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Conformi/Knowledge Base/Gebäude/EPBD IV
🏠Gebäude & Immobilien

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD-Neufassung)

Analyse vom 17. April 20262 QuellenOriginalfassungEUR-Lex Original

Welche unserer Gebäude müssen bis wann saniert werden, und was passiert, wenn wir die Fristen reißen?

Die Mitgliedstaaten müssen die neue Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie bis 29. Mai 2026 in nationales Recht umsetzen — ab 2030 dürfen die schlechtesten 16 % der Nichtwohngebäude nicht mehr betrieben werden, und bei Verstößen drohen nationale Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen [Art. 34].

Kurzantwort

Die Richtlinie (EU) 2024/1275 ersetzt die bisherige Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie 2010/31/EU vollständig ab dem 30. Mai 2026 [Art. 36]. Sie führt das Konzept des Nullemissionsgebäudes ein: Neue öffentliche Gebäude müssen ab 1. Januar 2028, alle neuen Gebäude ab 1. Januar 2030 diesen Standard erfüllen [Art. 7 Abs. 1]. Für bestehende Nichtwohngebäude gelten gestaffelte Mindestvorgaben — die energetisch schlechtesten 16 % müssen bis 2030, die schlechtesten 26 % bis 2033 saniert werden [Art. 9 Abs. 1]. Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands muss bis 2030 um mindestens 16 % gegenüber 2020 sinken [Art. 9 Abs. 2].

Betroffen

Betroffen sind Eigentümer und Betreiber von Wohn- und Nichtwohngebäuden, Bauträger, Immobilienverwalter, öffentliche Einrichtungen sowie der gesamte Bausektor. Konkret: Alle Nichtwohngebäude mit Energieeffizienz unterhalb des 16 %-Schwellenwerts (ab 2030) bzw. 26 %-Schwellenwerts (ab 2033) [Art. 9 Abs. 1]. Solarpflicht trifft neue öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude über 250 m² ab Ende 2026 [Art. 10 Abs. 3]. Gebäudeautomation ist vorgeschrieben für Nichtwohngebäude mit Heizungs-/Klimanennleistung über 290 kW (bis Ende 2024) bzw. über 70 kW (bis Ende 2029) [Art. 13 Abs. 9].

Frist

Nächste Frist: 29. Mai 2026 — Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch alle Mitgliedstaaten [Art. 35 Abs. 1]. Danach greifen die gestaffelten Pflichten: ab 1.1.2028 Nullemission für neue öffentliche Gebäude [Art. 7 Abs. 1 lit. a], ab 2030 Mindestvorgaben für Nichtwohngebäude und Reduktionsziel Wohngebäude [Art. 9], ab 1.1.2030 Nullemission für alle Neubauten [Art. 7 Abs. 1 lit. b].

Risiko

Die Richtlinie selbst nennt keine EU-weit einheitlichen Bußgelder. Art. 34 verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die nationalen Umsetzungsvorschriften festzulegen. Gebäude, die Mindestvorgaben nicht erfüllen, können Nutzungsbeschränkungen, Bußgelder oder Investitionspflichten durch nationale Regulierung auslösen. Zusätzlich: Seit 1. Januar 2025 dürfen keine finanziellen Anreize mehr für eigenständige fossile Heizkessel gewährt werden [Art. 17 Abs. 15] — wer noch auf Förderung setzt, geht leer aus.

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-17
  • Originalfassung

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen Sie, ob die nationale Umsetzung der Richtlinie bis 29.5.2026 Ihre Gebäudeportfolios betrifft, und identifizieren Sie Gebäude unterhalb des 16 %-Schwellenwerts für Nichtwohngebäude [Art. 9 Abs. 1].
  • Analysieren Sie Miet- und Eigentumsverträge auf Renovierungspflichten und prüfen Sie, ob bestehende Ausnahmetatbestände (Denkmalschutz, religiöse Gebäude, Gebäude unter 50 m²) anwendbar sind [Art. 9 Abs. 6].
  • Stellen Sie sicher, dass ab 1.1.2025 keine finanziellen Anreize mehr für eigenständige fossile Heizkessel beantragt oder gewährt werden [Art. 17 Abs. 15].

Compliance

  • Erstellen Sie ein Inventar aller Gebäude mit Energieausweisen und identifizieren Sie die energetisch schlechtesten 16 % des Nichtwohngebäudebestands zur Priorisierung der Sanierung bis 2030 [Art. 9 Abs. 1].
  • Planen Sie die Einführung von Renovierungspässen gemäß dem gemeinsamen Rahmen in Anhang VIII — das System muss bis 29. Mai 2026 etabliert sein [Art. 12 Abs. 1].
  • Überwachen Sie die nationale Umsetzung und richten Sie ein Monitoring für den Fortschritt gegenüber den Meilensteinen 2030 (16 % Senkung) und 2035 (20-22 % Senkung) des Wohngebäudebestands ein [Art. 9 Abs. 2].

IT / Security

  • Implementieren Sie Gebäudeautomations- und -steuerungssysteme für Nichtwohngebäude mit Heizungs-/Klimanennleistung über 70 kW bis 31.12.2029, inklusive kontinuierlicher Energieverbrauchsüberwachung und Benchmarking [Art. 13 Abs. 9, Abs. 10].
  • Stellen Sie den sicheren Datenaustausch von Gebäudesystemdaten sicher — Eigentümer, Mieter und Verwalter müssen direkten Zugang haben, Dritte nur mit Zustimmung [Art. 16 Abs. 1].
  • Bereiten Sie die digitale Infrastruktur für die nationale Datenbank der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vor, inklusive maschinenlesbarem Format und Upload-Pflicht [Art. 19 Abs. 4, Art. 22].

Product / Engineering

  • Stellen Sie sicher, dass alle Neubauprojekte ab 1.1.2030 die Nullemissionsgebäude-Anforderungen erfüllen: keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort, maximale Energiebedarfsschwellenwerte und Versorgung durch erneuerbare Quellen [Art. 7 Abs. 1, Art. 11].
  • Integrieren Sie Solarenergieanlagen in die Planung: ab 31.12.2026 für neue öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude über 250 m², ab 31.12.2029 für alle neuen Wohngebäude [Art. 10 Abs. 3].
  • Berechnen und dokumentieren Sie das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP) für Neubauten über 1.000 m² ab 1.1.2028 und für alle Neubauten ab 1.1.2030 [Art. 7 Abs. 2].

Wichtige Begriffe

Nullemissionsgebäude
Gebäude mit sehr hoher Gesamtenergieeffizienz, das am Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht und den von den Mitgliedstaaten festgelegten maximalen Schwellenwert für den Energiebedarf einhält [Art. 2, Art. 11].
Gesamtenergieeffizienz
Berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf zu decken, der mit einer typischen Nutzung des Gebäudes verbunden ist, einschließlich Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung [Art. 2].
Größere Renovierung
Renovierung eines Gebäudes, bei der die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts übersteigen oder mehr als 25 % der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden [Art. 2].
Renovierungspass
Gebäudeindividueller Fahrplan, der einen maßgeschneiderten Plan für die schrittweise umfassende Renovierung eines Gebäudes zum Nullemissionsgebäude auf der Grundlage von Qualitätskriterien nach einer Inaugenscheinnahme erstellt [Art. 12, Anhang VIII].
Niedrigstenergiegebäude
Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, dessen fast bei null liegender oder sehr geringer Energiebedarf zu einem wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird — der bisherige Höchststandard vor Einführung des Nullemissionsgebäudes [Art. 2].
Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis)
Dokument, das die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf einer Skala von A (Nullemissionsgebäude) bis G (schlechteste Effizienz) angibt und Empfehlungen zur Verbesserung enthält [Art. 19].
Gebäudeautomations- und -steuerungssystem
System, das alle Produkte, Software und Ingenieurdienstleistungen umfasst, die einen energieeffizienten, wirtschaftlichen und sicheren Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen und Erleichterung des manuellen Managements ermöglichen [Art. 2, Art. 13 Abs. 9-10].
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Häufige Fragen

Was ist ein Nullemissionsgebäude nach der neuen EPBD?
Ein Nullemissionsgebäude darf am Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen, muss einen sehr geringen Energiebedarf haben und soll auf externe Signale reagieren können [Art. 11 Abs. 1]. Der Energiebedarf muss mindestens 10 % unter dem Schwellenwert für Niedrigstenergiegebäude liegen [Art. 11 Abs. 3].
Ab wann müssen neue Gebäude in der EU den Nullemissionsstandard erfüllen?
Neue Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen müssen ab 1. Januar 2028 Nullemissionsgebäude sein. Für alle anderen neuen Gebäude gilt der Standard ab 1. Januar 2030 [Art. 7 Abs. 1].
Welche Sanierungspflichten gelten für bestehende Nichtwohngebäude?
Die Mitgliedstaaten legen Schwellenwerte fest: Bis 2030 müssen alle Nichtwohngebäude unterhalb des Schwellenwerts liegen, über dem die 16 % energetisch schlechtesten Gebäude liegen. Bis 2033 muss dieser Wert auf 26 % sinken [Art. 9 Abs. 1]. Ausnahmen bestehen für Denkmalschutz, religiöse Gebäude und Gebäude unter 50 m² [Art. 9 Abs. 6].
Was ändert sich für Wohngebäude?
Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands muss bis 2030 um mindestens 16 % und bis 2035 um mindestens 20-22 % gegenüber dem Niveau von 2020 sinken. Mindestens 55 % der Einsparung muss durch Renovierung der schlechtesten 43 % der Gebäude erzielt werden [Art. 9 Abs. 2].
Gibt es eine Solarpflicht für Gebäude?
Ja, gestaffelt: Ab 31.12.2026 auf neuen öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden über 250 m², ab 31.12.2027 auf bestehenden öffentlichen Gebäuden über 2.000 m², ab 31.12.2028 über 750 m², ab 31.12.2029 auf allen neuen Wohngebäuden und ab 31.12.2030 auf bestehenden öffentlichen Gebäuden über 250 m² [Art. 10 Abs. 3].
Was passiert mit fossilen Heizkesseln?
Seit 1. Januar 2025 dürfen keine finanziellen Anreize mehr für die Installation eigenständiger, mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel gewährt werden [Art. 17 Abs. 15]. Die Mitgliedstaaten streben die Ersetzung fossiler Heizkessel in bestehenden Gebäuden an [Art. 13 Abs. 7]. Hybridanlagen mit erheblichem Erneuerbaren-Anteil dürfen weiter gefördert werden.
Was ist ein Renovierungspass und ist er Pflicht?
Der Renovierungspass ist ein individueller Fahrplan für die schrittweise Renovierung eines Gebäudes zum Nullemissionsgebäude bis 2050. Die Mitgliedstaaten müssen bis 29. Mai 2026 ein System einführen [Art. 12 Abs. 1]. Die Nutzung ist grundsätzlich freiwillig, sofern der Mitgliedstaat keine Pflicht festlegt [Art. 12 Abs. 2].
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