Wichtige Begriffe
- Lebensmittelzusatzstoff
- Stoff mit oder ohne Nährwert, der einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird [Art. 3 Abs. 2 lit. a].
- E-Nummer
- Europäische Kennnummer für zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen EU-Amtssprachen ohne Übersetzung verwendet wird und als Kurzbezeichnung auf Etiketten dient [Art. 10 Abs. 2 lit. a].
- Funktionsklasse
- Kategorisierung nach technologischer Hauptfunktion (z. B. Süßungsmittel, Farbstoff, Konservierungsstoff, Emulgator). Die 26 Klassen sind in Anhang I aufgelistet [Art. 9 Abs. 1].
- Quantum satis
- Dosierungsprinzip ohne numerische Obergrenze — der Zusatzstoff darf nur in der Menge eingesetzt werden, die zur Erreichung des gewünschten technologischen Effekts erforderlich ist [Anhang II Teil A Nr. 4].
- Migrationsgrundsatz
- Prinzip, wonach ein in einer Zutat zugelassener Zusatzstoff im zusammengesetzten Endprodukt vorhanden sein darf, sofern das Endprodukt den Verordnungsbedingungen entspricht [Art. 18 Abs. 1 lit. a].
- Positivliste
- Abschließende Aufzählung zugelassener Stoffe in den Anhängen II und III — nur dort gelistete Zusatzstoffe dürfen in der EU verwendet werden. Verwendungsverbot ergibt sich aus dem Fehlen eines Listeneintrags [Art. 4, Art. 5].
- Verarbeitungshilfsstoff
- Stoff, der bei der Lebensmittelverarbeitung aus technologischen Gründen verwendet wird, aber im Endprodukt nicht als Zusatzstoff vorliegt — fällt nicht unter die VO 1333/2008, solange keine Zusatzstofffunktion besteht [Art. 3 Abs. 2 lit. b].
Häufige Fragen
Was ist das Positivlistenprinzip der Verordnung?
Welche Voraussetzungen muss ein Zusatzstoff für die Zulassung erfüllen?
Was bedeutet 'quantum satis' bei der Dosierung?
Was ist der Migrationsgrundsatz?
Wie oft werden die Zusatzstofflisten aktualisiert?
Welche Rolle spielt die EFSA?
Welche Kennzeichnungspflichten gelten für Zusatzstoffe im B2B-Verkehr?
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1. Gap-Analyse Checkliste
Werden ausschließlich Lebensmittelzusatzstoffe verwendet, die in den Gemeinschaftslisten (Anhang II und III) für die jeweilige Lebensmittelkategorie aufgeführt sind?
Werden die für jeden Zusatzstoff festgelegten Höchstmengen und Verwendungsbedingungen (z.B. 'quantum satis') eingehalten?
Entsprechen alle eingekauften Lebensmittelzusatzstoffe den festgelegten Reinheitsspezifikationen?
2. SOP-Vorlagen
SOP: Meldung neuer Sicherheitsinformationen für LebensmittelzusatzstoffeArt. 26 Abs. 1
Zweck: Diese SOP stellt sicher, dass neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die die Sicherheitsbewertung eines vom Unternehmen hergestellten oder verwendeten Lebensmittelzusatzstoffs beeinflussen könnten, systematisch erfasst, bewertet und fristgerecht an die Europäische Kommission gemeldet werden.
Geltungsbereich: Diese SOP gilt für alle vom Unternehmen hergestellten oder in Verkehr gebrachten Lebensmittelzusatzstoffe.
- 1
Kontinuierliche Überwachung wissenschaftlicher Literatur, Datenbanken und anderer Quellen auf neue Informationen (z.B. neue toxikologische Studien, Allergenitätsdaten) zu verwendeten Zusatzstoffen.
Verantwortlich: Leiter/in Regulatory Affairs | Output: Protokoll der Literaturrecherche.
- 2
Bewertung der Relevanz der neuen Information für die Sicherheit des Zusatzstoffs. Entscheidung, ob die Information die bestehende Sicherheitsbewertung potenziell berühren könnte.
Verantwortlich: Leiter/in Regulatory Affairs, Leiter/in Qualitätssicherung | Output: Bewertungsbericht mit Entscheidung über Meldepflicht.
- 3
Falls meldepflichtig: Unverzügliche Erstellung eines Dossiers mit allen relevanten Informationen und der neuen Studie/Daten.
Verantwortlich: Leiter/in Regulatory Affairs | Output: Vollständiges Meldedossier.
- 4
Offizielle Übermittlung des Dossiers an die Europäische Kommission (DG SANTE) über die vorgesehenen Kanäle.
Verantwortlich: Leiter/in Regulatory Affairs | Output: Übermittlungsbestätigung und Archivierung der gesamten Kommunikation.
Prüffrequenz: Jährlich und bei Gesetzesänderungen
3. Textbausteine
Lieferantenerklärung zur Konformität von LebensmittelzusatzstoffenArt. 4, Art. 14
Anwendungsfall: Diese Erklärung kann von Lebensmittelherstellern von ihren Zusatzstoff-Lieferanten angefordert werden, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nachzuweisen.
Platzhalter: Name und Anschrift des Lieferanten, Name des Zusatzstoffs, E-Nummer, Ihre Artikelnummer, Ort, Datum, Unterschrift, Name und Position des Unterzeichners
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