Wichtige Begriffe
- Omnibus-Richtlinie
- Bezeichnung für die RL (EU) 2019/2161, die gleichzeitig vier zentrale Verbraucherschutzrichtlinien ändert — daher der Name 'Omnibus' (lateinisch: für alle).
- Weitverbreiteter Verstoß
- Verstoß gegen Verbraucherschutzrecht, der Verbraucher in mindestens zwei Mitgliedstaaten schädigt oder schädigen kann, im Sinne der VO (EU) 2017/2394 zur Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden.
- Online-Marktplatz
- Dienst, der es Verbrauchern durch Software (Website, App) ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Gewerbetreibenden oder Verbrauchern abzuschließen [Art. 3 Nr. 1 Buchstabe b (neuer Art. 2 Abs. 1 Buchstabe n RL 2005/29/EG)].
- Ranking
- Die relative Hervorhebung von Produkten, wie sie vom Gewerbetreibenden dargestellt, organisiert oder kommuniziert wird — unabhängig von den verwendeten technischen Mitteln [Art. 3 Nr. 1 Buchstabe b (neuer Art. 2 Abs. 1 Buchstabe m RL 2005/29/EG)].
- Personalisierter Preis
- Ein Preis, der auf Grundlage automatisierter Entscheidungsfindung oder Profiling individuell für einen bestimmten Verbraucher festgelegt wird — im Unterschied zu dynamischer Preisgestaltung nach allgemeiner Marktnachfrage.
- Digitale Dienstleistung
- Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der RL (EU) 2019/770, z. B. Cloud-Speicher, Webmail, soziale Medien oder Streaming-Dienste — erfasst durch die Omnibus-Richtlinie auch bei Erbringung gegen personenbezogene Daten.
- Vorheriger Preis (Streichpreis)
- Der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb von mindestens 30 Tagen vor einer Preisermäßigung tatsächlich angewandt hat — maßgeblicher Referenzwert bei der Bewerbung von Rabatten [Art. 2 Nr. 1 (neuer Art. 6a Abs. 2 RL 98/6/EG)].
Häufige Fragen
Welche vier Richtlinien werden durch die Omnibus-Richtlinie geändert?
Wie hoch sind die Geldbußen bei grenzüberschreitenden Verbraucherschutzverstößen?
Was ist die 30-Tage-Regel bei Preisermäßigungen?
Was ändert sich bei Verbraucherbewertungen?
Gilt die Richtlinie auch für digitale Dienste, die kostenlos gegen personenbezogene Daten angeboten werden?
Was bedeutet die Pflicht zur Offenlegung personalisierter Preise?
Was hat die Richtlinie (EU) 2025/2647 an der Omnibus-Richtlinie geändert?
Werkzeuge & Vorlagen
KI-generierte Compliance-Hilfen
1. Gap-Analyse Checkliste
Wird bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung als 'vorheriger Preis' angegeben?
Informiert Ihr Online-Marktplatz die Verbraucher vor Vertragsschluss klar darüber, ob der Drittanbieter einer Ware, Dienstleistung oder eines digitalen Inhalts ein Unternehmer ist oder nicht?
Wird bei Angeboten von Nicht-Unternehmern auf Ihrem Online-Marktplatz ein klarer Hinweis gegeben, dass die EU-Verbraucherschutzrechte auf den Vertrag keine Anwendung finden?
2. SOP-Vorlagen
SOP: Konforme Angabe von PreisermäßigungenArt. 2 (Änderung der RL 98/6/EG, neuer Art. 6a)
Zweck: Sicherstellung, dass alle Preisermäßigungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben kommuniziert werden, insbesondere durch korrekte Angabe des 'vorherigen Preises'.
Geltungsbereich: Gilt für alle Marketing- und Vertriebsaktivitäten in allen Kanälen (online, print, stationär), bei denen Preisermäßigungen beworben werden.
- 1
Vor Planung einer Rabattaktion: Ermittlung des niedrigsten Verkaufspreises des Produkts in den letzten 30 Tagen vor Aktionsstart.
Verantwortlich: Produktmanagement / Pricing-Team | Output: Dokumentierter 30-Tage-Tiefstpreis ('vorheriger Preis').
- 2
Festlegung des Aktionspreises und der Dauer der Aktion.
Verantwortlich: Marketing / Vertrieb | Output: Finaler Aktionsplan.
- 3
Bei der Kommunikation der Preisermäßigung (z.B. im Online-Shop, auf Werbebannern) wird der ermittelte 'vorherige Preis' als Referenzpreis ('statt'-Preis) angegeben.
Verantwortlich: Marketing / E-Commerce Team | Output: Konforme Werbemittel.
- 4
Archivierung der Preis- und Aktionsdaten für Nachweiszwecke.
Verantwortlich: Pricing-Team / IT | Output: Archivierter Datensatz mit 30-Tage-Historie und Aktionsdetails.
Prüffrequenz: Jährlich sowie bei Änderungen der Preisstrategie.
3. Textbausteine
Information über Ranking-Parameter der SuchergebnisseArt. 3 (Änderung der RL 2005/29/EG, neuer Art. 7 (4a))
Anwendungsfall: Zur Einbindung auf einer Webseite, die von der Suchergebnisseite eines Online-Shops oder einer Vergleichsplattform aus verlinkt wird.
Platzhalter: Hauptparameter 1, z.B. Übereinstimmung mit Suchbegriff, Kurze Erklärung, z.B. Wie gut Produkttitel und Beschreibung zu Ihrer Eingabe passen, Hauptparameter 2, z.B. Beliebtheit, Kurze Erklärung, z.B. Produkte, die von anderen Kunden häufig angesehen und gekauft werden, Hauptparameter 3, z.B. Neuheit, Kurze Erklärung, z.B. Wie lange das Produkt in unserem Sortiment ist, Kennzeichnung, z.B. Anzeige
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