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Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) — Verordnung (EU) 2024/1781

Analyse vom 18. April 20262 Quellenkonsolidierte Fassung vom 28.06.2024EUR-Lex Original

Muss ich meine Produktentwicklung umstellen, einen digitalen Produktpass einführen — und was passiert mit unverkaufter Ware im Lager?

Wer physische Produkte in der EU in Verkehr bringt, muss künftig produktspezifische Ökodesign-Anforderungen und einen digitalen Produktpass einhalten — für Bekleidung und Schuhe ist die Vernichtung unverkaufter Ware ab dem 19. Juli 2026 verboten, bei Verstößen drohen Geldbußen und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen [Art. 74 Abs. 3].

Kurzantwort

Die Verordnung (EU) 2024/1781 ersetzt die alte Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG und weitet den Anwendungsbereich von energieverbrauchsrelevanten Produkten auf nahezu alle physischen Waren aus [Art. 1 Abs. 2]. Die Kommission erlässt produktgruppenspezifische delegierte Rechtsakte mit Leistungs- und Informationsanforderungen, darunter Mindestanforderungen an Funktionsbeständigkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteil und Energieeffizienz [Art. 5, Art. 6, Art. 7]. Jedes betroffene Produkt benötigt einen digitalen Produktpass mit maschinenlesbaren Daten über einen Datenträger [Art. 9, Art. 10]. Für öffentliche Auftraggeber gelten verbindliche Mindestanforderungen bei der Beschaffung mit einer Zuschlagskriterien-Gewichtung von 15–30 % zugunsten nachhaltiger Produkte [Art. 65 Abs. 3].

Betroffen

Alle Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte, Vertreiber und Händler, die physische Waren in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen [Art. 2 Nr. 46]. Ausgenommen sind Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, lebende Organismen und teilweise Fahrzeuge [Art. 1 Abs. 2]. Beim Vernichtungsverbot sind Kleinst- und Kleinunternehmen zunächst ausgenommen; mittlere Unternehmen erst ab dem 19. Juli 2030 betroffen [Art. 25 Abs. 1]. Die Offenlegungspflicht für vernichtete Ware gilt ebenfalls nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen [Art. 24 Abs. 1].

Frist

Nächste harte Frist: 19. Juli 2026 — Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung und Schuhe (Anhang VII) [Art. 25 Abs. 1]. Die konkreten Ökodesign-Anforderungen pro Produktgruppe werden über delegierte Rechtsakte festgelegt, wobei der Geltungsbeginn jedes delegierten Rechtsakts mindestens 18 Monate nach dessen Inkrafttreten liegt [Art. 4 Abs. 4]. Der erste delegierte Rechtsakt konnte frühestens am 19. Juli 2025 in Kraft treten [Art. 4 Abs. 7]. Die Offenlegungspflicht zur Vernichtung unverkaufter Ware gilt bereits seit dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der Verordnung [Art. 24 Abs. 1]. Für mittlere Unternehmen greifen Vernichtungsverbot und Offenlegungspflicht ab dem 19. Juli 2030 [Art. 25 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1].

Risiko

Die Mitgliedstaaten müssen mindestens Geldbußen und den zeitlich befristeten Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge vorsehen [Art. 74 Abs. 3]. Die Verordnung gibt — anders als die DSGVO — keine EU-weite Bußgeldobergrenze vor; die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein [Art. 74 Abs. 1]. Bemessungsfaktoren sind unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, wirtschaftlicher Nutzen und verursachter Umweltschaden [Art. 74 Abs. 2]. Bei Nichtkonformität haften Hersteller — oder subsidiär Importeur bzw. Fulfilment-Dienstleister — für Verbraucherschäden [Art. 76].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-18
  • konsolidierte Fassung vom 28.06.2024

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Prüfen Sie, ob Ihre Produktgruppen im Arbeitsplan der Kommission als Priorität gelistet sind (Eisen/Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, Energieprodukte, IKT), und identifizieren Sie die jeweils anwendbaren delegierten Rechtsakte [Art. 18 Abs. 5].
  • Stellen Sie sicher, dass die EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen für jedes betroffene Produkt mindestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen aufbewahrt werden — oder länger, wenn der delegierte Rechtsakt dies vorschreibt [Art. 27 Abs. 3].
  • Bewerten Sie die Haftungsrisiken nach Art. 76: Bei Nichtkonformität mit Ökodesign-Anforderungen haftet der Hersteller für Verbraucherschäden, subsidiär der Importeur oder Fulfilment-Dienstleister [Art. 76].

Compliance

  • Implementieren Sie ein Monitoring-System für die delegierten Rechtsakte der Kommission zu Ihren Produktgruppen — der Geltungsbeginn jedes Rechtsakts liegt mindestens 18 Monate nach Inkrafttreten, sodass Sie rechtzeitig planen können [Art. 4 Abs. 4].
  • Richten Sie die jährliche Offenlegungspflicht für vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte ein (Anzahl, Gewicht, Gründe, Verwertungsanteile) — die Informationen müssen auf einer leicht zugänglichen Seite der Unternehmenswebsite veröffentlicht werden [Art. 24 Abs. 1].
  • Bereiten Sie die Umsetzung des Vernichtungsverbots für Bekleidung und Schuhe bis zum 19. Juli 2026 vor — prüfen Sie Alternativen wie Spende, Instandsetzung und Wiederaufarbeitung gemäß der Abfallhierarchie [Art. 25 Abs. 1, Art. 23].

IT / Security

  • Planen Sie die technische Infrastruktur für den digitalen Produktpass: maschinenlesbare Daten über einen Datenträger (QR-Code oder gleichwertig), verknüpft mit einer eindeutigen Produktkennung, gehostet bei einem unabhängigen Drittdienstleister mit Sicherungskopie [Art. 10 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 lit. c].
  • Stellen Sie sicher, dass keine personenbezogenen Kundendaten ohne ausdrückliche Einwilligung im digitalen Produktpass gespeichert werden — der DPP muss DSGVO-konform ausgelegt sein [Art. 10 Abs. 1 lit. e].
  • Implementieren Sie Schutzmaßnahmen gegen Software-basierte Leistungsverschlechterung: Updates dürfen die Produktleistung nicht unter die bei Inverkehrbringen geltenden Anforderungen senken, und der Kunde muss vor jeder leistungsmindernden Aktualisierung explizit zustimmen [Art. 40 Abs. 5].

Product / Engineering

  • Integrieren Sie Ökodesign-Kriterien in die Produktentwicklung: Funktionsbeständigkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Vermeidung vorzeitiger Obsoleszenz und Minimierung besorgniserregender Stoffe — alle in Anhang I genannten Parameter [Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2].
  • Entwerfen Sie Produkte so, dass sie modular zerlegbar und mit Standardbauteilen reparierbar sind — unabhängige Reparateure und Instandsetzungsbetriebe müssen Zugang zu Ersatzteilen, Reparaturanleitungen und Diagnosedaten erhalten [Art. 7 Abs. 2, Anhang I lit. b und c].
  • Bereiten Sie Ihre Lieferkettendokumentation auf den digitalen Produktpass vor: Produktkennungen, Materialzusammensetzung, CO2-Fußabdruck und Informationen zu besorgniserregenden Stoffen müssen in offenen, interoperablen Formaten bereitgestellt werden [Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 lit. d].

Wichtige Begriffe

Ökodesign-Anforderung
Eine Leistungs- oder Informationsanforderung, die darauf abzielt, ein Produkt einschließlich der Prozesse entlang seiner gesamten Wertschöpfungskette ökologisch nachhaltiger zu gestalten [Art. 2 Nr. 7].
Digitaler Produktpass (DPP)
Ein produktspezifischer Datensatz, der die im anwendbaren delegierten Rechtsakt genannten Informationen enthält und elektronisch über einen Datenträger zugänglich ist [Art. 2 Nr. 28].
Datenträger
Ein Strichcode, ein zweidimensionales Symbol (z. B. QR-Code) oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann [Art. 2 Nr. 29].
Besorgniserregender Stoff
Ein Stoff, der SVHC-Kriterien nach REACH erfüllt, unter die CLP-Verordnung als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft ist, oder als persistenter organischer Schadstoff unter die POP-Verordnung fällt [Art. 2 Nr. 27].
Vorzeitige Obsoleszenz
Ein Produktgestaltungsmerkmal oder ein späteres Tätigwerden, das dazu führt, dass ein Produkt ohne normale Abnutzung nicht funktionsfähig oder weniger leistungsfähig wird [Art. 2 Nr. 21].
Leistungsklasse
Ein Spektrum von Leistungsniveaus in Bezug auf Produktparameter, erstellt auf Basis einer gemeinsamen Methode, das eine Produktdifferenzierung ermöglicht [Art. 2 Nr. 15].
Wirtschaftsteilnehmer
Sammelbegriff für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber, Händler und Fulfilment-Dienstleister, die Produkte auf dem Unionsmarkt bereitstellen [Art. 2 Nr. 46].
?

Häufige Fragen

Welche Produkte fallen unter die ESPR?
Die Verordnung gilt für alle physischen Waren, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Ausgenommen sind Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, Tierarzneimittel, lebende Organismen, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und — teilweise — Fahrzeuge [Art. 1 Abs. 2].
Wann gelten die ersten konkreten Ökodesign-Anforderungen?
Die Anforderungen werden über delegierte Rechtsakte der Kommission produktgruppenspezifisch festgelegt. Der erste delegierte Rechtsakt konnte frühestens am 19. Juli 2025 in Kraft treten [Art. 4 Abs. 7]. Zwischen Inkrafttreten und Geltungsbeginn liegen mindestens 18 Monate [Art. 4 Abs. 4]. Die Kommission priorisiert im ersten Arbeitsplan unter anderem Textilien, Stahl, Aluminium, Möbel, Reifen und IKT-Produkte [Art. 18 Abs. 5].
Was ist der digitale Produktpass und wann wird er Pflicht?
Der digitale Produktpass (DPP) ist ein produktspezifischer Datensatz, der elektronisch über einen Datenträger wie einen QR-Code zugänglich ist [Art. 2 Nr. 28]. Er wird Pflicht, sobald ein delegierter Rechtsakt dies für die jeweilige Produktgruppe vorschreibt [Art. 9 Abs. 1]. Die Daten müssen in offenen, interoperablen und maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt werden [Art. 10 Abs. 1 lit. d].
Welche Produkte dürfen ab Juli 2026 nicht mehr vernichtet werden?
Ab dem 19. Juli 2026 ist die Vernichtung unverkaufter Bekleidung (einschließlich Leder-, Strick- und Webbekleidung, Hüte) und Schuhe verboten [Art. 25 Abs. 1, Anhang VII]. Kleinst- und Kleinunternehmen sind zunächst ausgenommen; mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030 betroffen [Art. 25 Abs. 1]. Die Kommission kann weitere Produktgruppen per delegiertem Rechtsakt aufnehmen [Art. 25 Abs. 3].
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Die Mitgliedstaaten müssen mindestens Geldbußen und den zeitlich befristeten Ausschluss von öffentlichen Aufträgen vorsehen [Art. 74 Abs. 3]. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein [Art. 74 Abs. 1]. Bemessungsfaktoren sind Art und Schwere des Verstoßes, Vorsatz, wirtschaftlicher Nutzen und Umweltschaden [Art. 74 Abs. 2]. Zusätzlich haften Hersteller (bzw. Importeure/Fulfilment-Dienstleister) für Verbraucherschäden bei Nichtkonformität [Art. 76].
Müssen KMU die gleichen Pflichten erfüllen?
Grundsätzlich ja, jedoch mit Erleichterungen: Die Kommission muss bei delegierten Rechtsakten den Bedürfnissen von KMU Rechnung tragen [Art. 4 Abs. 4]. Beim Vernichtungsverbot und der Offenlegungspflicht sind Kleinst- und Kleinunternehmen zunächst vollständig ausgenommen; mittlere Unternehmen haben eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 19. Juli 2030 [Art. 25 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1].
Was ändert sich bei der öffentlichen Beschaffung?
Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Beschaffung von Produkten, die unter delegierte Rechtsakte fallen, verbindliche Mindestanforderungen einhalten [Art. 65 Abs. 1]. Die Zuschlagskriterien müssen eine Gewichtung von 15–30 % zugunsten ökologisch nachhaltiger Produkte vorsehen, und mindestens 50 % der Beschaffungen sollen auf die nachhaltigsten Produkte entfallen [Art. 65 Abs. 3].

Werkzeuge & Vorlagen

KI-generierte Compliance-Hilfen

Vorschau
12
Gap-Checks
2
SOPs
3
Vorlagen
Entscheidungen

1. Gap-Analyse Checkliste

!

Wird sichergestellt, dass alle in Verkehr gebrachten Produkte, die unter einen delegierten Rechtsakt fallen, die darin festgelegten Ökodesign-Anforderungen (Leistungs- und Informationsanforderungen) erfüllen?

Art. 3 Abs. 1, Art. 5|Allgemeine Produktkonformität
!

Wurde für jedes Produkt, für das es ein delegierter Rechtsakt vorschreibt, ein Digitaler Produktpass (DPP) erstellt und ist dieser über einen Datenträger am Produkt zugänglich?

Art. 9 Abs. 1, Art. 10|Digitaler Produktpass (DPP)
!

Werden die für den DPP erforderlichen Daten (eindeutige Produktkennung, Warencode etc.) in das von der Kommission geführte Register hochgeladen?

Art. 13 Abs. 4|Digitaler Produktpass (DPP)

2. SOP-Vorlagen

SOP: Erstellung und Verwaltung des Digitalen Produktpasses (DPP)Kapitel III (Art. 9-15)

Zweck: Diese SOP stellt sicher, dass für alle relevanten Produkte ein konformer Digitaler Produktpass (DPP) erstellt, registriert und gepflegt wird, um die Anforderungen der Ökodesign-Verordnung zu erfüllen.

Geltungsbereich: Diese SOP gilt für alle Abteilungen, die an der Entwicklung, Herstellung, Konformitätsbewertung und Vermarktung von Produkten beteiligt sind, die unter die DPP-Anforderungen der Ökodesign-Verordnung fallen.

Schritte:
  1. 1

    Identifizierung der DPP-pflichtigen Produkte auf Basis der anwendbaren delegierten Rechtsakte (gem. Art. 4).

    Verantwortlich: Compliance Officer / Produktmanagement | Output: Liste der Produkte, für die ein DPP erstellt werden muss.

  2. 2

    Sammlung aller für den DPP erforderlichen Daten gemäß dem delegierten Rechtsakt und Anhang III (z.B. Produktkenndaten, Stoffinformationen, Reparierbarkeits-Infos, Konformitätsdokumente).

    Verantwortlich: Produktmanagement / F&E / Einkauf | Output: Vollständiger und validierter Datensatz für den DPP.

  3. 3

    Erstellung des DPP in einem interoperablen, maschinenlesbaren Format. Verknüpfung der Daten mit einer eindeutigen Produktkennung.

    Verantwortlich: IT-Abteilung / DPP-Dienstleister | Output: Technisch valider Digitaler Produktpass.

  4. 4

    Hochladen der erforderlichen Kennungen (eindeutige Produktkennung, Warencode) in das EU-Register (gem. Art. 13).

    Verantwortlich: Compliance Officer / Logistik | Output: Erhalt der eindeutigen Registrierungskennung vom EU-Register.

  5. 5

    Anbringung des Datenträgers (z.B. QR-Code), der auf den DPP verweist, auf dem Produkt, der Verpackung oder den Begleitdokumenten gemäß delegiertem Rechtsakt.

    Verantwortlich: Produktion / Verpackungsabteilung | Output: Produkt ist mit einem funktionierenden Datenträger versehen.

  6. 6

    Einrichtung einer Sicherungskopie des DPP bei einem unabhängigen Drittdienstleister (gem. Art. 10 Abs. 4).

    Verantwortlich: Compliance Officer / IT-Abteilung | Output: Vertrag und Prozess zur Sicherung des DPP sind etabliert.

  7. 7

    Implementierung eines Prozesses zur Aktualisierung der DPP-Daten bei Änderungen am Produkt oder neuen Erkenntnissen.

    Verantwortlich: Produktmanagement / Compliance Officer | Output: Aktualisierter DPP und ggf. aktualisierte Sicherungskopie.

Prüffrequenz: Jährlich sowie bei Erlass neuer delegierter Rechtsakte.

3. Textbausteine

Muster: EU-KonformitätserklärungArt. 44, Anhang V

Anwendungsfall: Ausstellung durch den Hersteller, um die Konformität eines Produkts mit den anwendbaren Ökodesign-Anforderungen und anderen EU-Rechtsvorschriften zu erklären.

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG 1. Nr. [Eindeutige Kennung des Produkts, z.B. Modell- oder Seriennummer] 2. Name und Anschrift des Herstellers: [Name des Herstellers], [Anschrift des Herstellers] (ggf.: Bevollmächtigter: [Name des Bevollmächtigten], [Anschrift des Bevollmächtigten]) 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller. 4. Gegenstand der Erklärung: [Beschreibung des Produkts, die eine eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit ermöglicht, z.B. Produktname, Modell, Typ. Ggf. Bild einfügen.] 5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung entspricht der Verordnung (EU) 2024/1781 und dem/den folgenden delegierten Rechtsakt(en): [Nummer(n) und Titel des/der delegierten Rechtsakte(s) angeben]. (Falls zutreffend: Der Gegenstand der Erklärung entspricht zudem den folgenden weiteren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: [Auflistung aller weiteren relevanten EU-Rechtsakte]) 6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird: [Vollständige Referenzen der Normen/Spezifikationen auflisten] 7. (Falls zutreffend:) Die notifizierte Stelle [Name der notifizierten Stelle], [Kennnummer der notifizierten Stelle], hat [Beschreibung der Mitwirkung, z.B. EU-Baumusterprüfung] durchgeführt und die Bescheinigung/Zulassung [Nummer der Bescheinigung/Zulassung] ausgestellt. 8. Zusätzliche Angaben: [Eventuelle zusätzliche Informationen] Unterzeichnet für und im Namen von: [Name des Herstellers] [Ort und Datum der Ausstellung] [Name der zeichnungsberechtigten Person], [Funktion] (Unterschrift)

Platzhalter: Eindeutige Kennung des Produkts, Name des Herstellers, Anschrift des Herstellers, Name des Bevollmächtigten, Anschrift des Bevollmächtigten, Beschreibung des Produkts, Nummer(n) und Titel des/der delegierten Rechtsakte(s), Auflistung aller weiteren relevanten EU-Rechtsakte, Vollständige Referenzen der Normen/Spezifikationen, Name der notifizierten Stelle, Kennnummer der notifizierten Stelle, Beschreibung der Mitwirkung, Nummer der Bescheinigung/Zulassung, Eventuelle zusätzliche Informationen, Ort und Datum der Ausstellung, Name der zeichnungsberechtigten Person, Funktion

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