt ein konformes Verfahren zur Anmeldung eines Datenvermittlungsdienstes bei der zuständigen nationalen Behörde gemäß dem Daten-Governance-Rechtsakt sicher.
Geltungsbereich: Diese SOP gilt für alle Geschäftseinheiten, die beabsichtigen, einen Datenvermittlungsdienst im Sinne von Art. 10 DGA in der EU anzubieten.
- 1
Identifizierung der zuständigen Behörde: Ermitteln Sie die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde im Mitgliedstaat der Hauptniederlassung. Für Nicht-EU-Anbieter ist dies der Mitgliedstaat des benannten gesetzlichen Vertreters.
Verantwortlich: Compliance Officer / Rechtsabteilung | Output: Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde.
- 2
Zusammenstellung der Anmeldeinformationen gemäß Art. 11 Abs. 6: Sammeln Sie alle erforderlichen Informationen, u.a. Name, Rechtsstatus, Eigentümerstruktur, Anschrift, öffentliche Website, Kontaktperson, Beschreibung des Dienstes und voraussichtlicher Starttermin.
Verantwortlich: Projektleitung / Management | Output: Vollständiges Dossier mit allen Anmeldeinformationen.
- 3
Einreichung der Anmeldung: Reichen Sie die Anmeldung bei der zuständigen Behörde über die von ihr bereitgestellten Kanäle ein (oft über das 'Einheitliche Digitale Zugangstor').
Verantwortlich: Compliance Officer | Output: Eingangsbestätigung der Anmeldung.
- 4
Erhalt der Bestätigung und Aufnahme der Tätigkeit: Nach Einreichung kann die Tätigkeit aufgenommen werden. Fordern Sie optional eine standardisierte Erklärung an, die die Anmeldung bestätigt (Art. 11 Abs. 8).
Verantwortlich: Compliance Officer | Output: Bestätigung der Anmeldung; Beginn des operativen Dienstes.
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Pflege der Anmeldung: Richten Sie einen Prozess ein, um sicherzustellen, dass jede Änderung der Anmeldeinformationen innerhalb von 14 Tagen an die Behörde gemeldet wird (Art. 11 Abs. 12).
Verantwortlich: Compliance Officer | Output: Prozess zur laufenden Aktualisierung der Anmeldung implementiert.
Prüffrequenz: Jährlich sowie bei jeder Änderung der Anmeldeinformationen.
3. Textbausteine
Vertragsklausel für die Weiterverwendung nicht-personenbezogener Daten in DrittländernArt. 5 Abs. 10
Anwendungsfall: Zur Aufnahme in Verträge mit Weiterverwendern, die beabsichtigen, von einer öffentlichen Stelle erhaltene nicht-personenbezogene vertrauliche Daten oder durch geistiges Eigentum geschützte Daten in ein Drittland ohne Angemessenheitsbeschluss (gem. Art. 5 Abs. 12) zu übertragen.
Platzhalter: Name des Weiterverwenders, Name des Drittlandes, Mitgliedstaat der übermittelnden öffentlichen Stelle
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