Wichtige Begriffe
- Verschuldensunabhängige Haftung
- Haftungsprinzip, bei dem der Wirtschaftsakteur unabhängig von eigenem Verschulden für Schäden durch fehlerhafte Produkte einsteht — zentrales Fundament der EU-Produkthaftung seit 1985.
- Verbundener Dienst
- Ein digitaler Dienst, der so in ein Produkt integriert oder mit ihm verbunden ist, dass das Produkt ohne ihn eine oder mehrere Funktionen nicht ausführen kann [Art. 4 Nr. 3].
- Wesentliche Änderung
- Änderung eines Produkts nach Inverkehrbringen, die dessen Leistung, Zweck oder Art verändert oder das Risikoprofil erhöht — die ändernde Person gilt dann als neuer Hersteller [Art. 4 Nr. 18, Art. 8 Abs. 2].
- Kontrolle des Herstellers
- Umfasst die Fähigkeit, Komponenten, Updates oder Dienste bereitzustellen oder deren Bereitstellung durch Dritte zu genehmigen — verlängert die Haftung über den Zeitpunkt des Inverkehrbringens hinaus [Art. 4 Nr. 5].
- Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken
- Verteidigung, wonach ein Hersteller nicht haftet, wenn die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war [Art. 11 Abs. 1 lit. e]. Mitgliedstaaten können diesen Ausschluss für bestimmte Produktkategorien aufheben [Art. 18].
- Fulfilment-Dienstleister
- Anbieter von Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand ohne Eigentumsrecht am Produkt — haftet subsidiär, wenn kein Importeur oder Bevollmächtigter in der EU ansässig ist [Art. 4 Nr. 13, Art. 8 Abs. 1 lit. c Ziff. iii].
- Ausschlussfrist
- Absolute Zeitgrenze für Schadensersatzansprüche: 10 Jahre ab Inverkehrbringen, bei Latenzschäden (verzögert auftretende Körperverletzungen) 25 Jahre [Art. 17].
Häufige Fragen
Gilt die neue Produkthaftungsrichtlinie auch für Software und KI-Systeme?
Was passiert mit Open-Source-Software?
Können Unternehmen die Haftung vertraglich begrenzen?
Was ändert sich bei der Beweislast für Geschädigte?
Wer haftet, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?
Welche Schäden sind ersatzfähig?
Was bedeutet die Ausweitung auf verbundene Dienste?
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