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Conformi/Knowledge Base/Bauprodukte/BauPVO
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Bauproduktenverordnung (BauPVO) — Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

Gültig bis 07.01.2040Analyse vom 16. Juni 20260 QuellenKonsolidierte Fassung vom 17.11.2024EUR-Lex Original

Darf ich mein Bauprodukt in der EU noch verkaufen, wenn die Leistungserklärung fehlt oder die CE-Kennzeichnung nicht stimmt — und was riskiere ich bei der nächsten Marktüberwachungskontrolle?

Wer ein von einer harmonisierten Norm erfasstes Bauprodukt ohne korrekte Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt, riskiert seit dem 1. Juli 2013 Verkaufsverbote, Rückrufe und nationale Bußgelder — der Hersteller muss als Erster handeln [Art. 4, Art. 8, Art. 11].

Kurzantwort

Die Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 verpflichtet jeden Hersteller, der ein Bauprodukt in Verkehr bringt, das von einer harmonisierten Norm oder einer Europäischen Technischen Bewertung erfasst ist, eine Leistungserklärung (Declaration of Performance) zu erstellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen [Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2]. Die Leistungserklärung dokumentiert die Leistung des Produkts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale — sie ist die Grundlage für jede Leistungsaussage zum Produkt [Art. 6]. Importeure und Händler tragen gestaffelte Prüf- und Dokumentationspflichten [Art. 13, Art. 14]. Seit November 2024 gilt zusätzlich das neue System 3+ zur Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten, eingeführt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769.

Betroffen

Jeder Wirtschaftsakteur, der Bauprodukte in der EU in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt: Hersteller (auch Kleinstunternehmen, die vereinfachte Verfahren nutzen dürfen [Art. 37]), Importeure, Händler und Bevollmächtigte [Art. 2 Nr. 18]. Betroffen sind alle Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm (hEN) erfasst sind oder für die eine Europäische Technische Bewertung (ETA) vorliegt — unabhängig von Unternehmensgröße oder Umsatz.

Frist

Die Kernpflichten (Leistungserklärung, CE-Kennzeichnung, Pflichten der Wirtschaftsakteure) gelten laufend seit dem 1. Juli 2013. Nächste Frist: Am 29. Mai 2026 werden die Notfallverfahren für krisenrelevante Bauprodukte nach Kapitel VIa anwendbar, eingeführt durch die Verordnung (EU) 2024/2748 [Art. 38a-38d].

Risiko

Die Verordnung enthält kein EU-weites Bußgeld-Ceiling. Sanktionen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. In der Praxis drohen: Verkaufsverbote und Marktrücknahme durch Marktüberwachungsbehörden [Art. 56 Abs. 4], Rückruf vom Endverwender [Art. 56 Abs. 1], Untersagung der CE-Kennzeichnung bei formaler Nichtkonformität [Art. 59], sowie nationale Bußgelder (in DE über das Bauproduktengesetz). Notifizierte Stellen können Bescheinigungen aussetzen oder widerrufen [Art. 52 Abs. 4-5].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-06-16
  • Konsolidierte Fassung vom 17.11.2024

Primärquellen

    Was jetzt zu tun ist

    Legal / DPO

    • Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung auf Vollständigkeit prüfen — jedes Bauprodukt unter einer hEN oder ETA braucht beides [Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2].
    • Dokumentationsarchiv sicherstellen: technische Unterlagen und Leistungserklärung müssen mindestens zehn Jahre ab Inverkehrbringen aufbewahrt werden [Art. 11 Abs. 2].
    • Notfallverfahren-Readiness ab 29.05.2026 bewerten: Kapitel VIa ermöglicht bei aktiviertem Binnenmarkt-Notfall nationale Genehmigungen ohne reguläre Konformitätsbewertung — interne Freigabeprozesse darauf vorbereiten [Art. 38a-38c, eingefügt durch VO (EU) 2024/2748].

    Compliance

    • Lieferketten-Rückverfolgbarkeit etablieren: jeder Wirtschaftsakteur muss auf Verlangen seine Bezugs- und Abgabepartner identifizieren können — und das zehn Jahre lang [Art. 16, Art. 11 Abs. 2].
    • Werkseigene Produktionskontrolle (FPC) nach dem in Anhang V bestimmten AVCP-System dokumentiert betreiben — seit November 2024 einschließlich System 3+ für Nachhaltigkeitsmerkmale [Art. 28 Abs. 1, Anhang V, geändert durch Del. VO (EU) 2024/2769].
    • Korrekturmaßnahmen-Prozess definieren: bei Abweichung von der erklärten Leistung muss der Hersteller unverzüglich Konformität herstellen, zurücknehmen oder zurückrufen und die Behörden informieren [Art. 11 Abs. 7].

    IT / Security

    • Digitale Leistungserklärung absichern: wenn die Leistungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 auf einer Website bereitgestellt wird, muss sie während des gesamten Aufbewahrungszeitraums verfügbar und unverfälscht sein [Art. 7 Abs. 3, Del. VO (EU) Nr. 568/2014].
    • Produktidentifikationsdaten (Typen-, Chargen-, Seriennummer) in ERP-Systemen lückenlos führen — die Marktüberwachung verlangt jederzeit eindeutige Identifizierbarkeit [Art. 11 Abs. 4].
    • Zugriffskontrolle auf technische Dokumentation implementieren: Behörden können Vorlage verlangen, aber Eigentumsrechte und Geschäftsgeheimnisse sind geschützt [Art. 11 Abs. 8, Art. 43 Abs. 10].

    Product / Engineering

    • Produkttypen-Definition pflegen: jeder Produkttyp ist ein definierter Satz aus Rohstoffen, Produktionsprozess und Leistungsstufen — Änderungen erfordern eine neue oder aktualisierte Leistungserklärung [Art. 2 Nr. 9, Art. 11 Abs. 3].
    • Nachhaltigkeitsmerkmale in Produktdaten integrieren: das neue System 3+ verlangt eine Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit — Hersteller müssen Lebenszyklus-Daten erheben und im Rahmen des AVCP-Systems dokumentieren [Del. VO (EU) 2024/2769 Art. 1, Anhang I].
    • Vereinfachte Verfahren für Kleinstunternehmen nutzen: bei System 3 und 4 dürfen alternative Verfahren eingesetzt werden, sofern Gleichwertigkeit per Spezifischer Technischer Dokumentation nachgewiesen wird [Art. 37].

    Interaktive Checks zu diesem Rechtsakt

    Vorab-Einschätzung anhand der Verordnung. Keine Rechtsberatung.

    Wichtige Begriffe

    Bauprodukt
    Jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt [Art. 2 Nr. 1].
    Leistungserklärung (Declaration of Performance, DoP)
    Dokument des Herstellers, das die Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation angibt [Art. 4, Art. 6].
    Wesentliche Merkmale
    Diejenigen Merkmale eines Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke beziehen — sie werden in harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt [Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2].
    Harmonisierte technische Spezifikation
    Oberbegriff für harmonisierte Normen (hEN) und Europäische Bewertungsdokumente (EAD), die Verfahren und Kriterien zur Leistungsbewertung von Bauprodukten festlegen [Art. 2 Nr. 10].
    Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP)
    System zur Prüfung, ob ein Bauprodukt die erklärte Leistung dauerhaft erbringt. Die Verordnung kennt die Systeme 1+, 1, 2+, 3, 3+ und 4 mit abgestufter Beteiligung notifizierter Stellen [Art. 28, Anhang V].
    Werkseigene Produktionskontrolle (FPC)
    Dokumentierte, ständige und interne Kontrolle der Produktion in einem Werk gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen [Art. 2 Nr. 26].
    Notifizierte Stelle
    Von einem Mitgliedstaat benannte Stelle, die als unabhängiger Dritter Aufgaben der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß der BauPVO wahrnimmt [Art. 39, Art. 43].
    Europäische Technische Bewertung (ETA)
    Dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale, ausgestellt von einer Technischen Bewertungsstelle auf Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments [Art. 2 Nr. 13, Art. 26].
    ?

    Häufige Fragen

    Wann muss ich eine Leistungserklärung erstellen?
    Immer dann, wenn ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder eine Europäische Technische Bewertung vorliegt und das Produkt in Verkehr gebracht wird [Art. 4 Abs. 1]. Ausnahmen gelten nur für individuell gefertigte Produkte, Baustellenfertigung und Denkmalpflege [Art. 5].
    Was passiert, wenn ich die CE-Kennzeichnung weglasse oder falsch anbringe?
    Die Marktüberwachungsbehörde kann verlangen, die Nichtkonformität zu korrigieren, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen [Art. 59]. Ohne CE-Kennzeichnung ist die Bereitstellung auf dem Markt für Produkte unter einer hEN oder ETA unzulässig [Art. 8 Abs. 2].
    Welche Pflichten haben Importeure und Händler?
    Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob Leistungserklärung, CE-Kennzeichnung und technische Dokumentation vorliegen [Art. 13 Abs. 2]. Händler müssen die korrekte Kennzeichnung und Begleitdokumentation vor der Bereitstellung auf dem Markt kontrollieren [Art. 14 Abs. 2]. Beide müssen bei nichtkonformen oder gefährlichen Produkten unverzüglich die Behörden informieren [Art. 13 Abs. 7, Art. 14 Abs. 4].
    Was ist das neue AVCP-System 3+ und wen betrifft es?
    System 3+ wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 (in Kraft seit 17. November 2024) eingeführt und betrifft die Bewertung ökologischer Nachhaltigkeitsmerkmale von Bauprodukten. Der Hersteller erhebt Lebenszyklus-Daten (Inputwerte, Annahmen, Modellierung), ein unabhängiger Dritter prüft die Dokumentation [Anhang V Nr. 1.4a, eingefügt durch Del. VO 2024/2769]. Produkte, bei denen bereits ohne Prüfung eine bestimmte Leistungsklasse angenommen werden kann, fallen weiterhin unter System 4.
    Was ändert sich durch die Binnenmarkt-Notfallverordnung ab dem 29. Mai 2026?
    Ab dem 29. Mai 2026 gelten die durch Verordnung (EU) 2024/2748 eingefügten Art. 38a-38d: Bei einem aktivierten Binnenmarkt-Notfall können nationale Behörden das Inverkehrbringen krisenrelevanter Bauprodukte ohne reguläre Konformitätsbewertung genehmigen. Notifizierte Stellen müssen Anträge für krisenrelevante Produkte vorrangig bearbeiten [Art. 38b Abs. 2]. Die Kommission kann gemeinsame Spezifikationen als Bewertungsgrundlage erlassen [Art. 38c].
    Wie lange muss ich die Leistungserklärung aufbewahren?
    Mindestens zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts [Art. 11 Abs. 2]. Die Kommission kann diesen Zeitraum per delegiertem Rechtsakt verlängern oder verkürzen, abhängig von Lebenserwartung oder Bedeutung des Produkts.
    Dürfen Kleinstunternehmen vereinfachte Verfahren nutzen?
    Ja. Kleinstunternehmen dürfen bei den AVCP-Systemen 3 und 4 die Typprüfung durch alternative Verfahren ersetzen und Produkte unter System 3 nach den Regeln von System 4 behandeln, sofern die Gleichwertigkeit der Verfahren per Spezifischer Technischer Dokumentation nachgewiesen wird [Art. 37].

    Werkzeuge & Vorlagen

    KI-generierte Compliance-Hilfen

    Vorschau
    12
    Gap-Checks
    2
    SOPs
    2
    Vorlagen
    Entscheidungen

    1. Gap-Analyse Checkliste

    !

    Wird für jedes Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm (hEN) erfasst ist oder einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) entspricht, vor dem Inverkehrbringen eine Leistungserklärung (DoP) erstellt?

    Art. 4 Abs. 1|Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung
    !

    Wird die CE-Kennzeichnung korrekt und nur dann angebracht, wenn eine Leistungserklärung erstellt wurde?

    Art. 8, Art. 9|Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung
    !

    Wird die technische Dokumentation, die der Leistungserklärung zugrunde liegt, erstellt und für 10 Jahre aufbewahrt?

    Art. 11 Abs. 1, 2|Pflichten des Herstellers

    2. SOP-Vorlagen

    SOP: Erstellung und Bereitstellung der Leistungserklärung (DoP)Art. 4, 6, 7, Anhang III

    Zweck: Diese SOP stellt sicher, dass für alle betroffenen Bauprodukte eine konforme Leistungserklärung erstellt, verwaltet und den Abnehmern korrekt zur Verfügung gestellt wird.

    Geltungsbereich: Diese SOP gilt für alle Mitarbeiter in Produktmanagement, Qualitätssicherung, Rechtsabteilung und Vertrieb, die an der Erstellung, Verwaltung und Verteilung von Leistungserklärungen für Bauprodukte beteiligt sind.

    Schritte:
    1. 1

      Identifizierung der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument).

      Verantwortlich: Produktmanagement / Technische Abteilung | Output: Liste der anwendbaren Spezifikationen pro Produkttyp.

    2. 2

      Bestimmung des Produkttyps und Durchführung der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß dem relevanten System in Anhang V.

      Verantwortlich: Qualitätssicherung / Externe notifizierte Stelle (falls erforderlich) | Output: Prüfberichte und/oder Zertifikate der Leistungsbeständigkeit.

    3. 3

      Erstellung der Leistungserklärung unter Verwendung des Musters in Anhang III. Alle Pflichtangaben gemäß Art. 6 sind auszufüllen. Für nicht erklärte Leistungen ist 'NPD' anzugeben.

      Verantwortlich: Produktmanagement / Compliance Officer | Output: Entwurf der Leistungserklärung.

    4. 4

      Rechtliche Prüfung und Freigabe der Leistungserklärung durch eine zeichnungsberechtigte Person.

      Verantwortlich: Geschäftsführung / Compliance Officer | Output: Unterzeichnete, gültige Leistungserklärung mit eindeutiger Nummer.

    5. 5

      Bereitstellung einer Abschrift der Leistungserklärung für jedes auf dem Markt bereitgestellte Produkt (gedruckt oder elektronisch). Sicherstellung der Bereitstellung in der Sprache des Zielmarktes.

      Verantwortlich: Vertrieb / Logistik | Output: Ausgeliefertes Produkt mit zugehöriger Leistungserklärung.

    6. 6

      Archivierung der Leistungserklärung und der zugrundeliegenden technischen Dokumentation für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem letzten Inverkehrbringen des Produkts.

      Verantwortlich: Dokumentenmanagement / IT | Output: Sicher archivierte Dokumente mit Zeitstempel.

    Prüffrequenz: Jährlich oder bei Änderung relevanter Normen/Vorschriften

    3. Textbausteine

    Muster: Leistungserklärung (DoP)Art. 6, Anhang III

    Anwendungsfall: Erstellung einer rechtskonformen Leistungserklärung für ein Bauprodukt, das unter die Bauproduktenverordnung fällt.

    LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr. [Eindeutige Nummer der Erklärung] 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: [Kenncode des Produkttyps] 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer: [Nummer oder Kennzeichen zur Identifikation] 3. Vorgesehener Verwendungszweck: [Verwendungszweck gemäß anwendbarer hEN oder ETA] 4. Hersteller: [Name, eingetragener Handelsname oder Marke und Kontaktanschrift des Herstellers] 5. Bevollmächtigter (falls zutreffend): [Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten] 6. System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP-System): System [Systemnummer gemäß Anhang V] 7. Harmonisierte Norm / Europäisches Bewertungsdokument: [Fundstelle der hEN oder des EAD] Notifizierte Stelle (falls zutreffend): [Name und Kennnummer der notifizierten Stelle] hat [Beschreibung der Aufgaben] nach System [Systemnummer] vorgenommen und [Referenz des Zertifikats/Berichts] ausgestellt. 8. Erklärte Leistung: | Wesentliche Merkmale | Leistung | Harmonisierte technische Spezifikation | | --- | --- | --- | | [Wesentliches Merkmal 1] | [Leistung (Stufe, Klasse oder Beschreibung)] | [Fundstelle der hEN/ETA] | | [Wesentliches Merkmal 2] | [Leistung oder 'NPD'] | [Fundstelle der hEN/ETA] | | ... | ... | ... | 9. Die Leistung des vorstehenden Produkts entspricht der erklärten Leistung. Für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der obengenannte Hersteller verantwortlich. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von: [Name und Funktion] [Ort, Datum]

    Platzhalter: Eindeutige Nummer der Erklärung, Kenncode des Produkttyps, Nummer oder Kennzeichen zur Identifikation, Verwendungszweck gemäß anwendbarer hEN oder ETA, Name, eingetragener Handelsname oder Marke und Kontaktanschrift des Herstellers, Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten, Systemnummer gemäß Anhang V, Fundstelle der hEN oder des EAD, Name und Kennnummer der notifizierten Stelle, Beschreibung der Aufgaben, Referenz des Zertifikats/Berichts, Wesentliches Merkmal 1, Leistung (Stufe, Klasse oder Beschreibung), Leistung oder 'NPD', Name und Funktion, Ort, Datum

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