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Conformi/Knowledge Base/Lebensmittel/LMIV
🍎Für Lebensmittelunternehmen

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Analyse vom 13. Juni 20260 Quellenkonsolidierte Fassung vom 01.04.2025EUR-Lex Original

Welche Pflichtangaben fehlen auf unseren Lebensmitteletiketten — und was passiert, wenn die Lebensmittelüberwachung bei der Kontrolle Mängel findet?

Die LMIV ist seit 13. Dezember 2016 vollständig anwendbar — fehlerhafte Allergenkennzeichnung oder fehlende Nährwertdeklaration kann zu Verkaufsverboten und Rückrufen durch die nationale Lebensmittelüberwachung führen, und Compliance/QM muss die Etikettenkonformität laufend sicherstellen [Art. 8, Art. 9].

Kurzantwort

Die Verordnung regelt alle Pflichtangaben für vorverpackte und lose Lebensmittel auf dem EU-Binnenmarkt — von der Bezeichnung über das Zutatenverzeichnis bis zur Nährwertdeklaration [Art. 9]. Allergene nach Anhang II (14 Stoffgruppen, zuletzt geändert durch Del. VO (EU) 2024/2512 zum 1. April 2025) müssen im Zutatenverzeichnis optisch hervorgehoben werden; fehlt ein Zutatenverzeichnis, gilt die Formel 'Enthält ...' [Art. 21 Abs. 1]. Verantwortlich ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Name das Produkt vermarktet wird — oder bei Importware der Importeur [Art. 8 Abs. 1]. Auch bei Fernabsatz müssen alle Pflichtangaben außer dem Mindesthaltbarkeitsdatum vor Vertragsschluss verfügbar sein [Art. 14 Abs. 1].

Betroffen

Alle Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information an Verbraucher betreffen [Art. 1 Abs. 3] — Hersteller, Importeure, Großhändler, Einzelhändler, Gastronomiebetriebe und Online-Händler. Keine Umsatz- oder Mitarbeiterschwelle. Die Verordnung gilt auch für Verpflegungsdienstleistungen durch Verkehrsunternehmen, wenn der Abfahrtsort in einem EU-Mitgliedstaat liegt [Art. 1 Abs. 3].

Frist

Permanent anwendbar: Pflichtangaben seit 13. Dezember 2014, verpflichtende Nährwertdeklaration seit 13. Dezember 2016 [Art. 55]. Jüngste Änderung: Seit 1. April 2025 ist aus Senfsamen gewonnene Behensäure (Reinheit mindestens 85 %, zwei Destillationsschritte) für die Emulgatoren E 470a, E 471 und E 477 von der Allergenkennzeichnung befreit [Anhang II Nr. 10, geändert durch Del. VO (EU) 2024/2512].

Risiko

Die LMIV enthält keine eigene Bußgeldnorm — die Durchsetzung obliegt den Mitgliedstaaten. In der Praxis verhängt die zuständige Lebensmittelüberwachung Beanstandungen, Verkaufsverbote und ordnet Produktrückrufe an. Fehlerhafte oder fehlende Allergenkennzeichnung wird regelmäßig als gesundheitsrelevanter Verstoß eingestuft und kann Sofortmaßnahmen auslösen. Zusätzlich drohen zivilrechtliche Haftungsansprüche bei Gesundheitsschäden durch mangelhafte Information.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-06-13
  • konsolidierte Fassung vom 01.04.2025

Primärquellen

    Was jetzt zu tun ist

    Legal / DPO

    • Verantwortlichkeitsstruktur nach Art. 8 Abs. 1 dokumentieren: Der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Name oder Firma das Produkt vermarktet wird, haftet für Richtigkeit und Vollständigkeit aller Pflichtangaben — bei Importware ist der Importeur verantwortlich [Art. 8 Abs. 1].
    • Allergen-Compliance per Anhang II sicherstellen: Prüfen, ob die aktuelle Allergenliste (14 Stoffgruppen, Stand 1. April 2025 inkl. Senf-Ausnahme für Behensäure durch Del. VO (EU) 2024/2512) korrekt auf allen Etiketten im Zutatenverzeichnis hervorgehoben ist [Art. 21, Anhang II].
    • Herkunftsangabenpflicht kontrollieren: Für die in Anhang XI genannten Fleischsorten ist die Angabe des Ursprungslands verpflichtend; bei allen anderen Lebensmitteln besteht eine Kennzeichnungspflicht, wenn ohne Angabe eine Irreführung der Verbraucher droht [Art. 26 Abs. 2].

    Compliance

    • Etiketten-Checkliste gegen Art. 9 Abs. 1 abgleichen: Alle zwölf Pflichtangaben (Bezeichnung, Zutaten, Allergene, QUID, Nettofüllmenge, Datum, Aufbewahrung, Unternehmer, Herkunft, Gebrauchsanleitung, Alkoholgehalt, Nährwertdeklaration) systematisch je Produkt verifizieren [Art. 9 Abs. 1].
    • Schriftgrößen und Darstellungsanforderungen prüfen: Mindestens 1,2 mm x-Höhe, bei Verpackungen unter 80 cm² mindestens 0,9 mm; Nährwertdeklaration in Tabellenform, bei Platzmangel hintereinander [Art. 13 Abs. 2-3, Art. 34 Abs. 2].
    • Fernabsatz-Prozesse verifizieren: Bei Online-Verkauf müssen alle Pflichtangaben außer dem Mindesthaltbarkeitsdatum vor Kaufabschluss verfügbar sein; bei Lieferung müssen sämtliche Angaben vorliegen [Art. 14 Abs. 1].

    IT / Security

    • E-Commerce-Plattform auf LMIV-Konformität prüfen: Sicherstellen, dass alle verpflichtenden Lebensmittelinformationen einschließlich Allergene und Nährwerte auf der Produktseite vor Vertragsschluss angezeigt werden [Art. 14 Abs. 1].
    • Datenintegrität der Produktstammdaten gewährleisten: Allergenlisten, Nährwertdaten und Zutatenlisten müssen in ERP/PIM-Systemen korrekt gepflegt und versioniert sein, damit Änderungen wie die Anhang-II-Aktualisierung durch Del. VO (EU) 2024/2512 zeitnah auf allen Etiketten und Kanälen umgesetzt werden [Art. 8 Abs. 2].
    • Nanomaterial-Kennzeichnung im System abbilden: Zutaten in Form technisch hergestellter Nanomaterialien (Definition gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. f VO (EU) 2015/2283) müssen identifizierbar sein und auf dem Etikett mit dem Zusatz '(Nano)' ausgewiesen werden [Art. 18 Abs. 3].

    Product / Engineering

    • Lebensmittelbezeichnung und QUID prüfen: Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darf nicht durch Marken- oder Fantasiebezeichnungen ersetzt werden; die mengenmäßige Zutatenangabe (QUID) ist für in der Bezeichnung genannte oder hervorgehobene Zutaten Pflicht [Art. 17 Abs. 4, Art. 22 Abs. 1].
    • Nährwertdeklaration im vorgeschriebenen Format bereitstellen: Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz — je 100 g oder 100 ml, in Tabellenform im selben Sichtfeld [Art. 30 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 34 Abs. 1-2].
    • Verpackungsdesign auf Sichtfeld- und Lesbarkeitsanforderungen abstimmen: Bezeichnung, Nettofüllmenge und ggf. Alkoholgehalt müssen im selben Sichtfeld erscheinen; bei Kleinverpackungen unter 10 cm² gelten reduzierte Pflichtangaben [Art. 13 Abs. 5, Art. 16 Abs. 2].

    Interaktive Checks zu diesem Rechtsakt

    Vorab-Einschätzung anhand der Verordnung. Keine Rechtsberatung.

    Wichtige Begriffe

    Vorverpacktes Lebensmittel
    Jede Verkaufseinheit aus Lebensmittel und Verpackung, die vor dem Feilbieten verpackt wurde und deren Inhalt nicht verändert werden kann, ohne die Verpackung zu öffnen. Auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackte Ware fällt nicht darunter [Art. 2 Abs. 2 lit. e].
    Nährwertdeklaration
    Pflichtangabe auf vorverpackten Lebensmitteln, die Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz je 100 g oder 100 ml ausweist. Seit 13. Dezember 2016 verpflichtend [Art. 30 Abs. 1, Anhang XV].
    Anhang II (Allergenverzeichnis)
    Geschlossene Liste von 14 Stoffgruppen, die bei anfälligen Personen Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und stets auf dem Etikett anzugeben sind — u. a. glutenhaltiges Getreide, Milch, Eier, Erdnüsse, Schalenfrüchte, Soja, Senf [Anhang II].
    QUID (Quantitative Ingredients Declaration)
    Mengenmäßige Angabe der Zutaten: Wird eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt, durch Worte oder Bilder hervorgehoben oder ist wesentlich für die Unterscheidung, muss ihr prozentualer Anteil angegeben werden [Art. 22 Abs. 1].
    Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung
    Einrichtungen wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden [Art. 2 Abs. 2 lit. d].
    Lebensmittelunternehmer
    Natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen erfüllt werden (Definition aus Art. 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002, übernommen durch Verweis in Art. 2 Abs. 1 lit. a).
    Mindesthaltbarkeitsdatum
    Das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält. Nicht zu verwechseln mit dem Verbrauchsdatum, das bei mikrobiologisch leicht verderblichen Lebensmitteln gilt [Art. 2 Abs. 2 lit. r, Art. 24 Abs. 1].
    ?

    Häufige Fragen

    Welche Lebensmittel sind von der Nährwertdeklaration befreit?
    In Anhang V sind Lebensmittel aufgeführt, für die keine Nährwertdeklaration vorgeschrieben ist [Art. 16 Abs. 3]. Dazu gehören u. a. unverarbeitete Erzeugnisse aus einer Zutat, Wasser, Kräuter, Gewürze, Salz, Tee, Essig, Kaugummi, Kaffee und bestimmte handwerkliche Erzeugnisse. Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol sind ebenfalls von der Nährwertdeklaration und dem Zutatenverzeichnis befreit [Art. 16 Abs. 4].
    Muss ich lose Ware (Bäckerei, Metzgerei) auch nach der LMIV kennzeichnen?
    Für nicht vorverpackte Lebensmittel ist die Allergeninformation nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c (Stoffe gemäß Anhang II) EU-weit verpflichtend [Art. 44 Abs. 1 lit. a]. Alle weiteren Pflichtangaben können die Mitgliedstaaten durch nationale Vorschriften regeln [Art. 44 Abs. 1 lit. b]. In Deutschland hat der Gesetzgeber dies in der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) umgesetzt.
    Was hat sich am 1. April 2025 bei der Allergenkennzeichnung geändert?
    Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 wurde Anhang II Nr. 10 geändert: Aus Senfsamen gewonnene Behensäure mit einer Reinheit von mindestens 85 %, hergestellt nach zwei Destillationsschritten, ist von der Senf-Allergenkennzeichnung befreit, wenn sie zur Herstellung der Emulgatoren E 470a, E 471 und E 477 verwendet wird. Lebensmittel, die vor dem 1. April 2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und der neuen Regelung nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter verkauft werden [Art. 2 Del. VO (EU) 2024/2512].
    Welche Schriftgröße muss auf dem Lebensmitteletikett eingehalten werden?
    Die verpflichtenden Angaben sind in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm aufzudrucken [Art. 13 Abs. 2]. Bei Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² beträgt die Mindest-x-Höhe 0,9 mm [Art. 13 Abs. 3]. Bei Verpackungen unter 10 cm² sind nur die wichtigsten Angaben (Bezeichnung, Allergene, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum) auf dem Etikett Pflicht [Art. 16 Abs. 2].
    Müssen Allergene auch im Fernabsatz (Online-Shop) angegeben werden?
    Ja. Alle verpflichtenden Informationen einschließlich der Allergeninformation müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein — auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts oder durch andere geeignete Mittel, die der Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben hat [Art. 14 Abs. 1 lit. a]. Lediglich das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum muss erst bei Lieferung vorliegen [Art. 14 Abs. 1].
    Wie müssen Allergene auf dem Etikett hervorgehoben werden?
    Allergene Stoffe gemäß Anhang II müssen im Zutatenverzeichnis durch einen Schriftsatz hervorgehoben werden, der sie eindeutig vom Rest abhebt — z. B. durch Fettdruck, Großbuchstaben, eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe [Art. 21 Abs. 1 lit. b]. Gibt es kein Zutatenverzeichnis, muss der Hinweis 'Enthält' gefolgt von der Bezeichnung des Allergens angebracht werden [Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2].
    Was gilt für die Nährwertdeklaration bei Getränken mit Alkohol?
    Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind von der Pflicht zur Nährwertdeklaration und zum Zutatenverzeichnis befreit [Art. 16 Abs. 4]. Die Kommission sollte bis Dezember 2014 einen Bericht zur Anwendbarkeit vorlegen; dieser ist bisher nicht in eine verpflichtende Regelung gemündet.

    Werkzeuge & Vorlagen

    KI-generierte Compliance-Hilfen

    Vorschau
    12
    Gap-Checks
    2
    SOPs
    3
    Vorlagen
    Entscheidungen

    1. Gap-Analyse Checkliste

    !

    Ist ein Lebensmittelunternehmer benannt, der für die Lebensmittelinformationen verantwortlich ist (Inverkehrbringer oder Importeur)?

    Art. 8 Abs. 1|Verantwortlichkeiten
    !

    Sind alle verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 auf der Kennzeichnung vorhanden?

    Art. 9 Abs. 1|Allgemeine Kennzeichnung
    !

    Werden alle Allergene und Unverträglichkeiten auslösenden Stoffe (gemäß Anhang II) im Zutatenverzeichnis hervorgehoben?

    Art. 21 Abs. 1|Allergenkennzeichnung

    2. SOP-Vorlagen

    SOP: Management und Kennzeichnung von AllergenenArt. 9, Art. 21, Art. 44, Anhang II

    Zweck: Diese SOP stellt sicher, dass alle Allergene gemäß Anhang II der VO (EU) 1169/2011 korrekt erfasst, in den Rezepturen verwaltet und auf den Endprodukten (vorverpackt und lose) korrekt und hervorgehoben deklariert werden, um die Verbrauchersicherheit zu gewährleisten.

    Geltungsbereich: Gilt für alle Stufen von der Rohstoffbeschaffung über die Produktion bis zum Verkauf von vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln.

    Schritte:
    1. 1

      Rohstoffspezifikationen auf Allergene prüfen: Jeder neue Rohstoff wird anhand des Lieferantendatenblatts auf enthaltene Allergene gemäß Anhang II geprüft.

      Verantwortlich: Einkauf / Qualitätssicherung (QS) | Output: Vollständige Allergeninformation pro Rohstoff im Warenwirtschaftssystem erfasst.

    2. 2

      Rezeptur-Management: Bei jeder Erstellung oder Änderung einer Rezeptur werden die Allergene aus den Rohstoffen automatisch in die Produktstammdaten übertragen.

      Verantwortlich: Produktentwicklung / QS | Output: Aktuelle und korrekte Allergenliste für jedes Produkt in den Stammdaten.

    3. 3

      Etikettenerstellung und -prüfung: Das Zutatenverzeichnis wird aus den Stammdaten generiert. Die Allergene werden automatisch hervorgehoben (z.B. Fettdruck). Die QS prüft die Korrektheit und Hervorhebung vor der Druckfreigabe.

      Verantwortlich: Marketing / Grafik / QS | Output: Freigegebenes Etikett mit korrekt deklarierten und hervorgehobenen Allergenen.

    4. 4

      Information für lose Ware: Die Allergeninformationen für nicht vorverpackte Produkte werden aus den Stammdaten in eine zentrale Dokumentation (z.B. Allergen-Ordner, digitale Anzeige) überführt.

      Verantwortlich: QS / Filialleitung | Output: Aktuelle Allergeninformation für Verkaufspersonal und Kunden verfügbar.

    5. 5

      Jährliche Überprüfung und Schulung: Alle Prozesse und die Allergenliste werden jährlich überprüft. Das Personal (Produktion, Verkauf) wird regelmäßig geschult.

      Verantwortlich: QS-Leitung | Output: Auditprotokoll und Schulungsnachweise.

    Prüffrequenz: Jährlich und bei jeder Änderung von Rezepturen oder Rohstoffen.

    3. Textbausteine

    Vertragsklausel für Lieferanten zur InformationspflichtArt. 8 Abs. 2, 3, 8

    Anwendungsfall: Zur Aufnahme in Einkaufsverträge oder Lieferantenvereinbarungen, um die korrekte und vollständige Weitergabe von Lebensmittelinformationen durch den Lieferanten sicherzustellen.

    Der Lieferant sichert zu, für alle gelieferten Produkte sämtliche Informationen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) sowie aller weiteren anwendbaren lebensmittelrechtlichen Vorschriften vollständig, korrekt und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, genaue Angaben zur Zusammensetzung, zu Allergenen (gemäß Anhang II LMIV), zu Nährwerten und zum Ursprung. Der Lieferant haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen. Änderungen an den Produktspezifikationen, die die Kennzeichnung beeinflussen, sind [Unternehmen] unverzüglich, spätestens jedoch [z.B. 60 Tage] vor Lieferung des geänderten Produkts, schriftlich mitzuteilen.

    Platzhalter: [Unternehmen], [z.B. 60 Tage]

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