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Conformi/Knowledge Base/Elektronik/RoHS
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Richtlinie 2011/65/EU — Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS 2)

Analyse vom 7. Juni 20260 QuellenKonsolidierte Fassung vom 01.01.2025EUR-Lex Original

Enthält unser nächstes Produkt noch Blei, Quecksilber oder Phthalate — und was passiert, wenn die letzte Ausnahme ausläuft?

Wer Elektro- oder Elektronikgeräte in der EU in Verkehr bringt, muss zehn beschränkte Stoffe unter den Grenzwerten halten — sonst drohen nationale Sanktionen, die laut Art. 23 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, und die CE-Kennzeichnung entfällt.

Kurzantwort

Die RoHS-2-Richtlinie verbietet seit 2013 sechs Schwermetalle und Flammschutzmittel in Elektro- und Elektronikgeräten und seit 22. Juli 2019 zusätzlich vier Phthalate (DEHP, BBP, DBP, DIBP) [Art. 4 Abs. 1, Anhang II]. Hersteller, Importeure und Vertreiber tragen gestufte Pflichten: CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen mit zehnjähriger Aufbewahrungspflicht [Art. 7, 9, 10, 13]. Seit 22. Juli 2019 gilt der offene Geltungsbereich der Kategorie 11 — damit fallen grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte unter die Richtlinie, sofern keine Ausnahme greift [Art. 2 Abs. 1, Anhang I]. Die Kommission hat per delegierter Richtlinie (EU) 2025/2456 die wissenschaftlichen und technischen Aufgaben zur Prüfung von Ausnahmeanträgen ab dem 13. August 2027 der ECHA übertragen.

Betroffen

Alle Wirtschaftsakteure, die Elektro- und Elektronikgeräte in der EU in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen — Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Vertreiber [Art. 7-11]. Erfasst sind elf Kategorien einschließlich Haushaltsgroß- und -kleingeräte, IT- und Telekommunikationsgeräte, Beleuchtungskörper, elektrisches Spielzeug, medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente und seit 22. Juli 2019 alle sonstigen Elektro- und Elektronikgeräte (Kategorie 11) [Anhang I]. Ausgenommen sind u. a. Geräte für den Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen, Weltraumausrüstung, Großanlagen, große ortsfeste Industriewerkzeuge und bestimmte Verkehrsmittel [Art. 2 Abs. 4].

Frist

Laufende Pflicht: Jedes in der EU in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die Stoffbeschränkungen einhalten [Art. 4 Abs. 1]. Nächste gestaffelte Fristen betreffen das Auslaufen von Ausnahmen in Anhang III: Mehrere Quecksilber-Lampen-Ausnahmen (u. a. Hochdrucknatrium-, Metallhalid- und UV-Lampen) laufen am 24. Februar 2027 ab. Die Ausnahme für sechswertiges Chrom in Gasabsorptionswärmepumpen läuft am 31. Dezember 2026 ab [Anhang III Nr. 9a. III]. Die Richtlinie (EU) 2025/2456 zur Übertragung an die ECHA tritt am 13. August 2027 in Kraft.

Risiko

Sanktionen liegen in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein [Art. 23]. Nichtkonformität führt zum Verlust der CE-Kennzeichnung und damit zum Verkaufsverbot im EU-Binnenmarkt [Art. 4, Art. 15]. Marktüberwachungsbehörden können Produkte vom Markt nehmen und Rückrufe anordnen [Art. 18 i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 765/2008].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-06-07
  • Konsolidierte Fassung vom 01.01.2025

Primärquellen

    Was jetzt zu tun ist

    Legal / DPO

    • Prüfen Sie, ob für Ihre Produktkategorie Ausnahmen nach Anhang III oder IV greifen, und beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf eine Erneuerung bei der Kommission [Art. 5 Abs. 3, Anhang V].
    • Stellen Sie sicher, dass die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VI für jedes in Verkehr gebrachte Gerät ausgestellt und zehn Jahre lang aufbewahrt wird [Art. 13 Abs. 1-2, Art. 7 Buchstabe d].
    • Überwachen Sie die ab 13. August 2027 geltende ECHA-Zuständigkeit für Ausnahmeanträge und passen Sie Ihre Antragswege entsprechend an [Richtlinie (EU) 2025/2456].

    Compliance

    • Führen Sie eine Stoffdeklaration je homogenem Werkstoff gegen die zehn beschränkten Stoffe in Anhang II durch und dokumentieren Sie die Einhaltung der Grenzwerte (Blei, Quecksilber, Cr(VI), PBB, PBDE, DEHP, BBP, DBP, DIBP je 0,1 %, Cadmium 0,01 %) [Art. 4 Abs. 1, Anhang II].
    • Implementieren Sie ein Tracking-System für die Ablaufdaten der genutzten Ausnahmen in Anhang III — insbesondere für die am 24. Februar 2027 auslaufenden Quecksilber-Lampen-Ausnahmen und die am 31. Dezember 2026 auslaufende Cr(VI)-Ausnahme für Gasabsorptionswärmepumpen [Anhang III Nr. 4e, 4f, 9a. III].
    • Stellen Sie sicher, dass Kabel und Ersatzteile für Reparatur, Wiederverwendung oder Funktionserweiterung ebenfalls den Stoffbeschränkungen entsprechen [Art. 4 Abs. 1].

    IT / Security

    • Überprüfen Sie Server-Hardware und Netzinfrastruktur auf bleihaltige Lote: Die Ausnahme für Blei in Loten für Server und Netzinfrastruktur (Anhang III Nr. 7b) ist aktuell noch gültig, die Ausnahme für hochschmelzende Lote wurde durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1802 verlängert [Anhang III Nr. 7a, 7b].
    • Prüfen Sie, ob IT-Geräte der Kategorie 3 (IT- und Telekommunikationsgeräte) oder Kategorie 11 (sonstige EEE) unterfallen und ob die technischen Unterlagen vollständig sind [Anhang I, Art. 7 Buchstabe b].
    • Verifizieren Sie bei Beschaffung importierter Hardware, dass Lieferanten die RoHS-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung korrekt vorweisen [Art. 9, Art. 15].

    Product / Engineering

    • Planen Sie Materialsubstitutionen für auslaufende Ausnahmen: Insbesondere quecksilberhaltige Speziallampen (UV, Notbeleuchtung, Hochdrucknatrium) müssen bis 24. Februar 2027 auf quecksilberfreie Alternativen umgestellt werden, sofern keine neue Ausnahme gewährt wird [Anhang III Nr. 4b, 4c, 4e, 4f].
    • Integrieren Sie RoHS-Konformität in den Design-for-Compliance-Prozess: Stoffbeschränkungen gelten ab dem Inverkehrbringen, nicht erst ab Serienproduktion [Art. 4 Abs. 1].
    • Berücksichtigen Sie bei der Entwicklung neuer Beleuchtungsprodukte, dass zahlreiche Kompaktleuchtstofflampen-Ausnahmen bereits am 24. Februar 2023 abgelaufen sind und keine Neubeantragung mehr möglich ist [Anhang III Nr. 1a-1e, 2a].

    Interaktive Checks zu diesem Rechtsakt

    Vorab-Einschätzung anhand der Verordnung. Keine Rechtsberatung.

    Wichtige Begriffe

    Homogener Werkstoff
    Ein Werkstoff von durchgängig einheitlicher Zusammensetzung oder ein aus verschiedenen Werkstoffen bestehender Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Schleifen oder Schleifverfahren in einzelne Werkstoffe zerlegt werden kann [Art. 3 Nr. 20].
    Inverkehrbringen
    Die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung [Art. 3 Nr. 12].
    CE-Kennzeichnung
    Eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen der einschlägigen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften entspricht [Art. 3 Nr. 15, Art. 14-15].
    Delegierte Richtlinie
    Von der Europäischen Kommission gemäß Art. 290 AEUV erlassener Rechtsakt zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie, insbesondere zur Anpassung der Ausnahmelisten in Anhang III und IV [Art. 5 Abs. 1, Art. 20].
    Medizinisches Gerät (Kategorie 8)
    Aktive, implantierbare oder sonstige medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG bzw. Verordnung (EU) 2017/745, für die teilweise gesonderte Übergangsfristen und zusätzliche Ausnahmen in Anhang IV gelten [Art. 3 Nr. 21-23, Anhang I Nr. 8].
    Beschränkte Stoffe
    Die zehn in Anhang II gelisteten Substanzen — sechs Schwermetalle/Flammschutzmittel (Blei, Quecksilber, Cadmium, Cr(VI), PBB, PBDE) plus vier Phthalate (DEHP, BBP, DBP, DIBP), deren Konzentration in homogenen Werkstoffen die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten darf [Anhang II].
    Kategorie 11
    Auffangkategorie für alle Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in die Kategorien 1 bis 10 fallen; gilt seit 22. Juli 2019 und erweitert den Anwendungsbereich der Richtlinie auf nahezu alle EEE [Anhang I, Art. 4 Abs. 3].
    ?

    Häufige Fragen

    Welche zehn Stoffe sind in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt?
    Anhang II der Richtlinie listet: Blei (0,1 %), Quecksilber (0,1 %), Cadmium (0,01 %), sechswertiges Chrom (0,1 %), polybromierte Biphenyle/PBB (0,1 %), polybromierte Diphenylether/PBDE (0,1 %) sowie seit 22. Juli 2019 die vier Phthalate DEHP, BBP, DBP und DIBP (je 0,1 %) [Art. 4 Abs. 1, Anhang II].
    Für welche Produkte gilt die RoHS-2-Richtlinie?
    Die Richtlinie gilt für alle elf Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Anhang I — von Haushaltsgroßgeräten über IT-Geräte und medizinische Geräte bis hin zur Auffangkategorie 11 (sonstige Elektro- und Elektronikgeräte), die seit 22. Juli 2019 greift [Art. 2 Abs. 1, Anhang I]. Ausgenommen sind u. a. Großanlagen, große ortsfeste Industriewerkzeuge, Verkehrsmittel und Ausrüstung für die nationale Sicherheit [Art. 2 Abs. 4].
    Wie funktioniert das Ausnahmesystem nach Anhang III und IV?
    Anhang III enthält allgemeine Ausnahmen für alle Kategorien, Anhang IV zusätzliche Ausnahmen speziell für medizinische Geräte und Überwachungs-/Kontrollinstrumente. Ausnahmen werden befristet gewährt (maximal fünf Jahre für Anhang-III-Ausnahmen, sieben Jahre für Anhang-IV-Ausnahmen) und können auf Antrag erneuert werden [Art. 5 Abs. 2-3]. Die Prüfung erfolgt ab 13. August 2027 durch die ECHA statt durch externe Berater der Kommission [Richtlinie (EU) 2025/2456].
    Was ändert die Richtlinie (EU) 2025/2456 an der RoHS-Praxis?
    Ab dem 13. August 2027 übernimmt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) die wissenschaftlichen und technischen Aufgaben zur Bewertung von Ausnahmeanträgen, die bisher von externen Beratern der Kommission durchgeführt wurden. Ziel ist der Ansatz 'Ein Stoff, eine Bewertung' und eine konsistentere Prüfung im Einklang mit REACH [Richtlinie (EU) 2025/2456, Erwägungsgründe 1-2].
    Welche Pflichten haben Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten?
    Importeure dürfen nur richtlinienkonforme Geräte in der EU in Verkehr bringen. Sie müssen vor dem Inverkehrbringen prüfen, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, die Konformitätsbewertung durchgeführt wurde und die CE-Kennzeichnung angebracht ist. Sie müssen ihren Namen und ihre Anschrift auf dem Gerät oder der Verpackung anbringen und die EU-Konformitätserklärung sowie technische Unterlagen zehn Jahre aufbewahren [Art. 9].
    Was passiert, wenn eine Ausnahme ausläuft und kein Ersatzstoff verfügbar ist?
    Läuft eine Ausnahme ab, gilt die Stoffbeschränkung ohne Übergangszeit. Der betroffene Wirtschaftsakteur muss die Ausnahme spätestens 18 Monate vor Ablauf zur Erneuerung beantragen [Art. 5 Abs. 3, 5]. Wird kein Antrag gestellt oder wird er abgelehnt, darf der beschränkte Stoff ab dem Ablaufdatum nicht mehr in der jeweiligen Konzentration verwendet werden. Geräte, die noch unter der gültigen Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter vertrieben werden.
    Gelten die Phthalat-Beschränkungen auch für Ersatzteile?
    Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt nicht für Kabel oder Ersatzteile zur Reparatur, Wiederverwendung oder Funktionserweiterung von Geräten, die vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden (Kategorien 1-7, 10, 11) bzw. vor dem 22. Juli 2021 (Kategorien 8 und 9) [Anhang II, letzter Absatz].

    Werkzeuge & Vorlagen

    KI-generierte Compliance-Hilfen

    Vorschau
    11
    Gap-Checks
    2
    SOPs
    2
    Vorlagen
    Entscheidungen

    1. Gap-Analyse Checkliste

    !

    Wird sichergestellt, dass alle in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (EEE) die in Anhang II festgelegten Höchstkonzentrationen für beschränkte Stoffe (z.B. Blei, Cadmium) in homogenen Werkstoffen nicht überschreiten?

    Art. 4 Abs. 1, Anhang II|Stoffbeschränkungen
    !

    Wird für jedes EEE-Modell eine technische Dokumentation erstellt und für 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Geräts aufbewahrt?

    Art. 7 lit. b, d|Herstellerpflichten
    !

    Wird für jedes konforme Produkt eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht?

    Art. 7 lit. c, Art. 13, Art. 15|Konformitätsbewertung

    2. SOP-Vorlagen

    SOP: RoHS-Konformitätsbewertung und Technische DokumentationArt. 7, Art. 13, Anhang VI

    Zweck: Diese SOP beschreibt den standardisierten Prozess zur Sicherstellung und zum Nachweis der RoHS-Konformität für alle in den Geltungsbereich fallenden Elektro- und Elektronikgeräte (EEE), die vom Unternehmen hergestellt werden.

    Geltungsbereich: Diese SOP gilt für alle Abteilungen, die an der Entwicklung, dem Einkauf, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von EEE beteiligt sind.

    Schritte:
    1. 1

      Produktklassifizierung: Prüfen, ob das neue oder geänderte Produkt in den Geltungsbereich der RoHS-Richtlinie fällt (gemäß Art. 2, 3 und Anhang I).

      Verantwortlich: Produktmanagement / R&D | Output: Dokumentierte Entscheidung zur Anwendbarkeit der RoHS-Richtlinie.

    2. 2

      Materialdatenerfassung: Anforderung und Sammlung von Konformitätserklärungen und Materialdatenblättern von allen Bauteil- und Materiallieferanten.

      Verantwortlich: Einkauf / R&D | Output: Vollständige Materialdeklarationen für alle Komponenten in der Stückliste.

    3. 3

      Risikobewertung und Verifizierung: Bewertung der Zuverlässigkeit der Lieferantendaten. Ggf. Durchführung von eigenen Materialanalysen (z.B. RFA-Screening) bei hohem Risiko oder neuen Lieferanten.

      Verantwortlich: Qualitätsmanagement / Compliance | Output: Risikobewertung und ggf. Prüfberichte.

    4. 4

      Erstellung der Technischen Dokumentation: Zusammenführung aller Nachweise (Stücklisten, Lieferantenerklärungen, Prüfberichte, Risikobewertung) in einer technischen Akte.

      Verantwortlich: R&D / Compliance Officer | Output: Vollständige technische Dokumentation gemäß Art. 7(b).

    5. 5

      Ausstellung der EU-Konformitätserklärung: Nach positivem Abschluss der Bewertung wird die EU-Konformitätserklärung gemäß Anhang VI erstellt und vom Verantwortlichen unterzeichnet.

      Verantwortlich: Geschäftsführung / Bevollmächtigter | Output: Unterzeichnete EU-Konformitätserklärung.

    6. 6

      Anbringung der CE-Kennzeichnung: Veranlassung der Anbringung der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt, der Verpackung oder den Begleitdokumenten.

      Verantwortlich: Produktionsleitung | Output: CE-gekennzeichnetes Produkt.

    7. 7

      Archivierung: Sichere Archivierung der Technischen Dokumentation und der EU-Konformitätserklärung für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Produkts der Serie.

      Verantwortlich: Compliance Officer / IT | Output: Archivierter Datensatz mit Zeitstempel.

    Prüffrequenz: Jährlich oder bei Änderung der Rechtslage

    3. Textbausteine

    EU-Konformitätserklärung (Muster)Art. 13, Anhang VI

    Anwendungsfall: Ausstellung durch den Hersteller, um die Konformität eines Elektro- oder Elektronikgeräts mit der RoHS-Richtlinie zu erklären. Muss dem Produkt beiliegen oder auf Anforderung verfügbar sein.

    EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG 1. Nr. [Einmalige Kennnummer des Elektro- oder Elektronikgeräts] 2. Name und Anschrift des Herstellers: [Name des Herstellers] [Anschrift des Herstellers] 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller. 4. Gegenstand der Erklärung: [Bezeichnung des Elektro-/Elektronikgeräts, Modell, Typ, Charge oder Seriennummer zur Rückverfolgbarkeit] 5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die Vorschriften der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. 6. Gegebenenfalls Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der sonstigen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird: [z.B. EN IEC 63000:2018] 7. Zusätzliche Angaben: [Falls zutreffend, z.B. Hinweis auf in Anspruch genommene Ausnahmen gemäß Anhang III/IV] Unterzeichnet für und im Namen von: [Name des Herstellers] [Ort und Datum der Ausstellung] [Name der unterzeichnenden Person, Funktion] [Unterschrift]

    Platzhalter: Einmalige Kennnummer des Elektro- oder Elektronikgeräts, Name des Herstellers, Anschrift des Herstellers, Bezeichnung des Elektro-/Elektronikgeräts, Modell, Typ, Charge oder Seriennummer zur Rückverfolgbarkeit, z.B. EN IEC 63000:2018, Falls zutreffend, z.B. Hinweis auf in Anspruch genommene Ausnahmen gemäß Anhang III/IV, Ort und Datum der Ausstellung, Name der unterzeichnenden Person, Funktion

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